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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69, Jahrgang.

Bern, den 7. November 1917.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken tm Jahr, e Franke» im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr" Einrückungsgebühr ; 15 Rappen die Zeile oder deren Kaum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli * Oie. in Sera.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung.

(Vom 30. Oktober 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Viehverpfändungsverordnung vom 25. April 1911 (Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVII, 8. 209) und den Bundesratsbeschluss betreffend die Ausstellung von Gesundheitsscheinen über verpfändetes Vieh vom 24. April 1914 (Gesetzsammlung n. F., Bd, XXX, 3. 167) durch die heute erlassene Verordnung betreffend die Viehverpfändung (Gesetzsammlung n. F., £d. XXXIII, S. 913) ersetzt haben.

Wir sind zur Revision des Viehverpfändungsrechts vor allem durch Eingaben des schweizerischen Bauernverbandes veranlasst worden. Bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmungen haben ausserdem die Aussetzungen, die die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts am geltenden Rechte gemacht hat, ferner die Wünsche und Begehren, die von den kantonalen, mit der Viehverschreibung befassten Behörden und Amtsstellen in Beantwortung des Kreisschreibens unseres Justizund Polizeidepartements vom 26. Januar 1915 ausgesprochen worden sind, und endlich die Beschlüsse einer Expertenkommission, der wir den Verordnungsvorentwurf zur Beratung vorgelegt haben, Berücksichtigung gefunden, soweit die geltend geBundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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392 machten Revisionsvorschläge als begründet erscheinen und die dem Verordnungsrecht des Bundesrates gezogenen Grenzen nicht überschreiten.

Aus den im Jahre 1915 eingelaufenen Revisionsberichten der kantonalen Behörden und Amtsstellen haben wir entnehmen können, dass sich die geltende Verordnung in der Praxis in der Hauptsache bewährt hat. Dies bestärkte uns in der Auffassung, dass ein Bedürfnis nicht besteht, das geltende Viehverpfändungsrecht von Grund auf abzuändern, und dass es sich nur darum handeln kann, es auszubauen und in Einzelheiten zu verbessern.

Zu der neuen Verordnung haben wir kurz folgende Bemerkungen zu machen : ,

I. Neuerungen.

Wir beschränken uns darauf, auf die wesentlichen Änderungen hinzuweisen, die der gegenwärtige Rechtszusfcand durch die neue Verordnung erleiden wird.

1. Die bisher gemachten praktischen Erfahrungen zeigen, dass die ermächtigten Geldinstitute und G-enossenscliaften nur selten das Vieh unmittelbar belehnen. Meistens verspricht der Viehkäufer irn Schuldschein, für den Kaufpreis zugunsten einer konzessionierten Kasse eine Viehverschreibung zu errichten. In der Folge tritt dann der Viehhändler den Schuldschein unter Übernahme von Burg- und Selbstzahlerschaft an die Kasse ab, die das Pfandrecht für sich eintragen lässt. Wenn sich nun dieKasse im Falle des Zahlungsverzuges nicht an den Hauptschuldner, sondern an den Bürgen und Selbstzahler hält, entsteht die Frage, ob der zahlende Bürge für die Regressforderung das Pfandrecht gegen den Schuldner geltend machen kann. Nach Art. 885 ZGB ist dies nicht der Fall. Nur den ermächtigten Geldinstituten und Genossenschaften steht das ihnen eingeräumte Pfandrecht zu.

Der Eintritt des zahlenden Bürgen in das Pfandrecht des Gläubigers ist mithin ausgeschlossen.

Die neue Verordnung geht nun, entsprechend einem Postulate des schweizerischen Bauernverbandes und einem Beschlüsse der Expertenkommission, über diese durch das Gesetz geschaffene Rechtslage hinaus. Sie macht in Art. 2 und Art. 47 die Erteilung und das Fortbestehen der Ermächtigung zum Abschluss von Viehverpfändungen von dem Versprechen des Geldinstitutes oder der Genossenschaft abhängig, keine Bürgschaften, Solidarvorbind lichkeiten und ähnlichen Sicherheiten neben dem Pfandrecht an-

393 zunehmen. Sie knüpft an das Nichteinhalten des Versprechens die Folge, dass sich das fehlbare Geldinstitut seiner Krmächtigungsbehofde gegenüber verantwortlich macht und der Ermächtigung verlustig geht.

2. Der Bericht der stand erätlichen Kommission zum bundesrätlichen Geschäftsbericht für das Jahr 1916 (BundesbL 1917, Bd. III, S. 358) sagt: ,,Wünschenswert wäre die Revision der Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 in dem Sinne, dass die Abtretung der Forderung aus dem verkauften Stück Vieh seitens des Verkäufers an die Bank, die sich dann die Verpfändung dieses verkauften Stück Viehs einräumen läset, als unzulässig erklärt wird."1 Danach sollte vorgeschrieben werden, dass die zum Abschluss von Viehverschreibungen ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften sich nur für zu ihren Gunsten begründete Forderungen Vieh als Pfand dargeben lassen dürfen. Damit wäre die Abtretung der Kaufpreisforderung des Viehhändlers an die ermächtigte Kasse ausgeschlossen.

Wir glaubten diesem Begehren nicht entsprechen zu sollen, weil der Brlass einer solchen materiellrechtlichen Bestimmung den Kompetenzbereich des Verordnungsgesetzgebers überschreiten würde und es sich unseres Erachtens nicht empfiehlt, der Kasse die Geltendmachung von Einreden aus dem Kaufgeschäft abzuschneiden.

Wir haben aber dem dem Postulate der ständerätlichen Kommission zugrunde liegenden richtigen Gedanken, es solle der Verpfänder vor drückenden, insbesondere vor wucherischen und ausbeuterischen Forderungen geschützt werden, dadurch Rechnung getragen, dass wir in Art. 2 die ermächtigten Institute -- bei Gefahr der Verwirkung der Ermächtigung -- anhalten, sich für zu weitgehende Ansprüche vom Schuldner kein Pfandrecht einräumen zu lassen. Diese Bestimmung wird die ermächtigten Kassen veranlassen, von Viehverkäufern Forderungen nicht zu erwerben, die eine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Schuldner enthalten.

Wir haben diesen Gedanken noch verallgemeinert, indem wir bestimmt haben, dass die Ermächtigung nur zu erteilen ist, wenn das Geldinstitut oder die Genossenschaft vertrauenswürdig ist und dass die Ermächtigung zu widerrufen ist, wenn die Geschäftsführung der Kasse zu Aussetzungen Anlass gibt.

3. Die neue Verordnung bringt in Art. 10 bestimmter als es die alte getan hatte, zum Ausdruck, dass das Viehpfand als Spezialpfand aufzufassen ist und dass die Verpfändung von Sach-

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gesamtheiten, wie Herden, und die generelle Verpfandung einer Anzahl Tiere einer bestimmten Gattung ausgeschlossen ist.

4. Die Klage darüber, die Pfandsachen lassen sich nicht in dem Masse individualisieren, dass es in allen Fällen möglich wäre, im Viehbestand des Verpfänders die Unterscheidung der verpfändeten von don nichtverpfändeten Stücken mit Sicherheit durchzuführen, ist der rote Faden, der sich durch die Revisionsberichte der praktisch mit der Viehverpfändung befassten Amtsstellen hindurchzieht.

Es fehlt nicht an Vorschlägen zur Beseitigung dieses Mangels.

Unter anderem ist die Anregung gemacht worden, die verpfändeten Tiere durch Anbringung von Ohrmarken, Stempeln, Brandmalen usw. zu kennzeichnen. Solche Bezeichnungen würden eine schärfere Individualisierung ermöglichen; sie hätten auch den Vorteil, dass der Dritte, der ein verpfändetes Stück Vieh freihändig erwirbt, sich nicht auf seinen gutgläubigen Erwerb berufen könnte. Wir haben uns aber doch gescheut, solche der Denkart unserer Landwirtschaft nicht entsprechende Individualisierungsmittel einzufahren.

Wir begnügen uns -- vorderhand -- damit, die Beschreibung der Pfandsache so auszugestalten, dass sie, bis zu einem gewissen Grade wenigstens Gewähr bietet für die erforderliche Individualisierung der Pfandsache. Wir sehen in der neuen Verordnung (Art. 10 und 151 vor, dass der Viehinspektor bei der Errichtung der Viehverschreibung schlechthin und bei deren Änderung unter bestimmten Voraussetzungen mitzuwirken hat. Er soll sich vor der Unterzeichnung des Anmeldescheins an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der Pfandsache vergewissern ; er hat deren Schätzung als Individualisierungsmerkrnal in den Anmeldeschein einzutragen und unzutreffende oder unvollständige, im Anmeldeschein enthaltene Angaben zu berichtigen oder zu ergänzen.

In unseren Augen ist der Viehinspektor durch seine Sachkunde und praktische Erfahrung wie kein anderer befähigt, die individualisierenden Merkmale'der Pfandsache festzustellen, sie im Anmeldeschein in Worten zu bezeichnen und sie in Zweifelsfällen wiederzuerkennen. Wir legen der Mitwirkung des Viehinspektors bei der Viehverschreibung praktisch grosses Gewicht bei. Die Neuerung erhöht die Sicherheit des Pfandgläubigers und gibt dem Institut der Viehverpföndung eine festere Grundlage als es
bis anhin hatte. Wir nähern uns dadurch dem Ziel absoluter Individualisierung der Pfandsache, ohne es allerdings zu erreichen.

5. Die Verordnung sieht im weitern zum Teil neue Massnahmen vor, zum Teil baut sie schon bestehende Vorkehren näher

395 aus, die unmittelbar den Schutz der Rechtsstellung des Pfandgläubigers im Auge haben. Sie dient dadurch aber nicht nur dem Pfandgläubiger ; indirekt werden damit auch die Interessen des Schuldners und Verpfänders gefördert; je sicherer und geschützter die Stellung des Pfandgläubigers ist, um so eher wird es dem Schuldner möglich sein, sein Vieh zu verpfänden und sich auf diesem Wege unter günstigen Bedingungen Kredit zu verschaffen.

Als solche Massnahmen kommen in Betracht: a. Die neue Verordnung sieht in Art. 35 die Mitteilung des Errichtungseintrags an den Verpfänder und damit verbunden, eine Belehrung über dessen Rechtsstellung vor. Der Verpfänder soll darüber aufgeklärt werden, dass er in seiner Dispositionsbefugnis über die Pfandsache beschränkt ist, dass es ihm verboten ist, über die verpfändeten Viehstücke durch Verbrauch, Veräusserung, Faustpfandbestellung usw. ohne ausdrückliche Zustimmung des Pfandgläubigers zu verfügen, (Vergleiche die entsprechende Bestimmung des Art. 96 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.)

b. Das bisherige Recht hat dem Verschreibungsamt die Pflicht Überbunden, von den Verschreibungen dem Viehinspektor Kenntnis zu geben und den Viehinspektor verhalten, von diesen Mitteilungen in der Viehverkehrskontrolle Vormerk zu nehmen und Gesundheitsscheine A und B über verpfändetes Vieh nur mit Bewilligung des Pfandgläubigers auszustellen und auf dem Gesundheitsschein C anzugeben, welche Stücke Vieh verpfändet sind. Für die Aufrechterhaltung des durch diese Vorschriften geschaffenen Rechtszufttandes haben sich der Schweizerische Bauernverband und -- mit Ausnahme einer einzigen Kantonsregierung -- alle kantonalen Behörden und Amtsstellen, die sich in Beantwortung des erwähnten Kreisschreibens vom 26. Januar 1915 zu dieser Frage geäussert haben, ausgesprochen. Dies bekräftigte in uns die Überzeugung, dass die im geltenden Recht votgesehene Mitwirkung der Viehinspektoren bei der Viehverpfaudung nicht fallen gelassen werden darf. Die neue Verordnung nimmt deshalb die alten Bestimmungen wieder auf. Sie modifiziert sie aber -- weil es sich gezeigt hat, dass die Anlage und Führung der Viehverkehrskontrollen in verschiedenen Kantonen tatsächlich viel zu wünschen übrig lässt -- durch die Vorschrift (Art. 30), dass der Viehinspektor die Mitteilungen der Viehverschreibungen,
statt in die Viehverkehrskontrolle, in ein besonderes neues Register einzutragen habe.

Die gegen diese Ordnung der Dinge erhobenen formalrechtlichen Bedenken teilen wir nicht. Gewiss sind die Viehinspektoren Viehseuchenpolizeiorgane. Daraus folgt aber nicht, dass ihnen nicht auch noch andere, mit den tierseuchenpolizeilicheii Funktionen

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zusammenhangende Aufgaben überbunden werden können. Die Tierseuchenpolizeigesetzgebung des Bundes schliesst nach Wort and Sinn eine solche Erweiterung des ursprünglichen Kompetenzenund Pflichtenkreises der Viehinspektoren nicht aus (Vgl. Art. 31, Abs. l des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen v o m 1 3 . Juni 1917}. Weiterhin ist zuzugeben, dass nicht, dass nur der Kanton ihnen solche neue Funktionen zuweisen kann. Der Bundesrat ist berechtigt, dies zu tun, sofern er zuständig ist, sich auf dem in Frage stehenden Gebiete gesetzgeberisch zu betätigen. Es erscheint uns daher als rechtlich zulässig, von Bundes wegen die Viehinspektoren zur Mitwirkung bei der Viehverpfändung heranzuziehen.

Diesen Vorschriften liegt die Absicht zugrunde, den Pfandgläubiger vor der unbefugten Veräusserung der Pfandsache zu schürzen. Wir verkennen aber nicht, dass auf dem eingeschlagenen Wege das Ziel nicht in allen Fällen erreicht werden kann; vor allem deshalb nicht, weil der Viehinspektor nur dann von einem Eigentürnerwechsel Kenntnis erhält, wenn das Stück Vieh aus dem Inspektionskreis geführt werden soll, also dann die Aufsicht des Viehinspektors versagt, wenn sich die Handänderung innerhalb des Inspektionsreisen vollzieht.

c. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts hat, im Einverständnis mit unserem Justizund Polizeidepartement, in einem vom 10. Mai 1911 datierten Kreisschreiben den kantonalen Aufsichtsbehörden und Betreibungsamtern folgende Weisung zugehen lassen: ,,Die durch Art. 885 ZGB und Art. 12, lit. ö, der bundesrätlichen Verordnung über die Viehverpfändung vom 25. April 1911 vorgeschriebene Mitteilung der Eintragungen im Verschreibungsprotokoll durch den Verschreibungsbeamten an das Betreibungsamt des ordentlichen Standorts; des verschriebenen Viehes sowie des Wohnsitzes des Verpfänders (wenn er in einem andern Kreise wohnt), begründet für den Betreibungsbeamten Verpflichtungen nicht. Weder ist der Betreibungsbeamte gehalten seinerseits ein Register zu führen, noch bei allfälligen Pfändungen von Amtes wegen auf die Verschreibung Rücksicht zu nehmen (vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 18 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Es ist vielmehr Sache des Pfandgläubigers, sein Pfandrecht geltend zu machen. Die Anzeige
an das Betreibungsamt hat also lediglich orientierenden Charakter.

Gegen dieses Kreisschreiben wendet sich nun der Schweizerische Baueraverband in einer an unser Justizdepartement gerich-

397 leten Eingabe. Er macht geltend, dass die vom Bundesgericht dem Betreibungsamte gegebene Rechtsstellung mit Gesetss und Verordnimg in Widerspruch stehe und die Sicherheit der Viehverpfändung wesentlich beeinträchtige. Er verlangt, dass der Betreibungsbeamte verptlichtet werde, über die Mitteilungen ein Register zu führen und bei Pfändungen von Vieh sich gestützt auf das Register davon zu überzeugen, ob das Tier nicht bereits vorher verpfändet worden sei.

Die kantonalen Behörden und Amtsstellen aussern sich in verschiedenem Sinne zu dieser Frage. Die Einen stimmen der Auffassung des schweizerischen Bauernverbandes zu. Dio Andern aber weisen darauf hin, dass der Betreibungsbeamte oft nicht imstande ist, auf Grund seiner Kontrolle festzustellen, ob das gepfändete Vieh verpfändet sei und dass die Vermehrung der Pflichten und die erhöhte Verantwortlichkeit diesem Funktionär nur dann zugemutet werden dürfe, wenn ein Verfahren gefunden und vorgeschrieben werde, welches das verpfändete Vieh unzweifelhaft als solches kenntlich macht, Auch in der Expertenkommission standen sich die beiden Ansichten einander gegenüber.

Nachdem nun die Schuldbetreibungs- und Konkurskamrner des schweizerischen Bundesgerichts sich bereit erklärt hat, ihr Kreisschreiben vom 10. Mai 1911 zurückzuziehen, haben wir in Art. 26 und 27 der neuen Verordnung dein Begehren des schweizerischen Bauernverbandes entsprochen. Wir glaubten, diesen Schritt tun zu dürfen vor allem im Hinblick darauf, dass der neue Krlass groesere Garantien für die Individualisierung der Pfandsache schafft und Art. 27, Abs. 2, den Betreibungsbeamten, der begründete Zweifel über die Identität des gepfändeten mit dem verpfändeten Vieh hat, anweist, dem Pfandgläubiger von der Pfändung mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, dass er, falls die gepfändeten Stücke mit den ihm verschriebenen Tieren identisch sein sollten, seine Ansprüche innert Frist dem Amte anzumelden habe, 6. Nach der geltenden Viehverpfändungsverordnung (Art. 6, Abs. 2 und Art. 8, Abs. 3) bleibt der Errichtungseintrag, d. h.

der erstmalige Eintrag der Viehverschreibung am ordentlichen Standort der Pfandsache während der ganzen Dauer der Verschreibung als massgebender Eintrag bestehen, auch dann, wenn der ordentliche Standort der Pfandsache in einen andern Verschreibungskreis verlegt worden ist. Nach der neuen Verordnung (Art. 12) dagegen folgt der reehtsbegründende Eintrag dem ordentlichen Standort der Pfandsache.

398 7. Eine Reihe von mit der Viehverschreibung befassten Amtsstellen hat darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungsund Löschungsanzeigen dorn Verschreibungsamte nicht gemacht zu werden pflegen und dass in der Folge die VcrschreibungsProtokolle oft den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.

Dieser Mangel macht sich praktisch insbesondere in betreff der Löschungen geltend. Wir suchen ihn in der neuen Verordnung durch das Protokollbereinigungsverfahren der Art. i 3 und 45 zu beheben. Mit dieser Massnahme verbindet sich der Vorteil, dass die mit der Viehverschreibung befassten, registerführenden Amtsstellen künftighin nicht mehr als die Einträge der laufenden und der zwei vorhergehenden Jahre nachzuschlagen brauchen.

Der Nèueintrag im Protokollbereinigungsverfahren stellt sich nur als eine Übertragung des alten Eintrags auf ein neues Blatt für eine neue Zeitdauer dar; dabei findet keine Novation des der Viehverschrei bung zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes statt.

8. Wir haben das geltende Mitteilungssystem in der neuen Verordnung ergänzt und ausgebaut. Die Mitteilungen der Verschreibungsämter unter sich sind im zweiten, die Mitteilungen der Verschreibungsämter an die Betreibungsämter. Viehinspektoren, Versicherer und Beteiligten im vierten und endlich die Mitteilungen der Gerichts- oder Zwangsvollstreckungsorgane an die Verschreibungsärater im dritten Abschnitt der neuen Viehverpfandungsverordnung geordnet. Sämtliche amtliche Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief (Art. 8).

Die Mitteilung eines Neueintrags nach Art. 12 an den Verschreibungsbeamten des Wohnsitzes des Verpfänders, an den Betreibungsbeamten und den Viehinspektor ist als Änderung, die Mitteilung eines Neueintrags nach Art. 13 dagegen in Form einos neuen Eintrags vorzumerken.

9. Die Bestimmungen über Kosten und Gebühren enthalten Modifikationen der bisherigen Vorschriften. Die Abweichung des neuen vom alten Recht ist aber nicht so wesentlich, dass darauf besonders hingewiesen zu werden brauchte.

Die Gebührenansätze für die mit der Bestellung des Pfandrechts verbundenen Verrichtungen sind auch in der neuen Verordnung möglichst niedrig gehalten, in der Absicht, die Viehverschreibung, auf die in der Hauptsache die ärmeren Bevölkerungskreise angewiesen sind, nicht zu erschweren.

II. Übergangsrecht.

Die Übergangsbestimmungen der neuen Verordnung (Art. 4ä bis 473 legen den kantonalen Behörden eine dreifache Pflicht auf:

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1. Die Verschreibungsämter sind gehalten, im November und Dezember 1917 für die Einträge der Jahre 1912 bis und mit 1915 das Protokollbereinigungsverfahren im Sinne des Art. 13 durchzuführen, 2. Die kantonalen Behörden haben für die Betreibunsgämter und Viehinspektoren die neuen Register herstellen und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Mai 1918 in diese Register die erforderlichen Einträge machen zu lassen. Die so präparierten Register sind auf den 1. Mai 1918 den Amtsstellen, für die sie bestimmt sind, zuzustellen.

3. Die kantonale Instanz, die zur Erteilung der Ermächtigung zum Abschluss von Viehverschreibungen zuständig ist, hat die ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften aufzufordern, vor dem 1. Mai 1918 die in Art. 2 vorgesehene Verpflichtungserklärung, wonach sie in Zukunft keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnlichen Sicherheiten neben dem Pfandrecht annehmen werden, auszustellen. Sie hat den Kassen, die der Aufforderung nicht Folge geben, die Ermächtigung zu entziehen und davon dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Mitteilung zu machen.

HI. Formulare.

Die vorgeschriebenen Formulare stellen sich als die notwendige Ergänzung zur Viehverpfändungsverordnung dar. Es kommen deren drei in Betracht ; 1. Das A n m e l d u n g s f o r m u l a r enthält auf der Vorderseite den Vordruck für die Anmeldung der Viehverschreibung.

Die Rückseite ist für die Anmeldung von Änderungs- und Löschungs-vormerken reserviert. Dieses Formular weist gegenüber dem bestehenden Anmeldungsformular Abweichungen auf : die Bescheinigung des Eintrags und der Übermittlung der Auszüge ist weggefallen ; neben die Unterschrift des Pfandgläubigers und des Verpfänders tritt die des Viehinspektors; es wird zwischen dem ordentlichen und tatsächlichen Standort der Pfandsache unterschieden. Diese Modifikationen des geltenden Formulars sind aber nicht so erheblich, dass -- bei entsprechender Abänderung -- die etwa vorhandenen Bestände dieses Formulars unter der Herrschaft der neuen Verordnung nicht noch aufgebraucht werden könnten.

2. Das F o r m u l a r für das Verschreibungspro t o k öl l entspricht dem bisherigen Formular. Es reserviert für jede

400

Pfandverschreibung ein besonderes Blatt. Dieses Registersystem scheint sich in der Praxis bewährt zu haben. Neu ist, dass neben dem ordentlichen auch der tatsachliche Standort der Pfandsache anzugeben ist und dass bei den "Änderungen" nicht mehr unterschieden wird zwischen "Kapitalvermehrung, Kapitalverminderung, Pfandvermehrung und Pfandentlassung" einerseits und den ,,anderweitigen Änderungen" anderseits. Diese Neueningen haben so untergeordnete Bedeutung, dass vorhandene Bestände des alten Protokollformulars aufgebraucht werden können.

Dieses Formular ist nach Art. 26 und 30 auch für die neuen vom Betreibungsbeamten und vom Viehinspektor zu führenden Register der Viehversehreibungen zu verwenden.

3. Das Auszugsformular dient für die Erteilung der in Art. 7 vorgesehenen schriftlichen Auskunftserteilungen und für alle in der Verordnung vorgesehenen Mitteilungen. Die Vorderseite bezieht sich auf die Verschreibung (Errichtung und Neuemtrag), die Ruckseite auf Änderung und Löschung. Neu ist einzig der Hinweis auf die wesentlichen Pflichten des Verpfänders. Den Kantonen ist es anheimgestellt, ausserdem die auf ihrem Gebiete in dieser Hinsicht geltenden Strafbestimmungen auf das Formular drucken zu lassen.

Für Mitteilungen nach Art. 35 ist das neue Formular zu verwenden. Im übrigen können die etwa vorhandenen Bestände an bisherigen Auszugsformulare aufgebraucht werden.

Für alle diese Formulare wird heute nur noch ein haltbares Papier mittlerer Qualität (fein weiss Bücherpapier) verlangt. Das Krei&schreiben des Bundesrates vom 25. April 1911 ist aufgehoben.

Es ist Sache der Kantone, für die Beschaffung der Formulare zu sorgen. Die Materialverwaltung der Bundeskanzlei ist jedoch bereit, Normalpapier und gedruckte Formulare an die Kantone zum Selbstkostenpreis abzugeben, und zwar : Papier Papier ohne Druck mit Druck 1. Viehverschreibungsprotokoll (Form.

45), 100 Bogen zu 4 Seiten . .

7. -- 10. 50 2. Anmeldung der Viehverpfandung (Form. 46), 100 einfache Bogen zu

2 Seiten 3. Auszug aus dem ViehverschreibuugsProtokoll (Form. 47), 100 einfache Bogen zu 2 Seiten

3.60

5.50

2. 70 ·

4. 50

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Wir ersuchen die Kantone, welche von unserer Offerte Gebrauch machen und entweder die gedruckten Formulare oder das Normalpapier beim Bunde beziehen wollen, ihre erstmalige Bestellung bis zum 30. November 1917 der Materialverwaltung der Bundeskanzlei aufzugeben. Die Bestellungen können sodann im Dezember des laufenden oder im Januar des kommenden Jahres effektuiert werden.

Die Bundeskanzlei hat Auftrag, das v or liegende Kreisschreiben mit den Originalforrnularen den Kantonsregierungen für sich und zu Händen der kantonalen Ermächtigungsbehörden zu übermitteln.

Unser Justiz- und Polizeidepartement wird die Verordnung und das Kreisschreiben der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts und, soweit die Kantone das Institut der Viehverschreibung bei sich eingeführt haben, den Verschreibungsämtern den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Verschreibungsämter den ermächtigten Geldinstituten und Genossenschaften, den Viehinspektoren, den Betreibungs- und Kokursämtern und den ihnen vorgesetzten kantonalen Aufsichtsbehörden zustellen.

Wir benützen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 30. Oktober 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schatzmann.

Anlage I. Formulare.

Anlage II. Pfandgläubigerverzeichnis

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Anlage I.

Formulare betreffend die Vieh Verpfändung .

("Vorderseite des Formulars)

Formular Nr 46

Anmeldung

einer Viehverpfändung beim Verschreibungsamt des Kreises

Kanton

Es wird folgender am abgeschlossener Viehverpfandungsvertrag zur Eintragung in das Viehverschreibungs protokoll angemeldet: Name und Wohnort des Verpfanders (und event. des Schuldners, der nicht Verpfänder ist) : Name und Domizil des Pfandglaubigers Pfandschuld: Fr.

Pfandgegenstände : a)

.

Cts.

Zinsfuss:

.

%.

Ordentlicher Standort der Tiere.

Tatsachlicher Standort der Tiere: Vorgehende Pfandrechte : Besondere Bemerkungen : , den

Unterschrift des Pfandgläubigers :

Unterschrift des Verpfander

Unterschrift des Viehinspektors ;

*) Die vorgeschriebenen Formulare sind in reduziertemMassstabee wiedergegeben, undzwarr l dasAnmeldungsformular;; 2 das Formular für dasVerschreibungsprotokolll mit einem m schräger Schritt eingedruckten Beispiel; 3das>Auszugsformular

403 (Rückseite des Formulars)

Anmeldung

von Änderungs- und Löschungsvermerken Beim Eintrag der am von

..

zugunsten de Summe von Fr.

19

am

für eine Cts,

abgeschlossenen Viehverpfändung folgende Änderung der Untergang der Verschreibung

«ingetreten und wird zur Eintragung angemeldet :

, den

Unterschrift des Pfandglaubigers :

Unterschrift des Verpfänders :

Unterschrift des Viehinspektors :

404

Viehverschreibungsprotokoll des A»

Viehverschreibung Name und Wohnort des Verpfänders (und eventuell des Schuldners, der nicht Verpfänder ist) : Baumgartner, Jakob, Fuhrhalter, von Zürich a. d. Egg, in Neuhausen.

Name und Domizil des Pfandgläubigers : Schaffhauser Kantonalbank in Schaffhausen.

Pfandschuld: Fr.

Cts.

Zinsfuss 5%.

Pfandgegenstände : a. Ein Pferd, Wallach, Hupp, Stern, hinten rechts gefesselt, 4 Jahre alt, versichert bei der Viehversicherung Neuhausen für F r . 1000. --. Schätzung b. Ein Ochse, Schwyzerrasse mausfarben, linkes Hörn abgebrochen, zirka Jähre alt, versichert bei der ViehVersicherung Neuhausen für Fr. 400. -- Schatzung des Viehinspektors Fr. 400. --.

Ordentlicher Standort der Tiere : in Neuhausen.

Tatsächlicher Standort der Tiere: in Neuhausen.

Vorgehende Pfandrechte : Datum des Vertrages: 9. Januar 1918.

Datum der Anmeldung: 10. Januar 1918.

Datum der Eintragung : 10. Januar 1918.

Bemerkungen: Am 10. Januar 1918 Auszüge verschickt an Betreibungsamt, Viehinspektorat, Viehversicherung Neuhausen und an den Verpfänder.

405

Kreises Neuhausen.

Seite 1.

Formular Nr. 45-

Aenderungen.

1. Durch Vertrag vom 10. Februar 1918 trat an Stelle den sub b verschriebenen Stuckes als Pfandsache : Tan O elise, Freibur g errasse schwarzfleck, Backenfleck links, 4 Jahre alt, versichert bei der Viehversicher ung Neuhausen für Fr. 500. --, vom Viehinspektor geschätzt eu Fr, 500. --. Ordentlicher und tatsächlicher Standort in Neuhausen (Angemeldet und eingetragen am W. Februar 1918; Auszüge an Betreibungsamt,Viehinspektorat undViehversicherungg Neuhausen am 10. Februar 1918.)

Löschung.

406 {Vorderseite des Formulais)

Formular Nr 47

Mitteilung an

Auszog aus dem Viehverschreibungsprotokoll Kreis

Kanton

Band

Seite

Nr.

Viehverschreibung Name und Wohnort des Verpfänders (und eventuell des Schuldners, der nicht Verpfändet ist) Name und Domizil des Pfandgläubigers : Pfandschuld. Fr ....

Ct& Pfandgegenstände a)

Zinsfuss.

%.

Ordentlicher Standort der Tiere: Tatsächlicher Standort der Tiere · Vorgehende Pfandrechte.

Datum des Vertrages.

Datum der Anmeldung.

Datum der Eintragung: Besondere Bemerkungen: den

Der Verschreibungsbeamte, Wesentliche Pflichten des Verpfänders: I Dem Verpfänder ist verboten, über die Pfandsache durch Verbrauch, Veränderung, Fauspfandbestellung, usw ohne Zustimmung des Pfandgläubigers zu verfuge» II Der Verpfänder hat das Verschreibungsamt des ordentlichen Standorts der Pfandsache von den eingetretenen Änderungen, insbesondere von der Verlegung des ordentlichen Standorts dei Pfandsache, 711 benachrichtigen

40?

{Rückseite dea Formulars)

Mitteilung an

Auszug aus dem Viehverschreibungsprotokoll des Kreises

Kanton .

Band

Seite

Nr.

Änderung und Löschung Beim Eintrag der am von

zugunsten de für eine Summe von Fr, ,, , .

Verpfändung ist am

.

Cts. abgeschlossenen Viehfolgende Änderung ,--.

° die Loschung

«ingetragen worden :

, den Der Verschreibungsbeamte :

Bundesblatt

69 Jahrg

Bd. IV.

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408 Anlage II

Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen ; (Bereinigt auf den 30. Oktober 1917.)

Kanton Zürich.

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Zürcher Kantonalbank für sich und ihre Filialen.

Schweizerische Volkabank, Comptoir Zürich EU.

Spar- und Leihkasae Altikon.

Sparkasse Brütten.

Sparkasse des Bezirkes Dielsdorf in Dielsdorf.

Leihkasse Dietikon.

Spar- und Leihkasse Eglisau.

Viehleihkasse Elgg.

Sparkasse Elsau.

Gemeindesparkasse Glattfelden.

Leihkasse Grüningen-Gossau in Grüningen.

Viehleihkasse Illnau-Lindau in Illnau.

LeihkasseKüsnacht..

Gewerbebank Männedorf.

Leihkasse Marthalen.

Leihkasse Meilen-Herrliberg in Meilen.

Leihkasse Stammheim in Oberstammheim.

Leihkasse Richterswil.

Landwirtschaftliche Genossenschaft in Rickenbach.

Leihkasse im Wahlkreise Schöfflisdorf in Regensberg.

Aktiengesellschaft Leu & Cie., Filiale Stäfa.

Landwirtschaftliche Genossenschaft in Uster.

Schweizerische Volkebank, Kreisbank Uster in Uster.

Landwirtschaftlicher Konsumverein Weisslingen.

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Schweizerische Volksbank, Kreisbank Wetzikon in Wetzikon.

Spar- und Leihkasse Wiesendangen.

Schweizerische Volksbank, Kreisbank Winterthur inWinterthur.

Leihkasse Enge in Zürich 2.

Schweizerische Volksbank, Comptoir Dietikon.

Spar- und Leihkasse des Bezirkes Pfäffikon in Pfäffikon.

Kanton Bern.

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Amtsersparniskasse Aarberg, Amtsersparniskasse Erlach in Ins.

Amtsersparniskasse Oberhasle in Meiringen.

Bank in Langenthal.

Bankgeschäft J. Betschen A.-G., Interlaken.

Banque du Jura, Delémont.

Bezirkskasse Laufen in Laufen.

Caisse d'Epargne de Bassecourt.

Ersparniskasse Aeschi.

Gewerbekasse in Born.

Hülfs- und Sparkasse des Bipperamtes in Wiedlisbach.

Kantonalbank von Bern.

Kreditkasse Lyss.

Obersimmenthalische Volksbank in Zweisimmen.

Schweizerische Volksbank : Kreisbanken in Bern, St. Immer, Pruntrut, Saignelegier, Tramelan und Comptoir de Moutier.

Spar- und Leihkasse Belp.

Spar- und Leihkasse Bern.

Spar- und Leihkasse Buren, Spar- und Leihkasse Erlach.

Spar- und Leihkasse Huttwil.

Spar- und Leihkasse in Kirchberg.

Spar- und Leihkasse Koppigen.

Spar- und Leihkasse Lyss.

Spar- und Hülfskasse Madretsch.

Spar- und Leihkasse Nieder-Simmenthal inWimmis..

Spar- und Leihkasse Steffisburg.

Spar- und Leihkasse Sumiswald.

Spar- und Leihkasse Thun.

Volksbank Interlaken A.-G.

Die Agentur der Solothurnischen Volksbank in Utzenstorf.

Vorsichtskass in Biel.

Ersparniskasse Adelboden.

410

Kanton Luzern.

Luzerner Kantonalbank in Luzern und ihre Filialen in Hochdorf, Sursee, Willisau und Schüpfheim.

Kanton Uri.

Urner Kantonalbank in Altdorf.

Kanton Schwyz.

Kanton Obwalden.

Kanton Nidwaiden.

Kanton Glarus.

Kanton Zug.

1. Zuger Kantonalbank in Zug.

2. Bank in Zug.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Banque de l'Etat Banque cantonale Crédit agricole et Crédit Gruyérien Banque populaire Banque populaire

Kanton Freiburg.

de Fribourg, à Fribourg.

fribourgeoise, à Fribourg.

industriel de Ja Broyé, à Estavayer-le-Lac.

à Bulle.

de la Gruyère, à Bulle.

suisse Succursale de Fribourg.

Kanton Solothurn.

1. Solothurner Kantonalbank in Solothurn und deren Filialen und Agenturen.

2. Solothurner Handelsbank in Solothurn, mit Filiale in Ölten.

3. Solothurnische Volksbank in Solothurn.

4. Solothurnische Leihkasse in Solothurn.

5. Henzi & Kully, Bankiers in Solothurn.

fi. Ersparniskassa Ölten inOlten..

7. Spar- und Leihkasse Grenchen in Grenchen.

411 8.

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Spar- und Leihkasse Bucheggberg in Lüterswil.

Sparkasse der Amtei Kriegstetten in Kriegstetten.

Spar- und Leihkasse Grau in Neuendorf.

Spar- und Leihkasse Breitenbach in Breitenbach.

Schweizerische Hypothekenbank Solothurn (Banque hypothécaire suisse, Soleure), in Solothurn.

Darlehenskassenverein Mümliswil-Ramiswil in Mümliswil.

Bezirkskasse Thierstein, Filiale der Bezirkskasse Laufen in Breitenbach.

Darlehenskassenverein Herbetswil.

Hülfskassenverein Herbetswil.

Darlehenskassenverein Keslenholz.

Darlehenskassenverein Hägendorf-Riokenbach in Hägendorf.

Kanton Basel-Stadt.

1. Basellandschaftliche Hypothekenbank, Filiale Basel, in Basel.

2. Vorschussbank Lörrach, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung in Lörrach (Baden), die zu diesem Zwecke bei der Schweizerischen Volksbank in Basel Domizil verzeigt.

Kanton Basel-Landschaft.

1.

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13.

Basellandschaftliche Kantonalbank in Liestal.

Basellandschaftliche Hypothekenbank in Liestal.

Darlehenskasse Ettingen in Ettingen.

Darlehenskasse Oberwil-Biel-Benken in Oberwil.

Darlehenskassenverein Reinach in Reinach.

Darlehenskasse Therwil in Therwil.

Kanton Schaffhausen.

Spar- und Vorschusskasse Beringen.

Sparkasse Buchberg, Verwaltung des Einwohnergemeindegutes Dörflingen.

Spar- und Leihkasse Hailau.

Spar- und Leihkasse Ramsen.

Schaffhauser Kantonalbank in Schaffhausen.

Spar- und Leihkasse Schleitheim.

Spar- und Leihkasse Stein am Rhein.

Landwirtschaftliche Genossenschaft Trasadingen.

Spar- und Leihkas.se Wildlingen.

Darlehenskasaenverfiin Sc.hleitheim.

Spar- und Leihkasse Merishausen.

Spar- und Leihkasse Thayngen.

412

Kanton Appenzell A.-Rh.

1.

2.

3.

4.

Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. in Herisau.

Darlehenskassenverein Heiden und Umgebung in Heiden.

Darlehenskassenverein Wolfhalden-Lutzenberg.

Darlehenskassenverein Walzenhausen.

Kanton Appenzell l.-Rh.

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31.

Kanton St. Gallen.

Kantonalbank in St. Grallen und ihre Filialen in Rorschach, Mels, Wattwil, Kapperswil, Wil, Degersheim und Altstätten.

Darlehenskassa-Verein Muolen in Muolen.

,, Berg, Freidorf und Umgebung in Berg.

,, Mörschwil in Morschwil.

,, Goldach in Goldach.

,, Tübach in Tübach.

,, Untereggen in Untereggen.

Eggersriet in Eggersriet.

p ,, Berneck in Berneck.

,, Widnau in Widnau.

,, Balgaeh in Balgach.

,, Wartau in Wartau.

,, Mels in Mels.

,, FlumH in Flums.

,, Amden in Amden.

,, Benken in Benken.

Jona in Jona.

T ,, Wildhaus in Wildhaus.

Alt St. Johann in Alt St. Johann.

B ,, " Stein (Toggenburg) in Stein.

Nesslau-Krummenau in Nesslau.

r ,, Mogeisberg in Mogeisberg.

y, Oberhelfenswil in Oberhelfenswil.

,, Peterzell-Schönengrund in Peterzell.

^ Hembcrg in Hemberg.

,, Niederhelfenswil in Niederhelfenswü.

,, Andwil in Andwil.

,, Waldkirch in Waldkirch.

^ Bernhardzell in Bernhardzell.

,, St. Josephen-Abtwil in Abtwil.

_ Oberbüren in Oberbüren.

413

32. Darlehenskassa-Verein Ganterschwil in Ganterschwil.

33.

,, Ebnat-Kappel in Ebnat.

34.

,, St. Gallenkappel in St. Gallenkappel.

35.

,, Quarten in Quarten.

36. Darlehenskasse Wittenbach in Wittenbach.

37.

,, St. Margrethen in St. Margrethen.

38.

,, Ragaz in Ragaz.

39.

,, Valens-Vasön in Valene.

40.

,, Goldingen in Goldingen.

41.

,, Wattwil in Wattwil.

42.

,, Schwarzenbach u.Umgebung in Schwarzenbach.

43.

,, Winkeln in Winkeln.

44.

,, Sargans in Sargans.

45.

,, Rorsohacherberg in Rorschacherberg.

46.

,, Wil und Umgebung in Wil.

Kanton Graubunden.

Graubündner Kantonalbank in Chur mit ihren Agenturen.

Kanton Aargau.

1. Aargauische Kantonalbank in Aarau.

lì. Spar-, Leih- und Diskontokasse Aarau in Aarau.

3. Gewerbekasse Baden in Baden.

4. Darlehenskassen verein in Hagglingen.

5. Spar- und Kreditkasse Suhrenthal in Sehöftland.

6. Ersparniskasse Laufenburg in Laufenburg.

7.*Hypothekarbank in Lenzburg.

8. Ersparniskasse Rheinfelden in Rheinfelden.

9. Spar- und Leihkasse Möhlin in Möhlin.

10. Spar- und Leihkasse Oberfreiamt in Muri.

11. Spar- und Leihkasse Zoflngen in Zofingen, 12. Bank in Menziken, in Menziken.

13. Freiämterbank in Wohlen.

14. Spar- und Leihkasse des Kreises Boswil in Boswil.

15. Volksbank Reinach in Reinach.

16. Spar- und Leihkasse Kaiserstuhl in Kaiserstuhl.

17. Bank in Wohlen, in Wohlen.

18. Darlehenskassen verein Rohrdorf in Niederrohrdorf.

19. Spar- und Leihkasse Zurzach in Zurzaeh.

20. Darlehenskassenverein Gansingen-Oberhofen in Gansingen, ' 21. Aarganisßhe Kreditanstalt in Aarau mit ihren Filialen in Laufenburg und Wohlen.

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Darlehenskassenverein Mumpf-Wallbach in Mumpf.

Darlehenskassenverein Wettingen in Wettingen.

Darlehenskassenverein Fielisbach in Fislisbach.

Allgemeine Aargauische Ersparniskasse in Aarau mit Filiale» in Muri und Frick.

Aargauische Hypothekenbank in Brugg.

Darlehenskasse Sulz in Sulz.

Darlehenskassenverein Villmergen in Villmergen.

Darlehenskasse in Büttstein.

Darlehenskasse Neuenhof-Killwangen in Neuenhof.

Darlehenskasse Leuggern in Leuggern.

Darlehenskasse Hornussen in Hornussen.

Kanton Thurgau.

1. Viehleihkasse Affeltrangen.

2.

Amlikon.

fl 3.

,, Anetswil.

4.

^ Basadingen.

5.

,, Berg.

6.

^ Bettwiesen.

7.

,, Buch.

8.

,, Bürglen.

9.

Oberbussnang.

n 10.

,, Engwang.

11.

Ermatingen.

fl 12.

,, Eschikofen.

13.

,, Friltschen.

14.

Griesaenberg.

fl 15.

^ Huben/Frauenfeld.

16.

^ Hüttlingen.

17.

Illhart.

B 18.

,, Kalthäusern.

19.

,, Lanzenneunforn.

20.

^ Lommis.

21.

,, Märstetten.

22.

,, Märwil.

23.

,, Oppikon.

24.

^ Mettendorf.

25.

,, Pfyn.

26.

,, ßothenhausen.

27.

Scherzingen.

n 28.

Schönhol74erswilen.

fl

v

41S 29. Viehleihkasse Stettfurt.

30.

,, Tägerschen.

31.

,, Tägerwilen.

32.

,, Thundorf.

33.

v Tuttwil.

34.

., Unterschlatt., 35.

; Wängi.

36.

,, Weingarten.

37.

,, Wellhausen.

38.

^ Wetzikon.

39.

,, Wigoltingen.

40.

,, Wittenwil.

41.

,, Zezikon.

42.

,, Eschlikon.

43.

,, Sirnach.

44.

,, der Bilrgergemeinde Hüttwilen.

45. Landwirtschaftlicher Darleihenskassenverein Kreuzungen und Umgebung in Kreuzungen.

46. Viehkaese Neukirch a. Th.

47. Darlehenskassen verein Bichelsee, 48. Viehleihkasse Neukirch-Egnach in Neukirch-Egnach.

49. Viehleihkasse der Bürgergemeinde Lustdorf.

50. Spar- und Leihkaese Ermatingen.

51. Darlehenskasse Aadorf.

52.

,, Dussnang.

53.

,, Fisehingen.

54. Schweizerische Bodenkreditanstalt in Frauenfeld.

Kanton Tessin.

Kanton Waadt.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Union vaudoise du Crédit, à Lausanne.

Crédit du Léman, à Vevey.

Banque cantonale vaudoise, à Lausanne.

Banque populaire de la Broyé, à Payerne.

Crédit agricole du cercle de Grandson, Crédit agricole d'Yverdon et ses agences de Cossonay, Echallens et Orbe.

7. Caisse de crédit mutuel de Combremont, à Cotnbremont-leGrand.

8. Banque populaire suisse, à Lausanne.

416 9. Caisse populaire d'épargne et de crédit, à Lausanne.

10. Banque Charles Schmidhauser & Cie., à Lausanne.

11. Banque populaire suisse, à Montreux.

12. Caisse Raiffeisen d'Apples.

13. Banque de Nyon, à Nyon.

14. Banque de Payerne, à Payerne.

15., Crédit mutuel de la Vallée, au Sentier.

16. Caisse de Crédit mutuel de Gimel, à Gimel.

17. Caisse Raiffeisen de Daillens, à Daillens.

18. Caisse de crédit mutuel de Ballaigues, à Ballaigues.

19. Crédit mutuel du cercle de la Sarraz, à la Sarraz.

20. Caisse de crédit mutuel d'Ollon, à Ollon.

21. Crédit mutuel de Granges, à Granges.

22. Crédit mutuel de Lucens et environs.

23. Société crédit mutuel agricole de Villarzel, Sédeilles, Rossens et Marnand.

24. Caisse Raiffeisen de Corsier-Corseaux.

25. Caisse Raiffeisen de Bière.

2(5. Caisse de crédit mutuel des agriculteurs de Gryon, à Gryon.

27. Caisse de crédit mutuel (Raiffeisen) de Ballens.

28. Caisse de crédit mutuel de Molondin, à Molondin.

29. Banque William Cuénod & Cie., S. A., à Vevey.

30. Crédit mutuel de Vaulion, à Vaulion.

31. Caisse Raiffeisen de Donneloye.

32. Caisse Raiffeisen de Mézières et environ à Mézières.

33. Caisse de crédit mutuel de Pampigny.

Kanton Wal lis.

Kanton Neuenburg.

1. Banque cantonale neuchâteloise, a Neuchâtel.

2. Crédit mutuel ouvrier de la Chaux-de-Fonds, Société anonyme, à la Chaux-de-Fonds.

Kanton Genf.

B e r n , den 26. September 1917.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung. (Vom 30. Oktober 1917.)

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Foglio federale

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1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1917

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391-416

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10 026 534

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