2 9

8

K

5

# S T #

9

&

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 18. Juli 1917.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 6 Franken im Saltjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. Juli 1917.)

Einer Verordnung des Kreises Mesocco, Graubünden, betreffend Einführung der obligatorischen Krankenversicherung und Errichtung einer Kreiskrankenkasse wird die bundesrätliche Genehmigung erteilt, unter dem Vorbehalt der Annahme dieser Verordnung durch die einzelnen Gemeinden des Kreises Mesocco.

Am 10. Juli hat Herr Eduardo Acevedo Dia dem Bundespräsidenten und dem Chef des Politischen Departements seine Bestallungsurkunde als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Uruguay bei der Schweiz überreicht, zugleich mit dem Abberufungsschreiben des frühern Gesandten Herrn Guani.

(Vom 13. Juli 1917.)

Der Studierende an der landwirtschaftlichen Abteilung der eidgenössischen technischen Hochschule, Max Kleiber, Artillerielieutenant, wurde durch Urteil des Militärgerichts der 4. Division wegen Verweigerung des Militärdienstes zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Gestützt hierauf schloss der schweizerische Schulrat den Genannten mit Beschluss vom 23. Juni aus der eidgenössischen" technischen Hochschule aus. Gegen diesen Disziplinarentscheid rekurrierte Kleiber an das Departement des Innern, das seinen Antrag dem Bundesrate unterbreitete. Nachdem dies geschehen war, erklärte der Rekurrent telegraphisch den Rückzug seines Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

42

590 Rekurses mit dem Hinweis darauf, dass er ein Wiedererwägungsgesuch an den schweizerischen Schulrat zu richten sich entschlossen habe. Max Kleiber hält also an der Auffassung fest, dass sein Ausschluss unbegründet sei, und verlangt die Aufhebung des Entscheides des Schulrates. Diese Sachlage und die weittragende Bedeutung der Frage machen es dem Bundesrate als Aufsichtsbehörde zur Pflicht, zum Disziplinarfall des Studenten Max Kleiber grundsätzlich Stellung zu nehmen, obwohl der Rekurs formell vorläufig durch Rückzug als erledigt betrachtet werden kann.

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der vom schweizerischen Schulrat verfügte Ausschluss durchaus gerechtfertigt ist.

Als Mitglieder der schweizerischen Mass- und Gewichtskommission werden, mit Rückdatierung auf 20. April 1916, auf eine neue dreijährige Amtsperiode, bis zum 19. April 1919, bestätigt : Prof. Dr. C. Zschokke, Ingenieur, Nationalrat, in Aarau, Präsident ; Dr. Alfred Amsler, Schaff hausen ; Dr. C. E. Guye, Professor der Physik an der Universität Genf; Ingénieur-conseil J. Landry, Professor der Elektrotechnik an der Ingenieurschule in Lausanne ; Ingenieur Conrad Roth, Inspektor schweizerischer Gaswerke, Zürich.

Einem Dekret des Staatsrates des Kantons Tessin vom 2. Juli 1917 über den Abschuss von Sperlingen, welche an Kulturen Schaden anrichten, wird die Genehmigung erteilt.

Dem zum bulgarischen Generalkonsul in Genf ernannten Herrn Michel Miltchefif, Legationsrat, wird das Exequatur erteilt.

"Wahlen.

(Vom 10. Juli 1917.)

Militär département.

Kriegstechnische Abteilung.

Ingenieur I. Klasse: Geniehauptmann Meybohm, Hermann, Maschineningenieur, in Zürich.

591 (Vom

13. Juli 1917.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe beim Hauptzollamte Basel-St. Johann : Schmid, Friedrich, von Suhr (Aargau), zurzeit Zollgehülfe L Klasse in Basel.

Abteilungssekretär der II. Abteilung der Oberzolldirektion : Merz, Viktor, von Bern, bisher Revisor II. Klasse bei der genannten Abteilung.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Abgabe von Rahm, Kartoffelversorgung und Vermehrung des Ackerbaues.

(Vom 10. Juli 1917.)

Hochgeachtete Herren !

I.

Nach Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1917 betreffend die Einschränkung der Lebenshaltung ist es verboten, Rahm (Nidel) zu verkaufen oder in irgendeiner ändern Art und Weise in den Verkehr zu bringen. Wir haben seinerzeit die Kantonsregierungen ermächtigt, Bewilligungen für den Bezug von Rahm zu erteilen, soweit solcher gestützt auf ärztliche Zeugnisse an leidende Personen zu verabfolgen ist. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen werden hiermit staatlich anerkannte Apo-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1917

Date Data Seite

589-591

Page Pagina Ref. No

10 026 440

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.