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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des § 101 a der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 29. Mai 1917.)

Mit Schreiben vom 30. April 1917 suchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Schwyz um die eidgenössische Gewährleistung für den durch Beschluss des Kantonsrates vom 30. Mai 1916 neu aufgenommenen § 101 a der kantonalen Verfassung nach. Dieser Verfassungsparagraph wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 1917 bei 4387 gültig abgegebenen Stimmen mit.

2595 Stimmen angenommen. Er hat folgende Fassung : ,,In Ausführung bundesrechtlicher Erlasse bleibt es dem Kantonsrate vorbehalten, mit Beziehung auf die §§ 7, 64, 67, 85, 86, 87, 89, 101, die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege abweichend festzustellen und demnach Bestand, Wahlart und Befugnisse der erforderlichen Gerichtsbehörden und Beamten zu bestimmen, sowie das Prozessverfahren festzusetzen.

Diese vom Kantonsrate zu erlassenden Bestimmungen unterliegen dem fakultativen Referendum (§ 31 der Verfassung).a Die §§ 7, 64, 67, 85, 86, 87, 89 und 101 der Kantonsverfassung, die durch diese Änderung betroffen,, werden, haben folgenden Wortlaut: ,,Art. 7. In allen Zivilrechtssachen soll jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte infolge Vertrags sind gestattet.

Art. 64. Das Kantonsgericht ist die oberste zivil-, kriminalund polizeigerichtliche Behörde.

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Dasselbe besammelt sich regelmässig alle zwei Monate; ausserordentlich, so oft es der Präsident für nötig findet.

Die untern Gerichtsstellen stehen unter seiner Oberaufsicht und sind ihm für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verantwortlich.

Alljährlich erstattet es dem Kantonsrate Bericht über das Gerichts- und Notariatswesen, sowie die Tätigkeit der untern Gerichtsbehörden, des Verhöramtes, der Staatsanwaltschaft und der Be/irksammannämter, soweit diese Gerichtssachen behandeln.

In Zivilrechtsfällen, welche an das Bundesgericht gezogen werden können, steht es den Parteien frei, auf die Unterinstanz des Bezirksgerichts zu verzichten. In diesem Falle urteilt das Kantonsgericht als erste und letzte kantonale Instanz.

Art. 67. Die Justizkommission führt die Oberaufsicht über ·das Betreibungs- und Konkurswesen.

Sie ist die Gerichtsbehörde zweiter Instanz bei Entscheiden des Gerichtspräsidenten, soweit eine Weiterziehung zulässig ist.

Sie ist die Rekurs- und Kassationsbehörde in Zivil- und Strafrechtsfällen nach Massgabe der hierüber erlassenen Prozess·vorschriften.

Art. 85. Es beurteilt Zivil- und Injurienfälle, Prozesse in Ehesachen, Vaterschaftsklagen, Polizei vergehen und Klagen über Einstellung im Aktivbürgerrecht infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung.

Art. 86. Soweit besondere Gesetze und Verordnungen eine Weiterziehung nicht unbedingt vorschreiben oder unzulässig erklären, werden erst- und letztinstanzlich beurteilt: von der Gerichtskommission Forderungen im Werte von .Fr. 30--200 ; von den Bezirksgerichten Forderungen im Werte von Fr. 200--400.

Prozesse, welche den Wert von Fr. 400 übersteigen, ferner Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen und Prozesse in Ehesachen, Klagen betreffend die Einstellung im Aktivbürgerrecht wegen Konkurs und fruchtloser Pfändung, sowie Streitfragen über Rechte und Gegenstände, deren Wert nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.

341 Gegenstände, deren Wert nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schätzung zu werten.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

Art. 87. Zu einem gültigen Rechtsspruche ist die Anwesenheit der festgesetzten vollen Mitgliederzahl erforderlich.

Das Bezirksgericht, eventuell die Gerichtskommission, erteilt über die in Rechtskraft erwachsenen Urteile und Erkenntnisse Revision und Interpretation.

Art. 89. Der Gerichtspräsident ist die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das ßetreibungs- und Konkurswesen in seinem Bezirke.

Bei ihm müssen die Begehren im summarischen Verfahren nach Massgabe der Zivilprozessordnung, sowie im summarischen und beschleunigten Verfahren bei Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten gestellt werden.

Der Gerichtspräsident setzt sofort nach Prüfung der Akten den fatalen Termin fest, wogegen aber das Rechtsmittel der Kassation an die Justizkommission ergriffen werden kann.

Art. 101. Der Vermittler beurteilt Rechtsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 30.

Unvereinbar mit dem Amt des Vermittlers und dessen Stellvertreters ist das Amt eines Richters und die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt oder Geschäftsagent."

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz begründet diese Verfassungsänderung folgendermassen : ,,Schon die Verfassung vom 18. Februar 1848 enthielt eine sehr eingehende Regelung über Bestand, Wahlart und Befugnisse der gerichtlichen Behörden und Beamten unter Einbezug von prozessualen Vorschriften -- Sachen, die wohl besser in einem Gerichtsorganisationsgesetz hätten untergebracht werden sollen.

Diese Regelung und Vorschriften fanden grösstenteils Aufnahme in die Verfassung vom 11. Juli 1876 und gingen von dieser hinwieder über in die zurzeit in Kraft bestehende Verfassung vom 23. Oktober 1898/11. März 1900.

,,Als man mit Erlass einer Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juli 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung sich beschäftigte, musste auch an die Schaffung eines kantonalen Versicherungsgerichtes gemäss Art. 120 1. c. gedacht Bundesblatt. 09. Jahr?. Bd. III.

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werden. Die Funktionen desselben sollten einer Abteilung des Kantonsgerichtes (Obergerichtes) übertragen werden. Dem Vorgehen standen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.a ,,Durch die §§ 7, 64, 85, 86, 87, 89 und 101 der Sohwyzer Verfassung sind den einzelnen gerichtlichen Organen bestimmte Befugnisse zugewiesen. Um in Ausführung des obgenannten Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911, sowie auch später sich folgenden bundesrechtlichen Erlassen an die erwähnten Vorschriften dei1 Verfassung nicht gebunden zu sein, sondern sich freie Hand in der Zuscheidung der Kompetenzen und in dem zur Anwendung zu gelangenden Verfahren zu wahren, wurde die Aufnahme des § 101 a in die Verfassung vom Kantonsrate am 30. Mai 1916 beschlossen und in der Volksabstimmung vom 11. März 1917 angenommen. Demnach liegt es in der Hand des Kantonsrates, im Bedarfsfalle von den §§ 7, 64, 67, 85, 86, 87, 89, 101 abweichende, die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege umfassende Bestimmungen aufzustellen. Ein dahingehender Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 31 der Verfassung.tl Die Neuerung, die die neue schwyzerische Verfassungsbestimmung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande bringt, besteht darin, dass die Modifikation der aufgeführten Vorschriften über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, soweit sie in Ausführung bundesrechtlicher Erlasse erfolgt, nicht mehr dem obligatorischen Referendum (Art. 30 der schwyzerischen Verfassung), sondern bloss noch dem fakultativen Referendum (Art. 31 dieser Verfassung) unterliegt.

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass kantonale Bestimmungen über die Organisation und Wahlart der Gerichtsbehörden und das Prozessverfahren nur dann gültig zustande kommen, wenn sie vom Volke angenommen worden sind. Sie können daher, ohne Verstoss gegen eidgenössisches Recht, dem .obligatorischen Referendum entzogen werden. Das Bundesrecht schliesst fernerhin nicht aus, dass der kantonale Verfassungsgesetzgeber die Abänderung oder Aufhebung solcher Verfassungsbestirnmungen, die bei ihrer Entstehung dem obligatorischen Referendum unterworfen waren, dem fakultativen Referendum unterstellt. Da aus diesen Gründen die in Frage stehende Verfassungabestimmung mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, beantragen wir Ihnen, den durch Volksabstimmung vom 11. März 1917 angenommenen § 101 a der Verfassung des Kantons Schwyz durch Annahme des nach-

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folgenden Beschlussentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 29. Mai 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schnlthess.

Der Vizekanzler: David.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des § 101 a der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach. Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1917 betreffend die Gewährleistung des in der Volksabstimmung vom 11. März 1917 angenommenen § 101 a der Verfassung des Kantons Schwyz; in Erwägung, dass die neue Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, b eschliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 11. März 1917 angenommenen § 101 a der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des § 101a der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 29. Mai 1917.)

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06.06.1917

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