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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Förderung und Hebung der angewandten (gewerblichen und industriellen) Kunst.

(Vom 9. November 1917.)

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1887 haben Sie in Entsprechung einer an die Bundesbehörden gerichteten und von diesen warm unterstützten Petition von Künstlern und Kunstfreunden für die Forderung und Hebung der schweizerischen Kunst einen namhaften Kredit bewilligt, der in normalen Zeiten Fr. 100,000 im Jahr betragen soll, nach Ausbruch des gegenwärtigen Krieges indessen vorübergehend auf Fr. 60,000 herabgesetzt wurde. Dieser Beschluss entsprang der Erkenntnis, dass eine ausgiebige Unterstützung schweizerischer Kunst durch den Bund für das nationale Leben zunächst in i d e a l e r Beziehung von tiefgreifender Bedeutung ist. Mit allem Nachdruck ist dies Ihrer hohen Behörde schon durch unsere Botschaft vom 3, Juni 1887 auseinandergesetzt worden. Dieselbe weist darauf hin, dass die Kunst in ganz besonderem Masse berufen sei, ,,die Dolmetscherin edler Gesinnungen" zu sein, dass sie dem Volke ,,den Kerngehalt seiner Geschichte, seines nationalen Lebens und des natürlichen Hintergrundes, auf dem es sich entwickelt hat", eindringlich vor Augen stelle, ,,Allen zur Erhebung, Kräftigung und Erbauung" diene und dass gute Kunstleistungen ,,durch das Mittel der vervielfältigenden Künste zum Gemeingut der ganzen Nation" gemacht werden können. Daneben wurde aber schon damals auch auf die w i r t s c h a f t l i c h e Bedeutung der Kunst hingewiesen und betont, dass sie bei gehöriger Popularisierung mit zu einer Quelle nationalen Erwerbes und Wohlstandes worden könne.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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Mittels des durch den Bundesbeschluss des Jahres 1887 bewilligten Kredites konnten im Laufe der Jahre 13 nationaleKunstausstellungen durchgeführt werden, konnte sich der Bund an verschiedenen internationalen Ausstellungen im Ausland (Paris, Rom, München, Leipzig usw.) beteiligen, eine grosse Anzahl bedeutender Kunstwerke für die Ausschmückung öffentlicher Gebäude und zur Bereicherung öffentlicher Sammlungen des Bunde» und der Kantone erwerben, sowie namhafte jährliche Stipendien an talentierte Sehweizerkünstler verleihen. Rückblickend dürfen wir also wohl sagen, dass der Kredit, so bescheiden er im Vergleich zu dem entsprechenden Aufwand anderer Länder auch ist, schon bisher der Förderung unserer heimischen Kunst in reichem Masse gedient und im grossen und ganzen gute Früchte gezeitigt hat.

Er hat manchem Künstler zu besserer Ausbildung verhelfen, imsern Kunstsammlungen eine erhebliche Zahl wertvoller heimischer Kunstwerke zugeführt und die Ausführung bedeutender nationaler Kunstdenkmäler ermöglicht.

Bin Mangel haftet indessen dem Bundesbeschluss vom Jahre 1887 an, nämlich der, dass der bezügliche Kredit bloss der Förderung der b i l d e n d e n K ü n s t e im engern Sinne, d. h. der Malerei, der Bildhauerei und der Architektur, dient und nicht auch · für analoge Bestrebungen'auf dem Gebiete der a n g e w a n d t e n ( g e w e r b l i c h e n ) K u n s t Verwendung finden kann. Ganz abgesehen davon, dass der Kredit auch bei seiner normalen Höhe von Fr. 100,000 im Jahre kaum für eine wirksame Unterstützung der erstgenannten Kunstzweige ausreicht, ist seine Verwendung für Bestrebungen zur Förderung und Hebung des Kunstgewerbes schon deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesbeschluss selbst und die ihn begleitende bundesrätliche Botschaft die Pflege der gewerblichen Kunst gar nicht im Auge hatte. So kam es denn auch, dass die eidgenössische Kunstkommission in Anwendung jenes Beschlusses kunstgewerbliche Arbeiten jeweils von den jährlichen Stipendienwettbewerben ausschliessen musste und sie auch bei den nationalen Kunstausstellungen bisher nur in ganz beschränktem Masse berücksichtigen konnte. Diese Lücke im Bundesbeschluss erklärt sich übrigens von selbst aus der Tatsache, dass die neuzeitliche Bewegung, die sich die Hebung kunstgewerblicher Arbeit zum Ziele gesetzt und seit Jahren in allen uns
umgehenden Staaten festen FUSS gefasst hat, erst n a c h dem Erlass jenes Bundesbeschlusses in Fluss gekommen ist. Sie ist von England, Belgien und Frankreich ausgegangen und reicht ungefähr in die Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Von dort verpflanzte sich die Bewegung später nach Deutschland, wo sie

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durch die im Jahre 1897 erfolgte Gründung des deutschen Werkbundes, einor zum Zwecke der praktischen und propagandistischen Arbeit zußammengefasston Vereinigung von Künstlern, Fabrikanten, Handwerkern und Kauf leuten, zn neuem Leben und zufolge straffer organisatorischer und intensiver Werbearbeit erst recht zur Geltung kam. Der deutsche Werkbund hat seither mit reichlicher f i n a n z i e l l e r Unterstützung dea Reiches und der deutschen Hundesstaaten nützliehe propagandistische Tätigkeit entfaltet und beinahe jedes Jahr in Deutschland selbst und ausserhalb des Landes alle Spezialgebiete der gewerblichen Kunst umfassende Ausstellungen veranstaltet. Es sei hier nur an die grosse Gèwerbesehau vom Jahre 1902 in Darmstadt, 1906 in Dresden, 1908 in München, 1910 in Brüssel, 1911 in Paris und 1914 in Köln erinnert. Mit diesen grossen und vielen andern Ausstellungen mehr lokalen Charakters hat das kunstgewerbliche Schaffen Deutschlands einen gewaltigen Aufschwung genommen ; eie haben den nötigen Kontakt zwischen der Industrie und dem Handwerk einerseits und der Künstlerschaft anderseits hergestellt und damit in hohem Masse zur Veredlung der kunstgewerblichen Produktion auf allen möglichen Gebieten beigetragen und dieser im Lande selbst und bis zum Kriegsausbruch auch ausserhalb des Reicheseinen nie geahnten Absatz gesichert. Es steht ausser allem Zweifel, dass der gewaltige wirtschaftliche Aufschwung, den Deutschland in den letzten Jahrzehnten vor dem Kriege genommen hatte, zu einem nicht geringen Teile auf die Bestrebungen und die Tätigkeit des Werkbundes zurückzuführen ist. In Erkenntnis dieser Tatsache haben ihm das Reich selbst und die deutschen ßundesstaaten seit seinem Bestehen jede gewünschte finanzielle Unterstützung zuteil werden lassen und so jährlich riesige Summen für gewerbliche Ausstellungen und dergleichen bewilligt. Welche Bedeutung die deutschen Behörden diesen Bestrebungen beimessen, erhellt am deutlichsten daraus, daas sie dem Werkbund sogar jetzt wahrend des Krieges die nötigen Mittet für die Durchführung einer umfangreichen Wanderausstellung in der Schweiz zur Verfügung gestellt haben. Die Erfolge Deutschlands auf kunstgewerblichem Gebiete sind denn auch in den übrigen europäischen ·Staaten nicht unbeachtet geblieben ; sie erregten allerorts grösstes Aufsehen, und so kam die Bewegung
seit Jahren auch in andern Ländern, vornehmlich in England und Frankreich, in teilweiser Anlehnung an die deutsche Organisation, erneut in Fluss. Ganz besonders in Frankreich wird zurzeit unter ebenfalls reicher finanzieller Mithülfe des Staates intensive Arbeit getan, um die kunstgewerbliche Produktion des Landes wieder zu heben und ihr

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den zürn Teil verloren gegangenen Markt im In- und Ausland zurückzuerobern.

Und nun die Schweiz. In früheren Zeiten konnte das Bestreben, selbst die einfachsten Gegenstände des täglichen Gebrauches künstlerisch zu gestalten und auszuschmücken, geradezu als nationale Eigenart unseres Volkes bezeichnet werden. Seine Produktion in Mobilien, Trachten, Stoffen, Steingut- und Glaswaren, Scheiben u. dgl. war vom XVI. Jahrhundort hinweg ebenso vielgestaltig als interessant. Wie anderswo trat dann aber im Laufe dea letzten Jahrhunderts auch bei uns eine Periode des Rückganges in der Qualität der gewerblichen Produktion ein, bis vor wenigen Jahren die Wichtigkeit intensiver Pflege kunstgewerblicher Arbeit und zielbewussten Zusammenwirkens des Künstlers mit dem Handwerker und Gewerbetreibenden wieder erkannt wurde. Diese Bestrebungen fanden daher sehr bald auch bei uns, und zwar sowohl in der deutschen als der romanischen Schweiz, Anklang und eifrige Verfechter, denen wir die Gründung des schweizerischen Werkbundes und seiner romanischen Schwestervereinigung des ,,Oeuvre" im Jahre 1913 verdanken.

Diese beiden Organisationen haben in den wenigen Jahren ihres Bestehens sehr grosse Arbeit geleistet und sehr anerkennenswerte Resultate erzielt; sie haben teils gemeinsam, teils getrennt schon eine Reihe, meist einer Spezialbranche gewidmete Ausstellungen, sowie Wettbewerbe aller Art veranstaltet und mit der Herausgabo der periodischen Zeitschriften ,,Das Werk" und ^L'0euvrett, sowie monatlicher Bulletins schon viol nützliche Propaganda getrieben und in den verschiedensten Kreisen aufklärend gewirkt. Wir möchten hier beispielsweise an die Glaswaren- und Spiel Warenausstellung von Werkbund und Oeuvre, an die wiederholten Textil-, Lederwaren-, Musikinstrumenten- und Lithographieausstellungen in Zürich erinnern. Es kann also nicht gesagt werden, dass bei uns nichts für die Förderung des Kunstgewerbes geschehe. Allein ein Übelstand macht sich bei uns immer mehr fühlbar, nämlich der Mangel au ausreichender s t a a t l i c h e r Hülfe. Der Bund leistet allerdings seit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 27. Juli 1884 über die gewerbliche und industrielle Berufsbildung und der zudienenden Vollziehungsverordnung vom 17. November 1900 namhafte Beiträge an kunstgewerbliche Anstalten, sowie Stipendien an junge Leute, die
sich für die Lehrtätigkeit an vom Bunde subventionierten Anstalten ausbilden wollen. Mit dieser Unterstützung ist die kunstgewerbliche Entwicklung nach einpr Richtung hin bereits in erfolgreicher Weise gefördert worden ; es handelt sich aber ferner

495 darum, die Erkenntnis, dass ein inniges Zusammenwirken des Künstlers, Industriellen und Handwerkers von grösster Wichtigkeit ist, durch Veranstaltung von Ausstellungen etc. auch bei uns in die weitesten Kreise hinauszutragen. Diese namentlich vom ,,Werkbund* und dem ,,Oeuvre" übernommene Arbeit bat aber bereits derartige Dimensionen angenommen, dass die den genannten Organisationen zur Verfügung stehenden privaten Mittel und die spärlichen Subventionen, die ihnen bis dahin von Seiten einzelner Kantone bewilligt wurden, nicht mehr ausreichen.

,,Werkbuud11 und ,,Oeuvre" haben daher schon wiederholt bei den Bundesbehörden um finanzielle Unterstützung ihrer Bestrebungen nachgesucht ; allein da der Kunstkredit, wie bereits ausgeführt wurde, ganz abgesehen von seiner faktischen Unzulänglichkeit, nach dem Bundesbeschlusse des Jahres 1887 für diese besondern Zwecke nicht verwendbar ist, so konnte dem Begehren bisher leider keine Folge gegeben werden.

In einer erneuten Eingabe vom letzten Jahre machten ,,Werkbundlt und ,,Oeuvre'-1 mit Nachdruck geltend, dass gerade die jetzigen Kriegseroignisse, die tiefgreifende Änderungen im internationalen Handelsverkehr zur Folge haben werden, es uns dringend zur Pflicht machen, sofort alles aufzubieten, um unser nationales Kunstgewerbe derart zu fördern und zu heben, dass es bei Kriegsende konkurrenzfähig sei und die sich voraussichtlich für unser Land günstig gestaltenden Handelskonjunkturen richtig ausnutzen könne.

Wir können uns der Richtigkeit dieser Ausführungen nicht verschliessen ; einmal dürfte in der Tat zu erwarten sein, dass mit Beendigung des Krieges unserer heimischen Industrie, sofern sie sich auf dem Weltmarkt als konkurrenzfähig erweist, vermehrter Absatz gesichert ist. Anderseits ist aber klar, dass ein Land wie das unsrige, das arm an Schätzen des Bodens ist und als Binnenland mit der Einfuhr von Rohstoffen und Kohle, sowie mit hohen Lohnansätzen rechnen muss, mit billigen Erzeugnissen des Gewerbes und der Industrie auf dem Weltmarkt nicht konkurrieren kann; infolge seiner ungünstigen geographischen Lage bleibt es vielmehr für alle Zeiten darauf angewiesen, sich durch die Q u a l i t ä t seiner Erzeugnisse einen Markt zu schaffen. Wie beispielsweise unsere Maschinenindustrie den Wettbewerb mit günstiger gelegenen Ländern nur durch die technische
Vollendung ihrer Produkte bestehen kann, so wird zweifellos auch für manche andere Zweige der Industrie und des Handwerks das Heil in der Erzeugung von Qualitätsware liegen, d. h. von Waren, die in bezug auf Form, Material und künstlerische Ausstattung den

496 höchsten Anforderungen genügen können, Waren, denen man die nahen Beziehungen ihres Ursprungslandes zur Kunst ansieht, lu der Metallindustrie, Keramik, in Zimmerausstattungen, bedruckten Tüchern, in Stickereien, Uhren, Schuhen und andern Gebrauchsartikeln werden wir uns mit Erzeugnissen, die mit der Schönheit des Materials die solide Verarbeitung und zweckmässige Form verbinden, behaupten können. Und für neue Erwerbszweige, die bei uns entstehen können, gelten ebenfalls die strengen Forderungen der Materialechtheit, der sachlich-schönen Formgebung und harmonischen Farbenwahl. Überall bedarf es also intensiver Mitwirkung der Kunst. Um aber in allen diesen Beziehungen so gerüstet zu sein, dass unser Gewerbe und unsere Industrie die künftigen Handelskonjunkturen richtig ausnützen können, müssen wir in der Tat jetzt schon mit allen Mitteln auf die Veredlung unserer kunstgewerblichen Produktion im angegeben en Sinne hinarbeiten ; dies macht aber bei uns wie anderorts staatliche Hülfe notwendig.

Von diesen Erwägungen geleitet, stand unser Depurternent des Innern nach Anhörung der Kunstkommission nicht ;in, zunächst die Kantonsregierungen unter Darlegung der Verhältnisse anzufragen, wie sie sich zu der Frage der finanziellen Unterstützung der angewandten (gewerblichen und industriellen) Kunst durch den Bund stellen und nach welcher Richtung diese Unterstützung ihrer Ansicht nach Platz greifen sollte. Unser Departement des Innern führte dabei folgendes aus: ,,Die Ansicht unserer Expertenkommission scheint uns durchaus zutreffend und aller Beachtung wert zu sein, und so gedenken wir, trotz der sich unserm Vorhaben gegenwärig, entgegenstellenden Schwierigkeiten, den Versuch zu machten vom Bundesrat und der Bundesversammlung einen bescheidenen Kredit bewilligt zu erhalten, der uns in den Fall setzen würde, wenigstens einige der Hauptbestrebungen zur Förderung der industriellen Kunst von Bundes wegen zu unterstützen.

Nach wie vor würde im übrigen die Arbeit und Initiative auf diesem Gebiete den Kantonen und den bestehenden, nach verschiedener Richtung bereits mit gutem Erfolg arbeitenden Künstlervereinigungen, dem schweizerischen ,,Werkbund a und der welschen Schwestervereinigung, dem ,,Oeuvre", überlassen.

Unserer vorläufigen Ansicht nach dürfte der Bund berufen sein, insbesondere in der Weise helfend "einzugreifen, dass er : den von ihm organisierten nationalen Kunstausstellungen jeweils eiue besondere Abteilung für angewandte Kunst angliedert ;

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an Spezialausstellungen des Werkbundes und des Oeuvre -"Subventionen gewährt und endlich Wettbewerbe für die Verleihung von Studienstipendien oder Preisen an besonders talentierte Künstler veranstaltet, die sich speziell der gewerblichen Kunst widmen."

Die Anfrage unseres Departements des Innern wurde von den Kantonsregierungen, die eich einlässlich zur Sache äusserten, ausnahmslos günstig aufgenommen und sein Vorhaben insbesondere von den Industriekantonen Zürich, Basel, St. Gallen, Aargau, .Neuenburg und Genf aufs lebhafteste begrüsst. Auch das Programm, dessen Durchführung das Departement sich vorläufig zum Ziele gesetzt hatte, fand allgemeine Billigung, wobei allerdings von einzelnen Kantonen noch weitere Anregungen gemacht -wurden, wie diejenige, es möchten aus dem in Aussicht genommenen Spezialkredit auch Werke kunstgewerblicher Art zur Bereicherung kantonaler Sammlungen erworben und diese letztern «elbst durch den Bund finanziell unterstützt werden.

Angesichts dieser Stellungnahme der Kantonsregierungen zu der aufgeworfenen Frage und in der bestimmten Erwartung, dass Ihre h. Behörde uns mit Rucksicht auf die eminente wirtschaftliche Bedeutung intensiver Pflege kunstgewerblichen Schafifens den von uns als notwendig erachteten, bescheidenen Spezialkredit "bewilligen werde, glaubten wir die angewandte Cgewerbliche und industrielle) Kunst schon anlässlich der diesjährigen nationalen Kunstausstellung in Zürich in stärkerem Masse als bis dahin berücksichtigen zu sollen. Wir haben daher durch Genehmigung des von unserm Departement des Innern entworfenen Ausstellungsreglementes, der bisherigen allgemeinen Gruppe angewandter Kunst, entsprechend dem Vorschlage von .,,Werkbund"1 und ,,Oeuvre", eine Spezialgruppe beigefugt, die in diesem Jahre der angewandten Graphik und dem künstlerischen Buchgewerbe der Schweiz gewidmet war. Dieser erste Versuch hat uns in unserer Auffassung bestärkt, dass durch eine derartige umfassende Darstellung alles dessen, was in der Schweiz auf einem besondern Gebiete gewerblichen Schaffens geleistet wird, der Kunst und der Industrie wertvolle Dienste geleistet werden können. Wir haben daher die Absicht, jeder künftigen nationalen Kunstausstellung eine solche Spezialgruppe anzugliedern, die jeweils ein ·anderes Gebiet künstlerisch-industrieller Tätigkeit beschlagen soll,
oder, wenn die Raumverhältnisse des transportablen Gebäudes des Bundes es nicht gestatten, den nationalen Kunstausstellungen -jeweils eine besondere kunstgewerbliche Ausstellung folgen zu Jassen, die entweder durch den Bund selbst oder mit dessen

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finanzieller Hülfe durch die bestehenden kunstgewerblichen Organisationen gemeinsam durchzuführen wäre. Daneben würden, wie gesagt, dem schweizerischen ,,Werkbund", dem ,,Oeuvre" und allfällig andern Verbänden mit analogen Bestrebungen Subsidien an die Kosten eigener Ausstellungen und an ihre Auslagen für Propaganda, wie die Herausgabe von Zeitschriften, Bulletins usw..

gewährt, allfällig weitere im allgemeinen Interesse des Landes liegende Bestrebungen zur Hebung des schweizerischen Kunstgewerbes subventioniert und endlich an besonders talentierte Kunstgewerbeschüler Stipendien für die Fortsetzung ihrer Studien oder Preise verabfolgt.

Was die finanzielle Seite der Frage anbetrifft, so dürfte unseres Erachtens bei der Durchführung des hier vor skizzierten Programms in den nächsten Jahren mit einem Kredit von Fr. 15,000 auszukommen sein. Von diesem Betrage würden den Organisationen für die Förderung und Hebung des schweizerischen Kunstgewerbes (,,Werkbund", ^Oeuvre^ usw.) angemessene jährliche Subventionen im Gesamtbeträge von höchstens Fr. 10,000 ausgerichtet; weitere Fr. 3000--4000 wird die jeweilige Organisation der kunstgewerblichen Abteilung an unsern nationalen Ausstellungen, bzw. die Durchführung der ansehliessenden kunstgewerblichen Ausstellung erfordern, und Fr. 1000--3000 konnten für Stipendien, Preise und für die Subventionierung allfällig anderer, im allgemeinen Interesse des Landes liegender Bestrebungen zur Förderung und Hebung des Kunstgewerbes verwendet werden, während eine aUfälligc Restanz jeweils einem besondern ^Fonds für angewandte Kunst'1 zu späterer analoger Verwendung zugewiesen würde.

Über die jährliche Verteilung des ausgesetzten Kredites auf die verschiedenen Aufgaben, sowie über dessen Verwendung im einzelnen würde der ßundesrat auf Antrag seines Departements des Innern beschliessen, das seinerseits alle einschlägigen, wesentlichen Fragen der Vorprüfung- und Begutachtung einer aus Künstlern und Industriellen, zusammen höchstens 5 Mitgliedern bestehenden besondern Kommission unterstellen würde, die vom Bundesrat zu ernennen und unter die Leitung des jeweiligen Präsidenten der eidgenössischen Kunstkommission zu stellen wäre.

Die nähern Vorschriften würde der Bundesrat nötigenfalls durch besondere Verordnung festlegen.

In der angenehmen Erwartung, dass unsere Ausführungen Sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und der dringenden Notwendigkeit staatlicher Unterstützung der Bestrebungen zur Hebung

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und Förderung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst überzeugt haben werden, ersuchen wir Sie, den beiliegenden Beschlussentwurf zu genehmigen.

B e r n , den 9. November 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. November 1917, beschliesst: Art. 1. Der Bund beteiligt sich an den Bestrebungen zur Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, indem er a. den periodischen nationalen Kunstausstellungen jeweils eine besondere Abteilung für angewandte Kunst angliedert oder jenen eine besondere kunstgewerbliche Ausstellung folgen lässt;

· 500

b. den Organisationen für die Förderung und Hebung des schweizerischen Kunstgewerbes Subventionen an die Kosten ihrer eigenen Ausstellungen und an ihre Auslagen far Propaganda, wie die Herausgabe von Zeitschriften, Bulletins usw., gewährt ; c. an talentierte Künstler, die sich mit kunstgewerblichen Arbeiten befassen, Stipendien für ihre weitere Ausbildung oder Preise verabfolgt, und d. allfällig weitere, im allgemeinen Interesse des Landes liegende Bestrebungen für Förderung und Hebung des Kunstgeworbes finanziell unterstutzt.

Dieses Programm kann auf Grund der zu machenden Erfahrungen in zweckdienlicher Weise erweitert werden.

Art. 2. Zu diesen Zwecken wird in den eidgenössischen Voranschlag jährlich eine Summe von Fr. 15,000 aufgenommen.

Dieser Kredit kann erhöht werden, wenn das Bedürfnis hierfür sich fühlbar macht und wenn die finanzielle Lage des Bundes es erlaubt.

Wird der für ein Jahr bewilligte Kredit in demselben nicht -aufgebraucht, so ist der übrig bleibende Betrag behufs späterer analoger Verwendung einem besondern ^Fonds iür angewandte Kunst" einzuverleiben, über den jedes Jahr Rechnung zu stellen ist.

Art. 3. Über die jährliche Verteilung des ausgesetzten Gresamtkredites auf die verschiedenen Aufgaben, sowie aber dessen Verwendung im ein/einen beschliesst der Bundesrat auf den Antrag des Departements des Innern, das seinerseits alle einschlägigen, wesentlichen Fragen der Vorprüfung und Begutachtung einer aus Künstlern und Industriellen, zusammen höchstens fünf Mitgliedern bestehenden besondern Kommission unterbreitet, die vom Bundesrat zu ernennen ist und unter der Leitung des jeweiligen Präsidenten der eidgenössischen Kunstkommission steht, Die nähern Vorschriften wird der Bundesrat nötigenfalls durch besondere Verordnung festlegen.

4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses "beauftragt.

Art. 5. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Förderung und Hebung der angewandten (gewerblichen und industriellen) Kunst. (Vom 9. November 1917.)

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1917

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47

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816

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14.11.1917

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