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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. I.

Nr. 3.

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20. Januar 1892.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die am , 10. Dezember 1891 abgeschlossenen Handelsverträge mit dem Deutschen Reiche und mit Oesterreich-Ungarn.

(Vom 5. Januar 1892.)

Tit.

I.

Wie vorauszusehen war, ist der bedeutendste und umfangreichste der Handelsverträge, welche die Schweiz bisanhin mit auswärtigen Staaten abgeschlossen hat, derjenige mit F r a n k r e i c h , auf den ersten vertraglich zuläßigen Zeitpunkt, nämlich auf den 1. Februar 1892, von der Regierung dieses Nachbarlandes gekündigt worden.

Die hochschutzzöllnerische Strömung, welche, im Gegensatz zu den freiheitlichen handelspolitischen Anschauungen der Sechziger Jahre und auch theilweise im Gegensatz zu der im Jahre 1878 inaugurirten, aber doch noch nicht einen so ausgeprägten Charakter tragenden Umkehr, daselbst neuerdings die Oberhand gewonnen hatte, konnte für Niemanden einen Zweifel darüber lassen, daß eine Verlängerung des Vertrages vom 23. Februar 1882 undenkbar sei. D e u t s c h l a n d , das sich kraft der Meistbegünstigung ohne erhebliche Gegenleistungen als diejenigen, die es uns im Zusatzvertrage vom 11. November 1888 gewährte, im langjährigen Genüsse der Tarifvortheile befunden, welche Frankreich und die Schweiz sich im obenerwähnten Vertrage zugesichert hatten, beeilte sich, den mit der Schweiz abgeschlossenen Hauptvertrag vom 23. Mai 1881, nebst dem Znsatzvertrag von 1888, ebenfalls zu künden. Das Aufhören des Bundesblatt.

44. Jahrg. Bd. I.

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schweizerisch-französischen Konventionaltarifes und die Aussicht, infolge dessen für einen liberwiegenden Theil seines Exportes nach der Schweiz dem Generalzolltarif der letztern unterstellt zu werden, boten ihm hiezu genügende Veranlassung. O e s t e r r e i c h - U n g a r n schloß sich, hinsichtlich seines am 23. November 1888 mit der Schweiz vereinbarten und ebenfalls am 1. Februar 1892 zu Ende gehenden Vertrages, Deutschland an. Es geschah dies wohl weniger, weil es aus neuen Verhandlungen mit der Schweiz größere Vortheile als die bisher besessenen erwarten durfte, als in notwendiger Konsequenz der bereits eingeleiteten, weit ausblickenden handelspolitischen Verhandlungen mit Deutschland. Das Vorgehen der Regierungen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns legte naturgemäß dem Bundesrathe die Pflicht auf, seinerseits auch den mit 1. Februar 1892 ablaufenden, am 23. Januar 1889 mit Italien abgeschlossenen Vertrag zu ktinden.

Erwähnen wir der Vollständigkeit halber, daß auch S p a n i e n den am 14. März 1883 mit der Schweiz vereinbarten Handelsvertrag auf 1. Februar 1892 gekündet hat, und daß derjenige, den wir am 7. Juni 1886 mit R u m ä n i e n abgeschlossen haben, ebenfalls zu existiren aufhört, so sind damit alle bisher in Kraft bestandenen eigentlichen T a r i f v e r t r ä g e zwischen der Schweiz und dem Auslande genannt.

Die öffentliche Meinung in unserm Lande ist trotz der nach etwelchem Schutz der einheimischen Produktion zielenden Tendenz, welche im letzten Jahrzehnt mehr und mehr zur Geltung kam und zuletzt im Generalzolltarif vom 10. April 1891 ihren Ausdruck gefunden hat, überwiegend eine V e r t r a g s f r e u n d l i c h e geblieben.

Das Bestreben des Bundesrathes mußte somit darauf gerichtet sein, an die Stelle der demnächst ablaufenden Traktate möglichst günstige, neue Abmachungen zu setzen. Hierbei lag der Gedanke nahe, daß solche Vereinbarungen in erster Linie wieder mit Frankreich als demjenigen Staate getroffen würden, mit welchem die Schweiz bis anliin die weitgehendsten tarifarischen Festlegungen eingegangen war. Allein bekanntlich schickte Frankreich sich an, vor Anknüpfung bezüglicher Verhandlungen einen neuen, durchschnittlich die bisherigen Ansätze übersteigenden Zolltarif zu kreiren, mit dessen Fertigstellung die gesetzgebenden Körperschaften auch zur Stunde noch
beschäftigt sind. Als daher letztes Frühjahr dem Bundesrathe seitens der kaiserl. Deutschen und der k. und k. OesterreichischUngarischen Regierung gleichzeitig die Einladung zur Aufnahme von gemeinschaftlichen Verhandlungen in Wien zugingen, nachdem die beiden großen Nachbarstaaten unter sich bereits zu einem handelsund zollpolitischen Einverständniß gelangt waren, erklärte er sich ohne Zögern hiezu bereit. Die hohe Bedeutung des Waarenverk'ehrs der Schweiz mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, wie sie sich

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aus nachstehender, ziffernmäßiger Aufstellung der Einfuhr von und der Ausfuhr nach den Nachbarstaaten ergibt, liefert ohne Weiteres den Kommentar zu diesem Vorgehen.

Es betrug im Jahre 1890: Die Einfuhr der Schweiz aus :

Deutschland . . . .

Oesterreich-Ungarn . .

Frankreich . . . .

Italien

Die Ausfuhr nach :

295,i Millionen Franken 102,3 ,, ,, 226,3 ,, ,, 129,o ,, ,,

181,9 39,a 123,9 50,j

Wenn somit die vier Nachbarstaaten bei der Gesammteinfuhr der Schweiz im Betrage von 953,4 Millionen Franken mit 752,2 Millionen oder 79%, und bei der Gesammtausfuhr von 703,6 Millionen Franken mit 395,5 Millionen oder 56,2 °/o betheiligt sind, so entfallen hinwieder auf Deutschland allein 31 °/o der Gesammteinfuhr und 25,8 °/o der Gesammtausfuhr, und auf Oesterreich-Ungarn allein 10,7 °/o der Gesammteinfuhr und 5,e °/o der Gesammtausfuhr.

Behufs Beschaffung des nöthigen, zuverläßigen Verhandlungsmaterials hatte sich das Departement des Auswärtigen, welches im Uebrigen vor und während der Verhandlungen stets in enger Fühlung mit dem Finanz- und Zolldepartement und mit dem Industrie- und Landwirthschaftsdepartement blieb, direkt und indirekt an die landwirthschaftlichen und gewerblichen Interessentenkreise, sowie an den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins gewendet, welch letzterer das Resultat seiner Umfragen und Untersuchungen in einem einläßlichen Gutachten, im Begleit einer vergleichenden und speziell auf jene Untersuchungen sich stützenden, werthvollen statistischen Arbeit niederlegte.

Als Bevollmächtigte zur Führung der Unterhandlungen bezeichnete der Bundesrath die Herren Minister R o t h in Berlin, Minister A e p l i in Wien, Nationalrath H a m m e r in Solothurn, Nationalrath Cramer-Frey in Zürich, denen er als Sekretäre beigab die Herren Oberzollsekretär H. Su t e r, Chef der 1. Abtheilung der eidg. Oberzolldirektion, Dr, A. H üb er, Handelsstatistiker im eidg. Departement des Auswärtigen.

Die Verhandlungen begannen in Wien am 23. Mai ; sie wurden mit den deutschen und österreichisch-ungarischen Delegirten gemeinsam geführt, in Gemäßheit der vorgängigen Verabredung der Regierungen

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der beiden Nachbarstaaten, wonach zwar einerseits einer Anzahl anderer Staaten der Anschluß an das zwischen ihnen abgeschlossene zoll- und handelspolitische Uebereinkommen zugänglich zu machen, anderseits aber es weder Deutschland noch Oesterreich-Ungarn gestattet sei, für sich allein, ohne Einwilligung des Andern, einen Handelsvertrag mit einem der bezeichneten dritten Staaten abzuschließen. Nach annähernd drei Monate dauernden schwierigen Verhandlungen mußten diese unterbrochen werden. Es wäre gewiß wünschenswerth gewesen, daß wir in Wien auf Grundlage eines bereits in Kraft bestehenden Tarifs hätten verhandeln können ; allein wir konnten nicht den Ablauf der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Fristen abwarten, wenn wir die richtige Zeit für die Unterhandlungen nicht verpassen wollten. Dieser Umstand, sowie die Tbatsache, daß wider unser Erwarten der Volksabstimmung Über den neuen Zolltarif gerufen wurde, haben offenbar nicht dazu beigetragen, die Aufgabe unserer Unterhändler zu erleichtern. Nicht unbetheiligt am Unterbruch der Verhandlungen war die für Deutschland und OesterreichUngarn eingetretene Notwendigkeit, ohne ferneren Verzug solche auch mit Italien aufzunehmen. Erst nach Beendigung der letzteren wurden diejenigen mit der Schweiz wieder fortgesetzt. Nachdem zunächst auf diplomatischem Wege die hauptsächlichsten, Übrig gebliebenen Differenzpunkte zu bereinigen gesucht worden waren, traten die Delegirten der drei Staaten Anfangs Dezember neuerdings in Wien zusammen. Deren Berathungen führten zum endgültigen Abschluß der vorliegenden Verträge, zu deren Besprechung in ihren verschiedenen Bestandtheilen wir hiermit übergehen.

II.

A. Vertrag mit dem deutschen Reiche.

1. Vertragstext.

Betreffend den Text des schweizerisch-deutschen Vertrags sind gegenüber dem Vertrage von 1881 und dem Zusatzverträge von 1888 folgende m a t e r i e l l e Abänderungen vereinbart worden: Art. i. Schon bei der ersten Lesung ist deutscherseits der Antrag gestellt worden, im Absatz l und 2 die allgemeine Meistbegünstigung in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben dahin einzuschränken, daß dieselbe ausschließlich den ,,Boden - und Gewerbserzeugnissen " der beiden vertragschließenden Länder zugesichert werde. Dieser Antrag wurde deutscherseits im weitern Verlaufe der Unterhandlungen und bis unmittelbar zum Schluß derselben

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nachdrucksamst vertreten, und zwar mit der Begründung, daß die kaiserliche Regierung sich das Recht wahren müsse, Erzeugnisse dritter Staaten, für welche deutscherseits das Recht der Meistbegünstigung nicht gewährt sei, differentiell zu behandeln, bezw. zu verhindern, daß für solche Erzeugnisse, nachdem sie in den freien Verkehr der Schweiz übergegangen, die Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nach Maßgabe der Vertragszölle beansprucht werde.

Hatten wir schon aus prinzipiellen Gründen ernste Bedenken, die sozusagen in a l l e n bisher von uns abgeschlossenen Verträgen stipulirte a l l g e m e i n e M e i s t b e g ü n s t i g u n g s k l a u s e l in der Weise einzuschränken, wie es deutscherseits beantragt wurde, so sahen wir uns im Besondern auch mit Rücksicht auf unsern schweizerischen Zwischenhandel veranlaßt, der gedachten Beschränkung unsere Zustimmung zu versagen. Nach einläßlichen Berathungen wurde dann schließlich eine Verständigung in der Richtung erzielt, daß die kaiserlich deutsche Regierung in die Aufrechterhaltung von Alinea l und 2 des Art. l des Vertrages vom Jahre 1881 betreffend Zusicherung der a l l g e m e i n e n M e i s t b e g ü n s t i g u n g in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben einwilligte, wogegen wir die Verpflichtung eingegangen sind, im gegebenen Falle für das aus dem freien Verkehr der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Get r e i d e , sowie für dergleichen W e i n e auf Verlangen der kaiserlichen Kegierung die deutschen V e r t r a g s z ö l l e nicht zu beanspruchen. (Vide Schlußprotokoll I, zu Art. l und 3 des Vertrages, letztes Alinea.)

In Absatz 3 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1881 dahin erweitert worden, daß nach den Worten ,,welches nicht zu gleicher Zeit" hinzugefügt worden ist ,, o d e r d o c h u n t e r g l e i c h e n V o r a u s s e t z u n g e n " . Dieser Zusatz findet seine Begründung in der Möglichkeit, daß Verhältnisse eintreten können, in welchen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote gewissen Staaten gegenüber sich als nothwendig erweisen könnten, ohne daß ein hinreichender praktischer Grund vorläge, das gleiche Verbot zu g l e i c h e r Z e i t auch gegen alle anderen Staaten zur Anwendung zu bringen, wie beispielsweise bei Einfuhr-
und Durchfuhrverboten wegen auftretender Phylloxéra oder zur Abwehr gegen Viehseuchen.

Betreffend Absatz 3 und 4 ist ebenfalls noch auf das Schlußprotokoll zu verweisen, indem daselbst unter I zu Art. l und 3 des Vertrags festgestellt worden ist, daß trotz der gedachten Vertragsbestimmungen in Ausnahmsfällen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrverbote erlassen werden können.

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Die Ausnahmebestimmung betreffend Staatsmonopole ist unserseits, diejenige betreffend die Kriegsbedürfnisse deutscherseits beantragt worden. Diese Ausnahmsbestimmungen waren übrigens schon in unserm Vertrage mit Oesterreich vom Jahre 1888 enthalten und bilden mithin in unserer Vertragspraxis kein Novum.

Die Ausnahme auf Grund gesundheitspolizeilicher Rücksichten war zudem auch in dem deutsch-schweizerischen Vertrage von 1881 bereits stipulirt.

Die auf Verlangen von Deutschland erfolgte Ergänzung in Art. 2, Einschaltung der Worte ,,schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation", entspricht materiell genau dem Art. 2 des schweizerisch-österreichischen Vertrags von 1888.

Betreffend Art. 3, Alinea 2, verweisen wir wiederholt auf die im Schlußprotokoll I zu Art. l und 3 enthaltenen Ausnahmsbestimmungen.

Art. 5. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangs-Abgaben ist in Ziffer 4 auch für dasjenige Vieh vereinbart worden, welches zur M ä s t u n g eingeführt oder von der M ä s t u n g zurückgeführt wird.

Art. 6. Durch die neue Fassung des Alinea l wird nun auch der sogenannte a k t i v e Veredlungsverkehr vertraglich garantirt und somit nach dieser Kichtung materiell der Inhalt des Art. 5 des deutsch-schweizerischen Handelsvertrags vom 13. Mai 1869 wiederhergestellt, währenddem bis anhin bloß der p a s s i v e Veredlungsverkehr vertraglich festgelegt war.

In den Verhandlungen von 1881 und 1888 war von der kaiserlich deutschen Regierung die unserseits namentlich im Interesse der Baumwollen-Industrie nachdrucksamst verlangte Aufrechterhaltung, beziehungsweise Wiederzulassung des aktiven Veredlungsverkehrs des Entschiedensten abgelehnt worden. Daß in dem neuen Vertrage deutscherseits der fragliche Verkehr wieder zugestanden worden ist, dürfte von unsern hiebei betheiligten Industriezweigen als eine nicht zu unterschätzende Konzession entgegengenommen werden, als eine Neuerung, durch welche das wenig günstige Ergebniß der Verhandlungen über die betreffenden deutschen Tarifansätze wenigstens bis zu einem gewissen Grade zu unsern Gunsten ausgeglichen wird.

Den Veredlungsverkehr betreffend ist noch Folgendes zu bemerken : 1. Die schweizerischerseits beantragte Ausdehnung des Veredlungsverkehrs auch auf solche aus der Schweiz nach Deutschland eingeführte rohe Baumwollgewebe, welche nach der Veredlung n i c h t in das Herkunftsland, sondern nach einer andern Bestimmung wieder

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aus Deutschland ausgeführt werden -- i m T r a n s i t - V e r e d l u n g s v e r k e h r -- ist von der kaiserlich deutschen Regierung definitiv abgelehnt worden, mit der Motivirung, daß dieselbe unbedingt darauf beharren miisse, in dieser Richtung freie Hand zu behalten, d. h.

betreffend diese Frage den Umständen angemessen autonom verfügen zu können.

Deutscherseits wurde übrigens in bestimmter Weise ausgesprochen, daß die deutsche Regierung nicht beabsichtige, eine Abänderung eintreten zu lassen.

2. Dagegen wurde unserm Antrag, daß die Theüung der im Veredlungsverkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeitsstelle des Veredlungslandes zuläßig sein soll, sofern ausreichende Garantien hinsichtlich der Identitätskontrole geboten werden, deutscherseits zugestimmt, immerhin mit dem Vorbehalte, daß jedem Theile das Recht gewahrt bleiben soll, von den eventuell getroffenen Festsetzungen einseitig zurückzutreten, sobald die vereinbarten Kontrolen in der Praxis als zureichend sich n i c h t erweisen sollten. Das Einverständniß über diesen Punkt ist auf dem Wege eines Notenaustausches festgestellt und hiebei von dem Vertreter der kaiserlich deutschen Regierung ausdrücklich die Zusicherung ertheilt worden, daß Verhandlungen zum Zwecke der Feststellung eines solchen Kontroiverfahrens alsbald eingeleitet werden sollen.

Art. 8. I n n e r e A b g a b e n . Dieser Artikel enthält gegenüber der Fassung des Vertrags vom Jahre 1888 keine materielle Aenderung und entspricht im Uebrigen vollständig dem auch im schweizerisch-österreichischen Vertrag enthaltenen Artikel 6, der bereits auch im 1888er Vertrage stipulili war. Ebenso sind in diesem Artikel unsere Hoheitsrechte betreffend Ausübung der Monopole gewährt.

Art. 9. H a n d e l s r e i s e n d e . Der Art. 9 enthält die bereits in das Protokoll über die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zum früheren Vertrage aufgenommene Bestimmung, daß die Gewerbetreibenden, bezw. Handlungsreisenden nur dann für das Aufsuchen von Bestellungen und das Ankaufen von Waaren keine besondere Abgabe zu entrichten haben, wenn die Waarenankäufe bei Kaufleuten, oder in offenen Verkaufsstellen, oder bei solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder wenn die Bestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der
angebotenen Art Verwendung finden, gemacht werden.

Die Abgabenfreiheit wird also nicht gewährt für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. h. für das Aufsuchen von Bestellungen bei N i c h t g e w e r b e t r e i b e n d e n (Detailreisen), und es bleibt die

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Regelung dieses Gewerbebetriebs, sowie des Hausirhandels der autonomen Gesetzgebung vorbehalten. Diese Bestimmung entspricht im Allgemeinen den Wünschen des schweizerischen Handelsstandes und steht auch im Einklänge mit dem Beschlußentwurf, welchen wir betreffend die Patenttaxen der Handlungsreisenden der hohen Bundesversammlung am 29. Mai 1891 vorgelegt haben. Art. 11 enthält ferner die Detailbestimmung, wonach in der für die Ausübung des gedachten abgabenfreien Gewerbebetriebs zu produzirenden GewerbeLegitimationskarte unter Anderm-eventuell zu bescheinigen ist, daß in dem Lande, in welchem die Karte ausgestellt worden ist, für den dortigen Gewerbebetrieb gesetzliche Steuern und Abgaben zu entrichten sind.

Dieser Zusatz wurde namentlich von österreichisch-ungarischer Seite verlangt, und zwar mit der Motivirung, die öffentliche- Meinung in Oesterreich-Ungarn verlange Garantien dafür, daß den eigenen Gewerbetreibenden nicht durch solche ausländische Gewerbetreibende Konkurrenz gemacht werde, welche in ihrem Lande für den fraglichen Gewerbebetrieb keine Steuern und Abgaben zu entrichten haben, während in Oesterreich-Ungarn solche Steuern und Abgaben überall zu entrichten seien. Das gleiche Verlangen ist dann auch deutscherseits an uns gestellt worden ; da jedoch das dem deutschschweizerischen Vertrage beigegebene Formular für diese Legitimationskarte nur Gültigkeit haben soll für die Schweiz, für das Deutsche Reich und für Luxemburg, wird es nothwendig sein, über die Frage, in welchen Fällen die eine oder die andere der beiden Doppelzeilen betreffend bestehende Abgaben oder Berechtigung zum Gewerbebetriebe anzuwenden sein wird, zwischen den betheiligten Regierungen noch Näheres zu verabreden.

In Artikel 'li wird bestimmt, daß der Vertrag am I . F e b r u a r 1892 in Kraft treten und bis zum 31. D e z e m b e r 1903 in Kraft bleiben soll. Die gleiche Vertragsdauer ist auch in den zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Italien abgeschlossenen Verträgen stipulirt worden. Von der Ueberzeugung geleitet, daß es den Interessen der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels entspricht, wenn bei Abschluß von solchen Verträgen eine längere Dauer derselben erzielt wird, und daß dieselben im Verkehr mit dem Auslande vor Allem einer gewissen S t a b i l i t ä t bedürfen, haben wir uns dahin entschieden,
der gedachten, uns deutscherseits vorgeschlagenen Vertragsdauer zuzustimmen.

Der Artikel 11 des frühem Vertrags betreffend Schutz von Fabrik- und Handelsmarken ist im beiderseitigen Einverständniß in den neuen Vertrag n i c h t mit hinübergenommen worden. Wir gaben der kaiserlich Deutschen Regierung diesbezüglich den Wunsch zu erkennen, dieselbe möchte als Ersatz für den Wegfall dieses Artikels

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ihren Beitritt zur internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums erklären ; auf diesen Vorschlag erhielten wir indeß einen ablehnenden Bescheid mit der Motivirung, die Deutsche Eegierung stehe mit derjenigen von Oesterreich-Ungarn bereits in Unterhandlung für den Abschluß eines Separat-Abkommens Über diese Materie, und es liege in deren Wunsch, daß wir zu einem analogen Abkommen mit Deutschland ebenfalls Hand bieten möchten ; dem Beitritt zur internationalen Union stehen deutscherseits verschiedene Bedenken entgegen. Diese Frage gelangte im weitern Verlaufe der Verhandlungen nicht mehr zur Behandlung, und bleibt die Regelung derselben spätem Separat-Unterhandlungen vorbehalten.

Die Anlage A zum Vertrage von 1881 ist ganz weggefallen, da deren Ziffer l in die Konventionaltarife und die Ziffern 2 bis 7 in das Schlußprotokoll zum neuen Vertrag hmübergenornmen worden sind. Letztere Bestimmungen betreffend (vide Schlußprotokoll II zu Art. 2 des Vertrags) ist gegenüber dem Vertrage von 1881 eine einzige materielle "Neuerung zu verzeichnen, indem bei Ziffer 6 nunmehr die zu den Wasserfahrzeugen gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien ohne weitere Einschränkung von Eingangs- und AusgangsAbgaben gänzlich befreit bleiben.

Die frühere Anlage B, nunmehr Anlage C, betreffend die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs, hat keine Aenderungen erfahren.

Schlußprotokoll.

Dasselbe enthält außer den in Vorstehendem bereits berührten Bestimmungen bei Ziffer II zu Art. 2 des Vertrages B und C eine Reihe von tarifarischen Erläuterungen zum schweizerischen und deutschen Vertragstarif.

Bei Ziffer VII zu Artikel 7 des Vertrages ist stipulirt, daß Ursprungszeugnisse gefordert werden können für Waareii, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen, während im frühern Vertrage die Ursprungszeugnisse ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Diese Neuerung ist eine Konsequenz der bei Besprechung des Art. l bereits erwähnten Verhältnisse.

2. Tertragstarif für die Einfuhr in das Deutsche Reich.

(Anlage A des schweizerisch-deutschen Vertrages.)

Im bisherigen Vertrage war eine größere Anzahl von Erzeugnissen und Abfällen von solchen, welche Z o l l f r e i h e i t genießen,

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in einer besondern Anlage A untergebracht. Dieselben wurden nunmehr richtigerweise in den Konventionaltarif eingereiht.

Als mehr oder weniger wichtige Konzessionen, welche im Vertrage von 1888 nicht enthalten waren, sind hervorzuheben die E r m ä ß i g u n g e n auf folgende Artikel: Baumwollgarne, roh, einfach, Tarif Nr. 2 c l ; dann gezwirnte, sogenannte Stickgarne aus Nr. 2 c 4 ; Filztücher aus Baumwolle Nr. 2 d l ; dergleichen aus Wolle Nr. 41 d 5 a ; baumwollene Wirkwaaren Nr. 2 d 3 ; Plattstichgewehe Nr. 2 d 5 ; Mnsikdosen Nr. 15 a 1; Butter Nr. 25 /"; Hartkäse Nr. 25 o; Fleischextrakte (25 g 1) und Kinderraehle (25 p 1). Speziell erwähnenswerth ist die Reduktion des Käsezolles von 20 Mark auf 15 Mark; leider waren alle Anstrengungen, eine weitere Ermäßigung um einige Mark erhältlich zu machen, erfolglos.

Der im Vertrage von 1888 mit 300 Mark eingesetzte Zollsatz für baumwollene Stickereien (2 d 6, autonomer Zollsatz 350 Mark) wird auf 275 Mark reduzirt; Seidenzwirn Nr. 30 d ist von 150 Mark Konventionalzoll von 1888 auf 140 Mark ermäßigt (autonomer Zollsatz 200 Mark). Dagegen ist es unsern Bemühungen nicht gelungen, den irn Jahre 1888 von 800 Mark auf 600 Mark ermäßigten Zoll auf Seidenwaaren, Tarif Nr. 30 e, und auf Seidenbeuteltuch, weiter herunterzudrücken. Bei diesem Artikel sowohl als zum Theil bei den Stickereien ist der unbeugsame Widerstand seitens Deutschlands wohl nicht zum Wenigsten auf die seit einiger Zeit äußerst prekäre Lage der betreffenden Branchen, sowie auf die wenig trostreichen Aussichten infolge der französischen und nordamerikanischen Schutzzolltendenzen zurückzuführen.

Für gewalztes Gold und Golddraht, Nr. 20 a, wurde gegenüber 1888 eine weitere Ermäßigung zugestanden, sodann die große Position Uhren wieder zu den letzten befriedigenden Konventionalsätzen fixirt.

Wenn von einigen andern, an und für sich weniger wichtigen neuen Ermäßigungen, wie für Telegraphenkabel, Sohlleder, lederne Treibriemen, Eisenwaaren, dann für Vieh, abgesehen wird, so darf dagegen noch ganz speziell aufmerksam gemacht werden auf eine Anzahl werthvoller, während der zwölfjährigen Vertragsdauer jede Zollerhöhung ausschließender B i n d u n g e n von solchen Tarifpositionen, die entweder keinen oder nur mäßigen Zöllen unterworfen sind. Als solche sind namentlich zu bezeichnen : Maschinen in
weiterem Umfange als im bisherigen Vertrage, wobei wir allerdings bedauern, daß Deutschland sich hartnäckig weigerte, einem von schweizerischen Maschinenindustriellen eingereichten Petitnm betreffend Erleichterung in der Verzollung von

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separat zur Versendung gelangenden M a s c h i n e n t h e i l e n , und einem solchen betreffend die Verzollung der gußeisernen Deckel zu K r a t z e n , gerecht zu werden. Indessen enthält der neue deutschbelgische Vertrag nach beiden Richtungen etwelche Konzessionen, die · der Schweiz, als meistbegünstigter Nation, ebenfalls zu gute kommen. Es wurde nämlich eingeräumt, daß ,,Kratzmaschinen, beziehungsweise Maschinentheile mit aufgezogenen Kratzenbeschlägen im Gewichte von mindestens 200 Kilogramm netto zu 18 Mark (autonomer Zollsatz 36 Mark) zugelassen werden sollen", und ferner: ,,es seien diejenigen Maschinen, für welche die vertragliche Bindung des Zolles gewährt ist, bei der Einfuhr in zerlegtem Zustande nach Maßgabe des überwiegenden Materials der zusammengesetzten Maschine zu verzollen, wenn sämmtliche Theile gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden."

Weitere für den schweizerischen Export werthvolle Bindungen betreffen Aluminium und Aluminiumwaaren (Nr..19), Seide und Floretseide Nr. 30 o, b und c; Anilinfarbstoffe Nr. 5m; sterilisirte Milch Nr. 37 et, wollene Kammgarne Nr. 41 c 3.

Auf Grund der Angaben der deutschen Statistik für das Jahr 1890 würden die erwirkten Zugeständnisse sich auf folgende schweizerische Exportwerthe erstrecken: a. Ermäßigungen für circa 44,e Millionen Mark, b. Bindungen ,, ,, 36,5 ,, ,, In diesen Ziffern sind die Beträge der nach Deutschland auf dem Wege des Transitveredlungsverkehrs gehenden Waaren nicht Inbegriffen.

Es mag nicht überflüssig erscheinen, an dieser Stelle auch noch auf die Erläuterungen im S c h l u ß p r o t o k o l l betreffend die zollfrei in Deutschland zugelassenen S c h i f f s m a s c h i n e n , sowie betreffend die B i n n e n s e e s c h i f f e hinzuweisen.

Abgesehen von den vorstehend skizzirten Bindungen und Ermäßigungen im deutschen Tarif (vergi. B e i l a g e I) tritt die Schweiz kraft der Meistbegünstigung auch in den Mitgenuß aller derjenigen weitern tarifarischen Abmachungen ein, welche in den übrigen, zwischen Deutschland und andern Staaten vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Verträgen zum Ausdruck kommen. Wenn letztere für unsere Exporte auch nicht von sehr erheblichem Werthe sind, so kann doch mit Rücksicht auf die stipulirte längere Vertragsdauer im Laufe der Zeit manche Aenderung in den Produktionsverhältnissen eintreten, welche das bezügliche schweizerische Interesse zu vermehren geeignet ist.

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3. Konventionaltarif für die Einfuhr in die Schweiz.

(Anlage A im Vertrag mit Oesterreich-Ungarn.)

(Anlage B im Vertrag mit Deutschland.)

Abgesehen von der Verschiedenheit der Littera, welche derselbe je nach seiner Einreihung in den Vertrag mit OesterreichUngarn oder mit Deutschland trägt, gilt derselbe für beide Staaten und erfordert daher nur eine einmalige Besprechung. Das Original des schweizerischen Vertragstarifs ist im Vertrage mit dem deutschen Reiche in deutscher, im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn in französischer Sprache abgefaßt.

Für die Instruktionen an unsere Delegirten zur Unterhandlung über die schweizerischen Zollsätze leiteten uns folgende Gesichtspunkte : 1. Erhaltung der Zollsätze auf einer Höhe, welche durch die Rücksichtnahme auf die landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Produktion unseres Landes geboten erscheint.

2. Sicherung einer Summe von Zolleinnahmen, welche zur Deckung der vermehrten Staatsbedtirfnisse für eine absehbare Zeit auszureichen vermag.

3. Ermäßigung oder Bindung der Zollsätze, soweit eine solche durch Gegenkonzessionen des Auslandes motivirt und aufgewogen wird. Ermäßigungen seien um so eher da zu gewähren, wo solche auch dem offenkundigen Interesse einzelner Volks- und Landestheile der Schweiz entsprechen.

4. Ausschluß von Konzessionen auf solchen Positionen, welche ihrer Natur nach zur eventuellen Verwendung als Finanzquellen des Bundes geeignet sein können.

5. Vorbehalt solcher Positionen zur freien Verwendung, für welche andere Staaten gemäß ihren Handelsbeziehungen zur Schweiz ein größeres Interesse auf Bindung oder Ermäßigung zu beanspruchen haben, als Deutschland und Oesterreich-Ungarn, und welche deßwegen in den Unterhandlungen mit andern Staaten lohnendere Verwerthung finden können.

Die Gesammtzahl der durch die beiden Handelsverträge ganz oder theilweise festgelegten Tarifpositionen beläuft sich auf 265 Nummern unseres autonomen Zolltarifs vom 10. April 1891. Da durch die Verhandlungen einzelne Positionen unseres Tarifs brUnterabtheilungen zerlegt wurden, so zählt der Vertragstarif im Ganzen 291 T a x p o s i t i o n e n , wovon sich 95 als B i n d u n g e n und 196 als E r m ä ß i g u n g e n qualifiziren.

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Die von den Delegirten des deutschen Reiches und OesterreichUngarns beim Beginn der Unterhandlungen beanspruchten Bindungen und Ermäßigungen bezogen sich auf 306 Positionen unseres Tarifes vom 10. April dieses Jahres, der im Ganzen 476 Einfuhrpositionen zählt. Im Laufe der Unterhandlungen ließen die beiden Staaten 41 Verhandlungspositionen fallen.

Die 14 finanziell wenig erheblichen Positionen des Ausfuhrtarifes bleiben von Bindungen und Ermäßigungen unberührt.

Immerhin sind kraft der zwei neuen Handelsverträge 59 Prozent unserer Tarifpositionen und von denselben viele der schwerstwiegenden durch Bindung oder Ermäßigung festgelegt, und es kann sich hieraus das Maß unserer vertraglichen Gebundenheit durch andere bevorstehende Vereinbarungen noch vermehren. Es könnte diese Gebundenheit und namentlich auch deren zwölfjährige Gültigkeitsdauer Bedenken erregen; allein auch ohne die Intervention von Handelsverträgen müßten a l l g e m e i n e Aenderungen an unsenn Zolltarifgesetz auf eine Reihe von Jahren aus Gründen innerer Natur ausgeschlossen sein. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität der Zollverhältnisse aus rein wirthschaftlichen Erwägungen für die Folgezeit von selbst.

Auf der Basis unserer Zollstatistik vom Jahr 1890 berechnet, betreifen die durch Bindung und Ermäßigung festgelegten schweizerischen Positionen 543 Millionen Franken oder 57 °/o unseres Gesammtimportes von 953 Millionen.

Hievon entfallen 294 Millionen Franken oder 54,i °/o des bezüglichen Gesammtimportes auf aia Z o l l e r m ä ß i g u n g e n -- 249 Millionen Franken oder 45,9 °/o des bezüglichen Gesammtimportes auf die B i n d u n g e n .

Hieran sind unsere Mitpaziszenten betheiligt, wie folgt : E r m ä ß i g t e Zölle.

Deutschland mit 113 Millionen oder 38,3 °/o der Gesammteinfuhr aus Deutschland.

Oesterreich-Ungarn mit 49 Millionen oder 48 % der Gesammteinfuhr aus Oesterreich-Ungarn.

Gebundene Zölle.

Deutschland mit 93 Millionen oder 31,s % der Gesammteinfuhr aus Deutschland.

Oesterreich-Ungarn mit 38 Millionen oder 37,a % der Gesammteinfuhr aus Oesterreich-Ungarn,

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und unsere gesammte vertragliche Gebundenheit erstreckt sich gegenüber Deutschland auf 206 Millionen Oesterreich-Ungarn auf . . . 87 ,, zusammen 293 Millionen oder 73,6 °/o der Importsumme von 398 Millionen Franken aus beiden Ländern.

Ueber die uns hienach verbleibenden autonomen Tarifsätze gibt die mitfolgende Zusammenstellung ( B e i l a g e IV) Aufschluß.

Was die muthmaßlichen künftigen Erträgnisse unserer Zölle betrifft, so würden dieselben -- auf den Einfuhrmengen des Jahres 1890 berechnet und in der Höhe des gesetzlichen Generaltarifs vom 10. April 1891 eingehoben -- eine muthmaßliche Einnahme ergeben von Fr. 49,550,000 Hievon sind abzuziehen: a. Mindereinnahme auf Tabak . . Fr. 800,000 b. Minderertrag infolge der durch die Zollerhöhungen zu gewärtigenden Mindereinfuhr, approximativ ,, 2,000,000 c. Vereinbarte Zollermäßigungen ca. ,, 10,520,000 ,, so daß verbleiben

.

.

.,,

13,320,000

Fr. 36,230,000

Hiezu bleibt zu bemerken, daß der Abzug von Fr. 2,000,000 Minderertrag infolge von Mindereinfuhren auf einer Schätzung beruht, die sich nicht auf s i c h e r e Kechnungsfaktoren stützen kann. Auf der einen Seite würde diese Mindereinfuhr erst successive, nach Maßgabe unserer eigenen Mehrproduktion für den inländischen Markt sich geltend machen ; auf der andern Seite dürfen wir uns der Hoffnung hingeben, daß sowohl die natürlich fortschreitende Majoration unserer Zolleinnahmen als der Abschluß weiterer Handelsverträge diese Ausfallziffer erheblich reduziren werde. Hinwiederum wird für Konzessionen, die in schwebenden und noch bevorstehenden Vertragsverhandlungen zu machen sein mögen, eine gewisse Summe noch vorbehalten werden müssen, deren Schätzung sich dermalen unserm Urtheile entzieht; immerhin sind alle Hauptpositionen schon durch die an Deutschland und Oesterreich-Ungarn gemachten Konzessionen berücksichtigt.

151

Was endlich die Bedeutung der getroffenen Tarif-Vereinbarungen für die Interessen der Landwirthschaft, der Gewerbe und der Industrie betrifft, soweit solche den Absatz ihrer Produkte auf dem inländischen Markte suchen und finden müssen, so mögen Sie, Tit., aus der Vergleichung der neuen mit den bisherigen autonomen und Vertragszöllen die TJeberzeugung gewinnen, daß die neuen Vereinbarungen im Einzelnen und Ganzen geeignet sind -- soweit an ihnen -- die Entwicklung auf den verschiedenen Produktionsgebieten in mannigfachen Beziehungen zu stützen und zu fördern.

Wir beehren uns, durch eine besondere Zusammenstellung der alten und neuen autonomen und Vertragstarife ( B e i l a g e III) diese Vergleichung zu erleichtern.

Da uns eine Besprechung jeder einzelnen Vertragsposition zu weit führen würde, beschränken wir uns in unsern folgenden Ausführungen auf diejenigen Positionen, auf welche einzugehen aus irgend welchen Gründen als geboten erscheint.

l. Abfälle und DUngstoffe.

In dieser Kategorie fand keine Ermäßigung statt, sondern es sind die in Betracht fallenden Positionen in ihren Generalansätzen gebunden worden. Die von den beiden Mitpaziszenten besonders verlangte Ermäßigung für aufgeschlossene DUngstoffe und Kunstdünger wurde mit Rücksicht auf die inländische Kunstdüngerfabrikation definitiv abgewiesen. Der Zoll von Fr. --. 30 ist überhaupt derart, daß derselbe einerseits der inländischen F a b r i k a t i o n etwelche Erleichterung verschafft und aus diesem Grunde eine Reduktion nicht wohl gerechtfertigt hätte, anderseits ist der Schutz auch nicht so bemessen, daß er der inländischen Fabrikation, zum Schaden der Landwirthschaft, eine beliebig hohe Preisfixirung gestatten würde.

II. Chemikaiien.

Für ,,Pastillen aus Quell- und Badesalzen" (aus Nr. 13) ist eine ausnahmsweise Ermäßigung des Generalzolles von Fr. 100. -- auf Fr. 40. -- eingetreten, um Oesterreich, das besondern Werth auf dieses Zugeständniß legte, entgegenzukommen. Es erschien dies um so thunlicher, als dadurch in keiner Weise schweizerische Interessen verletzt werden und diese Konzession nicht von erheblichem Belang ist.

Der Artikel ,, S t ä r k e ( A m l u n g ) a l l e r A r t , Dextrin, Stärkegummi" war, wie seinerzeit bei den Tarifberathungen der eidgenössischen Käthe auch in den Negotiationen Gegenstand lebhafter Erörterung. Die vereinbarten neuen Vertragssätze bedeuten gegen-

152

über den bisher erhobenen Zöllen für Nr. 22 (in Engrospackung) mehr als eine Verdoppelung (Fr. 1. 25 gegenüber Fr.--. 60), für Nr. 23 (in Detailpackung) eine Erhöhung um 25 °/o (Fr. 2. 50 gegen Fr. 2. --).

Bezüglich der vorgenommenen Textänderung bemerken wir, daß nun unter Nr. 23 nicht nur die Stärke mit Keklamebezeichnungen, sondern auch alle kleinen Packungen (Pakete unter 4 kg.) hieher fallen. Die Ermäßigung auf Fr. 2. 50 für Nr. 23 ist für unsere einheimische Industrie kaum von Nachtheil.

Durch die eingetretene Zollerhöhung wird es möglich sein,- die sehr entwicklungsfähige Industrie zu fördern. Zudem kann dieselbe nicht nur durch Abfallprodukte, sondern namentlich auch durch Rohstoffbezüge, Kartoffeln etc., unserer Landwirtschaft als Abnehmer von nicht zu unterschätzendem Nutzen werden.

Für Z ü n d h ö l z e r (aus Nr. 29) ist der Generalzoll von Fr. 40. -- auf Fr. 25. -- ermäßigt worden, was gegen den bisher erhobenen Zoll eine Erhöhung von Fr. 5. -- bedeutet. Zu dieser verhältnißmäßig bedeutenden Ermäßigung um 40 °/o führten außer dem besonders von deutscher Seite gestellten dringenden Verlangen verschiedene Erwägungen. Einmal ließ das in Aussicht stehende Zündhölzchenmonopol aus fiskalischen Gründen eine etwelche Ermäßigung des Schutzzolles von Fr. 40. -- und dadurch eine Abschwächung des Anreizes für Neugründung von Fabriken als angezeigt erscheinen. Der neue Vertragssatz bedeutet gleichwohl noch einen erheblichen Schutz.

Nr. 41. C h r o m g e l b etc. Diese Position hat durch die namentliche Aufführung von Schweinfurtergrün, das übrigens bereits durch Tarifentscheid hieher verwiesen war, eine Erweiterung des autonomen Textes erfahren.

Aus Nr. 42. Die Ermäßigung des Zollansatzes von Fr. 20. -- auf Fr. 8. -- für F a r b e n a u s S t e i n k o h l e n t h e e r erschien bei unserer hoch entwickelten eigenen Industrie als zulässig, dagegen behielt sich die Schweiz bezüglich der in diese Position fallenden schwarzen und bunten Buch- und Steindruckfarben die Autonomie vor.

Für Nr. 43, ,, F a r b e n , z u b e r e i t e t e , in S c h a c h t e l n , F l a s c h e n , T ö p f c h e n " , ist eine Ermäßigung von Fr. 30. -- auf Fr. 20. -- eingetreten, d. h. gegen den hisher erhobenen Zoll eine Erhöhung von Fr. 4. --. Diese Ermäßigung läßt sich rechtfertigen durch die Rücksichtnahme auf
die meist schwer in's Gewicht fallende innere Verpackung.

Bei F i r n i s s e n und L a c k e n (Nr. 44) ist der Zoll von Pr. 25. -- auf Fr. 18. -- e r m ä ß i g t worden. -- Die Position Oel: firniß (Nr. 45) wird durch die obige Ermäßigung nicht berührt, sondern mit dem Ansatz von Fr. 10. -- g e b u n d e n .

!53 III. Glas.

Nr. 51, ,, H o h l g l a s und G l a s w a a r e n , n i c h t g e s c h l i f f e n " , hat durch die vertragliche Festlegung eine textuelle Erweiterung erfahren durch den Zusatz ,,oder auch mit einer Marke, einem Namen oder einem Zeichen versehen, sofern nicht gravirt". Es handelte sich hier darum, auch das Sandgebläse einzubegreifen. Da für die Schweiz lediglich ein Interesse darin besteht, die g r a v i r t e n Bezeichnungen unter einen höhern Ansatz fallen zu lassen, so durfte die obige Fassung schweizerischerseits unbeanstandet angenommen werden.

Bei Nr. 53 sind die grobbeflochtenen Säureflaschen, die sogen.

,,Demijohns", von Fr. 12. -- auf Fr. 6. -- ermäßigt worden, was mit Rücksicht auf den schon an und für sich schwer in's Gewicht fallenden und billigen Artikel ohne Schädigung der einheimischen Korbflechterei geschehen konnte.

IV. Holz.

Für Nr. 65, A b g e b u n d e n e s H o l z , hat eine Erweiterung des autonomen Textes stattgefunden, die übrigens nichts weiter als die Begriffsdefinition für abgebundenes Holz ist.

Was die M ö b e l p o s i t i o n e n Nr. 78--81 anbetrifft, so waren dieselben bis zum Schlüsse Gegenstand bestimmtester Forderungen sowohl von Seiten Deutschlands als Oesterreich-Ungarns, da beide Staaten in hohem Grade an der bezüglichen Einfuhr interessirt sind. Ein etwelches Entgegenkommen schweizerischerseits erschien als angezeigt, da auf die Regelung dieser Zölle besonders von Seiten Suddeutschlands ein entscheidendes Gewicht gelegt wurde.

Das schließliche Resultat ist folgendes: Neuer General- Bisheriger Vertragszoll, tarif 1891.

.Zoll.

Nr. 78 Möbel etc.: aus gemeinem Holze : roh Fr. 10 15 4 Nr. 79 -- : -- : bemalt, gefirnißt, fournirt etc. ,, 1 6 .

25 16 Nr. 80 a -- -- : polirt, lackirt . . . . ,, 2 5 50 16 b -- -- : geschnitzt, gepolstert . ,, 3 8 50 16 c -- -- : aus gebogenem Holze . ,, 1 2 50 12 Nr. 81 Andere Holzwaaren etc ,,30 50 16 Bei diesen Positionen sind die Möbel etc. aus Ebenistenholz nicht inbegriffen, dagegen diejenigen aus gemeinem Holz, welche Ebenistenholz imitiren. Zu der erheblichen Zoll-Reduktion der Position Nr. 80 a von Fr. 50 auf Fr. 25 ist zu bemerken, daß nicht blos feine Möbel, sondern auch das gewöhnlichste Gebrauchsmobiliar eine Politur Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.



154 erhalten. Dieser Ansatz (9 Fr. über dem status quo) erscheint daher, und auch mit Rücksicht auf die Brutto verzollung, als gerechtfertigt. Diese Bemerkung gilt auch für die übrigen Holzarbeiten. Für die Möbel aus gebogenem Holze (Nr. 80 c) wurde wieder der bisherige Ausnahmesatz von Fr. 12 auch mit einer erweiterten Textirung zugestanden. Die letztere entspricht der dermalen durchgeführten Zollpraxis und involvirt daher kaum eine andere Tarifanwendung.

Hauptsächlich aus z o l l t e c h n i s c h e n Gründen wurde die Ebenistenholzimitation den Waaren aus gemeinem Holz gleichgestellt.

Eine verschiedene Behandlung der genannten Artikel könnte zu unaufhörlichen Zollanständen fuhren, weil jedes schwarz angestrichene oder gebeizte Möbel als Ebenistenholz imitirend behandelt werden dürfte.

Für die u n v e r z i e r t e n L e i s t e n (Stäbe) zu R a h m e n (Nr. 82) ist eine Ermäßigung von Fr. 15 auf Fr. 10 eingetreten, der Zoll auf den verzierten Rahmen (Nr. 83) von Fr. 30 bleibt autonom. Schon bis anhin waren die vergoldeten Rahmen einem autonomen Satze von Fr. 30, die übrigen einem Vertragssatze von Fr. 7 unterworfen. Auch für ,,Rahmen für Spiegel und Bilder" (Nr. 84 u. 85) ist eine Erhöhung des Zollansatzes eingetreten.

V. Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Keine Bemerkungen.

VI. Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren.

Nr. 100 und 101. Die Ermäßigung des Zolles von Fr. 16 auf S o h l e n l e d e r etc. (Nr. 100) war eine der Hauptforderungen Deutschlands. Allein einerseits das von den Gerbern und dem Schuhmachergewerbe gemeinsam gestellte Begehren eines Zolles von 16 Fr., sodann das geringe Entgegenkommen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns auf ihren Sohllederzöllen ließ uns das Festhalten an dem Ansatz des Generaltarifs als geboten erscheinen.

Bei Nr. 103, L e d e r w a a r e n , f e r t i g e , ist der Zoll von Fr. 120 auf Fr. 60 (bisheriger Zoll Fr. 30) ermäßigt worden. Der deutsche Zoll beträgt 50 M., der österreichisch-ungarische 25 fl.

Für L e d e r s c h u h e , g r o b e (Nr. 105), wurde besonders von deutscher Seite mit Kücksicht auf seine Tuttlinger- und PirmasenserIndustrie auf einer bedeutenden Ermäßigung insistili. Ein etwelclies Entgegenkommen, wenn auch nicht in dem gewünschten Umfange, erschien hier angezeigt. Der bisher erhobene Zoll betrug 30 Fr. per q.

Nr. 106: F e i n e S c h u h w a a r e n , hat eine Ermäßigung von Fr. 130 auf Fr. 60 erfahren (bisher erhobener Zoll Fr. 30).

155

VII. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.

In dieser Kategorie sehen wir uns blos bei Nr. 116, ,, M i k r o s k o p e , B r i l l e n etc.", wo der Generalzoll von Fr. 80 auf Fr. 40 ermäßigt worden ist, zu einer Bemerkung veranlaßt.

Diese Ermäßigung findet ihre Begründung darin, daß die schweizerischen Optiker in einer Kollektiveingabe um erhebliche, Herabsetzung des Generalzolles nachgesucht hatten.

VIII. Mechanische Gegenstände.

Bei Nr. 127 ist der Ansatz von Fr. 50 auf Pr. 20 ermäßigt worden, sodann ist in Abweichung vom autonomen Text eine andere Textirung eingetreten.

Die dort genannten F e d e r t r i e b u h r e n nach amerikanischem System sind ausschließlich süddeutsches Fabrikat und der Ansatz von Fr. 50 erwies sich für diese ziemlich ins Gewicht fallenden Artikel als ein hoher. Es betrifft dies rohe gestanzte Uhrwerke in Nickeloder vernickelten Gehäusen im Werthe von ca. 6--7 Fr. per Stück.

Ebenso unterliegen in der Folge Schwarzwälder-Federtriebuhren der Nr. 126, welche in erheblich geringerer Menge als die Gewichtuhren zur Einfuhr gelangen, dem Zolle von Fr. 20.

Durch diesen Ansatz von Fr. 20 für Nr. 127, der auch demjenigen von Nr. 126 entspricht, fällt nun auch die durch den Generaltarif fixirte verschiedene Behandlung der B e s t a n d t h e i l e von Gewichtuhren (Generalzoll Fr. 20) in Nr. 126 und Federtriebuhren in Nr. 127 (Generalzoll Fr. 50), die übrigens nicht leicht durchführbar wäre, als gegenstandslos dahin.

IX. Metalle.

Nr. 163, ,, R ö h r e n , g e z o g e n e : r o h e " , ist durch den Znsatz ,, u n d g e w a l z t e " erweitert worden. Gezogene und gewalzte Röhren sind auch im deutschen Tarif einander gleichgestellt und in der schweizerischen Zollpraxis von jeher gleich behandelt worden.

Dieser Zusatz bedeutet also keine materielle Aenderung.

Bei Nr. 165: ,, E i s e n w a a r e n , g e m e i n e " , ist der Zollsatz für Laschen, Unterlagsplatten, Sensen und Sicheln von Fr. 10 auf Fr. 7 ermäßigt worden. Dieselbe Reduktion war auch für Schrauben, Muttern und N ä g e l , allerdings erfolglos, Beansprucht worden, da unsere eigenen Anträge auf den fremden Tarifen für den letztern Artikel kein Entgegenkommen fanden.

Die Ermäßigung des Zollansatzes von Pr. 15 auf Fr. 12 für N r . 166a: E i s e n w a a r e n , a b g e s c h l i f f e n , v e r z i n n t , verz i n k t , bedeutet gegenüber dem status quo eine Erhöhung um Fr. 5.

156

Bei Nr. 167 a, ,, E i s e n w a a r e n , f e i n e " , ist der Generalzoll von Fr. 35 auf Fr. 22 (bisher Fr. 20) ermäßigt worden. Die beiden Mitpaziszenten hatten auf eine noch weitergehende Ermäßigung ein entscheidendes Gewicht gelegt; allein die Rücksichtnahme auf unsere einheimische Industrie gebot uns eine etwelche Verbesserung des status quo. Die nicht unerhebliche Ermäßigung des Generalzolls kann ihre Begründung zum Theil darin finden, daß die Position allgemeine Bedarfsartikel, wie z. B gemeines emaillirtes Küchengeschirr, in sich schließt, für welche der oben festgelegte Zoll von 22 Fr.

ca. 10 °/o vom Werth beträgt (statistischer Einheitswerth per q. Fr. 225).

' Der Zoll für ,,K ab e l al l er A r t, etc." (Nr. 176) ist von Fr. 15 auf Fr. 10 ermäßigt worden, entsprechend der Reduktion des deutschen Zolls auf 8 Mark für denselben Artikel.

Aus Nr. 178. Für u n e c h t e s B l a t t g o l d und B l a t t s i l b e r , l e o n i s c h e n D r a h t ist der Generalzoll von Fr. 60 auf Fr. 30 reduzirt worden, mit Rücksicht darauf, daß diese Artikel, die unseres Wissens in der Schweiz nicht " hergestellt werden, sich als Rohmaterialien verschiedener inländischer Gewerbe und Industrien qualifiziren.

Aus Nr. 194 ist durch den Vertragstarif die f a l s c h e B i j o u t e r i e ausgeschieden und je nach ihrer Art unter Nr. 470 und 471 (Quincaillerie- und Kurzwaaren) verwiesen worden. Der Zollansatz für Gold- und Silberschmiedwaaren und echte Bijouterie ist von Fr. 300 auf Fr. 200 ermäßigt. (Bisheriger Ansatz Fr. 30.)

X. Mineralische Stoffe.

Nr. 208. Der Ansatz für ,, K a l k , f e t t e r , und G y p s , g e b r a n n t und g e m a h l e n " , ist von 40 Cts. auf 20 Cts.

(10 % des Werthes) ermäßigt worden. Deutschland und Oesterreich hatten Zollfreiheit verlangt mit dem Hinweis darauf, daß sie diese Artikel zollfrei bei sich einlassen.

Die Ermäßigung von Fr. 2 auf Fr. 1. 50 für A s p h a l t f i l z , A s p h a l t p a p p e etc. (Nr. 221) wurde als Gegenkonzession für die österreichisch-ungarischerseits eingeräumte Reduktion fiir ,,Asphaltmastix; Asphaltbitumen" von fl. 1. 50 auf fl. l zugestanden.

Für C é m e n t (Nr. 211 und 212) ist der status quo aufrechterhalten. Deutschland läßt Cernent zollfrei ein.

n

XI. Nahrungs- und Genußmittel.

Nr. 225. B u t t e r , g e s o t t e n , etc. ; K u n s t b u t t e r : Da der Ansatz von Fr. 15 eine starke Belastung darstellen würde,

157

erschien eine Reduktion desselben auf Fr. 10 als angezeigt, denn dieser Artikel bildet doch zu einem guten Theil das Kochfett großer Bevölkerungskreise.

Nr. 230. Da sich die Festhaltung der einheitlichen Zollbehandlung für E s s i g u n d E s s i g s ä u r e als schwierig erweisen dürfte, ist eine Zweitheilung der Position mit verschiedenen Ansätzen vorgenommen worden, nämlich mit Fr. 10 für Speiseessig etc. und Fr. 30 für Essigsäure. Gemäß der zu dieser Position gehörigen Schlußprotokollbestimmung hat die Einfuhr über bestimmte Hauptzollämter zu erfolgen, nämlich über Buchs, Romanshorn, Schaffhausen (Bahnhof), Basel (Badischer Bahnhof und Centralbahnhof).

Die farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem Geruch unterliegt nach Nr. 18 b dem Zollsatz von Fr. l per 100 kg.

Nr. 235. Die Zollermäßigung von Fr. 6 auf Fr. 4. 50 für f r i s c h g e s c h l a c h t e t e s F l e i s c h i s t i m engsten Konnex mit der Ermäßigung des Ochsenzolls von Fr. 30 auf Fr. 15 erfolgt.

Nr. 236. In weniger direktem Zusammenhange mit den Viehzöllen steht der Ansatz für g e r ä u c h e r t e s etc. F l e i s c h , das bis anhin wie das frische Fleisch mit Fr. 4 per q. verzollt werden mußte. Da das gedörrte Fleisch, und zwar hauptsächlich gedörrter Speck, namentlich durch die Konsumvereine in großen Mengen bezogen wird, so erschien uns eine Reduktion mit Rücksicht auf die zahlreichen Konsumenten als billig. Eine Schmälerung der Interessen der Landwirthschaft tritt infolge der Ermäßigung von Fr. 8 auf Fr. 6 kaum ein.

Bei Nr. 238 b : ,, W i l d p r e t " , ist hauptsächlich mit RUcksicht auf unsere Hotelindustrie eine Ermäßigung von Fr. 12 auf Fr. 10 eingetreten.

Bei der für Deutschland und Oesterreich wichtigen Position : O b s t , g e d ö r r t e s , etc.", für welche Aufrechterhaltung des status quo (Fr. 1. 50) verlangt wurde, war ein etwelches Entgegenkommen schweizerischerseits nicht zu umgehen. Der schließlich fixirte Zoll von Fr. 2. 50 per q. bedeutet eine Erhöhung von Fr. l und repräsentirt zirka 5 % vom Werth. Die genannte Reduktion erschien auch mit Rücksicht auf die großen Konsumentenkreise als zuläßig.

E x N r . 252.

Für ,, G e t r e i d e , M a i s , H ü l s e n f r ü c h t e , etc., wurde erst nach langem Kampfe schließlich die Bindung des Getreidezolles von 30 Cts. per q. zugestanden; denn GrUnde der verschiedensten Art ließen es als wünschenswerth erscheinen, für diese Position autonom zu bleiben. Allein Oesterreich-

158

Ungarn als Hauptbetheiligter machte aus der Bindung des Getreidezolles eine Conditio sine qua non für den Abschluß des Vertrages.

Ex Nr. 253. Dem Begehren Oesterreichs, für M e h l , etc.,unter den status quo hinunter zu gehen, wurde nicht entsprochen, dagegen schließlich wieder der bisherige Konventionalansatz von Fr. 2 zugestanden ; auch mit Einbeziehung der Griese aus Hartweizen, die bis anhin Fr. 1. 25 bezahlt hatten.

Nr. 263. Deutschland machte die Ermäßigung seines Käsezolls abhängig von der Ermäßigung unseres Zolles von Fr. 10 für W e i c h k ä s e . Schließlich wurde als Vertragszoll Fr. 4 zugestanden, da das weitaus überwiegende Interesse für den Absatz unserer Käseproduktion mehr in billigen Zollbedingungen des Auslandes als im eigenen Tarif liegt.

Nr. 270. K o c h s a l z etc. Für Kochsalz hielten wir im Interesse unserer einheimischen Salinen, auf deren Erhaltung großer Werth zu legen ist, den autonomen Zollsatz aufrecht.

Für Z u c k e r (Nr. 281--284) und T a b a k und T a b a k f a b r i k a t e (Nr. 276--279) wurde die Bindung abgelehnt, mit Rücksicht auf den Charakter dieser Artikel als Finanzzollartikel.

Bloß durch eine Schlußprotokollbestimmung erklärte sich die Schweiz zu der Festlegung bereit, daß der Zoll für geschnittenen Zucker nicht mehr als Fr. 1. 50 höher sein dürfe, als der Zoll fUr Zucker in Hüten etc.

Nr. 290. W e i n in F ä s s e r n . Der bisherige Vertragssatz von Fr. 3. 50 wurde besonders auf Andrängen Oesterreichs, wie im Jahre 1888, wieder zugestanden, sodann auch eine Erhöhung der Alkohollimite von 12° auf 13°.

XII. Oele und Fette.

Keine Bemerkungen.

XIII. Papier.

Bezüglich der Papierpositionen, Nr. 303 und 304, ist zu bemerken, daß dieselben nach langwierigen Verhandlungen durchgängig eine andere Textirung erhalten haben ; die Generalzölle sind ermäßigt worden, immerhin in dem Maße, daß sie noch eine etwelche Verbesserung des status quo bedeuten. Eine Reduktion konnte nm so eher eintreten, als Deutschland und Oesterreich-Ungarn in ihren gegenseitigen Abmachungen besonders die Papierzölle, und zum Theil in beträchtlicher Weise, ermäßigt haben. Betreffend die Details verweisen wir auf den beigeschlossenen Vertrags-Tarif.

159 XIV. Spinnstoffe.

Aus Nr. 320 ist B u c h b i n d e r l e i n w a n d , die unseres Wissens in der Schweiz nicht erzeugt wird, entsprechend dem bezüglichen Begehren Deutschlands, ausgeschieden und mit Fr. 30 (statt Fr. 50) taxirt worden.

Nr. 328. Der Ansatz für b a u m w o l l e n e B ä n d e r und P o s a m e n t i r w a a r e n ist von Fr. 70. -- auf Fr. 45. -- ermäßigt worden. In ähnlicher Weise ist dies mit denselben Artikeln aus Leinen (Nr. 344), aus Halbseide (aus Nr. 361) und aus Wolle (Nr, 383) geschehen, da die Schweiz ihren Bedarf in diesen Artikeln, und zwar besonders in Posamentirwaaren, nur zum kleinsten Theile selbst fabrizirt und durch die Aufrechterhaltung der hohen Zölle die Konfektion erheblich belastet würde. Dasselbe gilt in gewissem Sinne für die Teppiche und zum Theil auch für die Decken.

Für die S e i l e r w a a r e n b r a n c h e (Nr. 346 und 347) ist in den Zöllen eine Besserung erreicht worden. Der Zoll für 346 ist von Fr. 12. -- auf Fr. 8. -- ermäßigt worden (bisheriger Zoll Fr. 3. --) ; der Ansatz von Fr. 24. -- für die Hauptposition, ,,andere Seilerwaaren", bleibt autonom.

Nr. 374 und 375. W o l l e n g e w e b e . Deutschland, das mit zirka 18 Millionen Franken Einfuhr in die Schweiz betheiligt ist und somit ein hervorragendes Interesse an diesen Positionen hat, hat auf einer wesentlichen Ermäßigung der schweizerischen GewebeZölle insistirt. Sein Interesse konzentrirt sich aber eher auf die schwerern, dasjenige Frankreichs mehr auf die leichtern Gewebe.

Theilweise diese handelspolitische Erwägung, sodann auch zolltechnische Gründe (schwierige Unterscheidung gewisser Sorten von Kammgarn- und Streichgarngeweben) gaben die Veranlassung zur Vereinigung der Positionen 374 und 375 und Unterscheidung der Gewebe nach dem Gewicht, nämlich in solche von a. mehr als 300 gr. per m 2 mit einem Zollsatz von Fr. 55; b. 300 gr. und weniger per m 2 mit einem Zollsatz von Fr. 80.

Die Kategorie ,,Wolle" bildete vereint mit der Konfektionsbranche einen der bestrittensten Diskussionspunkte der Verhandlungen.

Abgesehen von den Rohstoffen, welche Deutschland im Betrag von 2 '/4 Millionen Franken wohl vornehmlich auf dem Wege des Zwischenhandels bei uns einführt, beträgt dessen Import an Haibund Ganzwollenwaaren noch zirka 30 Millionen Franken und erstreckt sich fast ausnahmslos
über sämmtliche Tarifnummern dieser Abtheilung. Mit Hinzurechnung des Importes von wollenen Konfektionswaaren im Betrag von 83/* Millionen Franken stellt sich die ge-

160

sammte Importsumme Deutschlands für verarbeitete Wollenwaaren auf 383/4 Millionen Franken. Das Import-Interesse von OesterreichUngarn ist hier nur ein nebensächliches. Es sind denn auch auf Verlangen Deutschlands alle Zollsätze dieser Abtheilung mit Ausnahme von ex Nr. 364: natürliche Rohwolle, Nr. 371: Tuchenden, Nr. 376: Lastings zur Schuhfabrikation (englisches Fabrikat), wofür uns die A u t o n o m i e verbleibt, entweder durch Bindung oder Ermäßigungvertraglich festgelegt worden.

Die wenigen B i n d u n g e n betreffen ex 364: Kunstwolle, 365: Wolle, gemahlen, gefärbt etc., 367: Garne, drei- oder mehrfach gezwirnt, 377: Pilztticher, 385: Filzstoffe, 387: Filzwaaren ohne Näh arbeit, gebleicht, gefärbt etc.

Die Zollsätze aller andern Positionen, 16 an der Zahl, wurden ermäßigt, jedoch in einer Höhe erhalten, welche die Möglichkeit einer allmäligen Fortentwicklung unserer Wollenindustrie in sich birgt.

Bei den K o n f e k t i o n s w a a r e n , als deren hervorragendste Einfahrpositionen die Nr. 397--400 zu bezeichnen sind, bekundet sich das vorwiegend deutsche Interesse.

Die Gesammteinfuhr in der Kategorie XIV G (Konfektionswaaren) betrug nämlich 1890 zirka 27 Millionen Franken, wovon 18 Va Millionen auf Deutschland und zirka */2 Million auf Oesterreich-Ungarn entfielen.

Die eingetretenen Ermäßigungen sind die nachfolgenden.

Kleidunssstücke, Leibtc.

wäschee '

General

1891.

Fr.

Nr. 397. Aus Baumwolle 120 ,, 398. Aus Leinen, Jute, Ramie etc. . . 120 ,, 399. Aus Seide oder Halbseide . . . 300 ,, 400. Aus Wolle oder Halbwolle . . . 180 ,, 402. Wirkwaaren aus Baumwolle . .

80 ,, 405. Wirkwaaren aus Wolle oder Halbwolle 120 ,, 406. Pelzwerk 250 ex 408. Ungarnirte HUte aus Filz . . . 100 ,, 409. Garnirte HUte aus Filz . . . . 200 Nr. 413. Hegen- und Sonnenschirme, halbseidene 100 ,, 414. Schirmgestelle 10 ,, 416. Wagendecken aus Segeltuch . .

25 ,, 417. Wagendecken aus Kautschuk etc. 50

Konventional1891

Bisher.

Fr.

Fr.

65 70 175 105 60

60 30 150 40 --

75 150 75 120

25 150 30 125

60 8 20 35

30 -- -- --

161

lieber die Verkehrswerthe der einzelnen Positionen ist Beilage III zu konsultiren.

Die Zölle der wichtigsten Positionen Nr. 397 bis 400 haben ungefähr dieselbe verbältnißmäßige Reduktion erfahren, welche die betreffenden Gewebezölle selbst erleiden. Sie stehen aber durchwegs zum Theil nicht unbeträchtlich höher als die bisher geltenden Ansätze, und enthalten einen genügenden Zuschlag zu den Gewebezöllen, um eine einheimische Konfektions-Industrie lebensfähig werden zu lassen.

XV. Thiere und thierische Stoffe.

Es betrug im Jahr 1890 die E i n f u h r von Vieh aus Deutschland.

1000 Fr.

Schlachtvieh Nutzvieh Jungvieh Schweine Ferkel

. . . .

Total

Oesterreich-Ungarn.

1000 Fr.

615 3,558 859 459 74 5,565

15,720 2,202 551 1,081 10 19,564

Die Pferde, Füllen, Maulthiere, Kälber, Schafe, Ziegen, weil in den Verhandlungen unbestritten, fallen hiebei außer Rechnung.

Die oben zusammengestellten Werthziffern begründen augenfällig das hohe Interesse, welches die mitkontrahirenden Staaten und unter denselben vornehmlich Oesterreich-Ungarn den ' Tarifbestimmungen dieser Kategorie widmeten, und erklären den fortgesetzten Widerstand, den unsere Tariferhöhungen in den Verhandlungen gefunden haben, der sich noch durch den Umstand verschärft, daß, abgesehen vom Schlachtvieh, die Zollerhöhungen gerade die Einfuhr aus denjenigen Grenzgebieten -- Bayern, Vorarlberg, Tyrol -- betreffen, welche zugleich in der Käsefabrikation Konkurrenten der Schweiz sind und ihre Interessen durch die von der Schweiz erhaltenen Zollermäßigungen für Käse bedroht glauben.

Die e r m ä ß i g t e n Positionen sind: Generaltarif, 1891.

Nr.

ex ,, ,, ,, ,, ,,

421 Ochsen 422 Kühe und Rinder, geschaufelt 4 2 3 Jungvieh 425 Kälber bis und mit 60 kg.

426 Schweine über 60 kg. ...

427 Schafe

Fr. 30 ,,25 ,,20 ,, 6 ,, 8 ,. 2

Konventionaltarif.

1891. Bisher.

Fr. 15 ,,18 ,,12 ,, 5 ,, 6 Ct. 50

Fr. 15 ,,12 ,, 5 ,, 3 ,, 5 Ct. 50

162

Wenn hienach die Wünsche der schweizerischen Landwirtschaft nicht in ihrem vollen Maße zur Geltung gelangen konnten, so ergibt sich doch für sie einerseits die Verminderung des deutschen Käsezolles von 20 Mark auf 15 Mark und die Erhaltung des österreichisch-ungarischen Käsezolles auf fi. 5, gegenüber einem gesetzlichen Zoll von fl. 20, anderseits bleibt ihr der schweizerische Eingangszoll auf Ochsen von Fr. 15, im schweizerischen Tarif gewinnt sie in Bezug auf Nutzvieh eine Zollverbesserung von 50 °/o, in Bezug auf Jungvieh eine solche von 140 °/o, in Bezug auf Kälber eine solche von 66°/o, in Bezug auf Schweine über 60 kg. eine solche von 20 %, somit nach innen und außen eine verbesserte Situation.

XVI. Waaren aus Thon, Steinzeug, etc.; Töpferwaaren.

Für Nr. 455 ,, D a c h z i e g e l , r o h " ist eine Ermäßigung von Fr. --. 60 auf --. 50 eingetreten. Ein etwelches Entgegenkommen schweizerischerseits schien angezeigt, da Deutschland und Oesterreich-Ungarn die rohe Ziegelwaare mit Ausnahme der Dachfalzziegel zollfrei einlassen.

XVII. Verschiedene Waaren.

Die Positionen der Q u i n c a i l l e r i e - , G a l a n t e r i e - und M e r c e r i e w a a r e n (Nrn. 470 und 471) bildeten den Gegenstand einläßlicher langwieriger Verhandlungen.

Für feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren ist der Zoll von Fr. 200 auf Fr. 120 ermäßigt worden. Der Text hat eine Erweiterung in dem Sinne erfahren, daß die hieher gehörenden Artikel namentlich aufgeführt werden.

Bei Nr. 471, gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren, ist eine Zweitheilung der Position vorgenommen worden mit Ansätzen von Fr. 50 und Fr. 30. Sie entspricht zum Theil der gegenwärtigen Tari fan wendung und beruht im Uebrigen auf der bei Besprechung der Nr. 194 angedeuteten Klassifizirung der Schmuckgegenstände aus anderm Metall als Edelmetallen etc.

Unter Nr. 471 fallen auch die vergoldeten, bezw. versilberten Gegenstände aus unedlen Metallen, mit Rücksicht darauf, daß die galvanische Vergoldung oder Versilberung unedler Metalle eine thatsächliche Erhöhung des Werthes kaum zur Folge hat und daß diese Gegenstände von Edelmetallwaaren leicht zu unterscheiden sind.

163

Die von den beiden Mitpaziszenten aufgestellte Forderung der Aufhebung des Ausfuhrzolls von Fr. l auf Häute und Felle, rohe, wurde mit Rücksicht auf die Interessen unserer ohnehin nicht günstig situirten Gerberei definitiv abgelehnt.

B. Vertrag mit Oesterreich-Ungarn.

1. Vertragstext.

Der vorliegende Vertrag weicht hinsichtlich des Vertragstextes in einigen Punkten materiell vom Vertrage vom 23. November 1888 ab, und zwar besonders in den Bestimmungen betreffend die Handelsreisenden und in den Stipulationen betreffend die Regelung des Verkehrs in den Grenzgegenden. Abänderungen mehr redaktioneller Natur sind an verschiedenen Orten vorgenommen worden. Wir lassen dieselben aber in Folgendem unberücksichtigt.

Im Einzelnen finden wir uns zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Art. i enthält wie im 1888er Vertrage unverändert das Prinzip der a l l g e m e i n e n M e i s t b e g ü n s t i g u n g hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie die Verpflichtung, gegenüber Vertragsstaaten keine Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote zu erlassen, ausgenommen in den Fällen bereits bestehender oder zukünftiger Staatsmonopole, oder aus gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten, oder in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Art. 2 behandelt die einen integrirenden Bestandtheil des Vertrages bildenden Vertragstarife A und B und enthält außerdem Bestimmungen betreffend die Forderung von Ursprungszeugnissen. Im Uebrigen deckt er sich vollständig mit dem bisherigen Vertragsartikel 2.

Art. 3 enthält in unveränderter Weise das Verbot der Erhebung von D u r c h g a n g s a b g a b e n .

Art.. 4 behandelt die Zollbefreiungen im grenznachbarlichen Verkehr der beiden Länder und ist beinahe unverändert aus dem 1888er Vertrage herübergenommen worden. Nur eine kleine Erweiterung ist vorzumerken: Bezüglich der Zollbehandlung wurden für.

das zur F ü t t e r u n g und Mast zeitweise eingebrachte Vieh dieselben Erleichterungen gegenseitig zugestanden, wie sie bisher schon für A r b e i t s - und M a r k t v i e h etc. bestehen.

164

Was den S t i c k e r ei v er e dl u n gsv e r k e h r anbetrifft, so decken sich die vorliegenden Bestimmungen mit den Vereinbarungen vom Jahre 1888. Dem Verlangen Oesterreich-Ungarns betreffend A u s d e h n u n g des S t i c k e r e i g e b i e t e s auf das tyrolische Le ch t h a i , über das Vorarlberg und Liechtenstein hinaus, sowie betreffend die Ausstellung von U r s p r u n g s z e u g n i s s e n für diesen Verkehr durch die Handelskammer
Dagegen sind unsere Bemühungen, den zollfreien Veredlungsverkehr in seiner aktiven und passiven Form, wie derselbe nun zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vertraglich festgelegt worden ist, auch von Oesterreich-Ungarn zu erhalten, erfolglos geblieben. Derselbe bestand übrigens zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn bis zum Jahre 1881 und ist damals von letzterem autonom aufgehoben worden.

Auch in den letzten Vertragsverhandlungen zwischen den beiden Staaten wurde dieser Verkehr, trotzdem Deutschland auf der Wiedergestattung desselben, des sogenannten ,,Appreturverkehrs", nachdrücklich insistirt hatte, nicht von Neuem zugestanden.

Art. 5. In diesem Artikel wird die z o l l a m t l i c h e B e h a n d l u n g der Waaren, welche dem G e l e i t s c h e i n v e r f a h r e n unterliegen, geregelt. Es entspricht derselbe übrigens in Form und Inhalt vollständig den Bestimmungen des bisherigen Vertrages.

Art. 6, der die i n n e r n A b g a b e n behandelt und Bestimmungen betreffend die Sicherung der Staatsmonopole enthält, entspricht inhaltlich vollständig dem bisherigen Art. 6.

Art. 7, der die Befugnisse und Steuerbehandlung der H a n d e l s r e i s e n d e n festsetzt, enthält gegenüber der Fassung von 1888 einige Abänderungen materieller Natur. Darnach wird den Handelsreisenden für die Gebiete der beiden vertragschließenden Theile Steuerfreiheit zugesichert, was bis anhin in der Schweiz nicht in allen Kantonen der Fall war. Gleichzeitig wird aber der Verkehr der Handelsreisenden ausdrücklich auf Kaufleute und Produzenten beschränkt,
in deren Gewerbebetrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. Das sogenannte Detailreisen bei Privaten, sowie das Hausiren, werden durch die Vertragsbestimmungen nicht berührt, sondern unterliegen der autonomen Regelung durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder und Landestheile. Für alle weitern Details

105 wird übrigens auf dio Besprechung des gleichen Artikels betreffend die Handelsreisenden im deutsch-schweizerischen Vertrage verwiesen ! Art, 9).

Die Gewerbelegitimationskarte, Anlage C, kami nun in der Folge schweizerischerseits auch von andern Amtsstellen als von der schweizerischen Bundeskanzlei ausgestellt werden.

An dieser Stelle bemerken wir, daß es uns trotz wiederholter und bis zum Ende fortgesetzter Bemühungen nicht möglich geworden ist, für die in Oesterreich-Ungarn im Vormerkverkehr eingehenden Bijouterie- und Uhren-Mustersendungen eine coulantere Zollbehandlung zu erlangen, d. h. für dieselben die Befreiung von der Punzirung und der nicht unerheblichen Punzirungsgebühr zu bewirken. Unser bezügliches Begehren wurde österreichischerseits stets mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, daß die interne Gesetzgebung für die genannten Edelmetallwaaren die Punzirung strikte vorschreibe. Zu unserm lebhaften Bedauern waren wir schließlich zum Fallenlassen unserer Forderung genöthigt.

Art. 8--/4. Diese Artikel sind sämmtlich unverändert aus dem 1888er Vertrage herübergenommen worden. Sie behandeln die Z u l a s s u n g d e r A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n (Art. 8), die Unzulässigkeit von S t a p e l - und U m s c h l a g s r e c h t e n (Art. 9), gegenseitig g l e i c h e B e h a n d l u n g v o n S c h i f f s - u n d a n s t a l t e n (Art. 11), Befreiung v o n Zollformalitäten f ü r i n d u n g e n (Art. 12), Errichtung von K o n s u l a t e n und-Ernennung voKonsularbeamtenen (Art. 13), Ausdehnung der Wirkungen des Handelsvertrages auch auf das F ü r s t e n t h u m L i e c h t e n s t e i n , sowie auf die mit den Gebieten der vertragenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder ,,oder Landestheile".

Die letztern zwei Worte sind neu hinzugefügt worden.f Art. 15. Uebereinstimmend mit der bezüglichen Abmachung im Vertrag mit Deutschland ist die V e r t r a g s d a u e r bis 31.

Dezember 1903 unter Festsetzung einjähriger Kündigung vereinbart worden.

Zusatzartikel.

Die schon im bisherigen Vertrag enthaltene Gestattung der z o l l freien E i n f u h r v o n k l e i n e n M e n g e n v o n B r o d , M e h l , F l e i s c h , K ä s e und B u t t e r im G r en z ver k eh r ist von dem Vorbehalt abhängig gemacht, dass dieselben nur für die Bewohner des Grenzbezirks und nicht als Postsendungen eingebracht werden.

166

In Ziffer 2, drittes Alinea, ist eine Erweiterung gegenüber früher in folgenden zwei Funkten eingetreten : 1. Im Verkehr mit dem Samnauner- und Münsterthale wird auch J u n g v i e h (außer wie bisher bloß Ochsen und Kühe) als A r b e i t s v i e h zugelassen.

» 2. Die zuläßige Frist für die Rückfuhr desselben ist von ein Jahr auf z w e i J a h r e erweitert worden.

Gegenüber dem 1888er Vertrage ist in den Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von St. G a 11 e r T ö p f e r g e s c h i r r und die Einfuhr von T y r o l e r S t r u m p f w a a r e n nach der Schweiz eine Abänderung hervorzuheben. Während bis anhin für d a s b e m a l t e St. G a l l e r T ö p f e r g e s c h i r r , einschließlich des Kinderspielgeschirrs, bei der Einfuhr in Oesterreich-Ungarn bloß 50 Kr. (Greneralzoll fl. 5, beziehungsweise fl. 8) erhoben wurden, wird dasselbe trotz aller schweizerischerseits gemachten Bemühungen in der Folge per Meterzentner einen Zoll von fl 1. 50 zu bezahlen haben unter Limitirung der gesammten jährlichen Einfuhrmenge auf 250 q. Der Einfuhrzoll nach Oesterreich-Ungarn für das unbemalte gewöhnliche Töpfergeschirr ist dagegen mit 50 Kr. gebunden worden.

Ein Aequivalent für diesen Ausfall wird dadurch geboten, daß in unserm eigenen Tarif die Töpfer- und Thonwaarenzölle durchschnittlich eine Erhöhung erfahren haben, so daß für die Folge unsern schweizerischen Produzenten der einheimische Markt eher gesichert erscheint. Sodann ist infolge der oben erwähnten Erhöhung des österreichischen Töpferwaarenzolls das Begehren OesterreichUngarns, dessen Braungeschirr (Znaimer- etc. Geschirr) zu einem niedrigen Ausnahmezollsatze in die Schweiz einzulassen, schweizerischerseits bestimmt abgelehnt worden.

Im bisherigen Vertrag war für die in die Schweiz zum ermäßigten Zollsatz von Fr. 15. -- per q. eingehenden Tyroler Strumpfwaaren eine Jahresmenge von 250 Meterzentnern festgesetzt. Diese Limite ist auch im gegenwärtigen Vertrag beibehalten worden, mit der Spezialisirung jedoch, daß insgesammt nicht mehr als 125 q.

g r o b e S t r u m p f w a a r e n und 125 q. L o d e n aus dem Tyrol, mit Einbeziehung des M o n t a f o n e r t h a l e s , und zwar erstere zum b i s h e r i g e n ermäßigten Zollsatz von Fr. 15. -- , letztere von Fr. 25. -- per Meterzentner in die Schweiz eingeführt werden dürfen. -- Die von
beiden Vertragstheilen gegenseitig gemachten Zugeständnisse dürften sich ungefähr die Waage halten.

Wie im bisherigen, so ist auch im neuen Vertrage in Ziffer 8 bis 10 des Zusatzartikels der T r a n s i t von V i e h u n d Waaren

167

aus Oesterreich über das Samnaunerthal nach dem Patznaunerthal wieder gewährleistet. Derselbe ist aber nunmehr durch eine Reihe von Bestimmungen, auf welche wir in Folgendem etwas näher eingehen, präzisirt worden. Schon im bisherigen Vertrag war darauf Bedacht genommen worden, die zugestandenen Erleichterungen au den Vorbehalt zu knüpfen, daß die zur Hintanhaltung des Schmuggels nothwendig erscheinenden Beschränkungen verfügt werden können.

Mit Bezug auf den Transit zwischen dem Engadin und dem Samnaun war dieses Recht für Oesterreich-Ungarn bedeutungslos, da der Weg, auf dem sich jener Verkehr bewegt, durch den Grenzregulirungsvertrag vom Jahre 1868 als n e u t r a l e s G e b i e t erklärt wird.

Oesterreich-Ungarn hatte nun schon seit Jahren auf diplomatischem Wege versucht, den von jenem neutralen Weg aus nach Oesterreich betriebenen Schmuggel, besonders mit Kaffee, durch ein Einverständniß mit der Schweiz hintanzuhalten. Allein da die vorgeschlagenen Auswege : Kontingentirung der Waareneinfuhr nach dem schweizerischen Thaïe Samnaun, sowie das Verbot des Kaffeetransportes über den Novellasteig, der Schweiz nicht zusagen konnten, so verblieb die Sache beim Alten.

Anläßlich der Handelsvertragsverhandlungen wurde nun österreichischerseits ein annehmbarer Ausweg in Vorschlag gebracht und die Schweiz erklärte sich darnach zur theilweisen Außerkraftsetzung der Bestimmung von Art. IV des Grenzregulirungsvertrags vom Jahre 18Ü8 bereit. Die vorliegenden Bestimmungen in Ziffer 8--10 enthalten nunmehr das Resultat dieser Vereinbarung. Es ist darnach Oesterreich-Ungarn die Möglichkeit gegeben -- ohne Beeinträchtigung unserer staatshoheitlichen Rechte -- dein vom n e u t r a l e n Weg (zwischen Schergenhof [Schalkelhof] und Spissermühl) aus nach Oesterreich praktizirten Schmuggel et weichermaßen entgegenzutreten.

Ein Entgegenkommen von unserer Seite erschien unvermeidlich, da Oesterreich-Ungarn ein entscheidendes Gewicht auf die befriedigende Regelung der Samnaunfrage legte und u. A. die Erleichterungen des Grenzverkehrs an der st. gallischen und biindnerischen Grenze hievon %bhängig machte. Nach den erwähnten neuen Bestimmungen würde Oesterreich-Ungarn bei dem am Anfang des neutralen Weges liegenden Schalkelhof ein k. k. Zollamt errichten, welchem die Bestimmung zufiele, die ab Martinsbrück Über den
Novellasteig und sodann über den neutralen Weg geführten Waaren beim Uebertritt auf österreichisches Gebiet vorzumerken und mit Zollgeleitschein zu versehen. Von hier würden diese Waaren ungehindert nach Spissermühl gelangen, welches Zollamt lediglich die Wiederausfuhr der Waare zu konstatiren hätte.

168 Daß Oesterreich-Ungarn in den nun abgeschlossenen Vertragsverhandlungen nicht mehr auf das im Jahre 1888 nachdrucksamst betonte Begehren um Abschluß eines Zollkartells zurückgekommen ist, hat seinen Grund beinahe ausschließlich in der nun vorliegenden Lösung der ,,Samnaunfrage".

Bezüglich des Verkehrs zwischen dem M ü n s t e r t h a ï e und dem U n t e r e n g a d i n durch das A v i g n a t h a l (Ziff. 10) tritt die Aenderung ein, daß für den T r a n s i t v e r k e h r mit Vieh und Waaren, sofern auf demselben die österreichische Ortschaft T a u f e r s berührt werden will, von Fall zu Fall die Bewilligung des österreichischen Zollamts Taufers einzuholen ist.

Oesterreichischerseits wurde sodann, entsprechend dem nachdrücklichen Begehren der Schweiz, durch den Vertrag das österreichische mit den Befugnissen eines Hauptzollamts IT. Klasse ausgestattete Zollamt M a r t i n s b r u c k ermächtigt, auf den nach der Schweiz gehenden Sendungen von Konsumzucker die Zollabfertigung vorzunehmen und die Fabrikationssteuer zurückzuerstatten, eine Befugniß, welche das genannte Zollamt bis jetzt nicht auszuüben im Falle war.

Damit ist einem von den dortigen schweizerischen Grenzbewohnern schon seit Jahren formulirten Wunsche entsprochen.

Schlußprotokoll.

Durch die Bestimmungen in § 8 zu Art. 4 sind gegenseitig für die Zollbehandlung des zur F ü t t e r u n g und Mast eingebrachten Viehes dieselben Erleichterungen zugestanden worden, wie sie bisher schon für Arbeits- und Marktvieh etc. bestehen.

Die Schlußprotokollbestimmungen betreffend das Alkoholmonopol, sowie betreffend die Vertragstarife A und B veranlassen uns zu keinen Bemerkungen. Erstere sind mit einigen wenigen Aenderungen und Erweiterungen aus dem 188er Vertrage herübergenommen worden.

2. Konventionaltarif für die Einfuhr in Oesterreich-Ungarn.

(Anlage B des schweizerisch-österreichischen Vertrages.)

Indem wir bezüglich desselben auf die mitfolgende B e i l a g e II, welche eine Uebersicht der österreichischen General- und Konventionalzollsätze enthält, verweisen, haben wir im Einzelnen Folgendes zu bemerken : K ä s e , Tarif Nr. 85, hat einen von dem im Vertrage von 1888 fixirten verschiedenen Text erhalten, in Uebereinstimmung mit dem-

169

.jenigen iin neuen Vertrage mit Deutschland. Der Zollsatz ist unverändert geblieben. Für allen Käse, der nicht in ,,mühlsteinförmigen Laiben von 50 kg. oder mehr" eingeführt wird, genießt die Schweiz infolge der Meistbegünstigung den im österreichisch-deutschen Vertrage stipulirten ermäßigten Zollsatz von fl. 10 (Generalzoll 20 fl.),, Für O h o col a d e , Nr. 91, ist der bisherige Konventionalsatz um weitere 5 fl. ermäßigt worden.

Für Nr. 92--93, F l e i s c h e x t r a k t , ist eine erhebliche Reduktion des Zollsatzes eingetreten; k o n d e n s i r t e M i l c h , Kindermehle und Suppenmehle u. s. w. sind mit besserm, unrichtiger Interpretation weniger zugänglichem Text auf den Konventionalansätzen von 1888 geblieben. A s p h a l t m a s t i x , Nr. 116, erfuhr eine erhebliche Zollreduktion, womit einem wiederholten Wunsche unserer Neuenburger Asphaltproduktion in weitgehendem Maße entgegengekommen wird.

Für feine B a u m w o l l g a r n e , Nr. 124, war eine größere Er-* uiäßigung, als die ini Jahre 1888 erwirkte, nicht zu erlangen; dagegen tritt als neue Konzession eine Reduktion des Zollsatzes für drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnte Baumwollgarne ein. Boxaglieli der für die Schweiz wichtigsten Position B a u m w o 11g e w e b e , Nr. 128, ist besonders zu erwähnen die Herabsetzung des Zollsatzes auf gefärbte Waare um 5 fl. und die Gleichstellung der mehr als sechs Farben zeigenden bedruckten Gewebe mit den übrigen zu dem im Jahre 1888 erwirkton ermäßigten Zollsatz von 6Ü fl. Vergeblich und bis zum letzten Augenblick haben wir versucht, für gefärbte und bedruckte Waare dieser Tarifnummer die immer noch unverhältnißinUßig hohen Schutzzollansätze etwas weiter herunterzudrücken.

ünserm Begehren betreffend b a u m w o l l e n e S t i c k e r e i e n , Tarif Nr. 133, ist insofern Rechnung getragen worden, als die Ausscheidung der weniger werthvollen Artikel der Vorhangstickerei von den übrigen Stickereien und eine entsprechende Herabsetzung der Zollsätze zugestanden wurden. Die Wirkung der Konzession wird allerdings dadurch etwas abgeschwächt, daß zu Gunsten der österreichischen Stickerei-Industrie an dieselbe die Bedingung geknüpft wurde, daß die Zölle für nach Oesterreich gehende Gewebe zum Sticken noch etwas tiefer, als es im bisherigen Vertrage der Fall war, durch den Konventionaltarif
eingestellt würden.

Es treten sodann weitere, im bisherigen Vertrage nicht enthaltene Ermäßigungen ein für: B a u m w o l l e n e W i r k w a a r e n Nr. 134, W o l l e n e W i r k w a a r e n Nr. 159, W o l l e n g a r n e , roh, einfach, über Nr. 45 metr., H a l b s e i d e n e W i r k w a a r e n , Nr. 1706, S o h l Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. 1.

13

170 l e d e r , Nr. 214, W e b e r v ö g e l und T r a n s p o r t b e c h e r aus Nr. 216, L e d e r n e T r e i b r i e m e n aus Nr. 216, einige Sorten Eisen- und E i s e n b l e c h w a a r e n ; A c c u m u l a t o r e n , Nr. 279, bei denen der Zollsatz von 20 fl. auf 8 fl. heruntergeht, einige Sorten von M a s c h i n e n über diejenigen hinaus, für welche wir im Vertrage von 1888 bereits erhebliche Ermäßigungen auswirkten. Hierbei ist zu erwähnen die Herabsetzung der seiner Zeit stipulirten Gewichtsgrenze für Calander und Werkzeugmaschinen, sowie die Bestimmung im Schlußprotokoll, wonach S c h i f f s d a m p f k e s s e l ebenfalls zum ermäßigten Zollsatz von 5 fl. zugelassen werden.

Zu erwähnen ist, daß auf Grund einer besondern schriftlichen Erklärung Oesterreich-Ungarns zu Händen der schweizerischen Delegation die Zusicherung ertheilt wurde, es solle mit Bezug auf die Zollbehandlung von m o n t i r t e n K r a t z e n (Tarif Nr. 271) die Verordnung des k. u. k. Oesterreichisch-Ungarischen Finanzministeriums vom 5. Mai 1888 aufrecht erhalten werden. Hiernach werden auch ^ferner, in dem Falle, als die ganzen Kratzen von ihrer Unterlage (Beschlag) abgetrennt werden können, und das Gewicht separat festzustellen möglich ist, erstere separat verzollt.

Die Klassifikation der U h r e n und U h r e n g e h ä u s e erfahrt eine wesentliche Verbesserung von materiellem Werth, welche die von den schweizerischen Interessenten geäußerten Wünsche zu befriedigen geeignet ist.

Auch die neue, vertraglich stipulirte Klassifikation für B ü c h e r , B i l d e r u. s. w. (Tarif Nrn. 348 und 349) dürfte in der Hauptsache den ziemlich weitgehenden Postulaten entsprechen, welche schweizerischerseits aufgestellt wurden.

Von den Übrigen Tarifkonzessionen, welche uns der Vertrag vom Jahre 1888 brachte, haben alle diejenigen im neuen Vertrage wieder Aufnahme gefunden, welche für die Schweiz von Werth sind.

Leider ist es unseren Bemühungen nicht gelungen, für Sei d e n w a a r e n , Nrn. 168 und 169, tiefere Ansätze oder eine textuelle Erweiterung und den gewünschten Einschluß der B ä n d e r zu erwirken. So bleiben denn auch die glatten Gewebe und Annüren, deren detaillirte technische Bestimmung im Schlußprotokoll enthalten ist, unverändert wie bisher in Text und Zollsatz.

Bezüglich des aus dem St. Gallischen
Rheinthale stammenden T ö p f e r g e s c h i r r s , für welches der Vertrag von 1888 unter dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung billigere Zollsätze stipulili hatte, verweisen wir auf den ,,Zusatzartikel". Es ergibt sich daraus, daß der Zollsatz eine Erhöhung von 50 Kreuzer auf fl. 1. 50 erfahren hat, was zwar gegenüber den Sätzen des allgemeinen österreichisch-

171 ungarischen Zolltarifes von 5 beziehungsweise 8 fl. immer noch eine wesentliche Begünstigung bedeutet. Als Kompensation verzichtete Oesterreich-Ungarn auf das Begehren, daß österreichisches Braungeschirr bei der Einfuhr in die Schweiz einer ähnlichen Erleichterung theilhaftig werde.

Resümiren wir die für unsere Ausfuhr nach Oesterreich-Ungarn erreichten Konzessionen, so erstrecken sich selbe auf einen Exportwerth von rund 28 Millionen Franken E r m ä ß i g u n g e n und von circa 3 Millionen Franken B i n d u n g e n .

Kraft der M e i s t b e g ü n s t i g u n g kommen der Schweiz, abgesehen von nachstehenden direkt erwirkten Ermäßigungen und Bindungen (s. B e i l a g e II), auch diejenigen Tarifvortheile zu, welche Oesterreich-Ungarn in seinen mit Deutschland, Italien und Belgien vereinbarten Verträgen gewährt hat, und welche es in eventuell mit andern Staaten noch abzuschließenden Verträgen gewähren wird.

Immerhin sind diese indirekten Vortheile, der Natur der Sache nach, nicht von großem Belange.

3. Konventionaltarif für die Einfuhr in die Schweiz.

(Anlage A, im schweizerisch-österreichischen Vertrag.)

(Anlage B im schweizerisch-deutschen Vertrag.)

Der Vertragstarif für die Einfuhr in die Schweiz ist gleichlautend mit demjenigen im Vertrag mit dem Deutschen Reiche. Wir verweisen daher auf die Besprechung hievor, sowie auf die bezüglichen B e i l a g e n III u n d IV.

III.

Werfen wir zum Schlüsse noch einen Blick auf das Ganze und das in den beiden Verträgen kondensirte Resultat, so bleibt in Kürze Folgendes zu bemerken: Die zwei Verträge sind, entsprechend sowohl den mit den beiden Staaten gemeinsam gepflogenen Unterhandlungen, als ihrer ganzen Anlage nach, als ein e i n h e i t l i c h e s Werk zu betrachten. Wir halten indessen, ganz abgesehen von diesem mehr formalen Gesichtspunkte, dafür, daß jeder der beiden Verträge an und für sich unserm Lande dasjenige Maß von Befriedigung gewähre, welche unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren erwartet werden konnte.

Wohl ist uns vollkommen gegenwärtig, wie manche an die abgeschlossenen Verhandlungen geknüpften Erwartungen und manche

172

Wünsche gar nicht oder nur theilweise erfüllt worden sind. Ein Handelsvertrag wird eben alle Zeit gewisse Interessen unbefriedigt lassen und Ungleichheiten im Gefolge führen, die beim besten Willen unvermeidlich sind. Wir dürfen uns das -Zeugniß geben, daß wir uns stets von dem Bestreben leiten ließen, möglichst Allem und Allen gerecht zu werden, und unsere Positionen so lange als immer möglich aufrecht zu erhalten. Das vorliegende Resultat ist das Produkt ernstlichsten Abwägens aller maßgebenden Faktoren und die Summe der schließlich ausschlaggebenden Gesammtinteressen. Namentlich bitter empfinden wir es, daß es nicht gelungen ist, für schwerwiegende Interessen eines ziemlichen Theiles unserer Exportindustrie, die unter ungünstigen Verhältnissen arbeitet und deren Existenz -- man mag sagen, was man will -- doch immer, direkt und indirekt, vorwiegend die Absatzfähigkeit für die Erzeugnisse der einheimischen Landwirtschaft und des.Gewerbes bedingt, größere Erleichterungen zu Gunsten der Ausfuhr nach dem Auslande zu erwirken. Die bei unsern großen Nachbarstaaten in Fleisch und Blut übergegangene Schutzzollpolitik hat eben 'Interessen geschaffen, die, trotz der angekündigten und wenigstens prinzipiell durch die neuen handelspolitischen Abmachungen konstatirten Umkehr, eine etwas tiefer greifende Beschneidung noch nicht zu ertragen scheinen. Gleichwohl glauben wir uns in unserer Erwartung nicht zu täuschen, wenn wir sagen, die auf eine längere Reihe von Jahren vereinbarte Vertragsdauer und die damit in Aussicht gestellte Stabilität der Verhältnisse werden dem schweizerischen Industriellen ein neuer Ansporn sein, auch in der Zukunft durch Findigkeit, durch unausgesetztes Studium und die höchste Anspannung aller Kräfte überhaupt, die für ihn so ungünstigen Faktoren aller Art zu überwinden zu suchen.

Die Landwirtschaft hat, soweit sie exportfähig ist, wesentliche Vortheile erzielt, namentlich durch die Herabsetzung des deutschen und Beibehaltung des bisherigen österreichischen Käsezolles. Soweit die Einfuhr in die Schweiz in Betracht kommt, ist ihr der ansehnlichste Theil der Begünstigungen erhalten geblieben, welche der neue Zolltarif ihr zuwendet.

Zu Gunsten des Gewerbes, sowie einiger mehr für den inländischen Absatz als für den Export arbeitenden Großindustriezweige, sind mit wenigen Ausnahmen im
schweizerischen Zolltarif solche höhere Ansätze stehen geblieben, wie sie mit unsern wirthschaftlichen Bedingungen und einigermaßen mit der in der Volksabstimmung über den Zolltarif konstatirten Anschauung eines großen Theiles der Bevölkerung verträglich sind. Wir erblicken darin eine etwelche Kompensation für manche nicht in genügendem Maße erreichte Herabsetzung der aus-

173 ländischen Zollsätze; auch hegen wir die Hoffnung, der eine oder andere einheimische Produktionszweig werde dadurch zu größerer Entwicklung angeregt werden.

ö Alles in Allem genommen, erachten wir die vorliegenden, unter erheblichen Schwierigkeiten zu Stande gekommenen Vereinbarungen für annehmbare, und zwar um so mehr, als in denselben auch den fiskalischen Bedürfnissen des Bundes nach Möglichkeit Rechnung getragen ist.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaß die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 5. Januar 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hausef.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

174

Beilage I.

Reduktionen und Bindungen, welche Deutschland der Schweiz zugestanden hat.

Bemerkungen.

1. Die b i s h e r i g e n V e r t r a g s z ö l l e sind der Vergleichung halber jeweilen nach dem Texte jeder Position in Klammern vermerkt.

2. Die ermäßigten Zollansätze sind in Cursivschrift gedruckt.

3. Die statistischen A n g a b e n in der letzten Kolonne sind nach den Resultate!

der bezüglichen Untersuchungen des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins berichtigt.

Nummer des

deutscheu Zolltarifs.

1

Artikel.

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr ans zoll.

zoll. derSchweiz 1890.

Mark.

Abfälle : a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem ; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren ; von der Wachs bereitu ng ; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsinaterial geeignete Lederabfälle (frei) . . . .

b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen ; Treber; Branatweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steiokohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Diingungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierkoochen jeder Art (frei)

Mark.

1000 Mark.

!

frei

frei

vc"ca. 71

frei

frei

ca. 443

175 Nummer des leutschen Zolltarifs.

2

Artikel.

Baumwolle uud Baumwollenwaaren : c) Baumwolleugarn , ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen : 1. eindrähtiges, roh J) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch (30. -- ) . . .

*·) über Nr. 79 englisch (36.-- )

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr aus zoll. derSchweiz zoll.

1890.

Mark.

Mark.

30.--

36.--

24 24.--

48.--

48.--

1000 Mtrk.

1387 434

4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt . . .

Drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stickgarn), auf Erlaubnißschein zu Stickereizwecken . . . .

48.--

36.--

5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch akkommodirter, zum Binzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art (70. -- ) . '

70.--

70.--

67

d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 4t genannten Thierhaaren : aus 1. rohe Filztücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige Walzeniiberzüge, Trockenfilze u. s. w.)

aus Baumwolle zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Panierfabrikation

80.--

65.--

·p

80

176 1

Nummer des ieutschen Zolltarifs.

Artikel.

3. alle nicht unter Nr. 1,2 und (i begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren, soweit nicht nachstehend besonders genannt; Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespionste in Verbindung mit Metallläden (120.--*), . .

Baumwollene Wirkwaaren

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr au zoll.

zoll. flerSchwei 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mark.

120.-- 120.--

120. --

95. -

5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen oder nachstehend besonders genannt sind 200. -- 200.-- Tüll . .

200. -- 150. -- rohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baumwollgarn geweht sind, über bestimmte Zollstellen 200.-- no. -- gebleichte , gefärbte etc. sog.

Platlstichgewebe, über bestimmte Zollstellen . . . . 200.-- 150.-- aus 6. Stickereien (300. -- ) . . . 350. -- 275.5

Droguerie-, Apotheker- und Farbwaaren : aus m) Anilinfarbstoffe, Kreuzbeeren-, Senna;- und Gallusextrakt: Knochenmehl . . . .

*) 1 Jaumwollengewebe, rohe, undichte.

frei

frei

ca. 160 28

28

1388

?

177 Kummer des eutschen lolltarifs.

6

7

9

13

15

Artikel,

Deutsche General- Vertrags- Sinfuhr aus zoll. derSchweiz zoll.

1890. : Mark.

Bisen und Eisenwaaren : e) Eisenwaaren: 1. ganz grobe: a) a u s Eisenguß . . . .

aus ß~) Eisen , welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist ; Brücken und Brückenbestandtheile . . . .

Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Abestwaaren : aus a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch Getreide und andere Erzeuznisse des Landbaues : fe) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt . .

Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe , sowie Waaren daraus: aus a) Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe . .

Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge : a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind :

Mark.

1

1000 Mark.

'2. 50

2.50

44

3_

3.--

2

frei

frei

ca. 634 i

frei

frei

ca. 7585 !

frei

frei

59

i

i 1 1

;

178 Nummer i des .deutschen Zolltarifs.

Deutsche

Artikel.

aus 1. musikalische . mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln; auch Musikdosen .

b) Maschinen : I.Lokomotiven; Lokomobilen .

aus 2. Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Webereirnaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Transmissionen, Pumpen, Maschinen für die Thon- und Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teigwaarenmaschinen und landwirtschaftliche Maschinen, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird : a) aus Holz (3. -- *) . . .

ß) aus Gußeisen (3. -- *) . .

/) aus schmiedbarem Eisen (5. -- *} t)') aus anderen unedlen Metallen (8. -- *) . . . .

Anmerkung zu b i und 2 : Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau (frei)

General- Vertrags- Einfuhr ai zoll.

zoll. derSchwei 1890.

Mark.

Mark.

30.--

20.--

8. --

8. --

?

3.-- 3. --

3. 3.--

J85 3192

5. --

5. --

396

8. --

8.--

80

frei

frei

84

1000 Mark.

365

*) Im gegenwärtig in Kraft bestehenden Conventionaltarife sind ,,Pumpen, Maschinen für die Thon- und Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teigwaarenmaschinen und landwirtschaftliche Maschinen" nicht aufgenommen. Die in Klammern beigefügten Ansätze gelten somit nur für die übrigen unter 6 2 namentlich aufgeführten Maschinen.

179 Tummer des mischen Olltarifs.

Artikel.

3. Kratzen und Kratzenbeschläge c) Wagen und Schlitten : 1. Eisenbahnfahrzeuge: a) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit ß) andere . . .

aus d) Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten , wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel 19

Kupfer und andere Dicht besonders genannte unedle Metalle , Legivungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus : ausa) Aluminium, rein, in rohem Zustande a u s 6 ) Aluminium, gewalzt . . . .

Telegraphenkabel . . . .

d) Waaren, und zwar : 2, andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unier Nr. 20 fallen .

. .

3. aus A l u m i n i u m , Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren,

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr aus zoll.

zoll. derSchweiz 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mark.

36.--

36.--

77

Vom Werth Vom Werth

6 «/o 10 °/o

10 %

frei

frei

?

frei 12.-- 12.--

frei

?

30 --

30.--

1

6°/0

?

9. -- 8.-- ca. 57

64

180 Nummer des deutschen Zolltarifs.

20

!

Artikel.

Deutsch General- Vertrags- Einfuhr a zoll.

zoll. derSchw( 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mari

auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle.

diese Waaren, insoweit sie 60.-- 60.-- nicht unter Nr. 20 fallen .

26 Kurze Waaren, Quincaillerien etc. : aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 mm.

dick, und Golddraht, mindstens ?

2 m m . dick (200. -- *). . . 600.-- 100.-- 3. Waaren aus Gespinusten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Gutta-o percha, Kautschuk, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht ·?

120. -- 120. -- besonders iarifirt sind .

ci) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen : 1 Stück 1 Stuck 1. Taschenuhren in goldenen 3. -- --.80 11259 Gehäusen (--.80) . . .

2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten, oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln 1.50 --.60 oder Knöpfen (-- . 60) . .

1 9360 Werke ohne Gehäuse ( -- .40) 1 . 50 --.40 3. Taschenuhren in Gehäusen --.50 --.40 1839 aus anderen Metallen (-- .40) 4. goldene Gehäuse ohne Werk (_. 401 .

. . .

1.50 --. 40 78 5. andere Gehäuse ohne Werk (--. 40) --.50 --.40 9

·) (Gewalztes Gold.

181 umraer des utschen )lltarifs.

21

22

24

25

26

Deutsche

Artikel.

General- Vertrags- Einfuhr aus.

zoll. der Schweiz zoll.

1890.

Mark.

Mark.

100 kg.

100 kg.

1000 Mark.

Leder und Lederwaaren : a u s V ) Sohlleder . . . . . . .

aus c) Treibriemen, lederne .

e) Handschuhe . . . . .

36.-- 30. -- 50.-- 45. 100. -- 100. --

18 ?

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren etc. : i) Stickereien (1 50. -- ) . . .

fc) Zwirnspitzen .

. .

150.-- 150.-- 800.-- 600.--

40

Literarische und Kunstgegenstände: a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographiée; geographische und Seekarten ; Musikalien Material- und Spezerei-, auch Konditorvvaaren und andere Konsumti bilica : f) Butter, auch künstliche aus g) \. Pleiscliextrakt, flüssiger, und Tafelbouillon .

o) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewicht von mindestens 50 kg. (20.--) anderer Käse (20. -- ) . .

aus p) 1. Kindermehl (Nestlé -Mehl »und dergl.) ." .

a u s p~) 3 . Chokolade . . . . .

Oel, anderweit nicht genannt, und Fette :

?

frei

2424

20.--

'76.--

y

20.--

20.--

119

20.-- 20.--

Ì5. - 1 5852 20.--

60. -- 80.--

50.-- 80.--

frei

y 54

182

! ~

! Nummer des deutschen Zolltarifs.

^

30

Artikel.

Deutsch( General- Vertrags - Einfuhr ai zoll.

zoll. derSchwe 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mark

g) Rückstände, feste, voti der Fabrikation fetter Oele, auch ?

frei frei gemahlen .

Seide und Seidenwaaren : aus a) Seide, abgehaspelt (uufilirt, Greze) oder gesponnen (filirt) ; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter ca. 8000 frei frei Seide (frei * ) . . . . .

·j> 24.24. -- ZO Seidenwatte .

. . .

e) Seide und Floretseide, ge36.-- 36. -- färbt * Lacets 4122 gekämmte Abfälle von ge36.-- frei färbter Seide (Peignées) .

d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopfloohseide u. s. w.), 730 gefärbt und ungefärbt (1 50.-- ) 200. - 140. -- e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide (600. -- ) . . 800.-- 600.-- 6111 aus e) 2. seidene (600. -- ) und halb600.-- 600. -- ca. 77 seidene Stickereien .

aus e) 3. Bänder mit offenen Geweben : ?

seidene (800. -- ) . . . 1000.-- 800. -- ·) halbseidene (450. -- ) . . 450. -- 450.--

!

Anmerkung. Unter offenen Geweben sind solche verstanden, in denen sowohl die Entfernung von einem Kettenfaden zum anderen als von einem Schußfaden zum anderen größer ist, als die Dicke des Fadens selbst.

"*"

Seidenbeiiteituch (600. -- ) . 1000.-- 600. --

?

*) Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, jedoch nicht gefärbt: frei.

183 înmmer des ìutschen olltarifs.

Artikel.

f) alle nicht unter e, begrifl'eno Waaren aus Seide oder Flovetseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen (450*)

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr aus( zoll.

zoll. derSehweiz 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mark.

450. -- 450.--

1220 ;

Anmerkung. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängen ddnrch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.

33

Steine und Steinwaaren : a) Steine, roh oder hlos behauen, auch gemahlen Anmerkung. Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.

aus e) Dachschiefer aus f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, ungeschliffen li) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava : 1. außer Verhindung mit auderet) Materialien oder nur in Verbindung- mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack:

frei

1070

1. 50

-- . 50

?

3. --

3. --

?

frei

;

i i

*) Bänder anderer Art aus Seide oder Floretseide, in Verbindung mit Baum- | wolle, Leinen, Wolle etc.

'

184

Nummer des deutschen i Zolltarifs.

Artikel.

«) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen . . . . .

37

39

41

Thiere und thierische Produkte, uieht anderweit genannt : aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, ohne Zusatz, in flüssigem' Zustande, in Gefäßen jeder Art .

Vieh: b) Stiere u n d Kühe . . . . .

c ) Ochsen . . . . . . .

d) Jungvieh im Alter bis zu 2 Va Jahren e) Kälber unter 6 Wochen .

Wolle, einschließlich der anderweif nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus : c) Garn, auch mit anderen Spinnina terialien , ausschließlich der Baumwolle, gemischt : 3. anderes Garn : a) roh, einfach (8. -- ) . .

ß) roh, dublirt (10. -- ) . .

d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden : 4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, auch be-

Deutsche General- Vertrags- Einfuhr ai zoll.

zoll. derSehvvc 1890.

Mark.

Mark.

1000 Mark

15.--

10.--

frei

frei

1 StUck

1 Stück

9. -- 30.--

9. -- 25. 50

5559 70

6. -- 3. --

5. -- 3

1368 719

100 kg.

100 kg.

8. -- 10.--

8. -- 10.--

*) 1Milch, frische, auch Buttermilch, Molken und Rahm.

8

325 '

2957 589

185 Deutsche General- Vertrags- Einfuhr aus zoll. derSchweiz zoll.

Jammer des

eutschen Jolltarifs.

Artikel.

1890.

Mark.

druckte , aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien .

5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören : a) im Gewichte von mehr als 200 g. aul' den Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht nachstehend besonders genannt rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Strohstoff-, Celluloseund Papierfabrikation . .

ß) im Gewicht von 200 g.

oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche .

aus 7. Stickereien (300. -- )

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

.

. .

Mark.

100.-- 100.--

1000 Mark.

ca. 76

135.-- 135.--

?

135.-- 100.--

?

220.-- 220.-- 300.-- 300.--

78 38

14

186

Beilage II.

Reduktionen und Bindungen, welche Oesterreich-Ungarn der Schweiz zugestanden hat.

Bemerkungen.

1. Die b i s h e r i g e n V e r t r a g s z ö l l e sind der Vergleichung halber jeweil nach dem Texte jeder Position in Klammern vermerkt.

2. Die e r m ä ß i g t e n Z o l l a n s ä t z e sind in Cursivschrift gedruckt.

3. Die s t a t i s t i s c h e n A n g a b e n in der letzten Kolonne sind nach den Résultat der bezüglichen Untersuchungen des Vororts des schweizerischen Handels- und Industri Vereins berichtigt.

Nummer des österr.-ung Zolltarifs.

aus 73

aus 85

91

aus 92 u. 93

Artikel.

General- Vertragszoll.

zoll.

fl.

Schweizerische Ausfu] nach OesterreichUngarn 1890

fl.

1000 Fr.

--

Ricinusöl in Fässern, Schläuchen und Blasen, unter amtlicher Kontrole zum menschlichen Genüsse gänzlich unbrauchbar gemacht, bei der Abfertigung durch besonders ermächtigte Zollämter(-- .80}

4. --

--.80

Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben im Gewichte von 50 kg. oder mehr (5. ·»-- *) . . .

20. --

5. --

60.--

45. --

40.--

30. -

--

40.--

Ì5.--

--

Cacao gemahlen, Cacaomasse, Chocolade, Chocolade-Surrogate und -Fabrikate (50. -- ) . . . .

Fleischextrakt, konsistent, auch hermetisch verschlossen . . . .

Fleischextrakt, flüssig, auch hermetisch verschlossen . . . .

i) p ir Emmenthaler-, Gruyère- und Sbrinzkäse.

2

) Käse.

21332)

55

187

Nummer des sterr.-ung.

iolltarifs.

aus 93

aus 112 116

Artikel.

General- Vertragszoll.

zoll.

Schweizerische Ausfahr nach OesterreichUngarn 1890.

fl.

fl.

Kondensirte Milch, Kindermehle, Kindermilchmehle (enthaltend einen Zusatz von Zucker), auch in Büchsen, Flaschen u. dgl. hermetisch verschlossen (20. -- )

40.--

20.--

12

Suppenmehle, -Graupen, -Grütze, -Gries jeder Art in festern Zustande zum fertigen Gebrauch, also auch mit Zusatz von kondensirler Fleischbrühe, Gemüsen, Suppenkräutern und Salz, in Paketen, Tafeln oder Rollen (15. -- )

40.--

Ì5.--

2

Kastanienholzextrakt (1. 50)

1.50

Asphai tmastix, Asphaltbitumen

1.50

1.50 1--

1000 Fr.

-- 83 O

124 c) d)

Baumwollgarne, einfach, roh : über Nr. 29 bis 50 englisch (14. -- ) über Nr. 50 bis 60 englisch (14. --) über Nr. 60 englisch (12. -- ) . .

14.-- 16. -- 16. --

14. -- 1 13662) Ì4. -- 12858) 12. --

125

Baumwollgarne, einfach oder doublirt, gebleicht oder gefärbt: b i s N r . 1 2 englisch . . . .

über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch .

über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch .

12.-- 14.-- 18.--

12. -- 14.-- i 18.-- ]

161

Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh (Stickfaden), zum Sticken auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen

24.--

18.--

330*)

a) b) c) aus 126

*) Asphalt und Erdharze aller Art; Braunkohlentheeröl, ungereinigtes (undurchsichtiges). 2) Baumwollgarne, einfach, roh : grobe. 3) -- : feine. *) Wovon : Garne, gezwirnt, gebleicht und gefärbt : 261 (1000 Fr.); Garne auf Spulen, etc. : 69 (1000 Fr.).

188 Nummer des österr.-ung.

Zolltarifs.

128

a) h) o) d) 129

a) b) c) d) 130

a) b) <0 d) 131

Artikel.

General- Vertragszoll.

zoll.

fl.

fl.

34.-- 45.-- 55.-- 70.--

32.-- 40.-- 50.-- 60.--

45.-- 55.-- 65.-- 80.--

40.-- 50.-- 60.-- 70.--

55.-- 65.-- 75.-- 90.--

50.-- 60.- s. bei Nr. 128 70.-- a-d 80.--

Baumwollwaaren : gemeine, glatte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm. im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, g l a t t , auch einfach g e k ö p e r t : gebleicht . . . .

.

. .

gefärbt (55 -- ) mehrfarbig gewebt, bedruckt *) gemeine, gemusterte, d.i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, gemustert: roh . .

gebleicht .

gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt .

gemeine, d i c h t e , d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm. im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend: roh . . .

gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt . .

Schweizeische Ausful nach OenterreichUngarn 189(

1000 Fr.

220r

472

1703] 5404|

978)

f e i n e , d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100 : 126«; a) 80.-- 70.-- roh (70. --) Anmerkung : Rohe Gewebe der Nr. 131 a) zum Besticken, *) B sherige Vertragssätze : Mehrfarbig gewebt fl 65.--; be druckt, bis 6 Farben etc. fl. 60 . -- ; über 6 Farben fl. 70. -- .

i) B!mmwollgewebe, glatte, geköperte : roh. *) Gtebleicht. 8) Gefärbt *) Buntgewebte; bedruckte. 6) Gemusterte, brochirte °un a Blattstüihgewebe. «) Rohe Gewebe, feine.

189 Nummer des sterr.-ung.

Zolltarifs.

b) aus 132

133

aus 134 aus 152 154 c)

d)

General- Vertragszoll.

zoll.

Artikel.

auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen (40. -- ) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt (100. -- ) .

Roher ungemusterter Tüll zum Besticken , auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeiehnenden Bedingungen und Kontrolen (40. -- ) . . .

Rohe ungemusterte Gewebe aus Garn über Nr. 100 zum Besticken, auf Erlaubnißschein unier den im Verordnungswege vorzuzeichuünden Bedingungen und Kontrolen (140 -- ) .

Artikel der Vorhangstickeroi (Rideaux, Stores, Vitrages, Möbeldecken) in Kettenstichstickerei aus Baumwolle (225. -- ) .

Andere gestickte Webewaaren (225. -- 1 Spitzen (225.--) Wirkwaaren Kunstwolle (frei) Wollengarne: Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach : 2. über Nr. 45 metrisch (1 2. --a) Garne, nicht besonders benannte, roh, doublirt oder mehrdrähtig: 2. über Nr. 45 metrisch (14.-- 2)

') Wolle aller Art; auch Kunstwolle.

fl.

fl.

80.--

35.--

Schweizerische Ausfuhv nach OestprreichUngarn 18aO.

1000 Fr.

120.-- 100.-- s.Nr.128

160. --

35.--

160.--

70.-- s.Nr. 131 a

6

Anmerkung.

300.-- 150. -

52

300.-- 200. -- 300.-- 225. -- 90.-- 75. -- frei frei

576 15 3

12.--

1 123 ·*·**** ) t

10.-- 18512J

14. --

*) Kammgarne.,

14. --

190 Nummer des österr.-ung.

Zolltarifs.

aus 159 165 a) b) VIJ

166 a) b) 167

168

Artikel.

Wlrkwaaren, wollene Seide (abgehaspelt oder filirt), auch gewirnt : roh (frei) weiß gemacht oder gefärbt oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien (35. -- ") . . . .

b)

fl.

fl.

100.--

85.--

frei

frei

50.--

35. -

frei

frei

Schweizerische Ansfuh nach OesterrcnchUngurn 1890

1000 Fr.

9

1050 634

Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht (frei) . .

gefärbt oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien (35. -- )

Ì [ 1419 50.-- 35. - j

Nähseide, Knopflochseide u. dgl., weiß gemacht oder gefärbt; Zwirn aller Art für den Detailverkauf adjustirt (35. -- )

50.-- 35.--

Seiden waaren , gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, Gaze; Blonden, Spitzen (Spitzentücher) (400. -- ) ; Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnüren, Biesen, Chenillen u. dgl. Posamenten konfektionirt . . . . 500.-- WO.-- Seidenbeuteltuch (200.--) .

169

General- Vertragszoll.

zoll.

. .

500.-- 200.--

Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein : GlatteGewebe und Armilren(200.-- ) 500.-- 200.-- Andere Ganzseidenwaaren (400. -- )

aus! 70 b) Halbseidene Wirkwaaren . . .

aus 183 Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art) ohne , Verbindung mit andern Materialien (2. -- )

500.-- 400.-- 250.-- 225.-- 15.--

2.--

1194

390 586

1855 76 - 8 165

191 Nummer dea sterr.-ung.

îolltarïfs.

aus 206

General- Vertragszoll.

zoll.

Artikel.

Schuheinsätze mit Kautschukfäden

fl.

fl.

70.--

50.--

240

18.-- 18.--

18.--

?

45. -- 22.--

9

Lederne Maschinentreibriemen .

25. -- 25.--

Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner oder gesinterter Thonerde

-- . 50

-- . 50

20

214

Sohlleder und Sohllederabfälle . .

aus 215

Kalbfelle, gewichste (18.--*) . .

aus 216

Webervögel und Transportbecher aus rohen, ungegerbten Häuten (Naturleder)

%MJ

Ì

> 70.-- j 15.--

70.--

262 a) b)

1000 Fr.

eingeklebten

Andere elastische Gewebe .

252 b)

Schweizerische Ausfuhr nach OesterreichUngarn 1890.

Gemeiner Eisenguß: roh, unbearbeitet gescheuert oder grob angestrichen ; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguß, nicht unter Nr. 270 gehöriger 2) Mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguß

2

2.

4. --

4. --

42

25 13

9

19 4. --

2.

Die unter b) genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung notwendigen schmiedeisernen Bestandtheilen oder in Verbindung mit Holz.

*) Leder, feines, etc.

') Treibriemen aller Art.

2 J Für Nr. 270 des österreichisch-ungarischen Generaltarifs: ,,Kunstguß und leichter Ornamentguß, etc." ist der autonome Satz von fl. 15 durch die abgeschlossenen Verträge auf fl. 12 rednzirt worden.

192 Nummer dea österr.-ung.

Zolltarifs.

263

a) b~) *"* J

o)

Artikel.

Gemeine Eisen- und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen : rauh, auch gescheuert grob angestrichen gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt oder mit eingeschnittenem Gewinde (auch Schraubenbolzen, Schraubenmuttern), auch grob angestrichen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit oder fein angestrichen .

General- Vertragszoll.

zoll.

fl.

fl.

4

4

5. --

4. --

Schweizerische Âusfuh nach OesterreichTJngarn 1890

1000 Fr.

149

5. --

5. --

8.50

8. --

ca. 35

6.50

6. --

6

Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz oder Eisenguß.

aus 264

265

265 bü

265««

Schmiedeiseroe Röhren, auch Verbindungsstücke Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten ; nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 a) und b) !)

Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 c) ])

6. --

5.50

?

6. --

6. --

?

Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel)

8.50

7. 50

14

Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, fein angestrichen

15.--

M.--

?

*) Nr. 261 a -- c des österreichisch-ungarischen Generaltarifs lautet: Blech und Platten: a. in der Stärke \ofl 1 mm. und mehr, 100 kg. fl. 4; 6. in der Stärke von weniger als 1 mm. bis 0,* mm., 100 kg. fl. 5 ; c. unter 0,4 mm., 100 kg. fl. 6.

193 Nummer des >sterr.-ung.

Zolltarifs.

aus 269 bi

269 »

General- Vertragszoll.

zoll.

Artikel.

Hufnägel u n d Zwecke . . . .

Blanke Sägen; Feilen und Raspeln unter 25 cm. Hieblänge ; Hobelund Stemmeisen, Meißel, Ahlen; grobe Messer und Scheeren für den gewerblichen (auch Maschinen-) und land&irüischaf'tlk-.hen Gebrauch; fertige Werkzeuge aller Art itn Einzelgewicht unter 500 g.; Schrauben unter 5 mm.

Dicke ; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuk-, Leder-, Metall- oder Rurz-

aus 271

Kratzen aller Art (20. -- *} .

aus 276

Kupfer , Nickel , Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische: roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Quecksilber Akkumulatoren aus Bleiplatten mit Mennig

a) aus 279

. .

aus 282 aus 283

b) c)

Strickmaschinen: Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit Ausschluß der Nadeln) Bestandteile zu Köpfen, unfertig gearbeitet auch aus rohem Gufi; Strickmaschinen mit Gestell .

*) Kratzenbeschläge.

1 Aluminium und Aluminiumlegirungen.

Schweizeische Ausfahr nach OesterreicliUugarn 1890.

fl.

fl.

10.--

10.--

20.-- 25.--

Ì5. --

ca. 75

20.--

85

frei

frei

1521)

20.-- 8.50

8. -- 8.--

?

30.--

25.--

1000 Fr.

?

5

20.--

4K l\j , ^^^

194 Nummer des österr.-ung.

Zolltarifs.

Artikel.

General- Vertragszoll.

zoll.

fl.

fl.

Schweizerische Aasfuhi nach OesterreifhUngarn 1890.

1000 Fr.

Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinnstoffen ; Spinnmaschinen; Zwirninasehinen: a) für Abfall- oder Streichgarnspianerei aus Baumwolle oder Wolle 4.25 4.25 s. Nr. 287 (4.25) 3. -- für alle andere Spinnerei (3. -- ) .

id.

3.-- b) Wehstühle (auch für Spitzen), dann 284 W» Webstiihle: Hülfsmaschinen für die Weberei (4.25); Wirkstühle; Dampfpflüge , 4.25 318 4.25 Zeugdruck - Rouleauxmaschinen ; Stickmasch.; Stickmasehinen ; KrafzenseUg maschinen ( 4 . 25*) ...

4.25 40 Alle diese (Nr. 284 und 284 bli) im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande.

284 «« Destillir- und Kühlapparate fUr Brennereien, Brauereien u. dgl. .

10. - 10.-- s. Nr. 287 7_ 284 9»atet Dreschmaschinen . . . .

7.-- 1551)J 287 Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat; Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von Thonerden) ; Teigvrerkmaschinen ; Don-apparate für Obst und Gemüse; Kalander aller Art irn Gewichte von 60 2 ) Meterzentner und darüber; Walzenstlihle und Müllereimaschinen; ElektroDyaamomaschinen ; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 100 2) Meterzentner oder darüber; *) Nur Kratzensetzmaschinen.

') Müllerei- und landwirtschaftliche Maschinen.

J j Bisher war die vertragsmäßig festgelegte Maximalgrenze 100, bezw. 200 q.

284

195 Nummer des sterr.-ung.

Zolltarifa.

291

Artikel.

fl.

fl.

Schiffsdampfmaschinen; alle diese im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande (5. -- ) . . .

8.50

5. --

Alle anderen nicht besonders benannten Maschinen und Apparate

8.50

7.50

Eisenbahnfahrzeuge way- Wagen): Güterwagen

7_

6.50 ö. -- 9

Ungepolsterte Personenwagen . .

294

Schiffe, hökerne (auch mit Eisenund Kiipferbeschlag) . . . .

300 b) 301 a) b) e)

Schweizerische Ausfuhr nach OesterreichUngarn 1890.

1000 Fr.

1703

(auch Tram-

292 293

298

General- Vertragszoll.

zoll.

Gepolsterte Personenwagen .

Präzisions-Iustrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astronomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt siüd (frei) Musikalische Instrumente : andere (als Pianinos, Klaviere etc.), einschließlich der mechanischen Musikspiehverke . . . .

Taschenuhren : mit goldenen Gehäusen (1. -- ) .

mit zu geringerem Theile goldenen Gehäusen ( -- . 75) . .

mit silbernen, auch vergoldeten Gehäusen oder mit vergoldeten oder pluttirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen (-- . 75; --.50 l)

8. -- 9.--

-- --

per Tonne per Tonne Tragfäliigk. Tragfähigk.

--.40

--.40

26

frei

frei

126

per 100 kg. per 100 kg.

10. --

10.--

per Stück

per Stück \

1.-- 1.--

(t.-')l

l-. 50|

80

| [ 5037 --.75 )

--.50

4630

*1 Mit zum geringeren Theile vergoldeten Gehäusen -- . 75; mit silbernen oder a versilberten Gehäusen --. 50.

) Vergoldete.

196 Nummer des österr.-nng.

Zolltarifs.

d)

302 a) b) c)

d)

303 306

Artikel.

General- Vertragszoll.

zoll.

fl.

fl.

1000 Fr.

mit anderen Gehäusen, auch ver- per Stück per Stttck goldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder plattirteu Rändern, Bügeln oder Knöpfen 1A - *·i (--.75; --.50; -- . 30 ') . . -.50; -.30 --.30 Gehäuse zu Taschenuhren : goldene (--.70} --.70 --.70 zum geringeren Theile goldene (--.45) --.70 --.45 silberne, auch vergoldet oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen (--.45; -- . 20 2) . . . . j-.70**\ --.20 l-- .201 andere, auch versilbert oder vergoldet oder mit vergoldeten oder plattirten Bändern, Bil70 i gein oder Knöpfen (-.45; -.202) -- . /U | -.iO Uhrwerke zu Taschenuhren ( -- . 30) Thurmuhren und deren Bestandtheile (10. -- )

1

,20 ff --.30

--.30

587

1

10

)

14

3 11 58)

per 100 kg. per 100 kg.

10.--

aus 308

Draht und Blech aus edlen Metallen (100.-)

aus 327

Kleister, Schlichte, Pappe und ähnliche stärkemchlhaltige Klebeund Appreturstoffe

3. --

Theerfavbstoffe und künstlich bereitete organische Farbstoffe (10. -- ; 1 . OO*1)

10.--

330

Schwel zerische Ausfall nach OesterreichUngarn 1890

10. --

?

200.-- -100. --

3. --

2

9

1. 50 ca. 41

*) Vergoldete 1. --, versilberte --. 50, andere --. 30.

**) Vergoldete.

t) Vergoldete --. 70, versilberte --. 20, andere je nach dem Material.

*) Mit zum geringern Theile2 vergoldeten Gehäusen --. 75, mit versilberten --. 50, mit andern --. 30.

) Zum geringem Theile aus Gold oder vergoldet --. 45, silberne oder versilberte --. 20.

8 ) Bestandteile von Taschenuhren, Roh werke ; Uhrwerke, fertige, für Taschen4 uhren, ohne Gehäuse.

) Alizarin 1. 50.

197 Nummer des jsterr.-ung.

Zolltarifs.

Schweize-

Artikel.

Ungarn 1890.

aus 336 Chirurgische Verbandmittel (24. --) aus 342 a) Türkischrothöl ( 2 . 5 0 ) . . . .

348

349

General- Vertrags- ·ische Ausfuhr nach zoll.

zoll.

Oesterreich-

Bücher, Druckschriften, auch Kaieader, Zeitungen und Ankündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien,Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photographien u. dgl., Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand

fl.

fl.

24.--

24.-- 2.50

4

1000 Fr.

56

42»)

frei

frei

109

frei

frei

140

Anmerkung zu Nr. 348 und 349 : Gebundene Bücher, Bilderwerke u. s. vv.

oder auf Leinwand oder Pappo aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 und 349 zu behandeln; gehören aber die Einbände ihrer Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren, so sind derlei Bücher, Bilderwerke u. s. w.

als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern n. s. w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt.

Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse der Schwarz- oder Farbenbilddruckmanufaktur, einschließlich der Bilderbogen , von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschließen.

') Türkischrothöl ; Elcinusöl zu technischen Zwecken.

198

Beilage ITI.

Vergleichende Uebersicht der schweizerischen Einfuhrzölle welche durch die Verträge mit dem Deutschen Reiche und GestenreichUngarn ermässigt oder gebunden worden sind.

Bemerkungen.

1. Der Buchstabe ,,c" in der Rubrik ,,Gegenwärtig erhobener Zoll" bedeutet, da: der betreffende Zollsatz schon bisher vertraglich festgesetzt war.

2. Als Einheit gilt das Gewicht von 100 kg.

3. Bi = Bindung des neuen Generalzolls.

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

1. Abfälle und Düngstoffe.

1

aus 3

Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne etc.), der Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbereien ; Scherben von Glasund Thonwaaren ; Hautabfälle, nur zar Leimbereitung tauglich (Leimleder); Schlempe; Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht anderweitig genannte; thierisehes Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne; Thierflechsen ; Klauen ; Knochen; Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; etc Kleie, Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Malzkeime, Malztreber, auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterung; Kornrade . . . .

i

3

frei

frei

c frei frei Bi

468

35

frei

frei

c frei frei Bi

205

9

199 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

5

6

7

Artikel.

Düngstoffe : Stalldünger ; Düngererde (Kompost) ; Kalkäscher u.

Knochenschaum (Zuckererde) ; Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelangte; Schlamm, Kehricht etc. ; Dünglumpen (wollene und halbwollene) ; Hornmehl, Ledermehl, sowie andere zum Zweck der Diingcrfabrikation dienliche Abfälle

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland. TJngarn.

zoll.

Fr.

1000 Fr. 1000 Fr.

j l 1 1

frei

frei

c frei frei Bi

Guano; Phosphorite, Phosphate; Knochenmehl; etc.: nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak , schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger ; Staßfurter Abraumsalze; frei frei ßi frei Abfallschwefelsäure . . frei aufgeschlossen jfcrnerKunst--.20 --.30 --.20 -.30 Bi dünffer

6

41 i i

504

26

1353

7

8. --

491

42

1.50

350

104

II. Chemikalien.

aus 10

11

Alkaloide ; chemische und andere Produkte, soweit sie nicht unter Nr. 16/20 fallen ; Chinaextrakt; Kampher, raffinirtor . . . . 10.-- 10.-- c 7. -- Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und Krüge Inbegriffen ; Quell- und Badesalze und Moorextraktc , auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kistchen oder Gläsern . . . 3.--* 3.-- c 1.50 Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen,

* Qaellsalze in Gläsern Fr. 10.

200 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

12

aus 13

17

18 a;

Artikel.

Pflaster, Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen etc.: in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für denDetailverkauf

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland. Ungarn zoll.

Fr.

40.-- 45.-- 40. -- t50.-- 1 **·»·

Pastillen aus Quell- und Badesalzen in Detailpackung 100.--

1 100.-100.-

40.--

1000 Fr.

?

3003

Natron, arseniksaurus, flüssiges, doppeltkohlensaures, schwefligsaures und doppeltschwefligaaures ; Salpetersäure*; Anilin*; Anilinverbindungen zur Far- (--.30 benfabrikation* . . . . 1*1.-

2355

(--.so \n.- \-- .60

8

169

Zubereitete Hülfsstoffe : Aetzkali*,Aetznatron*,Kali-* und Natronlauge* ; Alaun ; arsenige Säure ; Baryt , schwefelsaurer (Schwerspath); Beinschwarz; Chlorbaryum ; Chlorcalciurn, rohes; Chlorkalk; Chlormagnesium; Chlormangan ; Chromalann ; Eisenbeize ; Gerbstoffextrakte , flüssige ; Glätte ; Kalk : holzessigsanrer, -- roher carbolsaurer, -- salzsaurer; Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz) ; Natron , schwefelsaures (Glaubersalz) ; Salzsäure ; Schwefelblüthen ; Schwefeleisen; Schwefelnatrium ; Schwefelsäure; Soda; Thonerde: essigsaure, -- schwefelsaure ; Vitriol (Eisen-, Kupfer- u. Zink-) ; /»!.- --.30 r*i.- 1-.30BÌ AVasserglas \-- . 30 V- .30

j

1000 Fr.

?

16

--

t Pharmazeutische Präparate, Geheimmittel und Spezialitäten, mit Alkohol zubereitet, unterliegen liberales der Monopolgebühr von Fr. 80. -- per q. brutto.

201 Nummer des Schweiz.

Olltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

W

Arsensäure; Bonzoe'sätire; Bittermandelöl, künstliches ; Blei , essigsaures (Bleizucker); Bleioxyd,salpetersaures ; Bleisuperoxyd ; Borax ; Carbolsäure, rohe; Catechu; Chloraluminiura , Chlorzink; Gallussäure ; Gerbsäure ;Gerbstoffextrakte, feste; Glycerin; Grünspan; Holzessig , Essigsäure , rohe, mit brenzlichem Geruchf ; Holzgeist, roher; Kali: blausaures gelbes , -- chlorsaures, -- chromsaures rothes ; Kalk, doppeltschwefligsaurer;Kleesäure (Oxalsäure) ; Natronsalze, anderweit, nichtgenannte ; Oleïn (Oelsäure); PhtalsUure(Alizarinsäure);Pottasche ; Eesorcin ; Ricinusöl zu technischen Zwecken; Rhodansalz (ßhodankalium) ; Salicylsäuro ; Salmiak (Chlorammonium) ; Salmiakgeist; Salpeter, raffinirter; Sauerkleesalz; Schwefeläther; Schwefelarsenik; Stearin; Terpentinöl*; Thonerdehydrat in Teig : Thonerdenatron ; Türkischrothöl;Zinkstaurj ; Zinnsalze f Anmerkung im Schluss- \*2Ì --

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr. 1000 Fr.

1.-- /!·- 1. -- Bi

\*2. --

3181

76

·)

?

1211

6

protokoll : Farblose gereinigte(niclit chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem Geruch ist nach Nr. 18 zu behandeln.

19 20

Kohlensäure,flüssige. . .

Zubereitete Hülfsstoffe, 9nicht besonders genannte

10.--

r 2. -- l

\® 1.--

a-- c

7. --

2.--

2. -- 2. -- Bi

7.--

9 Hierunter fallen aucli Anthraeon, Benzol, Naphtalin und Paraffin, welche bisher unter Nr. 18 (Zoll 1 Fr.) figurirten.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

15

202 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

22

23

aus 27 aus 29 30 31 32 33

35

37

Artikel.

Kartoffelmehl (fécule)

21

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOestei erhobe- trags- Deutsch- reich1887. 1891. ner Zoll, zoll.

land. Ungan Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr. 1000 Fr . .

Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi : in Engrospackung, d. h. offen in Fässern, Kisten, Säcken etc. , sowie in Paketen über 4 kg. Gewicht . .

in Detailpacknng, d. h. in Schachteln, Paketen etc.

bis und mit 4 kg. Gewicht Sprengschnüre Zündhölzer .

. . .

Wagenschmiere . . . .

Wichse . . .

. . .

Leim: r o h (Tischlerleim) . . . .

gereinigt (Gelatine) ; Fischleim

1.--

1.20 c -- .60

1.--

2

40

c -- .60

1.25

2.-- 4 2. -- 2.50 40.-- 50.-- 40.-- 40.-- 20.-- 40.-- 20.-- 25.-- · 2. -- 3.-- 2 3.-- Bi 7. -- 7. -- 7. -- 7.-- Bi

?

?

70t 92 25 V

j

1.-- c-- .60 --.60

338

7. _

7. -- c 7. -- 7.-- Bi

50

Farbstoffe, mineralische und vegetabilische,nicht anderweitig genannte : gemahlen, geschlemmt, geraspelt , gepulvert , geschnitten etc --.60 --.60 --.60 -.60Bi Extrakte von Farbstoffen: Krappextrakt* und andere flüssige oder feste Extrakte von Farbstoffen, Garancine * , künstliches Alizarin *, trocken oder 7 in Teig*, Indigolösung* / -~ 3.-- c7. -- \3. - Bi c3.-- * Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder flussig: Bleiweiß1 und Zinkweiß : nicht abgerieben . . . .

3.-- 4.-- c3.-- ' g abgerieben 5. -- 7_ 5. -- 5. -- t ntl. Streichkerzchen.

120

1203

H-

39

1.--

|

--

7

446

13

999

--

305 46

--

203 Nommer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

41

aus 42 43 44 45

Chromgelb ; Chromgrün , Schweinfurtergrün; Mineralblau; Pariserblau; Smalte; Ultramarin . .

Künstliche Farben aus Steinkohlentheer Farben , zubereitete : in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen, Stengeln Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß Oelflrniß

w artig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

n\i 7t . ^^

7.- Bi

158

1

20.-- 20.-- c 7. --

8. --

1283

7

30.-- 30.-- clC.-- 20.-

92

1

25.-- 25.-- C 7. -- 18.-- 10.-- 10.-- C 7. -- 10. - Bi

136 56

6 2

25.-- 25.-- c 16.-* 20.--

7

--

3.50

4. -- c 1. 50

3. --

33

14

6. --

8.--

5. --

6. --

67

1

8.--

8. -

8. -- 8. -- Bi

312

5

30.-- 30.- 30. -- 20.--

413

41

7

7.--

III. Glas.

48 aus 50 51

52

Fensterglas : gefärbtes *, gemustertes, mattes Hohlglas und Glaswaaren : Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem Glas nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht gravirt: a) aus halbgrünem Glas b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas geschliffene *, gravirte *, farbige * (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glaswaaren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien, edle Metalle ausgenommen . . . .

t Auch UhreuglBser.

nf.

All.

c 16.- f

204 Nummer des Schweiz.

Zolltarif«.

53

57

aus 58

Generalzölle

Artikel.

1887.

1891.

Fr.

Fr.

Gegen- Neuer wärtig Vererhobe- tragsner Zoll. zoll.

Fr.

Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gat' tung : a) in grobem Holz-, Schilfoder Strohgeflecht, Säure12.-- flaschen ausgenommen .

Div.

Div.

,1^*1 .

j^i » .

b) Säureflaschen in grobem AnAnHolz-, Schilf- oder Stroh- aätze.

sätze.

12.-- geflecht .

. .

Spiegelglas, unbelegtes : a) unter 1 8 dm 2 . . . .

b) von 18 dm 2 und darüber Spiegelglas, belegtes: unter 18 dm2

I

I

Fr.

Einfuhr 1890 aus Deutsch- Oesterreichland.

Ungarn.

1000 Fr.

1000 Fr.

1

8. -

?

6. --

?

y

1

l

y

16.-- 16.-- c 14.-- 14.16.-- 16.- c 16.-- 16. -Bi

3 84

48

16.-- 16.- c 14.-- H.--

32

5

2339 369

230 5

--

IV. Holz.

60 61 62

63

64

Brennholz , Reisig , Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde , Gerberlohe Holzkohlen .

Bau-und Nutzholz, gemeines : roh oder bloß mit der Axt beschlagen ; Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten ; Reifholz, Rebstecken .

.

. .

in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fourniere : a) eichenes, mit Ausnahme v o n Faßholz . . . .

b) Faßholz, rohes . . . .

anderes ° .

Ad 63 and 64. Anmerkung im SMussprotoTcoll : DUnngeschnittene Bretter, von denen wenigstens 4 der Dicke eines Centimeters gleichkommen.

sind nach Nr. 69, hezw. 70, als Fourniere zu behandeln.

!

--.02 --.02 c -- .02 -.02BÌ --.02 -.20 c --.02 --.10

!

--.20 --.20 c --.15 -. 15

769

--.40 -.40 c -- .40 -. 40 Bi --.20 -.40 c -- .15 --.15 1. -- 1 c --.70 --.70

718 57 1256

266

i 536 196 1966

205 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

65

73

aus 75

76

77

78

wärtig VerOeatererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land.

Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

abgebunden (d.h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen, Verschneidungen etc. versehenes, zum Montiron fertig bereites Konstruktionsholz) . . .

1.50 1.50 c 1.20 1.20 Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten , Packfässer n. dg].) für trockene Gec 1.25* 25 genstände; Holzwolle* . \/*!.

1.50 > * - 1.50 1.60 Holzwaaren : vorgearbeitete , gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Parqueterie 4.-- 4.-- c 3. -- g fertige aus gemeinem Holze, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt, nicht fournirt, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, Wagner-, Zimmer-, Rechenmacherarbeiten etc. : a) ohne Metallbeschläge ; Tafeln oder verleimte Bodentheile für Parqneterie . . .

8 -- 8. -- C 4. -- 6. -- b) Schmalzkübel ,. . . . 16.-- 8.-- 15.-- 8.-- Bi mit Metallbesehlägen ; Böttcher- und Küblerwaaren, montirt und demontirt 15.-- 15.-- 15.-- 12.-- Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korbfl echterwaaren ausgenommen), fertige: aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten: rohe, nicht bemalt, nicht gefirnißt, nicht geschnitzt, nicht fournirt

1000 Fr.

100Ü

Fr.

2

3

60

6

144

114

321 ?

48 ?

105

16

°

8. -- 15.-- 0 4 . -- 10.-- Siehe unter Nr. 76

i

206 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

79 80

Artikel.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOestererhobe- trags- Deutach- reich1887. 1891. ner Zoll. zoll.

land.

Ungarn.

Fv.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

bemalt, gefirnißt, fournirt . 20.-- 25.-- 0 16.-- a ) polirt, lackirt . . . . 35.-- 50.-- c 16.-- 35. -- 50.-- cl6.-- l) geschnitzt, gepolstert c) aus gebogenem Holze, /20.-- nicht gepolstert . . . V35. -- }so.-- c 12.--

64 16.-- 25.-- 1 849 38.-- 1

2 34

12.--

38

150

a) andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt, ferner Holzwaaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung: bemalt, gefirnißt, lackirt . . .

50. -- 50.-^- c 16. -- 30.--

1261

43

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : roh, grundirt: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung)

16.-- 15.-- c 7. -- 10.--

11

Anmerkung su 80 c): Diese Möbel können auch mit Flechtarbeiten aus Stroh , Stuhlrohr u. dgl. oder' mit gelochten oder ornamentili gepresslen Theilen (Sitzbretter, Rückenlehnen u.dgl.)

versehen sein und sind imgleichen die eben erwähnten Sitzbretter, Rückenleb nenn, dgl., wenn solche ftlr sich versendet werden, nach dem Ansätze von 12 Franken zu verzollen. Auch ist zugelassen, dass solche Möbel zum geringeren Theile aus gemeinem, nicht gebogenem Holz bestehen können, wobei indess keine Beschrankung des Gewichtes oder der Men^e gemeint ist, wohl aber, dass die - Möbel jedenfalls den Charakter solcher aus gebogenem Holz aufweisen müssen.

Anmerkung au 79 und 80 a), b) undc): Hieher fallen auch solche Gegenstände aus gemeinen!

Holz, welche Kbenistenholz imitiren.

81

82

84

Rahmen für Spiegel und Bilder : roh, grundirt: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung)

1 i

30.-- --

~

25.--

?

l

?

207 Nummer des Schweiz, iolltarifs.

85

86 87

88 89 90

93 94

Artikel.

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

verziert (ornamentirt) , bemalt, lackirt*, bronzirt, fcl6.-* vergoldet, geacKnitzt . . f30. -i 50.-- <30.-- U).-- ' 215 X35.-/ (vergoldete) (35.-- Korbflechterwaaren : grobe : von ungeschälten, unge87 spaltenen Ruthen . . .

5.-- 4. -- 6. ^ von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holzspänen, gebeizt oder 12. -- 20.-- c 12.-- 12.-- 106 feine : roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt etc. : nicht in Verbindung mit anderen Materialien , Holz ausgenommen . . . . 40.-- 50.-- c 16.-- 30.57 in Verbindung mit anderen Materialien , Textilstoffe ausgenommen . . . . 60.-- 70.-- c 16.-- 60.-- 206 mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder ge8 polstert 100. -- 120.-- 100. -- 100.-- Bürstenbinderwaaren : grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen , nicht lackirt, nicht polirt . . 25.-- 25.-- c 25.-- 25. - Bi 245 feine 60. -- 70.-- c 60.-- 50.-- 126

13 (vergoldete)

22

24

14 1

--

5

V. Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

95

98

aus 97

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische ', sofern sie nicht unter nachstehende Positionen oder Kat. XI, Nahrungs- und Genußmittel, fallen; Sämereien aller Art: nicht anderweitig genannte . .

Heu, Laub, Schilf, Stroh .

Reps .

. . .

.' .

frei frei c frei1 frei Bi frei frei c frei frei Bi --.30 --.30 o --.30 -.30Bi

537 319 ?

544 132 ?

208 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn Fr.

Fr.

Fr.

C 8. --

16.--

1000 Fr.

1000 Fr.

VI. Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren.

100

101

103

Sohlenleder, Zeuglüder und Eiemenleder, Kalbleder, braun und gewichst . .

Uebrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und flancs lissés) Lederwaaren, fertige, ausgenommen Keiseartikel (siehe Kat. XVII) . . .

i 8.--

8. --

16.--

8. -- 08. -- 8.-- Bi

70.-- 120.-- c30.-- 60.--

Schuhwaaren : vorgearbeitete Bestandteile aller Art 40.--- 45.-- 0 30. -- 105 Lederschuhe, grobe . . . 50.-- 60.- c30.-- a) Lederschuhe, feine . . 100.-- 1 Sa- c30.-- 106 b) Schuhwaaren ans Halbseide, Seide oder Sammet, mit Ledersohle .

150.-- ISO. -- 150.-- 107 aus anderen Geweben mit Ledersohle 50. -- 65.-- 0 45. -- aus 108 Filzschuhe ohne Ledersohle 50.-- 40.-- o 16.-- Handschuhe, lederne . . . 200.-- 300.-- c3Q.-- 109

Sohlleäer: 259

10

Anderes Leder: 4727 22

1311

87

104

40.--

292

4Q

1537

60.--

1676

22 338

100.--

40

2

45.-- 30.-- 150.--

904 ?

y

510

170

5

VII. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.

110 113

Bücher, gedruckte; Landund Seekarten; Musika/ 1. -- 4755 lien* 1*5.- }'- c l . -- 1.-- Bi
52

22

209 Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus

NuTnmar

des Schweiz.

Zolltarifs.

Artikel.

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll, zoll.

land. Ungarn.

1887.

Fr.

Bestandteile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen etc.

Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, chirurgische, mathematische und physikalische, ungefaßte optische Gläser* Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandtheile von solchen Orthopädische Apparate und chirurgische Verband-

114

115

116

117

118

Fr.

Fr.

1000 Fr.

Fr.

16.-- C 16.-- 16. -ßi

16.--

1000 Fr.

2

81

i

16.-- 16.-- c 16.-* 16. -Bi )

\ 1005

37

16.-- 80. -- o 16.-- 40.- |

4. --

6. --

4. -- 6.-BÌ

?

?

Ì 40.-- 40.- 40.-- 40. - Bi

1

20

VIII. Mechanische Gegenstände.

126

aus 127

129

Gewichtuhren, einschließlich der Thurmuhren, und fer- 116.-- tige Bestandtheile . . . X30.

pò.- Bi -- 20.-- Uhren mit Federtricb nach amerikanischem System, [e 16. sowie Schwarzwälderc30.» Federtriebuhren mit hölzernem Gestell, und fertige Bestandtheile . . . 30.-- 50.-- |zo.-- Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven ; fertig gearbeitete Maschinentheile ; Druckwalzen und Druckplatten, gravirte; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandtheile

·?

?

?

?

* Gemeine Wanduhren mit AusscLluss von Spieluhren und solchen, die in goldene Uahmen oder Andere Uhren u n d Fendulen aller A r t .

TJhrenbestandtheile

.

.

.

.

.

80. -- 16. --

'210 Nnmmer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

von solchen, soweit sie nicht besonders taxirt sind 130 131

132

133

aus 135 136

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

4. -- 4 c 4. -- 4.-- Bi 10.-- 10.-- c 4. --· 10. - Bi

Maschinenteile , roh vorgearbeitete, aus Gußeisen, Schmiedeisen oder Stahl, im Gewichte von mindestens 50 kg. per Stück.

Ferner, ohne Gewichtsbeschränkung : Kesseltheile, roh vorgearbeitete, aus Sehmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher ; Eisenbahnmaterial : Achsen, Federn, Räder, Radbandagen , Radsterne , roh vorgearbeitete , Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl, gewundene, in Spiralen, Schlangen u. dgl. . (-.60) --.60 i -.601 -.60Bi \2.-/ Ì2.-/ Maschinentheile, roh vorgearbeitete, soweit sie nicht unter Nr.131 fallen; Druckwalzen und Druckplatten, 2 o 2 2.-- Bi nicht gravirt Treibriemen aller Art ' ; Kratzen und Kratzen/ 12. -1 20.-- 12.--'2 }20.- Bi beschläge8 16.-- V 16. -* Kinderwagen und Kinderschlitten Ì12 »/o l20'- UO »/o {15.Fahrräder (Velocipede) . . jad val. \ 100. - jad val. \70.-

.

1708

15

438

2

78 203

6

IX. Metalle.

149

Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht , Kugeln , Schrot ; Hartblei , Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt .

1.50

2. -- c 1.50

1.50

247

9326 597

234

211 Nummer des Schweiz.

Zolltarife.

Artikel.

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

150

151

153

154

155

156

Bleiwaaven, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ; Buchdruckerlettern, neu Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt, auch in Verbindung mit anderen Materialien Roheisen in Masseln; Rohstahl in sogen. Ingots (Blöcken, gegossenen Stäben! , Luppeneisen und Rohschienen ; Urucheiscn und Alteisen . . .

Fr.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

8. --

188

20. -- 20.-- c 16.-- 18. --

8

--.10 -- . 10 --.10 -. 10 Bi

2651

11

9593

10

2061

37

10.-- 10.--

Q

7

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen : Eisenbahnschienen , Stabeisen (Rund-, Quadrat-, Flaeh-,Faconeisen),Eisenblech : hiernach nicht speziell genannt; Wellrohre, rohe --.60 --.60 --.60 -. 60 Bi Eisenbahnschienen, weniger als 15 kg. per laufenden . Meter wiegend; Paçoneisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm. hat; Eundeisen unter 7 '/s cm.

Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 156 fällt : Quadrat- und Flacheisen von weniger als 36 cm2 Querschnittfläche ; dekapirte Bleche , unter Vorbehalt der nöthigen Kontrolmaßregeln . . .

1.70 1.70 1.70 1.70BÌ Walzdraht in Eingen, roh, üher 5 mm. und unter 1 1 m m . Dicke . . . . 1.30 1.30 1.30 1.30BÌ Eisenblech unter 3 mm.

Dicke (dekapirtes ausgenommen) :

301

2

--

2J2 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

157 158

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOester erhobe- trags- Deutsch- reich1891.

1887.

land.

ner Zoll. zoll.

Ungarn

Artikel.

roh vetblcit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt . .

Fr.

Fr.

Fr.

3. --

!

2. 50

l 3. --[2.50 Hi j

3. --

3.--

3

4. --

4.--

4. -- 4.-- Bi

Fr.

i

1000 Fr.

1000 Fr.

> 1329

19

3.-- Bi }

NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm.

Breite oder mehr.

159

160

Draht (gezogenes Rundeisen) : roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt . .

161

Eisengußwaareu : ganz grobe, rohe, ohne Orna-

162

andere .

4. --

2. 50

163 164

165

.

. . .

H

4

? 344

6. --

A

5--

4.50 )

2.50 c 2. 50 2.50 Bi 6. -- c 5. -- 5. --

Waaren aus Schmiedeisen.

schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht: i Röhren, gezogene, gewalzte : rohe -- . 60 --.60 -- . GO-. 60 ßi 1522 ganz grobe, rohe : vorgearbeitete Werkzeuge ; Pflugscharen ; Wagenachsen; Ambose; Röhren, genietete, gelöthcte, galvanisirte aller Art ; Zahnstangen ; Zugstangen ;W eichen und Kreuzungen, etc.

3. -- 3.-- c 3 . -- 3.-- Bi 1316 gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheert, ganz oder th eilweise lackirt*, gefirnißt* oder bronzirt: a) Laschen und Unterlagsplatten, Sensen und Sicheln, auch abgeschliffen 7 10.-- Ic7.- \1- y /30.-H 10.-- [c20.-* I l O . - B i 2880 b) andere

! --!

1

923 606

7 1

i1

77

9

143

'213 Nummer des Schweiz.

Mltarifs.

Gener:ilzölle

Artikel.

1887. 1891.

Fr.

Fr.

166

167

168

169

174

175

176

a) abgeschliffen , verzinnt.

verzinkt b) Pfannen inwendig abgeschliffen oder verzinnt .

a) feine (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeugen), ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnißt, lackirt, bronzirt, emaillirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien . . .

b) ganz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Materialien . . . .

Messorschmiedwaaren Waffen aller Art, ausgenommen Geschützröhren ; fertige Waffonbestandthoile . . . .

Kupfer , rein oder legirt (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht Kupfer- oder Messing waaren, vorgearbeitete ; Gewebe aus Kupfer- oder .Messingdraht ; vorgeformte Bronzewaaren ; Nieten, Schrauben , Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuk- oder GuttaperchaUmhüllung Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur von Blei, Eisen etc. ; Kupferdraht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung: mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten

* Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht.

Gegenwärtig erhobener Zoll.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

!

H12. -- |

1

L-

15.-- c 7. -- }I [\0.- j

)

30. -- 35.-- C20.-- 22.--

l

320

36

" · i 1436 j Ì i

30.-- 35.-- 30.-- 25.--

82

40.-- 50.-- 40.-- 40.--

437

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j i i 107 j '

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9

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50. -- 60.-- 50. -- 50.--

240

5

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3. -- c 3. -- 3.-- Bi

0

i ;j

478

1674

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l

1

/c7.-n 10.-- 10.-- V 10. -/ 10. -Bi

206

3

10.-- 15.-- 10.-- 10. --

570

2

214 Nummer des Schweiz.

ZqUtarifs.

Artikel.

177

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1887. 1891. ner Zoll. zoll.

land. Ungarn Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Kupferschmied-, Roth- und Gelbgießerwaaren . . . 40.-- 50.-- 016.-- 30.aus 178 Unechtes Blattgold und Blattsilber , leonischer Draht . . .

. . . 40.-- 60.-- C 16.-- 30.-- 180 Nickel, rein oder legirt (Argentan , Nensilber) , gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht . 10.-- 10.-- c 7. -- 7.-- 181 Waaren aus Kickel oder Nickellegirungen , Neusilberwaaren 40. -- 60.-- e 16. -- 45.-- Zinkwaaren, r o h . . . . 15.-- 15.-- c 7. -- 15. -Bi 184 185 Zinkwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt 40. -- 40.-- c 16. -- 30.-- Waaren aus Zinn oder aus 189 Zinnlegirungen (Britanniametallwaaren), polirt, bemalt, gefirnißt . . . . 40.-- 50.-- c 16.-- 40.-- Plattirte, im Feuer oder auf 193 elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waaren (Christofle) 60.-- 80.-- c 30.-- 60.-- Gold- und Silberschmied194 waaren ; Bijouterie, echt 300.-- 300.-- c 30.-- 200.-- Anmerkung. Falsche Bijouterien, d. h. Schmucbgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen, fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter Nr. 470 oder 471.

X. Mineralische Stoffe.

198

Bruchsteine , rohe ; Bausteine, bossirte oder roh behauene; Pflastersteine, Straßenmaterial, Kies; Sand in offenen Wagenladungen; Asbest, roher; Gyps und Kalkstein, roh,

866

15

?

y

268

87

119 45

13 1

76

215

11

240

28

4240

118

215 Nammer des Schweiz.

Zolltarifs.

Artikel.

ungebrannt; Töpferthon, Lehm; Huppererde; Kaolin und andere hiernach nicht genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen . . . .

206

207 208 209 aus 212

213 214 221

Schmirgelfabrikate : a) Schmirgelleinwand . .

b) Schmirgelpapier, Glasund Kostpapier. . . .

andere .

.

Kalk, fetter, und Gyps, gebrannt oder gemahlen Schilfbretter . .

.

Portlandcement Cementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s.

Nr. 122), wie Bausteine, Platten, Ziegel,Röhren etc.

roh, nicht ornamentirt . .

ornamentirt, gefärbt, gemustert, geschliffen . . .

Asphaltfilz , Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren, Holzcement. . . .

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

frei

frei

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutach- reichland. Ungarn.

zoll.

Fr.

C frei frei Bi

50.-- 20.-- c 16.-- 20. - Bi 10.-- 20.-- 10.-- 16.-- div.

6. -- div. 6.-- Bi

1000 Fr.

851

1000 Fr.

41

9

·J

5

47 9

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51
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--.20 --.40 c -- .20 -.20 -- . 15 4. -- --.15 2. -- --.80 --.80 c -- .70 --.70

764

1

-- . 15 --.60 -- . 15 -.60Bi

31

1

2

3

1.50

O

1.50

2

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2. --

1. --

1.50

8. --

8. -- c 7. --

7. _

15

14

~

463

1604

49

3661

XI. Nahrungs- und Genußmittel.

224 225

228

Butter frisch Butter, gesotten,* gesalzen*; Margarinbutter , Kunstbutter Eier

-*ì1 /lei C l .-

8. -- 15.-- \8.-f 10. 2.-- 4.-- c 1.-- 1.--

216

ri "" l Nummer des Schweiz.

] Zolltarifs.

Generalzo'lle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

1887.

Fr.

:

230 "

Ì

ans 231

235

236

;

237 238 239 241

aus 242 244

,

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land.

Ungarn.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

a) Speiseessig, Doppelessig und Essigsprit bis einschließlich 12°/o Essigsäuregehalt: in Fässern no.-- b) Essigsäure mit mehr als 12 % Essigsäuregehalt; 4.50 40 c 4.50 Essig aller Art in Flaschen und Krücken von 50 kg. Bruttogewicht und weniger 30. -- Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen.Gläsern, Büchsen etc.*; Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren 50.-- * SO.-8 /c40.-* }40.X50. -- Fleisch, frisch geschlachtetes 4. -- 6. -- c 3 . -- 4.50 Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven ; Speck, gedörrter . . .

4. -- 8. - c 4. -- 6.-- Geflügel, lebendes . . . .

6. -- 6.-- c 4. -- 6.-- Bi a) Geflügel, getödtetes . . 12.-- 12.-- 0 6 . -- 12. -Bi o) Wildpret 12. -- 12.-- 12.

10. -- Wurstwaaren (Charcuterie) 20.-- 25.-- ç J2 20.-- Obst, genießbare Beeren: frisch frei frei c frei frei Bi Weintrauben, frische, zum Tafelgenuß . . .

4. -- R _ c 2. 50 3.50 i Obst, gedörrtes oder getrocknetes , nicht ausgesteint : Aepfel , Birnen, Kirschen,Zwetschgen,etc.; 1 eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln, zur Destillation 1.50t 5. -t o l.öOf 2.50

165

1

56 351

153

16

232 6l

151

125 245

250 347 33

338

100

7

20

123

222

350

16

" Bemerlimg im Sclüussprotdkoll : 1. Beschränkung der Einfuhr auf gewisse Zollämter.

2. Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzcssigsllure mit brenzlichem Genich ist nach Nr. 18 zu behandeln.

® Mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte, die sich nicht als Liqueurs qualifizireu, sowie mit Alkohol eingemachte Fruchte unterliegen überdies einer Monopolgebühr von Fr. 40 per g.

brutto.

t Die Honopolgeblihr beträgt: 1) für eingestampfte Kirschen Fr. 5. -- ; 2) für eingestampfte Zwetschgen und Pflaumen Fr. 3. 50; 3) für getrocknete Enzianwurzeln Fr. 3 per q.

217 Generalzölle

Dummer des ichweiz.

olltarifs.

248 us 250

us 252

Artikel.

Gemüse, frische: Kartoffeln Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse . . .

Getreide , Mais , Hülsenfrüchte : nicht geschroten, nicht ge-

lus 253 in geschroteuen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries, Grütze; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsenfrüchten . .

258

Hopfen

1887.

Gegenwärtig erhobe1891. ner Zoll,

Fr.

Fr.

frei

frei

4. --

5.-- c 4. --

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertags- Deutach- reichland. Ungarn.

zoll.

Fr.

1000 Fr. 1000 Fr.

c frei frei Bi

4

1815 9

--.30 --.30 c -- .30 -. 30 Bi 14,861

2.50 4. --

40

c 1.25f 2.50 c 2 . -- 2.-- 4. -- c4. -- 4 -- Bi

?

32,937

1446

2266

1648

200

6.--

201

6

4. --

521

9

1

121

7063

48

7

954

605

S. Anmerkung im Schlussprotokoll betreffend Zollbehandlnng von Hopfen in Cylindern.

261 263 264 265 273

284

285 290

Kaffeesurogate aller Art in trockener Form . . . .

Weichkäse Hartkäse Malz Suppen, kondensirte, in fester oder flüssiger Form; Juliennes, Sago, Tapioca, Mehl etc. und ähnliche Suppenartikel: in Packeten etc., für den Detailverkauf Zucker, geschnitten oder fein gepulvert Bier * und Malzextrakt : in Fässern Wein (Naturwein) in Fässern

8. -- 10.-- c 6.-- 6. -- 10.-- ic4.-- 6. -- 6.-- 1.20 1.50 c 1. --

20.-- 20.-- 20.-- 20. - Bi 10.-- 12.-- clO.-- 5. --

5. -- c 4.--*

4. --

1309

118

6. --

6. -- c 3. 50

3.50

1099

6553

S. Anmerkung im Schlussprotokoll betreffend 6% Abzug fllr nenen Wein und betreffend Erhöhung der Alkoholgrenze von 12° auf 13".

Ì Gries aus Hartweizen.

·;· Der Zollansatz darf denjenigen flir Zucker i n Hüten, als Fr. 1 50 Übersteigen.

Bandes blatt. 44. Jahrg. Bd. I.

tt

Platten, I locken

( '·'r. 9) um n cht mehr

16

218 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Artikel.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1887. 1891. ner Zoll zoll.

land. TJngarn.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

10ÜO Fr.

Fr.

Fr.

XIII. Papiere.

802

Faserstoffe zur Papierfabri-

1.25 a) Packpapiere, nicht satinirte (jedoch mit Inbegriff der maschinenglatten): einfarbig; Wachsund Theerpapier . . .

^ b) Druckpapier* , Schreibpapier* und Postpapier*, linirt und unlinirt, Packpapier1, satinirt, Lösch-1, Fließ-1 und Filtrirpapier, Pergamentpapier ,Seidenpapier,Zeichnnngspapier, Pauspapier: einfarbig . 10.304 a) Papier aller Art, mehrfarbiges, Gold- und Silberpapier, Notenpapier, Pa20.-- piertapeten b) Briefpapiere und Enveloppen (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Kartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vorliegen , sowie alle anderen nicht besonders genannten Papiere . . 20.-- c) Etiketten, Formulare, Afflchen, Prospekte, Umschlagbogen, etc. : gedruckt oder lithographirt ; Enveloppen aller Art . 30.-- 305 Pappendeekel , gemeiner * grauer*, Stroh- und Holz3. 50 karton, Lederkarton . .

e! -- Buchbinder- und Karton307 40.-- 50. -- 308 Papierwäsche . . . .

t.

tiketten, Formalare etc.: lithographir ti

1.25 C 1.25

1.25

355

28

10.-- C 3.--

4.--

96

13

10.-- C 7. -* ^8.-

822

188

30.-- 016.-- 16.--

592

21

30.-- c20.-- 20.--

48

19

16.-t 25.-- 30.-- e30.--

287

17

3.50

76

115

60.-- 16>-- 35.-- 60.-- 40. -- 40.--

893 514

33

303

10! --

_

C 3. -1

10.--

3.--* 5.-- 3.50 .

21!)

Nummer dus Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Artikel.

1887. 1891.

Fr.

Fr.

Gegenwärtig erhobener Zoll.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

XIV. Spinnstoffe.

311 312 313 314 315

317

318 320

321 322 323

37 Bsumwoliwatte .

4. -- 5. -- 4. -- 5.- Bi Baumwollgarne : einfach, roh 418 6. -- 7. -- 6. -- 7.- Bi gezwirnt, gesengt oder nicht 63 gesengt 9.- Bi 8. -- 9.-- D gebleicht*; gefärbt: einfach /8.*/8.-* oder doublirt \11.- 12,-Bi 916 \n.auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, ge998 färbte Garne in Strängen . 35.-- 45.-- c35.-- 35.-- Gewebe : glatte, geköperte, roh : im Gewichte von 6 kg und darüber per 100 m 2 . .

10.-- 234 lO.-Bi im Gewichte von weniger . ·-- .

als 6 kg. per 100m2: 14.-- (14.mit weniger als 20 Fäden 64 auf 5 mm. im Geviert 20.-- 20.-B1 gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt: a) über 7 kg. per 100 m 2 (40.-- ) l 4056 b) bis und mit 7 kg.

per 35.-- 45.-- 35.-- ,45.100 m2 Uo.- ?

e) Buchbinderleinwand . .

sammetartige , gemusterte , Piques, Basins, Damast, Brillantes : roh (d. h. aus rohem Garn) 50.-- 30.-- [30.c 40. -t gebleicht, buntgewebt, ge1742 c!6.-§ färbt, bedruckt; brochirter 145.Tüll 60.-- 60.-- 3 Pilztücher 40. -- 40.-- 40.-- 40. -Bi

19 3

}"-

16

22

j

§ Piques, Basins, Damast, Brillantes, f Sammet und sam metartige Gewebe.

1

114 ?

7

220 1

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

325 !

326

,

327

328 329 330 332

339 340 341 ;

342

344

Generalzölle

A r t i k e 1.

1887.

1891.

Fr.

Fr.

Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus wärtig VerOestererhobe- trags- Deutschreichland.

ner Zoll. zoll.

Ungarn.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

Docken (Bett- und Tischdecken etc.) : ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit : gebleicht, bunt, gefärbt, be35.-- 40.-- 35. -- 40.- Bi 140 druckt mit Posamentirarbeit oder genähtem Saum . . . . 50.-- 60.-- 50.-- 60.- Bi 125 Shawls (Umschlagtücher), ·> Schärpen etc 70.-- 30.-- 50.-- Bänder und Posamentirwaaren 60. -- 70.-- c 16.-- 45.-- 1,354 Stickereien und Spitzen . . 100.-- 150.-- 100.-- 100.-- 435 Wachstuch, gemeines, und sog. Oelleinwand, zu Verpackungszwecken . . .

8.-- 10.-- c 3 . -- 8.-- 39 Linoleumteppiche . . . . 20.-- 20.-- 20.-- 20.- Bi 72 Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc. : Packtuch unter 9 Fäden auf 5 mm. im Geviert . .

2. -- 2.50 cl.50® 2. 399 roh oder gebaucht, von 9 bis 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert 12.-- 15.-- c 4.-" 12.-- 424 roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 mm.

,30. -- 30.-- 25. -- im Geviert roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm. im ol6.-x 1,361 Geviert, sowie alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen . . . 50.-- 60.-- 42.-- Bänder und Posamentir40. -- 60.-- c 16.--- 50.-- 8Q

2 1 J

26

-- --

3 10

70

® Packtuch, gemeines und rohes, von höchsten? 25 Fäden ai f 3 cm., sowohl im Zettel als im Eintrage.

K Leiuen- und Hanfgewehe, glatte oder gemusterte: Leinenzeug und Zwillich, roh oder halbgehleicht, ungefärbt und unter 40 Zettelfäden auf 3 cm.

K Leinwand und Leiuenband, gebleicht, gefärbt, appretirt, sowie Leinwand, roh, mit mehr als 40 Zettelfäden auf 3 cm.

221 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Artikel.

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr.

1000 Fr.

\j

Seilerarbeiten : 12.-- 12.-- 03.-- 8.-- 96 Stricke, Taue . .

31 Gurten* ; Schläuche , Säcke /15.-* 20.-- /16.-* 20. -ßi 120.-- X20. -- Matten , Bodendecken und Teppiche aus Jute, Manillahanf und anderen ähnlichen Faserstoffen, auch mit eingefasstem Rand: grobe (nicht gewebte): 349 10.-- 12.-- 10.-- 12. -Bi i 138 350 20.- Bi gefärbt, bedruckt etc. . . 15.-- 20.-- /c7.-«X X15.-/ Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt: 544 aus Halbseide 16.-- 100.-- cl6.-- 40.-- 359 aus 360 Shawls (Umschlagtücher), Schärpen etc., aus Halb?

100. -- 150.-- 30.-- 100.-- aus 361 Bänder und Posamentir751 waaren aus Halbseide 50.-- 100.-- o 16.-- 60.-- Wolle : ?

--.30 --.30 --.30 -.30 Bi aus 364 Kunstwolle gemahlen, gefärbt, gekämmt, 365 --.60 --.60 c -- .60 -.60 Bi 2,581 Garne : roh : einfach oder doublirt* ; 366 634 7 . -- 7.-- c 5.-- * 6.-- Watte 367 roh: drei- oder mehrfach 126 8. -- 8. -- c 8. -- 8.-- Bi gebleicht*, gefärbt 1 : 368 einfach oder doublirt. . . Ì8.-* 15.-- le 8.-* 12.-- 1 1,561 drei- oder mehrfach gezwirnt fu.-' 20.-- |c 9.- ' 18.-- 369 346 348

auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet)

370

8

Juteteppiche, glatt oder aufgeschnitte n.

c nach BescliaHen-

30. -- 40.-- j heit des Garnss

30.--

614

3 1

10

24 ?

4 ; ?

6

9 ; i 4

2

222 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

372

373 374/5

377

378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 390

Generalzölle

Artikel.

Gewebe : roh: Streichgarngewebe . . .

Kammgarngewebe . . . .

gebleicht, gefärbt, bedruckt (Streichgarn- und Kammgarngewebe): a) im Gewichte von mehr als 300 Gramm per Quadratmeter b) im Gewichte von 300 Gramm und weniger per Quadratmeter . . . .

Filztücher .

. . .

Decken (Bett- und Tischdecken etc.): ohne Näharbeit . . .

mit Näharbeit

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

1887.

1891.

Gegenwärtig erhobener Zoll.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

(30.-- \50. --

C 12. --

25.-- 40.--

182

-

2,_

Filzwaaren ohne Näharbeit: roh gebleicht, gefärbt, bedruckt Kautschuk und Guttapercha, in Schläuchen, Bohren, auch in Verbindung mit anderen Materialien . .

8

55.-- 70.-- 1100.- C25.--

17,900

|120. -

240

80.-- 70.-- 70.-- 70.-- 70. -Bi

101

6

30.-- 40. -- c 16. -- 25. -- 60.-- 70.-- c 30. - 60.--

436 71

6 2

86 810

1 25

840

10

2625

5

218

3

Bodenteppiche: grobe, ohne Fransen oder 25.-- 40.-- cl2.-- 25.-- Näharbeit 60.-- 70.-- c30.-- 50.-- andere . .

. . .

Shawls (Umschlagtücher).

Schärpen etc. . . . . 100.-- 125.-- c30.- 75.-- 1 Bänder l 2und Posamentir100.--- 125.-- rcSOwaaren 1 n Ori 2 65.-- ^c^o.Stickereien und Spitzen* . 100.-- 150.-- /c30.-* 100.-- 1100.Filzstoffe

1000 Fr.

W . - Ri 151

oy

30.-- 30.-- C 7. -- 15.-- 50.-- 50.-- c 16.-- 30.--

192 329

10

320

2

OK

40. --

.

/>j 10.

1R

7. -- 10.-- c 7. --

8. --

QQ

5

223 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegenwärtig erhobe1887. 1891. ner Zoll.

Artikel.

Fr.

391

396

397 398 399 400

405

Fr.

a) Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe, und andere nicht genannte Kautschuk- und Guttaperchawaaren . .

b) Elastische Gewebe aller Art ' aus Kautschuk ip Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide etc.

50.-- 40.-- cl6.-- 25.--

282

4

50.-- 40.- C40.-- 40. -Bi

113

9

Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Keisstroh, Reiswurzeln, Spartogras (Haifa) , Cocosfaser , Palmblätter , Seegras , Waldhaar etc. : feine Waaren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren, (jarnen, Geweben

70.-- 80.-- c60.-- 60.--

7

Kleidungsstücke , Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Konfektionswaaren, zugeschnitten oder fertig : 70.-- 120.-- aus Baumwolle . .

aus Leinen, Jute, Eamie etc. 70.-- 120.-- aus Seide und Halbseide . 200.-- 300.-- aus Wolle und Halbwolle . 120.-- 180.--

c60.-- 65.-- C30.-- 70.-- c 150. - 175.040.-- 105.--

--

2661 863 2187 7090

38 16 63 162

92

10

. . /*50. - 80.-- c 60.- 1 60.--

1073

4

aus Wolle oder Halbwolle /*80. - 120.-- \c25.-* 75.-- \fl20.

/c40.-t

2194

107

Anmerkung zu Nr. 397/400.

Konfektionsgegenständo aus Geweben mit Kautschuk sind verzollbar nach der betreffenden Stoffrubrik.

402

Fr.

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutach- reichland. Ungarn.

zoll.

1000 Fr. 1000 Fr.

Fr.

Wirkwaaren , mit ·)· ohne* Näharbeit : aus Baumwolle . .

(70.--)

(c30.-)

oder

mo. -

224 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 890 aus

Artikel.

1887.

Fr.

wärtig VerOester erhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll zoll.

land.

Ungarn Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

|

406

Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen etc.: Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art mit Pelz- oder Federbesatz 200.-- 250.-- C 150.- 150.-- aus 408 ungarnirte Hüte aus Filz . 100.-- 100.-- c30.-- 75.-- ° aus 409 Hüte aus Filz, ausgerüstet (ffarnirt) 150.-- 200. -- e 125. - 120,-Regen- und Sonnenschirme: aus 413 halbseidene 80. ·- 100.-- c 30.-- 60.-- 414 Schirmgestelle , Schirmstöcke mit oder ohne Federn 6. -- 10.-- 6.-- 8. -- Wagendecken (Blachen), fertige : 416 aus Segeltuch, mit oder 25.-- 20.ohne Imprägnirung . .

1 20 20.-- 50.- i '- 35.-- 417 ans Kautschukstoffen . . .

XV. Thiere und thierische Stoffe.

aus 418 Pferde aus 420 Füllen 421 Ochsen aus 422 Kühe und Kinder, geschaufelt 423 Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend 425 Kälber bis und mit 60 kg.

Gewicht 426 Schweine über 60 kg. Gewicht 1 4

per Stück per Stock 3. -- 3.-- 1.-- 1.-- 25.-- 30.--

per Stück per Stück c 3.-- 3.-- Bi * i 1.-- Bi e 15. -- 15.--

20.-- 25.-- cl2.-- 18.--

5.-- 20.-- c 6. -- 12.-- 3. -- 8. --

6. -- c 3. -- 5. -- |C3.- 8 8.-- [e 5. -<· 6. --

Ochsen und Stiere, geschaufelt. * Jungvieh, umgeschaufelt.

Schweine mit oder über 25 feg. Gewicht.

a

1000 Fr.

345 111

75 180

102

121

?

9

373

50

21

--

2293 U 28191

451 32 143861

1354

3555

8502

55l2

7

3

4594

108l4

Schweine unter 25 kg. Gewicht.

225 Generalzb'lle

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

427

429 435

437

Artikel.

442 443 444 445

447 448

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland.

zoll.

Ungarn.

Fr.

1000 Fr. 1000 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

per StDck per Sllick per Stück per Stück Schafe -- . 50 2. -- C-- . 50 --.50 Bienenstöcke, gefüllt . . . --.20 --.20 --.20 -. 20 Bi Borsten, sortirt und in Bän- 100 kg. 100 kg. 100 lg. 100 kg.

deln gebunden . . . .

2. -- 2.-- c 2 . -- 2.-- Bi

Pferde-* und Büffelhaare: gereinigt, gesponnen, zugerichtet

440

1887.

Gegenwärtig erhobe1891. ner Zoll.

Filze, ßodenteppiche,Pferdedecken aus den unter Nr. 434 fallenden Thierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen . . . .

Bettfedern . .

. .

Daunen (Flaum) . . . .

Blasen, Därme, Käselab Wachs, einschliesslich Ceresin Hörner: roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Grosse ; Knochenplatten . . . .

730f

3

486t 35

-»·JV | ,

351

5

251

10

35

3 118

7. --

,rc i'· -- 10.-- 12.- /\c 5.-*

10.-- 10. -- 50.-- --.60

10.-- 10.-- 10. -Bi 10.-- c 7. -- 1 50.-- c 7 . -- ·j --.60 c-- . 60-. 60 Bi

1273 142 433

333

1.50 1.50BÌ

87

135

--.30 --.30 c-- . 30 -. 30 Bi

64

1.--

1.-- c-- . 60 --.60

1

-- . 50 --.50 --.30 --.30

--.60 c -- . 10 --.50 --.50 c-- . 10 --.30 --.50 o-- . 10 -. 50 Bi --.50 o.-- 10 --.25

290 316 j

1. 50

1.50

--

XVI. Waaren aus Thon, Steinzeug etc.; Töpferwaaren.

455 456 457 458

Thonwaaren : Dachziegel, roh . . . .

a) feuerfeste Steine . . .

b) rohe Röhren ohne Muffen Backsteine, Platten, Fliesen Dachziegel, Backsteine : gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt . . . .

2. --

2.-- c 2. --

1.50

335 19

7 ?

52 --

·J- Incl. Ziegen.

226 Generalzölle

Nommer des Schweiz.

Zolltarifs.

459

460

Artikel.

465 467

Steinzeugwaaren : Fliesen, Platten: geschiefert, geschliffen, glasirt: einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe. . . .

bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Ver/ieruogen . . . .

Kanalisationsbestandtheile (Waterclosetsl aus Porzellan und feinem Steinrrut

468

469

1891.

Fr.

Fr.

Fr.

Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, einfarbig, glatt: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt* ; architektonische Verzierungen ; Terrakotten für Architektur und /2. 50* Gärten X 2.-- Fliesen, Platten aller Art: mehrfarbig, bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen . 10.--

aus 461 Tiegel*, Muffeln, Kapseln .

464

1887.

Gegenwärtig erhobener Zoll.

3.50

Neuer Einfuhr 1890 aus VerOestertrags- Deutsch- reichland. Unfjara.

zoll.

Fr.

3.-- c 2. --

2.--

8.-- 10.-- 2.-* 2.50 fc X 3.50

6.--

1000 Fr.

?

?

9

?

2. --

2.50

3.-- c 2.--

2.--

10 --

8. -- 10. --

6. --

25.-- ]2.

1000 Fr.

c 16.-- 12.- Bi

Töpferwaaren : gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; Steinzeugwaaren , gemeine (Krugwaare) ; Isolatoren / 3. 50 aus Porzellan* . . . . X2ö! - * 4.-- c2. -- g mit weißem oder gelblichem Bruch ; feines Steingut ; Porzellan aller Art, Parian, Biscuit ; ferner alle Töpferwaaren, die nicht unter eine der vorstehenden Positionen fallen . ^ . . 25.-- 25.-- cl6.-- 16.--

161

9

856

63

227 Nummer des Schweiz.

Zolltarife.

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus

Artikel.

1887.

Fr.

wärtig VerOestererhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll. zoll.

land.

Ungarn.

Fr.

Fr.

1000 Fr.

Fr.

1000 Fr.

1

XVI!. Verschiedene Waaren.

470



471

Feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, (c!6.-* nicht besonders genannte 150.-- 200.-- c30.-* 120.-- U&0.Hieher gehören Schmiickund Toilettesegenstände , Nippsachen, sowie andere Waaren aus Achat, Alabaster, Meerschaum , Bergkrystall, Uernstcin, Elfenbein, Jet, Lava, Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen) : echt und imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus Glas, Thon aller Art, Kautschuk oder Hörn, letzteres jedoch unter Beschränkung auf Jet-Imitation ; ferner Riechpolster, Etuis, Necessaires, Bonbonnieren etc., sofern dieselben mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestattet sind.

Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte : a) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer Beschaffenheit unter Nr. 194 oder 470. fallen, also z. B. solche aus Holz, Hartgummi , gewöhnlichem Bein, Celluloïd, Glas und Glasflüssen (falschen Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert . . . .

b) andere gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren

Nr,194

50.-- 50.-- c 16.-- 50. - Bi 50.--

50.-- c 16.-- 30.--

* Elfenleinarbeiten 16. -- ; Kunstarbeiten, eiiigeleg t u. dgl. 30. -.

90

73

495

83

--

--

3083

278

228 1 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

472

Generalzölle Gegen- Neuer Einfuhr 1890 aus Artikel.

Fr.

Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüsse, sofern nicht montirt, d. h.

mit Messingtheilen u. dgl.

versehen

aus 473 Lederne Reiseartikel, aller Art 474 a) Blei- und Farbstifte, zusammengesetzte,tnitHolzschäftung, Schiefer*, eingerahmt, und Griffel* .

b) Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien , Malergeräthe : nicht anderswo genannt ; Siegellack* . .

475

1887.

wärtig VerOester erhobe- trags- Deutsch- reich1891. ner Zoll zoll.

land.

Ungari Fr.

Fr.

Fr.

1000 Fr

5

30.-- 30.-- c 25.-- 25.--

142

70.-- 70.-- 0 30.-- 50.--

12

fl6.-* }so.-- C 16.-- 20.-- V25.-

126

17

437

20

909

48

f20. -* fcl6.-t X25. -- }30. -- \25. -- 25.-- Spielzeug aller Art . . . 40.-- 40.-- c 16.-- 20.--

t Kaut schuk zum BUreaugebrancli.

. 1000 Fr.

229

Beilage IV.

Autonome Zölle des schweizerischen Tarifs, Zölle welche durch die Verträge mit Deutschland und OesterreichUngarn weder ermäßigt noch gebunden worden sind.)

Nr.

des chweiz.

Tarifs.

2

aus 3 4

Artikel.

Trauben- und Obsttrester (Traber); Weinhefe, flüssige .

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Pr. 1000.

frei

frei 1

-- . 201

262

frei

frei

--.20

--.20

Johannisbrot!

Lumpen (Hadern) aller Art, mit Ausnahme der Dünglumpen; altes Tauwerk und andere zurPapierfabrikation taugliche Abfälle, Makulatur etc. ; Lederseli ni t/el und Abfälle vou gegerbten Häuten; Schlackenwolle .

--

Generalzölle.

572

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch , wie : Beeren, Blätter, Blüthen, Früchte , Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln u. a., soweit sie nicht unter Kategorie V oder Nr. 244 fallen : 1 Trester für Brennzwecke zahlt eine Monopolgebühr von Fr. 3. 50; Weintiefe, nasse (Drusen), eine solche von Fr. 7 per q. brutto.

230 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

8 9 aus 10

Artikel.

ganz, unzei'kleinert, in rohem Zustande

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz.

1890.

Fr. 1000

frei*

3. --

3. --

617

KI-

8. --

zerkleinert (gemahlen , zerstoßen etc.)

Droguerien (Pflanzensäfte und Extrakte), Harze und Gummiharze zu pharmazeutischen Zwecken und für Parfumerie

Generalzölle.

Bisheriger Vertvagszoll.

Fr.

. 438 l.--1

lO.--

10.--

Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen etc. :

aus 13 in Detailpackung

(Pastillen aus Quell- und Badesalzen ausgenommen) . . . .

--

100. -- 2 100. --2

327"

Parfümerienf und kosmetische Mittel :

14

in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf

15

i n Detailpackung

16

Rohe Hulfsstoffe, wie: Citronensaft; G u m m i ; Harze, rohe , und Colophonium ;

. . . .

,30. --f

70.--* 50.--4

70.--4 100. - 4

>

202

*1 Beeren und Wurzeln, frische.

Süßholzsaft ; Ricinusöl, farbloses, gereinigtes, etc.

2 Pharmazeutische Präparate, Geheimmittel und Spezialitäten, mit Alkohol zubereitet, unterliegen überdies der Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto.

3 Inklusive Pastillen aus Quell- und Badesalzen.

4 Parfümerien und kosmetische Mittel, mit Alkohol zubereitet, unterliegen überdies der Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto.

231 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Artikel.

Generalzölle.

1887.

1891.

Fr.

Fr.

Pech ; Salpeter, roh ; Schwefel, roh und gereinigt; Theer, flüssig; Weinslein, roh; /-.20 1 --.20 W einliefe**, trockene; etc.

1-- .20 frei** \ frei 2

3. --

596

Weingeist, Sprit etc., denaturii't

<7

7. --

Pyrotechnische Präparate

50.--

100.--

746 23

Sprengmaterialien, Dynamit etc.; Munition für Handfeuerwaffen

40.--

50.-- | } 5888 50.-- 1

Harze, gereinigte

25

aus 27

. . . .

1.50

28 Schießbaumwolle . . . .

aus 29 Streichkerzclien * und andere Zündmaterialien ; schwamm

38 aus 42

1 s 3 4

40.--

Zünd-

f| on ZU.

*\

Uo. --

11*

--.20

-- .20

1393

Orlean; Orseille, präparirte; Safflor; Cochenille; Indigo; etc

4. --

4. --

925

Grundfarben : Mennige

1.--

L--

121

20.--

20.--

668

Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig genannte : roh

34 36

2059

2. --

24

26

Einfuhr in die Schweiz.

1890.

Fr. 1000.

l 5.__

Kienruß und

Andere jnicht genannte bunte Farben (als Farben aus Stein kohlen th eer)

7. --

Schwefel, roh nnd gereinigt.

Weinhefe, trockene.

Sprengmaterialien, wie Dynamit etc.; Zündkapseln; Sprengschnüre.

Zündschwamm nnd andere Zündmaterialien: Pechfackeln.

232 !

Nr.

!

des j Schweiz.

i Tarifs l

46 1

47 49

j

! aus 50

i

54 55

56

59

66

;

Artikel.

Dachglas und Glasziegel, Bodenplatten von Glas Fensterglas, gewöhnliches (naturfarbiges) Glaskugeln zur Ulirengläserfabrikation ; Glasstangen und Glaslitzen zu gewerblichen Zwecken . . . .

Glasisolatoreu Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung: in feinem Geflecht oder mit Ueberzug aus Leder, Textilstoffen etc mit Verschluß Vorrichtung (Deckel,Patentverschlüsseetc.), sofern solehe oichtaus edlem Metall besteht . . . .

aus 58 i

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Glasflüsse, Email, Glasperlen Spiegel unter 18 dm 2 , mit der Rahme gemessen Spiegelglas, belegtes, und Spiegel, vonlö dm 2 und darüber, mit der Kahme gemessen .

Flechtweiden, geschält oder gespalten

1887.

Fr.

1891.

VT.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

7

7. --

42

7. --

8. --

8. --

702

--

1.50 3. 50

1.50 4

28 ?

25. --

9

--

Generalzölle.

Div.

l Ansätze.

--

m-

?

4. --

10.--

10.--

100

16.--

16. --

16.--

32

30. -

40. --

40.--

226

67

Ebenistenholz: r o h . . . .

-- --

2. -- --.10

2. -- --.10

62 228

68

-- : gesägt, Fourniere ausgenommen

--

--.50

--.50

6

j

2. 50

17l1

69

Fourniere : aus gemeinen Holzart.Hn 1

.

.

Fourniere, andere als eichene.

.

--.70

233 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

Bisheriger Vertrags zoll.

Fr.

70

Fourniere: aus Ebenistenholz

71

Korkholz : roh oder in Platten -- verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc

72 74

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

4. --

5

5. --

44

1.--

2. --

2. --

36

5.--

15. --

25. --

--.70 4

1.--

631 ?

y

Gebrauchte Petrolfässer .

aus 75

83

Besen a u s Reisig

. . . .

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt

yi

Siebmacherwaaren : grobe

92

-- : feine

aus 97

Oelsamen und Oelfrilchte (exklusive Reps) . . . .

98

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen . . .

99 102

--

7

Generalzölle.

Diverse 3 Zollsätze 30.-- 12.-- 15.-- -- 40.

40. --

--.30

frei 2

>> ·)

3

--.30

-.30 ca. 357

50.--

50. --

1231

( frei 2 l 1.-

}*·-

951

Vorgearbeitete Bestandtheile von Lederwaaren, Schuhwaaren ausgenommen . . 30.-- 35.-- aus 108 Schuhwaaren aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle andern nicht be-, sonders benannten Schuhwaaren (exkl. solche aus Leder, aus Geweben mit Ledersohle, so wieFilzschuhe /16.-*l üiv.

ohne Ledersohle) . . . \30. -- / Ansätze 1

4. --

35.

89

?

40.--

2

Blumenzwiebeln. Bäume, Sträncher und andere lebende Pflanzen: nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen. 8 Leisten zu Rahmen, façonnirte, rohe oder begypste. * Schuhe aus Tuchenden 16. --, aus Kautschuk ohne Näharbeit 16. --, mit Näharbeit 30. -- .

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

17

234 Nr.

des

Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzölle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die

Schweiz 1890.

Fr. 1000

Holzschnitte, Kupfer- und Stahlstiche, Lithographien, Photographier! auf Papier, Gemälde und Zeichnungen: ohne Rahmen, soweit sie 5. -- 5. -- 794 nicht unter Nr. 304 fallen 1. -- 112 Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzplatten, Zinkätzungen und galvanische Clichés; Lithographiesteine mit Zeichnungen oder Schriften, zum 5.-- 30.-- 72 Druck auf Papier bestimmt -( .

Bildhauerarbeiten aller Art .

16.-- 16.-- 72 16.-- 119 Statuen von Metall: g 2 aus Gußeisen * oder Zink . 2. * 5. -- 120 -- 20.-- 20.aus andern Metallen . .

23 121 Abgüsse und Formerarbeiten 122 aus Gyps, Schwefel, Steinpappe *, Papiermache *, Cernent etc., soweit sie nicht 7 unter Nr. 471 fallen . . 7. -- * 76 7.-- Glasmalereien und Photo! 123 graphien auf Glas .

l. -- 3 30.-- 30.-- 1121 4 4. -- 132 124 Naturalien Vorgearbeitete Uhreubestand125 2024 theile und Rohwerke . . 16.-- 16.-- 16. .

aus 127 Uhren mit Federtrieb (ausgenommen solche nach amerikanischem System und Schwarzwälder- Federtriebuhren mit hölzernem Geätell), Musikwerke, und fer- / 16.-- 16.-- tige Bestandtheile 30. - 8 30.-- « | 50.-- 104 1 Glasgemälde. 2 Photographier). 3 Gemeine Wanduhren (exkl. Spieluhren und solche in Goldrahmen) 16.--; Uhrenbestandtheile 16. -- : andere Uhren und Pcndulen aller Art 30. -- .

111

235 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

128

134

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzölle.

t Iß. -- 16.-- --

lioo. --

4523

6. --

87

20.-

153

1887.

Fr.

Taschenuhren * und fertige Be/30. -- * 30.--* standtheile Ackergeräthe, wie: Pflüge, Eggen etc. ; Oekonomieuml Lastwagen, -Schlitten

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

v. Werth 6 °/o

aus 135 Fuhrwerke und Schlitten zum Personentransport (ausgenommen Kinderwagen und -Schlitten) ; Krankenfahr- v. Werth stühle 10°/o

137 138

139 140

12% C

Personenwagen : f ü r Normalbahnen . . . .

--

8°/o

9.--

--

für andere Bahnen (Schmalspur- und Drahtseilbahnen, Tramways, etc.) . . . .

--

8%

12.--

--

Gepäck- und Güterwagen, etc: f ü r Normalbahnen . . . .

.--

8%

5. --

für andere Bahnen (Schmalspur- und Drahtseilbahnen, Tramways, etc.); Rollwagen aller A r t .

. . .

141 142 143 144

Schiffe : gewöhnliche . . .

-- Luxusschiffe Aluminium, rein . . . .

145

Aluminiumlegirungen : gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht . . . .

518

--

8 °/o 8 °/o 8°/o

--

5.--

8. -- 5. -- \ 53 30. -- fr 5. --

5. --

1.50

3. --

B.--

Aluminiumlegirungen (Ferround Stahlaluminium, Aluminium bronze, etc.) : in Masseln .

--

6

236

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

Aluminiumwaaren . . . .

___

40.-

40.--

?

Bleiglanz und Bleierz .

-- -

frei

frei

48

Blei (Weichblei) in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch

--

--.30

--.30

frei

frei

6. --

5. --

794 152 ?

10.-- frei

10.-- frei

2 ?

!_

1.--

846

16. --

40. --

60.--

360

Nickel in Würfeln oder Schwamm ; Argentan in rohen Stücken . . . .

--

3. -

3. --

2

Zink in Barren, Blöcken, Platt e n oder Bruch . . . .

--

--.40

--.30

104

Zink, gewalzt, gezogen, Blech, Draht

1.50

1.50

1

1025

Zinn in Barren, Blöcken, Platt e n oder Bruch . . . .

--

1.50

·j

11-13

Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

146 147 148 152 170 171 172 173

Eisenerze . . . .

Geschützröhren

--

Waffenbestandtheile, roh vorgearbeitete . .

.

Kupfererze Kupfer, rein oder legirt (Messing), in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch, altes Glocken- und Kanonenmetall

1.50

Generalzölle.

aus 178 Kupfer, vergoldet oder versilbert, gehämmert, gezogen oder gewalzt, auf Garn oder Seide gesponnen (exklusive Blattgold und Blattsilber; leonischer Draht); ßronzewaaren

179

182 183 186

237 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzölle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

187

Zinn, rein oder legirt (BritanDiametall), gehämmert, gewalzt, -Blech, Staniol, 5 Draht .

. . 3.

5. -- 188 Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen : roh . . 7. -- 10.-- 10.-- 190 Gold, Silber, Platina: unbefrei arbeitet oder in Münzen .

frei frei 20.-- 20.-- -- 191 -- gewalzt, in Platten, Streifen 192 Blattgold* und Blattsilber*; Gold- uud Silberdraht, -Faden; Metalldraht mit Gold oder Silber umwunden 50.16.--* 50. 195 Erze, rohe, nicht speziell genannt frei frei -j 196 Spießglanz 1.50 1. 50 Kadmium*, Quecksilber*, Wis197 muth * und andere nicht genannte Metalle, roh .

5. -- 3.--* O« -- ' Polirbare Steinarten in rohen 199 Blöcken -- . 301 --. 50 -- . 50 200 Bimsstein, Feuersteine, Kryolith , Magnesit , Putzsteine, gewaschener Sand; Schmirgel, Speckstein , Trippel, Wienerkalk ; LithographieC1 . \J\J «n ) -- |_.50** l --.50 steine ohne Zeichnung** .

Asbestfabrikate : 201 Asbest in Tafel n oder Rahmen, 2.-- 3.50 -- auch mit Gewebeeinlage .

Diverse 202 -- andere Ansätze 1 Alabaster uod Marmor: in rohen Blöcken.

-{

}m-

74 9

75861 1285

171 31 41 16 127l

259 ?

1

238 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

203 204 205

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzfllle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

-j Dachschiefer --.10 -.50 Schiefer in Fliesen oder Platten 3. -- 3. -- 3. -- Mühlsteine*; Schleifsteine ohne Stuhlung , Wetz- /l.-* 1.--* steine \ -- . 30 --.50 J -.50 -.50 -.40 Kalk, hydraulischer . . .

Romancement -.40 --.50

Einfahr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

168 3

481

357 210 732 211 aus 212 Schlacken und Puzzolan3 --.80 --.80 cemente . .

. . .

Steinhauer-und Steindrechslerarbeiten : 215 roh, nicht geschliffen, nicht polirt, nicht ornamentirt; |2 - > 393 gesägte Steinplatten . . -- . 75 !

\ -- .50 216 -- : polirt, geschliffen, ornamentirt, vorgearbeitete Sta- f 1.50 2 3.-- !

452 t 3-~ 5. -- Edelsteine aller Art, ungefaßt 114 217 30.-- 30. Bernstein und Meerschaum, 218 unverarbeitet 10.-- 10.-- 220 219 Steinkohlen , Braunkohlen, --.02 --.02 342 108 Cotiks 220 Asphalt und Erdharze aller --.30 --.30 156 Art Petroleum und andere nicht 222 genannte Mineral- und Theeröle, roh oder gereinigt 1.25 1.25 8819 1 larmor.

I 2 ] tlarmor in Platten oder gesägt: gesc hliffen öd är polirt 1. 50; Stein arbeiten, auch po urte, in Stücken über 50 kg. 3. -- * ] .nklusive Briquettes.

}'-

}<-

239 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

Schweineschmalz . . . .

Cacaobohnen und -Schalen .

226 Cacaopulver, Chocoladeteig, 227 Chocolade 229 E i s. . .

aus 231 Bßwaaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Konserven und Gegenstände des feinern Tafelgenusses (exklusive Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren) . .

Fische : frische 232 -- getrocknet, gesalzen, ma233 rinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet: soweit nicht unter Nr. 234 fallend 234 -- -- in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern 240 Fleischextrakt aus 242 Weintrauben, eingestampfte .

243 Kastanien, frisch oder getrocknet .

. . .

245 Frucht- und Beerensäfte, Latwergen , Obstmus : ohne Zucker, mit oder ohne

Bisheriger Vertragszoll.

Pr.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

--

3. -- 1.50

5 ·j

2963 2628

20. -- frei

30.'-- frei

86 125

--

50.-- 2. 50

50.-- 2. 50

-- 1731

--

2

223

16. --

-[

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

277

--

50.30.-- 4. --

50.-- 40.-- 5

590 221 1310«

_,,.

--.30

--.30

392

.

20.--

20.--

59

16.--

Alkohol 1

Generalzölle.

Weintrauben, frische, zur "Weinbere tung.

240 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

246

247 249 aus 250 251

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Getrocknete Weintrauben, zur Weinbereitung dienlich

1887.

Fr.

1891.

Fr.

1 3. -- l (12. -2

\ 25. -

Andere Südfrüchte . . . . 1

3

\ 2 . '--8

Gemüse, frisch, andere (als Kartoffeln) frei -- getrocknet, offen . . .

4.-- -- : konservirt, in Essig oder ( 7 5 J '· -- anderswie eingemacht .

aus 252 Reis : nicht geschroten, nicht

Generalzölle.

},,-

}*>-


5

/ 600 1 \ 635 2

15.--

1529

2.-- 5. --

4282 624

[30. _

508

L-- 4. -

8 Ì16.

-- « 20. -- \

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

\ /

--.30

--.30

185

\. 507

2. 50 1. 25

2. 50 2. --

?

109

8. -- *

15.

15.-- 15.-- 3.50 4.50

15. -- 15.-- 15.-- 3.50

142 594 300

5

11

1.--

j

1102

geschält

»us 253 Reis : in geschrotenen, geschäl254 255 256 257 259 260 262

ten, gespaltenen Körnern, etc.; Reismehl Brod Teigwaaren*; Zwieback und feine Bäckerwaaren ohne Zucker Gewürze aller Art . . . .

Honig Kaffee: roher

--

. . .

-- : gebrannter Cichorienwurzeln , getrocknete ; Feigen, geröstete, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten .

-- Weinheeren (getrocknete Tafeltrauben).

Rosinen (Korinthen).

Orangen und Citronen.

Gemüse, eingesalzen oder getrocknet, offen.

In Gefässen über 5 kg.

In Gelassen von 5 kg. oder weniger.

Reis in geschälten Körnern.

19228

241 Nr. des Schweiz.

Tarifs.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Artikel.

266 267

-- kondensirte

268

Sago und Tapioca, offen .

269 270

Steinsalz und Lecksleine .

271 272

Milch: frische

274 275

Generalzölle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

frei 7__

frei

737 1

74

-- --

7.--

7. -- 7

-.10

--.10

118

Koch-, Sied- und Seesalz 5 Salzsoole, Mutterlauge .

--

--.30

Tafelsalz in Paketen .

.

--

10.--

--.30 10.--

289 3

Schalthiere : Austero , Seekrebse etc., frische . .

--

1.50

30.-- 1.50

77

Senf: i n Körnern . . . .

30.1.50

.

.

30 1

-- gestoßen*, gemahlen oder zubereitet, ohne Rücksicht / 1. 50* 1.50* auf die Verpackungsart .

l 20. -- 52 \16.-- 2 20.Tabak: un verarbeitete Tabakblätter, Tabak-Rippen und -Stengel; Abfalle der Tabakfabrikation , nicht in 9579 Mehlform 25.-- 25. --

276

277

Carotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation .

278

Fabrizirter Tabak : Rauch-, Schnupf- und Kautabak .

279 280 281

Cigarren und Cigaretten .

35.--

-- --

75.-- 75.-- 150.-- 150.-- 40. -- 40. --

2230

3.--* }3.7

623

Thee Melasse und Syrup, roh oder / 3. --8 gereinigt | 7 1 2 3 4

91

--

Senf, roh oder gestoßen.

Senf, gemahlener, in Fässern, Gefässen oder Gläsern.

Syrup, roh 3. -- , gereinigt und Melasse 7. -- .

Koh 3. -- , gereinigt 7. -- .

50.--

94 950

242 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

282

Bisheriger Vertragszoll Fr.

Artikel.

Roh- und Krystallzucker*; Stampf-(Pilé) Zucker*; Abfallzucker ** ; Traubenzucker, in fester Form* .

283

Zucker: in Hüten, Blöcken

286

--

Generalzölle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

| 7.50* 1 7.50 \S. 50**

Einfahr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

9897

Platten,

Bier und Malzextrakt: in Flaschen oder Krügen . .

8. 50

8.50

9. --

5230

--

10.--

10.--

8

3. --

3. --

20

16.--

16. --

121

1.50

1.50

42

287

Bierhefe

288

Preßhefe

289

Obstwein (Most)

291

Wein (Naturwein), in Flaschen etc

3.50

20.--

25.--

1157

Schaumweine in Flaschen

3.50

20.--

40.--

41

in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols mit dem Alkoholometer von Tralles (-- . 20) --.20 gemessen

--.20

3168

292

16.-- .

.

.

.

.

Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Getränke , wie Cognac, Rhum, Arrak etc., welche nicht unter die sogenannten Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüßt sind :

293

1

1îunstwein in Flaschen oder Krügeii.

243 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

294

Artikel.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzülle.

1887.

Fr.

1891.

Pr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stär104 kegrades (16. -) 30.-- 30.-- Liqueurs, Wermuth*, in Fässern , Flaschen oder /16.387 .

30.-- Krügen . . .

\ 8 . -- * Ì30. -- Fette Oele, nicht medizinische, aller Art: in Fässern; Pflan( 4247 ·[ ].-- zenwachs . . . . . . i . -- \ 809 !

Fette. Oele, nicht medizinische, aller Art: in Flaschen oder 10. -- 2 20.-- 20.-- 198 3 .

Blechgefässen ; etc. . .

295 296 297 298

Talg, Thran in Fässern ; Degras und andere Rückstände von thierischen Fetten ; Walrath*

299 300 301 308

Kerzen aller A r t . . . .

Seifen, gewöhnliche -- parfümirte Pappendeckel , weißer, und Preßspäne*; Pappendeckel; mit Papier überzogen ; Kartenpapier

309 310

Spielkarten Baumwolle, rohe und Baumwollabfälle 1

/4._4 116.1.50 1.50

/ -- . 50 1 -.50 1812 jl.50* 5 -4 102 16.-- 5. -- 2.50 1672 30.-- 5 40.-- 419

},._

4. -- * f 6. -* \ 10.120. -- 120.--

}--

153 17

-.30

--.30

43507

Leinöl.

Olivenöl in Flaschen oder Blechgefässen.

Speiseöl in Flaschen oder Blechgefässen.

Talgkerzen.

Transparente Glycerinseifen zahlen überdies einen Alkoholzuschlag von Fr. 16 per q. brutto.

3 4 5

244 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

316

Generalzölle.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

--

4

4. --

1767

--

14. --

50.-- 10350 J

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Artikel.

Gewebe : glatte , geköperte : roh: glatter Tüll . . .

Gewehe, glatte, geköperte, roh : mit 20 und mehr Fäden auf 5 mm. im Geviert Decken (Bett- und Tischdecken etc.): ohne Nähoder Posamentirarbeit : nichtgefärbt, nichtgebleicht Wachstuch zuMöbeln ; Wachstaffet

4

12.--

20. -

16. --

20. --

30.

441

Flachs, Hanf, Jute, Ramie (Rameh, Nessel-Hanf) und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle: roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt

--.30

-- .30

--.30

1742

Garne aus den sub Nr. 333 genaonteu Spinnstoffen: bis und mit Nr. 10, einfach, roh und gebaucht .

-.60

j

1.50

519

-- : über Nr. 10, einfach, reh u n d gebaucht . . . .

--

6. --

6. --

701

336

-- : gezwirnt, gebleicht .

--

10.--

10.--

330

337

-- : gefärbt :

--

15.--

16.--

6

338

-- : auf Spulen , in Knäueln oder kleinen Strängchen, für den Detailverkauf 1 hergerichtet

--

24.

40.--

399

319

324

331 333

334 335

1

.

Gewebe: glatte, geköperte: roh (exklusive Tüll).

8

245 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

343 345 347

Artikel.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

Tüll, glatt oder brochirt, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Stickereien und Spitzen . .

30.--

60.--

60.--

3

30.--

100.-- 150. --

Andere Seilerarbeiten (als Stricke vrnd Taue) .

Gewebte Teppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.

Seidencocons, Abfälle von Seide : Strazze , Struse, Stumpen und defekte Cocons etc Gekämmte Floretseide (Peierneel Ungezwirnte: Grège und Floretseide

351 352

353 354 355

Gezwirnte Seide und Floretseide*, soweit nicht unter 357 fallend, sowie gefärbte Resten- und Ausschußseide (Organzine und Trame) .

356

Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentirseide und Floretseide : roh * und gefärbt ** 1 2

120

16.--

24.--

24. --

ca. 391

l.--1

15.--

50.--

?

-- . 30

-- . 30

11755

1.--

18331

1. 50

23692

>'-

71875

16. --

959

--

1.50

C/J

1. 50

6. -- * J -- . 30 l 7--

Seide und Floretseide: abgekocht (abgeschält), gefärbt, soweit nicht unter 357 fallend

357

Generalzölle.

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

16. --

7. -

/ 401 (7.--* \16.-- ** J6o. -- \ 275 2

Juteteppiche, glatt oder aufgeschnitten.

Seide und Kloretseide auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet).

246 Nr.

des Schweiz.

Artikel.

Tarifs.

Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt: aus reiner Seide und Floretseide

358

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

16. -

16.--

16.--

Generalzölle.

(Umschlagtücher), aus 360 Shawls Schärpen, etc. : aus reiner 100.-- Seide .

aus 361 Bänder und Posamentirwaaren : aus reiner Seide . 16.-- 50. 362 Stickereien und Spitzen* . . 30.-* 100.-- Alle unter Nr. 358--362 ge363 nannten Waaren in Verbindung mitteilen Metallen 30. - 60.--

aus 364 Wolle, roh und gewaschen; Wollabfälle, Kämmlinge .

--.30 -- Tuchenden (Leisten) . . . 4. -- 4. -- 371 Rohe * und farbige ** Lastings 376 (Serge de Berry) zur Schuh- (12.--* fabrikation |25.--** Kautschuk und Guttapercha, 388 rein oder gemischt, roh, geschnitten, gezogen: in Kugeln, Platten, Blättern, Rie4. -- nien 4. -- Kardenlücher 389 Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln , Spartogras fHalfa"), Cocosfaser , Palmblätter, Seegras, Waldhaar etc. :

},,-

1

Inklusive Knastwolle.

Einfuhr

in die.

Schweiz

1890.

Fr. 1000.

6176

150.--

?

100.-- 180. -

3588

1450

200.-

519

--.30 4. --

9696 !

16.--

113

1.-- 4. --

949 234

82

247 Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

392

roh . . . . . . . . .

393 394

Generalzölle.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

--

--.30

-.30

/ 764 \ 45 »

gefärbt, gespalten, gesponnen, aufgerollt in Zöpfen

--

1.50

1.50

40382

grobe Waaren, Matten, Bodendecken*, Körbe, Handtaschen **, Besen aus Reisstroh u. dg]

--

395

Geflechte (Tressen)

401

Spitzenkleider und gestickte Kleider aller A r t . . .

.

. .

403

Wirkwaaren , mit ** ohne* Näharbeit: aus Leinen

404

aus Seide oder Halbseide

407

Nicht genannte Putzmacherwaaren; künstliche Blumen, Schmuckfedern . . . .

f 1.50 | 10.-- 8

?

6.-*

[lö.-**

10.--

r6.--

Div.

Ansätze 300.-

69 714 ?

oder

J16. -- * 60. -- * 1 \30.-- ** 70.--** | 80. -

r IG. --*

50. -- *

\150.-** 200. - ** 1250. --

271

30.-- 200.-- 200.-- 2535

aus 408 Hüte aller Art (exklusive Filzaus 409 1 1 3 4 5

hüte), fertig geformt: nicht r so. -- * 70.-- ausgerüstet (ungarnirt) . . \50.~ 6 100.-- 1 100. -- 525 Hüte (exklusive aus Filz) : -- ausgerüstet 125.-- 6 /150.

1200. -- 1155« \200. -.

Strohröhrchen.

Inklusive Weberzähne vou Rohr, Weberdisteln; Besen ans Reisstroh.

Geflechte aus Stroh.

Damenhüte und Filzhüte, ungarnirt.

Strohhüte, nicht ausgerüstet (ungarnirt), auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen etc.

* Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt).

248

410

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

1887.

Fr.

1891.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000.

50.--

60.--

93

30.--

40.--

78

50.--

60.--

80.--

100.--

35 268

Getragene Kleider und gebrauchte Leib wasche (Tröd- aus Wolle lerwaare) 1.50

1.50

233

Maulthiere

3. --

1.50 3

3. --

3. --

9

1. --

21

3080 J

Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt

411

Regen- und Sonnenschirme : baumwollene

412

16.--

-- wollene und halbwollene, leinene

aus 413

415

aus 418

419

30.--

-- ganzseidene

Circuspferde, auch wenn zur Wiederausfuhr bestimmt .

--

Generalzölle.

aus 420

Esel

aus 422

Zuchtstiere

15. --

25.--

-^ 25. -

Mastkälber über 60 kg. Gewicht

5. -- '

5.-- l

10. --

424 aus 426

428 430 431

. . .

. . . .

Schweine, bis und mit 60 kg.

Gewicht Ziegen

C1 0 Ö. -- 2

1 5.-- --.50

Nicht genannte Thiere

432

1

O O.

2

8

28

9

8. -- -- . 50

2.--

?

?

frei

frei

153

Häute und Felle : rohe, grüne, gesalzene, getrocknete . .

--.60

--.60

--.60

1973

-- gegerbte, zugerichtete : mit Haaren, zu Sattler- oder Kürschnerarbeiten, etc.

--

8. --

12.-

334

Jungvieh, ungeschaufelt.

8

Bis 25 kg.

249 Nr.

des

Artikel.

Schweiz.

Tarifs.

433

434

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzölle.

Einfuhr in die

Fr.

1891.

Fr.

1887.

Schweiz 1890.

Fr. 10ÜO.

Häute und Felle: zusammengenäht, jedoch nicht abgepaßt, in sog. Tafeln oder Säcken , für Mantelfutter u- dgl

--

30.--

30.--

42

Thierhaare, nicht anderweitig genannte

-- . 60

--.60 j

-- . 60

88

\

465

50. --

113

1.--

436

Pferde- und Büffelhaare : roh

438

Menselienhaare

50.--

439

Perrücken mâcher- und Haararbeiten

100.-- 100.--

80

441

Gewebe und andere Arbeiten aus Pferdehaaren, rein oder gemischt

16. --

80.--

80. --

18

446

Wachsarbeiten aller Art .

16. --

50. --

50.--

5

449

Elfenbein, Walroß und andere Thierzähne, roh .

--

10.--

10.--

5

-- --

4. --

4

36

16. -

16.--

51

10. --

10.

4

50.-- 20.--

46

450

Fischbein : roh oder gerissen

451

-- abgeschliffen

452

Schildpatt roh

453 454 aus 461 462

und

. . . .

Perlmutter,

Perlen und Korallen*, ungefaßt Waschschwämme

30. -- * 50.--

. . . .

20. 2. 50

Gasretorten

-- . 10

Ofenkacheln* und aufgesetzte Kachelöfen aller Art . .

2.--* / 2.50

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

\10.-

320

2. 50

[a-

617 18

250 Nr.

des Schweiz.

Tarifs.

Artikel.

463

Fliesen, Platten : roh (natuvfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe Muffenröhren , Kanalisalionsbestandtheile , soweit sie nicht unter Nr. 467 fallen

466

Bisheriger Vertragszoll.

Fr.

Generalzölle.

1887.

1891.

Fr.

Fr.

Einfuhr in die Schweiz 1890.

Fr. 1000

--.10

--.50

1.--

6171

2. --

2.50

2.50

9

30.--

70.--

70.--

24

--.40

--.40

aus 473 Reiseartikel aller Art

(exklusive lederne) . . . .

476

Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, wie Pano-

1

Thonwaaren, grobe: Bohren, Platten, Fliesen, Ofenkacheln, geölt, glasirt oder aus Steinzeug etc.: nicht bemalt, nicht bedruckt, nicht geschliffen, glatt oder gerippt, ohne Verzierungen en relief.

251 (Entwurf.)

Bnndcsbeschluß betreffend

die am 10. Dezember 1891 mit dem Deutschen Reiche und mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsverträge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 10. Dezember 1891 mit dem Deutschen Reiche und Oesterreieh-Ungarn abgeschlossenen Handelsverträge; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 5. Januar 18«2, beschließt: Art. 1. Den genannten Verträgen wird nach Form und Inhalt die Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die am 10. Dezember 1891 abgeschlossenen Handelsverträge mit dem Deutschen Reiche und mit OesterreichUngarn. (Vom 5. Januar 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1892

Date Data Seite

137-251

Page Pagina Ref. No

10 015 579

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