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Botschaft des C

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn von Frauenfeld nach Wil.

(Vom 18. Juni 1917.)

Durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884 (E. A. S. VIII, 36) wurde einem Initiativkomitee zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn von Frauenfeld nach "Wil erteilt. Nach dem Art. 2 des Bundesbeschlusses war die Konzessionsdauer auf 30 Jahre, vom Tage der Eröffnung der Bahn an gerechnet, bemessen. Da die Konzession am 31. August nächsthin erlischt, hat die Bahngesellschaft mittelst Eingabe vom 24. März dieses Jahres das Gesuch gestellt, es möchte ihr eine neue Konzession auf die Dauer von 50 Jahren erteilt werden. Nachdem die Gesellschaft sich mit der Regierung des Kantons Thurgau bezüglich der Strassenbenützung verständigt und die gesetzliche Konzessionsgebühr im Betrage von Fr. 1400 entrichtet hatte, konnte unser Eisenbahndepartement den Entwurf einer neuen Konzession aufstellen. Diesem Entwurf stimmten die Regierungen der beteiligten Kantone Thurgau und St. Gallen in ihren Vernehmlassungen vom 8. resp. 6. Juni ohne weiteres zu. Die Bahngesellschaft ihrerseits erklärte sich unterm 7. Juni mit dem Konzessionsentwurf einverstanden. Sie bemerkte nur in ihrer Zuschrift, dass sie mit der Änderung ihrer Tarife nach den Vorschriften der Artikel 13, 15 und 17 des Entwurfes zuwarten möchte, bis die Grundsätze für die Neuordnung des Tarifwesens der Bundesbahnen festgelegt sind. Dieser Punkt wird von unserem Eisenbahndepartement weiter behandelt werden.

Der nachstehende Konzessionsentwurf, der sich an die Fassung des Entwurfes für die Konzession Olten-Niedererlinsbach (vgl.

Bundesbl. 1917, I, 405) anlehnt, gibt uns zu besonderen Be-

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merkungen nicht Anlass. Wir empfehlen Ihnen denselben zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Juni 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.")

Bundesbeschluss betreifend

Konzession einer Strassenbahn von Frauenfeld nach Wil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Strassenbahn Frauenfeld-Wil A.-G. vom 24. März 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1917, beschliesst: Der Strassenbahn Frauenfeld-Wil A.-G. wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn mit Spurweite von l m von Frauenfeld nach Wil unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

503 Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Frauenfeld.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Ausschusses desselben soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das ständige Personal soll die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 6. Mit der Erstellung der zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf erst begonnen werden, nachdem der Bundesrat die von der Gesellschaft vorgelegten Entwürfe genehmigt hat.

Der Bundesrat ist berechtigt, nachträglich Änderungen der von ihm genehmigten Entwürfe zu verlangen, wenn er es für notwendig erachtet.

Art. 7. In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gilt der vom Regierungsrat des Kantons Thurgau unterm 17. April 1917 genehmigte Vertrag, soweit derselbe nicht. mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch steht.

Art. 8. Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung, die durch Arbeiten an der Bahnanlage zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen usw., sind Eigentum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 9. Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung des Bahnbaues und Bahnbetriebes obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchungen nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 10. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben, und gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauerd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

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Art. 11. Es sollen täglich mindestens vier Personenzüge in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen, geführt werden.

Art. 12. Die Personenzüge führen zwei Wagenklassen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Personenzüge eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Anzahl Sitzplätze enthalten.

0 Art. 13. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Hinsichtlich der Preise der Abonnements können jedoch Abweichungen zugestanden werden.

Art. 14. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt' der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 15. Für die Beförderung von Gepäck, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Die im Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen vorgesehene Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Traglasten wird auf das Gewicht bis zu 15 Kilogramm beschränkt.

Art. 16. Beim Eintritt =von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 17. Der Gesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen im Personenverkehr 50 %, im Gepäck-, Güter- und Tierverkehr 80 °/o zugerechnet werden. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 18. Der nach Art. 17 zulässige Entfernungszuschlag ist herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinander-

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folgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährunganderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn während drei aufeinanderfolgender Jahre 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 17 vorgesehenen Entfernungszuschlages. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 19. Die ßahngesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung von Verlusten dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband für diejenigen Unfallverpflichtungen zu versichern, die sich aus den für die Haftpflicht der Eisenbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Art. 20. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der Kantone Thurgau und St. Gallen gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritt desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, ~und sollte auch die Verwendung des Er-

506 neuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1933 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert' des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1933 und . I.Januar 1948 erfolgt, den 22 l/2 fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1948 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

. f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen !'der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 21. Haben die Kantone Thurgau und St. Gallen den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 20 definiert worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 22. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Rede von Bundespräsident Schulthess an der Feier des 1. Juni 1917 in Genf.

Tief bewegt durch die lebhaften Äusserungen Ihrer Sympathie, ·die, wie ich wohl weiss, dem Vaterlande gelten, in dessen Namen ich heute zu sprechen die Ehre habe, bringe ich Ihnen den Gruss »des Bundesrates und die Versicherung der Zuneigung und des Vertrauens aller Eidgenossen. Dem Komitee der Union civique Tind dem der Société de Restauration danke ich von Herzen dafür, dass sie mir Gelegenheit gaben, an dieser Feier teilzunehmen und zur Bevölkerung von Genf zu sprechen. Denn im persönlichen Kontakt der Behörden mit dem Volke liegt das Geheimnis des Verstehens und Verstandenwerdens, und in keinem Zeitpunkte der Geschichte bestand wohl ein so dringendes Bedürfnis, dass die Männer, die die Geschicke unseres Landes leiten, ihre Ansichten und Grundsätze öffentlich darlegen, als heute, wo .sie vor ausserordentliche Aufgaben gestellt, auch mit ausserordent.liehen Befugnissen ausgerüstet sind.

In Sorgen und Arbeit habe ich in den letzten drei Jahren -vor mir oft ein strahlendes Bild gesehen: Genf im Festgewande ·der Zentenarfeier. Vor meinen Augen lag die prächtig geschmückte ·Stadt, die den Schiffen den Willkommensgruss bot, die die eidgenössischen Gäste an dieses Gestade führten. Vor meinem Geiste .zog das Festspiel vorbei, ein Wahrzeichen genferischer Kunst und genferischen Geschmacks, das auf die Zuschauer die Stimmung und die Gefühle übertrug, die ein vergangenes Geschlecht beseelte, als es die Freiheit wiedererlangte, die Eidgenossen bei sich empfing und ihnen für immer die Hand zum Bunde reichte.

Erinnerungsfeste können leere äussere Veranstaltungen sein.

Wenn sich aber die Erfüllung stolzer Hoffnungen vergangener Generationen und das Glück der Gegenwart vereinigen, wie dies bei der Genfer Zentenarfeier der Fall war, dann werden solche Feste inhaltsreich. Sie werden für die Gegenwart zur spontanen, ·den innersten Empfindungen des Volkes entsprungenen Manifestattionen, für die Zukunft zum feierlichen Gelöbnis.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Dieses Gelöbnis, in künftiger Zeit treu und einig die Ziele weiter zu verfolgen, denen wir uns in einem Jahrhundert gemeinsamen Strebens näherten, haben wir alle vor drei Jahren hier abgelegt. Damals ahnten wir nicht, welche moralische Belastungsprobe der Schweiz unmittelbar bevorstund. Heute greifen wir alle, die Genfer und die übrigen Eidgenossen, auf die Zentenarfeier zurück und finden in ihr das Symbol unserer Einigkeit und unseres gegenseitigen Vertrauens, den Ausdruck unseres gemeinsamen Strebens und unserer gemeinsamen Hoffnungen.

Die Katastrophe, die vor drei Jahren über die Welt hereinbrach, hat auf unser Land, ohne dass es selbst in den Krieg verwickelt wurde, gewaltige Rückwirkungen jeder Art gehabt.

Denn der Krieg wird nicht nur mit den Waffen geführt, er übertrug sich auf das geistige Gebiet, verschärfte in ungeahnter Weise die nationalen Gegensätze, löste Hass und Leidenschaften aus, deren hohe Wellen sich auch auf unser kleines Land ergiessen mussten.

Der Krieg wurde aber auch hinübergetragen auf das wirtschaftliche Gebiet, und die Parteien begnügten sich nicht, ihre eigenen wirtschaftlichen Beziehungen zum Feinde abzubrechen,, sondern sie suchen den Gegner auf jede Art und Weise wirtschaftlich zu schwächen und auch seine Beziehungen zu dea Neutralen zu erreichen. Alle Güter der Erde, die materiellen, und die geistigen, wurden gleichsam als Kriegsmaterial und Kontrebande erklärt und jede Beziehung der Neutralen mit demFeinde, auf geistigem oder materiellem Gebiete, wird mindestens ungern gesehen, vielfach sogar verhindert. Nicht nur Heere stehen gegeneinander, nein, die gesamten Völker erhoben sich in ihrer gesamten elementaren Kraft, in der Überzeugung, einen Kampf um Sein oder Nichtsein zu fuhren.

Die Zahl der Neutralen, die dem Kampfe fernstunden, wurde immer kleiner, und es schien, als ob die ganze Welt so oder anders an dein Riesenkampfe teilnehmen müsse, der sich auf alle Weltteile ausdehnte.

Die Schweiz konnte bis zur Stunde das kleine Friedenseiland bleiben, das entschlossen ist, sich vom Streite fernzuhalten.

Ihr Entschluss entspricht ihrer Tradition, ihrer ethnischen Zusammensetzung, ihrem Willen und ihrer Mission. Die Neutralität ist bei uns Staatsprinzip, weil sie nach unserer Überzeugung die.

Grundlage unserer Existenz bildet.

509 Konnten wir unsere politische Selbständigkeit und die Integrität unseres Landes bewahren, so mussten wir wesentliche Teile unserer wirtschaftlichen Unabhängigkeit preisgeben. In Friedenszeiten war die Schweiz nicht nur das Durchfahrtstor für den Verkehr grosser Nationen, sondern auch ein Wirtschaftsgebiet, in welches von allen Seiten her auf den Schienenwegen, die wir gebaut hatten, Waren einrollten, um zu ersetzen, was uns Grund und Boden und das Innere der Erde vorenthalten, sei es um unserm Lebensunterhalt zu dienen, sei es um verarbeitet, als Produkte unserer Industrie wieder ausgeführt zu werden. Dieser freie Verkehr wurde durch den Krieg gestört und im Laufe der Zeit immer mehr und mehr eingeschränkt. Die Zufuhr wurde kontingiert und die Waren wurden überhaupt nur unter bestimmten, immer härtern Bedingungen über deren Verwendung zu unserer Verfügung gestellt. Das Recht der neutralen Nation auf freien Handelsverkehr wurde illusorisch. Mussten wir so, wie übrigens andere Neutrale, in wirtschaftlichen Dingen uns fremdem Willen beugen, so wurde unsere Lage dadurch noch komplizierter, dass beide Teile der Kriegführenden uns diametral entgegenstehende Bedingungen stellten, und dass wir gezwungen waren, uns mit beiden zu verständigen, weil weder der eine noch der andere Teil uns alles bieten kann, was zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens notwendig ist. Nicht nur im Auslande, sondern in der Schweiz selbst, wurden die schwierigen Zusammenhänge unseres wirtschaftlichen Lebens nicht immer erfasst, so dass nicht nur Missverständnisse mit dem Auslande, sondern auch im eigenen Lande entstehen mussten, zumal in Zeiten, in denen auch unser Volk von einer gewissen Nervosität ergriffen war, die die notwendige Folge gewisser äusserer Vorgänge und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist.

Und in diesen Zeiten musste die Regierung aussergewöhnliche persönliche Opfer zum Schutze des Landes verlangen, sie musste in einem Masse, wie man das vor dem Kriege nie geahnt hätte, im allgemeinen Interesse in das wirtschaftliche Leben und in die Interessen der einzelnen Bürger eingreifen, teils, um die Existenz des Landes zu sichern, teils, um Verpflichtungen einzulösen, die uns internationale Bindungen auferlegt hatten. Eine solche ausserordentliche, den Prinzipien der Freiheit von Handel und Gewerbe direkt
widersprechende Intervention des Staates konnte sich nicht reibungslos vollziehen, sie musste im Erlass von Vorschriften und in deren Ausführung von gelegentlichen Missgriffen begleitet sein. Aber anderseits war es auch unver-

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meidlich, dass in dem Lande der Pressfreiheit und einer nicht immer grosszügigen Kritik einzelne Vorkommnisse unrichtig beurteilt und als die Ursache neu entstehender Schwierigkeiten betrachtet wurden.

So drohte in gewissen Zeiten eine Missstimmung im Lande zu entstehen und das Vertrauen zwischen den Eidgenossen und zwischen Volk und Behörden zu schädigen. Insbesondere aber drohte eine Entfremdung einzutreten zwischen der romanischen und der deutschen Schweiz, die kurz vor Kriegsbeginn ihre Verbrüderung hier in Genf in so glänzender und herzlicher Weise gefeiert hatte. Es liegt uns ferne, die Bedeutung solcher Verstimmungen zu unterschätzen und den Gründen, die sie veranlassten, keine Beachtung zu schenken. Gewiss lagen öfters der 'Missstimmung Ereignisse zugrunde, die besser vermieden worden wären und die auch hätten vermieden werden können. Anderseits sind aber auch aus einzelnen Vorkommnissen viel zu weitgehende Folgerungen gezogen worden und man hat verallgemeinert, was zum Glück vereinzelt geblieben ist. Doch alle diese Dinge haben die Sympathie der Eidgenossen unter sich und ihre gemeinsame Liebe zum Vaterlande nicht berührt. Hüben und drüben, in der romanischen und in der deutschen Schweiz, ist man entschlossen, sich zu verständigen und den Aufstieg des Landes auf geistigem, politischem und wirtschaftlichem Gebiete mit vereinter Kraft weiter zu verfolgen, der das Resultat des abgelaufenen Jahrhunderts ist.

Die Lösung des Problems der Verständigung zwischen der deutschen und der romanischen Schweiz kann nicht in einer abgeschlossenen Handlung bestehen, oder einzelne bestimmte Formen annehmen, sie muss vielmehr unser ganzes geistiges und politisches Leben durchdringen und immer und überall, wo Eidgenossen sich begegnen, sich durchsetzen. Die Lösung ist eine moralische, sie liegt in der Gesinnung der Schweizer, die nach nationalen Gesichtspunkten orientiert, unser Denken und Tun beherrschen soll, die vorurteilslos den Wünschen anderer Eidgenossen begegnet, in einer Gesinnung, die Brücken sehlägt, die zusammenführen, entgegenkommen und verstehen will. Nicht als Majorität und Minorität wollen wir, die deutsche und die romanische Schweiz, uns entgegentreten, sondern als zwei gleichberechtigte verantwortliche Faktoren unserer nationalen Existenz, deren Vertreter Patriotismus und Einsicht genug besitzen, um sich in allen grossen nationalen Fragen zu verständigen und den gemeinsamen Zielen die Konzessionen zu machen, welche die

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höchsten Interessen unseres Landes fordern. Eine solche Gesinnung findet in den Tageslragen immer wieder den richtigen Weg. Sie schafft gegenseitiges Vertrauen und damit die Grundlage zur Verständigung.

Von diesem Geiste beseelt, bin ich hierhergekommen, um an der heutigen Gedenkfeier dem Volke von Genf die Hand zu bieten, um mich mit ihm zu erinnern an den Empfang, den1 Genf den Eidgenossen nach seiner Befreiung bereitet hatte, um mit ihm den Tag zu feiern, der uns für immer zusammengeführt hat. Um den Kern der alten Freundschaft und des Bundes, der damals geschlossen wurde, haben sicji seither die politischen und geistigen Errungenschaften der gemeinsamen Bestrebungen eines Jahrhunderts gelagert und einen mächtigen Magneten gebildet, in dessen Bann wir alle stehen, und der unermüdlich kraftvolle Ströme demokratischen Geistes und patriotischer Gesinnung erzeugt,' die den idealen Schwung früherer Generationen in der heutigen wieder belebt.

Zu keiner Zeit, seit dem Bestände der Eidgenossenschaft, war die Hingabe des Bürgers an den Staat so sehr ein Gebot der Notwendigkeit wie heute, und nie bedurfte die schweizerische Regierung in dem Masse der Unterstützung und des Vertrauens des Volkes, wie dies gegenwärtig der Fall ist. -- Unsere Neutralität erscheint zwar keineswegs als gefährdet. Keine der kriegführenden Parteien hat die Absicht, den Wunsch oder ein Interesse daran, sie zu verletzen. Beide wissen, dass wir in der Lage und willens sind, uns zu verteidigen, und dass sie somit nicht mit einem Durchbruch des Gegners durch unser Gebiet zu rechnen haben. Das Glück, vom Kriege verschont zu bleiben, verdanken wir aber nicht nur dem Willen der Kriegführenden, sondern vor allem aus unserer Armee und allen denen, die von General Dufour weg bis auf den heutigen Tag sich um unser Wehrwesen verdient gemacht haben. Seit bald drei Jahren steht unsere Armee an der Grenze und jedermann bringt .für das Vaterland grosse persönliche Opfer; Wir grüssen an diesem patriotischen Feste die Hüterin unserer Grenze, .zugleich das Symbol unserer nationalen Kraft: die schweizerische Armee, und, danken allen ihren Gliedern für ihre Hingebung und Aufopferung.

Die schwerste Sorge bereitet uns heute die wirtschaftliche Situation des Landes. Es kann selbstverständlich nicht in meiner Absicht liegen, an dieser Stelle eine auch nur halbwegs vollständige Darstellung derselben zu geben, doch werden Sie vom Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements einige Erklärungen

512 über die brennende Frage erwarten, ob die Schweiz voraussichtlich in der Lage sein wird, ihre Lebensmittelversorgung durchzuführen und den Betrieb ihrer Industrien aufrechtzuerhalten.

Niemand kann diese Fragen heute mit Sicherheit beantworten.

Sie hängen von einer Reihe von Faktoren ab, die wir wohl übersehen, aber zum Teil gar nicht und zum Teil nur unvollständig beeinflussen können. Im Vordergrund des Interesses stehen naturgemäss unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu den Regierungen der fremden Mächte. In der letzten Zeit ist es gelungen, nach beiden Seiten hin Abkommen zu treffen, die wenigstens für eine gewisse Zeit die Versorgung der Schweiz, wenn nicht zu sichern, so doch günstig zu beeinflussen geeignet sind. Insbesondere wird es Sie interessieren und mit Genugtuung erfüllen, dass auch alle die Punkte freundschaftlich geordnet worden sind, die zwischen uns und den Regierungen der Ententemächte Anlass zu Erörterungen gegeben hatten. Wir sind davon überzeugt, dass die Regierung der französischen Republik auch in Zukunft die Transporte der Schweiz mit dem Wohlwollen behandeln wird, das der traditionellen Freundschaft der beiden Länder entspricht.

Eine weitere Frage liegt auf aller Lippen: Wie wird sich unser Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika gestalten? Dieser mächtige Staat ist in der Kriegszeit, weil unsere Verbindungen mit Rumänien und Russlaad unterbrochen worden sind, unser ausschliesslicher Getreidelieferant geworden. Entgegen allen möglichen Gerüchten sind, bis jetzt in Amerika den Ausfuhren nach der Schweiz, die sich übrigens alle über das Gebiet der der amerikanischen Republik befreundeten Staaten bewegen, irgendwelches Hindernis nicht in den Weg gelegt worden.

Den Meldungen einer gewissen Presse, dass Amerika die Ausfuhr nach der Schweiz einschränken oder gar verbieten werde, vermag ich keinen Glauben beizumessen, und es erscheint mir völlig undenkbar, dass die Regierung unserer grossen Schwesterrepublik, welche in der Schweiz so viele Freunde und Verehrer zählt, die Existenz der kleinen Schweiz zu erschweren oder gar zu verunmöglichen sich anschicke. Für ein solches Vorgehen bestünde auch keine Veranlassung, da die sämtlichen Warenzufuhren, die aus Amerika kommen, den Bestimmungen unterstellt sind, die mit den Regierungen der Ententemächte zur Sicherung ihrer
Interessen vereinbart worden sind und deren Ausführung der Société suisse de surveillance übertragen worden ist. Die Schweiz hält ihre Verpflichtungen, die sie eingegangen hat, in loyaler Weise, und ich protestiere an dieser Stelle feierlich gegen die

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Vorwürfe, die hie und da in törichter und grundloser Weise «rhoben werden, als ob die Schweiz die ihr durch Frankreich und Italien oder aus Amerika zugeführten Waren benütze, um im Widerspruch' mit ihren Zusicherungen die Gegner der Länder zu verproviantieren, die uns den Bezug und den Transport dieser Waren ermöglichen. Ich kann mit Genugtuung konstatieren, ·dass die Regierungen der Ententemächte die Loyalität der Schweiz und die Korrektheit ihres Verhaltens rückhaltlos anerkennen, und ich bin davon überzeugt, dass wir in der schweren Zeit, der wir ·entgegengehen, in der Regierung und im Volke der Vereinigten Staaten treue Freunde besitzen werden, die uns ihre Sympathie durch die Tat zu beweisen gewillt sind.

Allein durch die getroffenen Abmachungen sind die Zufuhren von hüben und drüben noch nicht gesichert. Der Krieg hat in der ganzen Welt einen Rückgang der Produktion zur Folge ge-habt, Millionen von Menschen, die früher in industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben tätig waren, stehen heute an der Front oder sie sind für Kriegszwecke beschäftigt. Die Ergiebigkeit des Grund und Bodens hat zufolge mangelhafter Bewirtschaftung gelitten, die Nachfrage aller Art ist zufolge der Schliessung einzelner Märkte gestiegen, und niemand kann sich heute, bevor der Stand der Ernte bekannt ist, ein Urteil darüber erlauben, ob nach der Militarisierung der ganzen Welt die Produktion dem Bedürfnis noch genügen kann. Zu dieser Schwierigkeit der verminderten Produktion und der gesteigerten Nachfrage tritt als Begleiterscheinung des Krieges die Transportkrise zu Wasser und zu Lande. Die Lage ist also unsicher und ernst. Da gilt es, ruhig zu bleiben, Solidarität zu beweisen, den wirtschaftlich Schwachen zu helfen, sich einzuschränken, die Hülfsmittel des eigenen Landes auszunützen und dem einheimischen Boden abzuringen, was möglich ist. Tausend fleissige Hände haben in den letzten Monaten gesät, mögen sie reiche Ernte halten.

An einem allgemeinen Warenmangel und an den Folgen ·der Transportkrise wird die Schweiz auch ihren Teil tragen müssen, wie die andern Völker. An Erschwerungen unserer .Zufuhr durch staatliche Massregeln aber vermag ich angesichts der Freundschaft, die uns von allen Regierungen je und je bezeugt worden ist, nicht zu glauben. Träte aber dieser Fall ein, so müsaten wir im Bewusstsein
unseres guten Rechtes die Stimme ·erholen und laut an unser Recht auf Existenz erinnern. Die Anerkennung der Neutralität der Schweiz schliesst auch die .Anerkennung des Rechtes der Existenz in sich, denn sonst wäre

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die Garantie der Neutralität eine illusorische. Zur Wahrung der Lebensinteressen unseres Staates bedürfen wir der einmütigem Unterstützung des ganzen Volkes, das alles tun soll, was dem Lande frommt und alles unterlassen muss, was ihm schaden und was Misstrauen säen kann. Die einmütige Unterstützung durcb die öffentliche Meinung unseres Landes verleiht unserm Worte gewisse Autorität und Rückhalt.

Das Gefühl der Verantwortlichkeit möchte ich in dieser ernsten Stunde in die Herzen des Schweizervolkes säen. Meine grösste Genugtuung und das Glück des Landes wäre es, wenn" auch diese Saat reiche Ernte brächte. Dies gäbe uns den Mut und die Kraft, die schwere Aufgabe weiter zu führen, die uns das Schicksal anvertraut hat.

Ich hätte über die wirtschaftlichen Aufgaben der Stundenoch vieles zu sagen, ich will aber nicht eintreten auf die Massregeln, die der Bundesrat auf Grund seiner ausserordentlicherr Vollmachten für die Verteilung der Lebensmittel im Innern und die Versorgung mit Landesprodukten getroffen hat und täglich ausbaut, und Ihnen nur die Versicherung geben, dass er in Zukunft wie bisher auf die besondern Verhältnisse Genfs, das von seinem natürlichen Eingangsgebiet abgeschlossen, auf die Versorgung aus dem Innern der Schweiz angewiesen ist, alle Rücksicht nehmen und Sie nicht vergessen wird.

Das sind die Aufgaben der gegenwärtigen Stunde. Allein der Krieg hat uns noch vor andere, langsichtige gestellt. Das Gleichgewicht der Finanzen des Bundes besteht nicht mehr ; eine grosse Mobilisationsschuld belastet durch ihre Verzinsung und Amortisation unser Budget und die sozialen Anforderungen werden in Zukunft nicht kleiner als in der Vergangenheit, sondern grösser sein. Es müssen somit neue ergiebige Finanzquellen erschlossen werden: für eine Demokratie, in der das Volk das letzte Wort hat und in der so verschiedene Strömungen bestehen, keine Kleinigkeit. Gerade auf diesem Gebiete wird uns einzig der Weg der Verständigung zum Ziele führen können. Pie Lösung muss aber auch eine sozial richtige sein und den Auffassungen der heutigen Zeit Rechnung tragen, namentlich aach, den Besitz zur entsprechenden Leistung heranziehen. Sie haben in den letzten Wochen den Beweis erhalten, dass der Bundesrat auch auf diesem Gebiete den Anschauungen der romanischen Schweiz in weitgehender Weise Rechnung trägt, indem er egentlieh gegen seine bessere Überzeugung, die ihm das Tabakmonopol als die richtigere Lösung bezeichnete, das System der Tabaksteuer ·

515» akzeptierte, um der Abneigung Rechnung zu tragen, die in weite» Kreisen des Volkes gegen neue Staatsbetriebe besteht.

Mit der Rekonstruktion unserer Finanzen sind die grosse» Aufgaben des Bundes keineswegs erschöpft. Wir stehen vor einer neuen Entwicklung, die uns heute schon gewisse Aussichten, eröffnet, sich aber noch nicht deutlich abzeichnet. So viel lässt sich aber sagen, dass der Staat auf dem Gebiete des sozialen Ausgleiches Lösungen zu treffen haben wird, die für die Zukunft des Landes von grundlegender Bedeutung sein dürften. Ich will hier bloss an die Entwertung des Geldes und die Teuerung erinnern, die vermutlich in erheblichem Masse eine dauernde Erscheinung unserer Volkswirtschaft bleiben wird. Ein Land wie die Schweiz, das auf dem Grundsatze der Freiheit und der freien Entwicklung des einzelnen Bürgers aufgebaut ist, wird auch in sozialer Beziehung die Kompetenzen des Staates nicht mehr als nötig vermehren. Aber es hiesse die Augen verschliessen$ wollte man nicht anerkennen, dass eigentlich überall, in allen Ländern die Staatsgewalt infolge der Rückwirkung des Krieges eine Stärkung erfahren wird. Auch wir werden uns diesem Gesetze nicht entziehen können.

Wir sind uns wohl bewusst, dass diese Entwicklung grosseSchwierigkeiten der Durchführung bieten und dass sie nur mit der Unterstützung aller Volkskreise, denen am Wohl des Landes gelegen ist, glücklich ausgestaltet werden kann. Auch hier wiederum wird die Schweiz Lösungen zu suchen haben, die der Mentalität ihrer verschiedenen Völkerstämme und die, unabhängig von doktrinären Auffassungen, den praktischen Anforderungen des Lebens entsprechen.

Das Bewusstsein der grossen Verantwortlichkeit, welche auf der Regierung des Bundes lasten wird, der Wunsch, die romanische Schweiz und politische Minoritäten zur Mitarbeit an diesen künftigen Werken der Verständigung herbeizuziehen,. und das Gefühl, dass die schweizerische Demokratie die Feuerprobe zu bestehen haben wird, haben, neben der unbestreitbaren Überlastung, zu dem Entschlüsse des Bundesrates geführt, eine Vermehrung seiner Mitgliederzahl vorzuschlagen. Wir glauben, dass dieser Entschluss geeignet sei, die Zusammenarbeit aller Parteien und Volksteile, denen das Wohl des Staates am Herzen liegt, zu fördern und im ganzen Lande versöhnend und beruhigend zu wirken.

Es wäre Undank gegenüber unserm Schicksal, würde ich an dieser Stelle, wo ein freies Volk ernst, aber dankbar und

516 hoffnungsfreudig seine Vereinigung feiert und von seiner Vergangenheit und Zukunft spricht, nicht derer gedenken, die in diesem Weltkriege für ihr Vaterland gefallen sind und Heldentaten verrichten, wie sie stolzer von keinem Dichter irgendwelcher Zeiten gefeiert werden konnten. Wir verneigen uns vor dein Gram der Mütter und Frauen, vor dem stillen Heldentum ganzer Völker, die in stummer Entsagung den Tag ihrer Befreiung erwarten, und wir senden den Ausdruck unseres Mitgefühls besonders dem belgischen Volke. Aus dem Beispiel fremden Heldentums wollen wir die Kraft und den unerschütterlichen Willen schöpfen, das Vaterland zu schirmen und zu schützen, in dem sich das reinste Ideal der Demokratie verkörpert, das der Hort jener geistigen und politischen Freiheit ist, die Euch Genfern so besonders teuer ist.

Ich grüsse Dich, Genf, das jüngste Glied unseres Bundes und mit Dir das gemeinsame Vaterland !

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 11. Juni 19170 Dem vom Kantonsrat von U n t e r w a i d e n ob dem Wald am 31. Mai 1917 gefassten Beschluss betreffend Erhöhung der Jagdpatentgebühren wird die Genehmigung erteilt.

Dem Kanton St. G a l l e n wird an die zu Fr. 25,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung Langstücke, Eigentum der Gemeinden Diepoldsau, Holzrhode, Oberriet und Eichenwies, ein Bundesbeitrag von 70 %, höchstens Fr. 17,500, zugesichert.

Dem Kanton S c h w y z wird zuhanden der Strassengenossenschaft ,,Plangg-Gschwend" in Unteriberg an die zu Fr. 43,000 veranschlagten Kosten einer 2425 m langen, 3 m breiten Güterstrasse von Unteriberg nach Plangg-Gschwend, unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen Beitrages des Kantons, ein Bundesbeitrag von 15 %, im Maximum Fr. 6450, zugesichert.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn von Frauenfeld nach Wil. (Vom 18. Juni 1917.)

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20.06.1917

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501-516

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