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Sicherungsgericht eine zu lange erstmalige Amtsdauer ergeben.

Nach dem Gesagten beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, Sie möchten in Ihrer kommenden Session die Wahl der Mitglieder des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vornehmen und als deren erste Amtsdauer bestimmen die Zeit vom 1. Dezember 1917 bis 31, Dezember 1923.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. Juli 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. Juli 1917.)

Der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Bern vom 25. Juli 191.7 betreffend Schutz von Mietern gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Biel vom 26. Juli 1917 betreffend den nämlichen Gegenstand wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 3. August 1917.)

Es werden neuerdings aufgeboten: Füs.-Bat. 139 20. August 9 M. Langnau.

1/3 Radf.-Kp. 21 20. August 9 M. Bern, nach pers. Aufgebot.

1. Es haben e i n z u r ü c k e n : Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Bat. 139 und die persönlich Aufgebotenen der Radf.-Kp. 21 (Ausnahmen sub Ziffer 2).

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2. Es haben nicht e i n z u r ü c k e n : a. Die ins Ausland beurlaubten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welche nach Bestehung von Aktivdienst nach ihrem unmittelbar vor der Mobilmachung von 1914 bereits innegehabten ausländischen Wohnsitze zurückgekehrt oder welche sonst bei ihrer Beurlaubung vom Ablösungsdienst enthoben worden sind ; b. die ärztlich Dispensierten ; c. die von den Truppenkommandanten oder vom Generaladjutanten von diesem Dienste Dispensierten ; d. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welche für Rüstungsarbeiten dispensiert und im Besitze einer diesbezüglichen Ausweiskarte sind.

A. T r a n s p o r t b e s t i m m u n g e n für F ü s i l i e r b a t a i l l o n 13 9 : Sämtliche Transportanstalten (norroalspurige und schmalspurige Eisenbahnen, sowie Dampfschifigesellschaften) sind verpflichtet, die einrückenden Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten ohne Bezahlung des Fahrgeldes und ohne Fahrkarten oder Gutscheine vom Wohnort nach dem Sammelplatz ihrer Einheit zu befördern, aber nur auf der direkten Route (Route der direkten Billete) ; Legitimation : Uniform und Dienstbüchlein. Diese Verpflichtung erstreckt sich bloss auf den Einrückungstag selbst oder auf den diesem vorangehenden Tag. Wenn diese Frist aus irgendeinem Grunde nachweisbar nicht ausreicht, hat der Einrückende auf der Abgangsstation einen Militärfreifahrtausweis zu verlangen, frühestens aber drei Tage vor dem Einrückungstage. In gleicher Weise haben Einrückende, welche ihre Ausrüstung am Depotort abholen müssen, auf der Abgangsstation einen Militärfreifahrtausweis für die direkte Route Wohnort-Depotort-Einrüekungsort zu beziehen ; Legitimation : Dienstbüchlein.

B. T r a n s p o r t b e s t i m m u n g e n für */$ R a d f a h r e r - K o m pagnie 21: Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten haben gemäss Marschbefehl auf den Stationen Freifahrtausweise zu lösen, die von den Wehrpflichtigen zu unterzeichnen sind.

Die Begünstigung der Freifahrtausweise gilt nur auf der direkten Route (Route der direkten Billete), und zwar bloss am Einrückungstage selbst oder an dem diesem vorangehenden Tage.

Wenn diese Frist aus dringenden Gründen nachweisbar nicht ausreicht, so wird der Freifahrtausweis auch vorher abgegeben, frühestens aber drei Tage vor dem Einrückungstage.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1917

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32

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08.08.1917

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