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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Organisation der schweizerischen Fabrikinspektorate.

(Vom

29. Juni 1917.)

Durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Januar 1917 betreffend die Organisation der schweizerischen Fabrikinspektorate ist eine neue Gliederung der Inspektionskreise herbeigeführt worden. Die Bildung der nunmehrigen Kreise, die Zuteilung der Fabrikinspektoren und die Amtssitze ergeben sich aus nachstehender Zusammenstellung : I. Kreis: Kantone Bern (französischer Teil), Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Sitz in Lausanne, Fabrikinspektor: Herr Jules Maillard.

II. Kreis : Kantone Bern (deutscher Teil), Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Sitz in Aarau, Fabrikinspektor : Herr Dr. Heinrich Rauschenbaeh.

III. Kreis : Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Tessin, Sitz in Zürich, Fabrikinspektor: Herr Dr. Heinrich Wegmann.

IV. Kreis: Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Sitz in St. Gallen, Fabrikinspektor: Herr Dr. Ernst Isler.

55* Wir ersuchen Sie, von diesen Anordnungen sowohl selbst Vormerkung zu nehmen, als auch sämtlichen Ihnen unterstellten Organen, die beim Vollzug des Fabrikgesetzes mitwirken, Kenntniszu geben. Ferner wollen Sie in gutscheinender Weise dafür besorgt sein, dass die Fabrikinhaber und die Arbeiter ebenfallserfahren, wie die Fabrikinspektorate des Bundes mit Beginn Juli.

1917 organisiert sein werden.

Mit vollkommener Hochachtung.

Schweig. Volkswirtscliaftsdepartement : Schulthess.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der ,,Nuova Società anonima del Monte Generoso14 hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die 9,o3i km lange Zahnradbahn von Capolago auf den MonteGeneroso samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zum Ankauf der Bahn, sowie der auf dem Monte Generoso liegenden Güter der ehemaligen ,,Società anonima del Monte Generoso11 verwendet wurde und zu dessen Sicherheit schon die übrigen Güter der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches im I. Rang verpfändet sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 11. Juli 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachengegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 20. Juni 1917.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Ciarens-ChaillyBlonay stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die

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Linie Ciarens Schiffländte-Blonay in einer Länge von 5,550 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung: a. bis zum Betrage von Fr. 150,000 der der Gesuchstellerin durch die Eisenbahngesellschaft Montreux-Berner Oberland gemachten oder noch zu machenden Vorschüsse ; b. einer Forderung der Herren Francillon & Cie. in Lausanne von Fr. 11,907. 85 für geliefertes Material.

Soweit die Linie auf öffentlichem Grund angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 340,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungs'begehren öffentlich bekanntgemacht unter gleichzeitiger Ansetzung ·einer mit dem 18. Juli 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher ·allfiallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eiseubahn.abteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. Juni 1917.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1916 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff ·der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1916 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen.

Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre

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Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1915/16 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1916/17 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden.

Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuerklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1916 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet, ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung..

Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Juli 1917 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 20. Juli 1917 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1916 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

B e r n , den 23. Juni 1917.

(3..).

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Karl Stähli in Basel.

Das am 14. Dezember 1905 Herrn Karl Stähli in Basel erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist am' 28. Mai 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabo des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Karl Stähli in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind'dem unterzeichneten Amte vor dem 28. Mai 1918 zur Kenntniszu bringen.

B e r n , den G.Juni 1917.

(2.).

Schweiz. Auswanderungsamt.

Pflanzenverkehr über Buchenloo.

Das Zollamt Buchenloo wird auf den 30. Juni nächsthin für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die.Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 7. Juni 1917.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

Erlöschen der Auswanderungsagentur ,,Société de Transports Internationaux" in Genf.

Das am 29. November 1912 den Herren Otto Albert Stetter und Hermann Louis Weissenberger in Genf als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur ,,Société de Transports Internationaux" in Genf erteilte Patent zum Betriebe einer Auswänderungsagentur ist am 22. Juni 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur ,,Société de Transports Internationaux" in Genf deponierte Kaution geltend

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.gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 22. Juni 1918 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 26. Juni 1917.

(2.).

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Aufforderung.

Art. 56 des Bundesstrafrechtes zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, Fr. 10,000 Geldbusse und zu Landesverweisung auf die Dauer von drei Jahren, sowie zu l/$ der Gerichtskosten verurteilt.

Der genannte Ernst Dauer wird hiermit aufgefordert, sich bis zum 8. August 1917 zum Strafvollzug bei der kantonalen Polizeidirektion in Bern zu stellen, ansonst die von ihm geleistete Kaution von Fr. 50,000 gemäss dem Urteil des Bundesstrafgerichtes zugunsten des eidgenössischen Fiskus verfällt.

B e r n , den 30. Juni 1917.

(2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Ediktalzitation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgcricht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Mittwoch den 11. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 11. Juli zu seiner Einsicht bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen ;

560 c. ihm bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozessea verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichte: Hauser.

Ediktalzitation.

>

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt,.

a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Samstag den 14. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 14. Juli zu seiner Einsicht, bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen; c. ihm bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um dieVorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

561

Ediktalzitation.

i

Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass

a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Montag, den 16. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im kleinen Tonhallesaal in St. Gallen stattfindet; b. die Untersuchungsakten vom 6. bis zum 16. Juli zu seiner Einsicht bei der Kantonsgerichtskanzlei in St. Gallen aufliegen 5 c. ihm bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um dieVorladung vou Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.-

Der Präsident des Bundesstrafgerichts £ Merz.

Ediktalzitation.

S, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 1917 wegen verbotenenNachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebieteder schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davoa in Kenntnis gesetzt, dass

562 a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag den 12. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet ; b. die Untersuchungsakten bis zum 12. Juli 1917 zu seiner Einsicht bei der ßezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen ; c. ihm bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich ZU erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

Ediktalzitation.

A

·der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten «iner fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundes.strafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis -gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Freitag den 13. Juli 1917, nachmittags 2 y2 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 13. Juli 1917 zu ihrer Einsicht bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen ; c. ihnen bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung

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persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Hauser.

Ediktalzltation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, welche durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag den 12. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet; ^.?J':?;;' b. die Untersuchungsakten bis zum 12. Juli zu ihrer Einsicht bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen ; c. ihnen bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich ZU erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Merz.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

39

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Ediktalzitation.

welche durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Montag den 9. Juli 1917, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet ; o. die Untersuchungsakten bis zum 9. Juli zu ihrer Einsicht bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen; c. ihnen bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni

1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Merz.

Ediktalzitation.

565

welcher durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Mittwoch den 11. Juli 1917, nachmittags 21/« Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes Zürich (Badenerstrasse) stattfindet;

b. die Untersuchungsakten bis zum 11. Juli zu seiner Einsicht bei der Bezirksgerichtskanzlei in Zürich aufliegen ; c. ihm bis zum 6. Juli 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Juni

1917.

Der Präsident des 'Bundesstrafgerichts: Merz.

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1917

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04.07.1917

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