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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Revision des Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht.

(Vom

24. März 1917.)

Wir sehen uns bewogen, mit dem Gesuche um Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 vor Sie zu treten, und zwar aus folgenden Gründen.

Der zitierte Artikel ist seinem wesentlichen Inhalte nach nichts anderes als eine Kopie des letzten Absatzes des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 1908 betreffend die Organisation des schweizerischen Departements des Innern, lautend: Art. 3. Diesen Abteilungen sind die nachbezeichneten Beamten und Angestellten zugeteilt:

YIII. Die Abteilung für Mass und Gewicht.

Besoldungsklasse

Direktor I · Adjunkt II Buchhalter und Korrespondent IV Erster Assistent ' IV Assistenten, Arbeiter und Hilfspersonal . .

VII Abwart VII Dieser Personalbestand mit Einordnung in die Besoldungsklassen wurde durch das genannte Gesetz aufgestellt, während die durch unsere Botschaft vom 9. Juni 1906 (Bundesbl. 1906, III, 897) eingeleiteten Verhandlungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend Mass und Gewicht, noch .schwebten ; d. h. der Etat und die Besoldungen des Personals

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der Abteilung für Mass und Gewicht wurden in einem Zeitpunkte gesetzlich festgelegt, da die eidgenössischen Räte über die Aufgaben jener Abteilung noch nicht zu einem abschliessenden Urteile gelangt waren. Als die Revisionsverhandlungen über Mass und Gewicht dann im Jahre 1909 ihrem Ende entgegengingen, sahen sich Ihre vorberatenden Kommissionen in bezug auf die Normie-" rung des Bestandes und der Besoldung des Personals des eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht vor die Tatsache gestellt, dass diese Normierung bereits durch das Organisationsgesetz vom 23. Dezember 1908 besorgt war, und sie mussten sich sagen, dass es nicht wohl angehe, nun schon nach einigen Monaten eine Abänderung jenes Gesetzes vorzunehmen.

Der Art. 19 des neuen Gesetzes über Mass und Gewicht erhielt dementsprechend folgende Fassung: ,,Art. 19. Das Personal des eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht. besteht aus : einem Direktor, eingestellt in Besoldungsklasse I; .,, Adjunkten, eingestellt in Besoldungsklasse II; .,, Buchhalter und Korrespondenten, eingestellt in Besoldungsklasse IV ; ,,, ersten Assistenten, eingestellt in Besoldungsklasse IV ; A&sistenten, Arbeitern und Hülfspersonal, eingestellt in Besoldungsklasse VII; einem Abwart, eingestellt in Besoldungsklasse VII.

Das Beamtenpersonal wird vom Bundesrat auf den Vorschlag des Departements des Innern für die gesetzliche Amtsdauer gewählt.'1 Nachdem dieses Gesetz, das auf 1. Januar 1910 in Kraft erklärt wurde, nun in allen seinen Teilen, namentlich auch in bezug auf die ^elektrischen Messinstrumente zur Ausführung gelangen soll, zeigt es sich, dass der zitierte Art. 19 in betreff des anzustellenden Personals und der diesem zu bietenden Löhnung zu enge Schranken zieht, und dass er, wenn er nicht erweitert würde, ein Hemmnis für die richtige Durchführung des Gesetzes werden müsste.

Art. 15 überweist dem Amt neben den Aufgaben, welche mit dem Aufsichtsrecht des Bundes über Mass und Gewicht zusammenhängen und neben der Aufgabe der (obligatorischen) Eichung der Verbrauchsmesser für Gas, Elektrizität und Wasser, auch diejenige der (fakultativen) Prüfung von Präzisions-Längenmasiäen (Massstäben, Miren, Stahlbändern, Komparatoren, Mikrometerschrauben, Bestimmung von Ausdehnungskoeffizienten etc.),

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Thermometern, Aräometern, physikalisch-chemischen Messgeräten, Präzisionsgewichten, Aneroiden, Anemometern, Tachometern, Hygrometern, Manometern, Kreisteilungen, Klinometern, Niveaux, elektrischen Präsisionsinstrumenten (Voltmetern, Amperemetern, Wattmetern, Normalwiderständen, Kompensatoren, Kapazitäten, Induktionskoeffizienten, Systemsprüfungen aller Arten von Elektrizitätszählern etc.) usw. Vom Grade der Präzision, mit welcher die verlangten Messungen vorgenommen werden, d. h. von der Qualität des Personals und der instrumentellen Ausrüstung, wird es in erster Linie abhängen, in welchem Umfang die wissenschaftlichtechnischen Kreise das Amt in Anspruch nehmen werden. Dass zur Durchführung all dieser Aufgaben nur ein wissenschaftlich geschultes Personal, welches nach Absolvierung der Hochschulstudien speziell in die Arbeiten der Präzisionsmesskunde eingeführt wurde, den Anforderungen genügen kann, liegt in der Natur der Sache. Solange aber die Assistenten des Amtes in die VII. Besoldungsklasse, d. h.

in gleicher Linie wie die Arbeiter mit einer Besoldung, die nie höher werden kann als Fr. 2800, eingereiht bleiben, wird es nicht möglich sein, wissenschaftlich gebildete Beamte zu finden, die dauernd ihre Kräfte in den Dienst des Amtes stellen werden. Es wird wohl nicht an Anmeldungen fehlen von solchen, die in den verschiedenen Arbeitsgebieten etwas lernen wollen; aber sobald dieses Ziel erreicht ist, werden sie eine Stellung verlassen, welche ihnen nicht ermöglicht, ein angemessenes Auskommen zu finden. In diesem Wechsel des Personals liegt aber eine unzweifelhafte Gefahr für das Gedeihen einer wissepschaftlich-technischen Prüfungsanstalt, welche in der Lage sein muss, das eingeschulte Personal dauernd in ihrem Dienst zu erhalten. Wenn in nachfolgendem Entwurf (Bundesbeschluss) eine Beamtenklasse als Ingenieure und Physiker in der H. oder III. Besoldungsklasse figuriert, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass hierunter nur diplomierte Ingenieure und Physiker mit abgeschlossener Hochschulbildung und Praxis verstanden sind.

In der Regel werden Beamte mit Hochschuldiplom zuerst als technische Beamte eintreten; es muss ihnen aber auch Gelegenheit geboten werden, später bei guten Leistungen in eine Besoldungsklasse vorrücken zu können, wie sie auch bei andern Abteilungen der Bundesverwaltung
(z. B. Oberbauinspektorat, Landeshydrographie, Direktion der eidgenössischen Bauten, Grundbuchamt, Amt für geistiges Eigentum, Landestopographie usw.) für Beamte mit gleicher Vorbildung vorgesehen ist, und wie sie den tatsächlichen hohen Anforderungen entspricht.

Mit Bezug auf die vorgesehene Kategorie der technischen Beamten weisen wir im fernem hin auf die Verhältnisse, wie

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sie sich seit dem Erlass des Gesetzes infolge der Durchführung der Organisation der Gasmessereichung entwickelt haben. Am 12. Januar 1912 haben wir eine Verordnung über die amtliche Prüfung und Steinpelung von Gasmessern erlassen,. welche im Hinblick auf Art. 19 des Gesetzes in Art. 6 einen Unterschied ·macht. zwischen Beamten, die von uns gewählt, an solchen Prüfämtern für Gasmesser beschäftigt sind, welche für einen Beamten .für den ständigen Dienst ausreichende Arbeit bieten und AushUlfspersonal, welches, vom schweizerischen Finanz^ und Zolldepartement nur im Nebenamt funktioniert.

Zurzeit existieren 10 Prüfämter für Gasmesser (die Prüfungen der Gasmesser der Stadt Bein werden seit dem Jahre 1916 auf dem Amt für Maas und Gewicht in Bern vollzogen), von welchen in der Zeit vom 1. April 1912 (Datum des Inkrafttretens der Vollziehungsverordnung über die amtliche Prüfung und Stempëlung von Gasmessern) bis zum 31. Dezember 1916 225,117 Gasmesser geprüft worden sind, wie folgt auf die ·einzelnen Prüfämter verteilt: 1. Aprili 91 2

bis

1913

1914

1915

1916

Bern 697 Zürich . . . 10,981 Genf . . . 7,508 Luzorn .

. 3,961 Basel . . . 1,821 Si. Gallen . ., 1,453 789 Chawx-de-Fds.

.Solothurn .

808 890 Lausanne .

- 400 Vevey .

Lugano .

--

1,787 21,660 9,721 4,585 4,705 3,602 1,090 1,876 2,873

1,644 18,485 8,137 4,232 3,456 2,510

2,692 23,102 8,031 5,635 3,662 3,773

3,391 25,121 6,667 4,643 3,595 3,520

663 517

883 167

437 513

33 708 945 712 579

29,308

52,949

42,352

49,872

31 .Dez. 191 2

-- 1,250 1,688

1,007 1,150

362 50,636

Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass schon gegenwärtig die fixe Anstellung eines von uns gewählten Prüfbeamten für die Prüfämter Zürich und Genf angezeigt wäre. Die gegenwärtige Fassung des Art. 19 macht aber ein solches Vorgehen unmöglich, indem die Besoldungsklasse VII den Anforderungen, welche in ·diesen zwei Fällen gestellt werden, nicht angemessen ist.

Am 9. Dezember 1916 haben wir eine Vollziehungsverordaung betreffend die amtliche Prüfung und Stempëlung von Elek-

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trizitätsverbrauchsmessern erlassen. Vom 1. Januar 1918 an solî der Eichzwang für die Elektrizitätszähler durchgeführt werden, eine Massnahme, die aus zirka 400,000 installierte Zähler Anwendung finden wird. Ohne Revision des Art. 19 des Gesetzesist es dem Amt für Mass und Gewicht nicht möglich, die Verordnung durchzuführen. Aus der für die Durchführung der Elektrizitätszählerverordnung notwendigen Personalvermehrung werden dem Bunde keine finanziellen Lasten erwachsen, da die diesbezüglichen Ausgaben mehr als ausgeglichen werden durch die Einnahmen aus den Prüfungsgebühren. Wir halten aber dafür, dass eine gesetzliche Regelung dieser Verhältnisse unabweisbar und dringlich geworden sei.

Der Art. 19 sieht für die Kanzleiarbeiten einen Buchhalter und Korrespondenten in der IV.. Besoldungsklasse vor. Ein Beamter vermag aber schon seit längerer Zeit diese Arbeit nicht mehr HU bewältigen. Mit der Weiterentwicklung und Mehrarbeit desAmtes wird naturgemäss auch das Kanzleipersonal vermehrt werden müssen ; wir sind aber der Ansicht, dass die Stellen nicht schonheute durch Nennung der Beamten weiter als es im Entwurfe vorgesehen ist, umschrieben werden sollen, da die Zahl der Beamten nicht fixiert werden kann.

Über die Entwicklung des Amtes geben folgende Zahlen Aufschluss : Die Einnahmen des Amtes betrugen iin Jahre 191Q Fr. 1782.70; im Jahre 1911 Fr. 2922.50; im Jahre 1912 .Fr. 58,358.55; im Jahre 1913 Fr. 85,024.98; im Jahre 1914 Fr. 64,392.92; im Jahre 1915 Fr. 73,552; im Jahre 191fr Fr. 77,637.85.

Wir empfehlen Ihnen daher die Gutheissung des nachfolgenden Entwurfes zu einem Bundesbeschlusse betreffend Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen; Hochachtung.

B e r n , den 24. März 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesratest Der Bundespräsident:

Sclmlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

44T (Entwurf.!

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes Über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März.

1917, beschliesst: Art. 1. Art. 19 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 wird aufgehoben und ersetzt durch : Art. 19. Das ständige Personal des eidg. Amtes für Mass.

und Gewicht wird in folgende Besoldungsklassen eingereiht : der Direktor Besolduagsklasse I d e r Adjunkt . . . . . . .

,, II 3 bis 4 Ingenieure und Physiker ,, II bis III technische Beamte ,, IV bis V ein Kanzleisekretär ,, III bis IV Kanzlisten ,, V bis VI Das ständige Beamtenpersonal wird vom Bundesrat auf den Vorschlag des Finanz- und Zolldepartementes für die gesetzlicheAmtsdauer gewählt. Arbeiter und Aushülfspersonal werden vom Direktor im Rahmen der bewilligten Kredite angestellt, sofern nicht das Departement das Anstellungsrecht an sich zieht.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse,, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Revision des Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht. (Vom 24. März 1917.)

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28.03.1917

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