509

Militärdepartement.

Generalstabsabteilung.

Kanzlist I. Klasse des Festungsbureaus von St. Maurice : Lieutenant Montfort, Marcel, von und in Genf, Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzleisekretär bei der Zollkreisdirektion in Genf: Rodieux, Louis, von Rossinières (Waadt), bisher Kassagehülfe am Hauptzollamt Genf-Eilgut.

(Vorn 9. November 19170 Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanalist II. Klasse der II. Abteilung der Oberzolldirektion : Hintermann, Karl, von Weiningen (Zürich).

Kontrolleur beim Zollamt Lausanne-Niederlagshaus : Froidevaux, Sylvain, von Muriaux, zurzeit Kontrolleur am Zollamt VerrièresBahnhof.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den staatsbürgerlichen Unterricht in den beruflichen Schulen.

(Vom

10. November 1917.)

Die vom Ständerate am 18. Juni 1915 erheblich erklärte Motion des Herrn Dr. 0. Wettstein betreffend die Förderung der

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staatsbürgerlich eu Bildung und Erziehung der schweizerischen Jugend berührt auch die Anstalten für berufliche Bildung, die vom unterzeichneten Departemente subventioniert werden. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, die vom schweizerischen Departement des Innern mit dem Studium der aus der Motion sich ergebenden Fragen betraut worden ist, erklärte in den am 30./31. Mai 1916 aufgestellten Leitsätzen, der Bund solle die von ihm unterstützten beruflichen Bildungsanstalten veranlassen, den staatsbürgerlichen Unterricht in ihren Lehrplänen angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Art des Vorgehens auf diesem Bildungsgebiete sprach eine vom gleichen Departement einberufene Expertenkommission in ihrer Sitzung vom 8. September 1917 den Wunsch aus, das unterzeichnete Departement möchte 'J. Erhebungen bei den Kantonen darüber anstellen, wieweit heute bereits in den beruflichen Bildungsanstalten die staatsbürgerliche Erziehung berücksichtigt und in welchem Masse von dieser Berücksichtigung die kantonalen Subventionen abhängig gemacht werden, 2. prüfen, ob und inwieweit in gewisser Frist sich eine allgemeine Berücksichtigung der staatsbürgerlichen Erziehung in diesen Schulen durchführen läset.

Durch das Mittel unserer ,,Anleitungen" haben wir es uns seit Jahren angelegen sein lassen, in den gewerblichen und hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen den bezeichneten Unterricht zur Geltung zu bringen. F-ür die obere Stufe, diejenige der Fachschulen, bestehen derartige Erlasse von Bundes wegen nicht, dagegen ist, nicht zu bezweifeln, dass auch für sie der Besohlusa des Standerates seine Bedeutung hat. Die Aufstellung einer Anleitung für die kaufmännischen Unterrichtsanstalten ist schon früher von uns in Aussicht genommen worden.

Soweit die Motion unsern Geschüftskreis betrifft, erscheint es uns als zweckmässig und geboten, den ihr zugrunde liegenden Gedanken in Verbindung mit den Kantonsregierungen weiter zu verfolgen. In diesem Sinne möchten wir Sie ersuchen, nachstehende Fragen prüfen zu wollen: «, Findet im Kantone der staatsbürgerliche Unterricht in den gewerblichen, industriellen, kaufmännischen, haus- und landwirtschaftlichen Schulen hinreichende Berücksichtigung?

b. Für welche Arten oder Stufen dieser Schulen bedarf eventuell der genannte Unterricht der Einführung oder der Erweiterung ?

511

c. Welche organisatorische Massnahmen sind möglich und zweckdienlich, um -den Unterricht im Sinne von lit. b zu fördern, sei es, dass er als besonderes Fach, sei es, dass er in Verbindung mit andern Lehrzweigen betrieben wird?

d. Ist die Förderung des staatsbürgerlichen Unterrichts zunächst den Kantonen zu überlassen, oder soll der Bund von vornherein an seine Beiträge für die beruflichen Bildimgsanstalten entsprechende Bedingungen knüpfen?

e. Bestehen betreffend zweckentsprechende Ausbildung der Lehrkräfte und Beschaffung der Lehrmittel auf dem Gebiete der beruflichen Bildungsanstalten andere Bedürfnisse, als auf demjenigen des übrigen Schulwesens, wenn ja, welche?

Wir laden Sie ein, uns über das Ergebnis Ihrer Untersuchung bis Ende Februar 1918 einen Bericht erstatten zu wollen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , don 10. November 1917.

Schweizerisches Volkswirtschaftsdepartemcnt : Schulthess.

Bekanntmachung betreffend die auf britischem Boden geborenen Schweizerbürger.

(Mitgeteilt vom Politischen Departement.)

6. November 1917.

Es erscheint als geboten, diejenigen Schweizerbürger, welche auf britischem Territorium oder auf einem britischen Schiffe geboren sind, nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dase sie von ihrer Geburt an die britische Staatsangehörigkeit besitzen, ohne dadurch ihr Schweizerbürgerrecht cingebüsst zu haben. Sie werden demzufolge als britische Staatsbürger zum Militärdienste in der britischen Armee herangezogen, sofern sie nicht die nachstehend bezeichneten Schritte unternehmen, um ihre Befreiung vom Militärdienste im Vereinigten Königreiche zu erwirken : Gemäss den zwischen der schweizerischen und der britischen ' Regierung getroffenen Vereinbarungen können Scbweizerbürger in Grossbritannien nicht zum Militärdienst herangezogen werden, bevor sie das 21. Altersjahr zurückgelegt haben; werden sie

512 vorher einberufen, so haben sie das Recht, zu verlangen, dass ihre Einstellung verschoben werde bis nach zurückgelegtem 21. Lebensjahr. Falls sie nicht schon bei ihrer Einberufung Verwahrung einlegen, werden sie als Freiwillige betrachtet und nicht mehr entlassen.

Nach erreichtem '2l. Altersjahre können die auf britischem Territorium oder auf einem britischen Schiff geborenen Schweizerbürger die englische Staatsangehörigkeit mittels Abgabe einer formellen Erklärung (,,déclaration of alienage") ausschlagen ; diese Ausschlagungserklarung, welche an das britische Ministerium des Innern (Home Office) zu richten ist, bewirkt die Befreiung des Deklaranten vom britischen Heeresdienste, sofern die Erklärung binnen zwei Monaten, von dem Datum an gerechnet, an welchem der Erklärende das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, abgegeben wird ; später abgegebene Ausschlagungserklärungen werden nur ganz ausnahmsweise entgegengenommen.

Der Ausschlagungserklärung sind Bescheinigungen beizulegen, durch welche dei' Nachweis erbracht wird, dass der Deklarant in der Schweiz stetsfort als Schweizerburger anerkannt wird, und dass er seinen militärischen Pflichten gegenüber der Eidgenossenschaft nachkommt.

Die vorstehenden Regeln müssen genauest befolgt werden ; eine Unterlassung oder Verspätung der Ausschlagungserklärung kann in der Regel nicht wieder gutgemacht werden. Die Interessenten können sich für weiter erforderliche Auskunft an die schweizerischp Gesandtschaft in London (3, Portland Place, London W 1) wenden, die auch bereit ist, einlangende Ausschlagungserklärungen an die britischen Behörden zu übermitteln.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1917

1916

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende September Oktober

489 52

10t>3 201

-- 574 -- 149

Januar bi& Ende Oktober

541

12B4

-- 723

B e r n , den 9. November 1917.

(B.-B. 1917, IV, 276.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

513

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i o h t hat in seiner am 12. Juli 1917 im Bezirkegebäude in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwälischaft, vertreten durch den a, o. Generalanwalt Oberrichter Bäschlin in Bern, Anklägerin, gegen 1. DUPOC alias Thomas Lucian, Sohn des Xaver und der Johanna Brun, geb. 1876, von Colmar (Elsass), Kaufmann, früher wohnhaft in Sulzmatt (Oberelsass), zurzeit unbekannten Aufenthalts ; 2 3 etc.

4. Wyser, Oskar, Sohn des Albert und der Luise Schellenberg, geb. 1896, Commis, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich 5, Konradstrasse 12, jetzt unbekannten Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, e r k ann t: 1. Die Angeklagten Duroc alias Thomas, und Wyser werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Duroc alias Thomas in contumaciam zu ein Jahr Gefängnis, Fr. 1000 Busse und zwei Jahren Landesverweisung; & c etc.

d. W}ser in contumaciam /.u sechs Wochen Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, und zu Fr. 100 Busse.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die eventuellen. Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich au vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Duroc zu 2 /ü5 den Angeklagten B., G. und Wyser je zu l/a, alles unter solidarischer Haftung fürs Ganze, auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100 festgesetzt; die übrigen Küsten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaf't mitzuteilen.

514

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Duroc alias Thomas und Wyser betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt za veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 12. Juli 1917.

Iin Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident : Merz.

Der Protokollführer: Hngneuill.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

unbekannten Aufenthalts, welcher durch Beschluss der Anklagekanimer des Schweizerischen ßundesgerichls vom 31. Oktober 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht Montag den 19. November 1917, nachmittags '2 Uhr, im Sitzungssaal dos Appellationsgenchts in Basel. Bäumleingasse l, stattfindet ; b. die Untersuchuügsakten bis zum 13. November zu seiner Einsicht bei der Kanzlei des Appellationsgerichts Baselstadt aufliegen ; e. ihm bis zum 13. November Frist eingeräumt ibi, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandluug zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich ZU erscheinen, mit dm- Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemass Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 8. November 1917.

Der Präsident des Bundesstrai'aerichts : ~

Häuser.

51 &

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, vertreten durch den

geklagten, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, er k an nt : lung gegen Art. 5 'der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August, 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam. zu drei Monaten Gefängnis, Fr. 300 Busse und zwei Jahren Landesverweisung verurteilt.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr, 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kaiitoti Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Augeklagten Bani alias Pano zu a/s auferlegt, zu l/z sind sie von der Kidgenossenschaft zu tragen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 60 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Bani alias Pane betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 11. Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer: Huguenin.

016

Schweizerisches Bundesgericht.

Das hat in seiner am 14.

abgehaltenen Sitzung anwaltschaft, vertreten

Buudesstrafgerieht Juli 1917 im Bezirksgebdu.de in Zürich in Sachen der Schweizerischen Bundesdurch den a

l

Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten «iner fremden Macht, erkannt: Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Slrafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt : a. D durch die erstandene Untersuchungshaft, und zu Fr. 50 Busse.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwanden, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten D. zu 2/s und dem Angeklagten Brandii zu Va auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 50 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6 Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdern ist es, soweit es den Verurteilten Brandii betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblau zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 14. Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer: Htlgueilill.

517

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgei'icht bat in seiner am 13. Juli 1917 im Bezirksgebäude in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, vertreten durch den

betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, e rk annt: 1. Der Angeklagte wird der Zuwiderhandlung gegep Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt z\i drei Monaten Gefängnis und Fr. 200 Busse.

2. Dio Geldbuese ist im Falle der Nichteinbringliehkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton St. Gallen zu vollziehen.

4. Die Kosten dos Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 25 festgesetzt: die übrigen Kosten werden später bestimmt worden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesral zur Vollziehung und der Bundesauwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem i&t es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 13. Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Merz.

Der Protoholllührcr : lingnenin.

518

Schweizerisches Bundesgerioht.

Ediktalladung.

T

1

ihm das Recht zusteht, an dem festgesetzten Tage \ or der genannten Abteilung des Bundesgerichts im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne zu erscheinen und das Streitverhältnis mündlich vorzutragen oder durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vortragen zu lassen.

L a u s a n n e , den 10. November 1917.

Für die 1. Zivilabteilung des Schweiz. Hundesgerichts, Der Präsident: Picot

Verschollenheitsruf.

i Auf Verlangen des tit. Burgerrates Oberageri werden anmit d der Nachrichten über die Abwesende geben kann, gerichtlich ·aufgefordert, bis und, mit Mittwoch, den 31. Juli 1918 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sieh zu melden.

Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 4. Juli 1917.

(3...)

Auftrags des Kantonsgcrichtes : Die Gerichtskanzlei.

519

Bewilligungen für das Brennen von Piqnettetresteru.

Wir machen die sämtlichen Bezüger von Zucker zur Herstellung von Piquetteweinen darauf aufmerksam, dass die Piquettetrester monopolpflichtig sind. Sie dürfen daher nur nach vorgängiger Einholung einer Bewilligung der eidg. Alkohol Verwaltung und nach Bezahlung der Monopolgebilhren gebrannt werden, die die Verwaltung auf Grund eines von ihr erhobenen Durchschnittmusters der Trester bestimmt. Die Gesuche sind an die unterzeichnete Verwaltung in Bern zu richten. Die Umgehung der Monopolgebühren wird nach Art. 24 des Alkoholgesetzes bestraft.

B e r n , don 1. November 1917.

(2..)

Eidg. Alkoholverwaltung.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 franeösische). Bei direkter' Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden, B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1917

Date Data Seite

509-519

Page Pagina Ref. No

10 026 544

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