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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Fußbekleidung der Milizen und die Einführung eines zweiten Paares Beinkleider, sowie einer Ermelweste.

(Vom 6. Dezember 1872.)

T i t. l Jm Bundesgesez vom 21. Dezember 1867 sind folgende Bestimmnngen enthalten : Art. 2. ,,Der Wassenrok wird au.h bei der Artillerie und Kavallerie

statt des Uniformrates eingeführt. Die Ermelweste sällt sür den effektiven Dienst weg und ist bei der Kavallerie und dem .....rain durch einen Stallkittel zu ersehen.

Art. 3. Es wird nur e i n Vaar Beinkleider sür die Mannschaft der Fusstruppen vorgeschrieben. Der Stoff soll von Wolle, die Farbe bei den Stäben, bei der Artillerie und Kavallerie eisengrau, bei den übrigen Wasfen blaugrau sein. Den Kantonen bleibt es unbenommen, die M..n..sehast mit einem zweiten Baar Beinkleider von der Farbe des ersten Vaares zu versehen.

Art. 4. Die doppelte Fussbekleidung wird bloss für den effektiven Dienst vorgeschrieben. Die Besd..afsn..g des zweiten Paares Kamasehen von Drillich bleibt den Kantonen freigestellt."

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Diese Bestimmungen sind theils gegen die wirklichen Bedürfnis^ ^ex Truppen im ^.elde, theils eine schlechte Oekonomie in Beziehung

aus die Erhaltung der Feldbekleidung, theils wie Art. 2 nicht ganz .klar, indem dort nicht gesagt ist, ob die Ermelweste für den Jnstruktionsdienst obligatorisch sei oder nieht.

Unsere gesezlichen und xeglementarischen Bestimmungen ubex da...

Bekleidungswesen der Armee enthalten keine nähern Vorschristen über d.e Besehassenheit der Besehuhnng. Rähere Vorschristen über das Schuhwerk der .^rnpp.^n sind aber ein unabweisliches Bedürsniss, da ^on der mehr oder weniger guten Besehuhung geradezu die Leistungsfähigkeil. einzelner Truppenkorper abhängig ist. Run entsprechen aber die Schuhe, wie die Mannschast sie in den Dienst bringt, keineswegs einer rationellen Form, wie sie Erfahrung und Wissensehast heutzutage festgese^t haben. Während im Felde an alle die gleiche Anforderung gestellt wird, Marschiren aus ^trassen , ans grundlosem sumpfigem Boden ^e., bringen die einen unserer Wehrmänner Schuhe, wie sie der Städter trägt, andere solche, wie sie der Bergsteiger nothig hat, alle aber stimmen in dem fehler überein, dass sie in gan^ irrationeller Weise konstrnirt find, und daher leicht den ^uss verwunden. Es ist daher dringend nothwendig, wenigstens über das eine Vaar der Fnss.^ bel^leidung xeglementarisehe Vorsehristen aufzustellen, wohin der vorgeschlagene Art. 1 des Entwurfes abzielt. Derselbe l^at indessen noch e.uen andern .^wet, naml^h auch fnr den ..^nstrntt.onso.enft e.n ^we.t.^s Vaar Schuhe oder Stiefel vorzusehreiben, während das bisherige Gesez ^ies nur für den aktiven Dienst thut. .^auitarisehe Rüksiehten erfordern ^ringend, dass der Soldat im Jnstruktionsdienste seine Fußbekleidung wechseln kann. Es braucht dieser aus der Lebenserfahrung abgeleitete .^az wohl keiner nahern Begründung.

J^.defseu bleibt ...u ben.erkeu. dass nach den Rapporten der eida. Kreisinspekloren die Mehrzahl der Mannschaften (aber freilich nieht Alle) schon ie^t .m Jnstrnktions^^enst u^^t doppelter Fussbekte^duna e..ur^tt, die Leute das Bedürsniß also selbst fühlen, oder von den resp. Militärbehorden und Sehnlkommandanten da^u angehalten werden.

Jst der Mann mit einem Vaare starker, richtig kouse^tionirter ^nss^ Bekleidung versel.^eu, so bedars es für das audere ^aar einer Reglementiru^g nieht. es ist sogar zwekmässig, dieses leiehter zu halten, um das Gepä.^sge.vieht zu verringern, und um den ermüdeten oder kranken ^uss schneller zu restaur.ren.

Die Verwaltung hat versucht, dem Uebelstande der Beschuhuug ^uf andere Weise als strikte .^eglementirung abzuhelfen. Es wurden ^u dies.^ui Zwe^e den Kantonen Sehnhni^delle zugestellt, welche sich. uaeh ^.ngehenden Vex^nehen als zwetmass.g herausgestellt hatten, m^t oe...

Bun^^la^. ^ahrg.XXI^. Bd.III.^

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834 Einladung, einen Vorrath von Schuhen im Zeughanse bereit zu halten, und sie den Rekruten zu billigem Preise abzugeben. Man hosste auf diese Weise, diese Militärschuhe nach und nach bekannt zu machen.

Allein diese Massregel führte nicht zum Ziele, indem die .^anto^e entweder keine solche Schuhe an die Rekruten abgaben, oder diese, wenn es auch geschah, das nächste Mal wieder mit andern Schuheu ei.^rükten.

Es bleibt daher kein anderer W^.g übrig, als der der stri^teu Vorschrist, welche sich, wenn sie einmal erlassen ist, so gut durchführen lassen wird, als bei andern ..........l.leidungsstüten.

Das z w e i t e P a a r B e i n k l e i d e r sür die Fu^truppen, wenn aueh nach etwaigen Anordnungen des Oberbefehlshabers nid.t b^.i allen Operationen im Tornister znm Wechseln mitgetragen, muss notwendigerweise vorhanden sein, um den bald uothweudig werdenden Ersaz dieser sehr mitgenommenen Kle.du..gsslüke zu siehern. Für die berittenen Trnppen ist dieses Bedürsniss erkannt worden , es handelt sich also nnr darum, ob die Beinkleider bei den Fusstrnppen den. Verderben weniger ausgesezt seien als bei den Erftern. Diese Frage mnss entschieden zu Ungutsten der Fusstruppen beantwortet werden, die beim Uebersezen von Gräben und ^eken, beim Durchstreifen von nassen Feldern und dichten Geholzen, beim Durchwaten von Morästen und Gewässern, beim Schanzarbeiten, und weil der Kapnt bei warmem Wetter unmoglich als ....^arschtle..... d.euen kann und dars, d.e Be.ntle.der schneller abnuzen, und weniger gegen Rasse zn sichern vermogen als die Reiter.

Aber auch für den Jnstrnktionsdienst ist das zweite Paar Beinkieider unentbehrlich, weil, muss das eine immer und ohne llnterbrueh getragen werden, dasselbe schon im Rekr...tendienst dera.t zugerichtet wird, dass die Feldbekleidung des Mannes nachher nicht mehr .^ls vollständig betrachtet werden darf, und weil im Jnstruktiousdienst die nass gewordenen Beinkleider nicht gewechselt werden konnen, der Mann demnach entweder den ganzen Tag darin aushallen muss, oder am Ausrufen verhindert wird.

Es ist selbstverständlich, dass es bei einem Ausgebote zum aktiven Dienst den obersten Militärbehörden oder dem .^berkommandanten anheimgestellt werden mnss, ob das zweite Paar ^ussbekleidung und da.^ zweite Paar Beinkleider mitgenommen oder allenfalls zur Erleichterung des Mannes in den Magazinen zurükgelassen werden soll. Für den

legten Fall hätten wir wenigstens sür diese Bekleidungsgegenstände die

so notwendige Reserve, welche auch sür die wird angestrebt werden müssen.

übrigen Bekleidun^sstüke

Die Er m e lw e s te, welche bei den Berittenen durch einen Stallkittel e.rsezt, bei den übrigen Truppen aber nnr gestattet und nicht obligatorisch ist, ist gleichfalls sür de^n Jnstruklionsdienst ein durchaus

^35 notwendiges Requisit, der Stallkittel aber dafür kein zwekmassi^ex Ersaz bei den Berittenen.

Jm Felddienst bedarf der Wehrmann eines dritten Oberkleides nicht, dagegen wohl für den Jnstrul^ionsdie..st, denn soli er bei jedem Wetter, in und ausser der Kaserne, in der Reitschule, ^ei den Schan^ arbeiten und Exerzitien aller Art stets den Wasfenrok tragen, so wird dieser, wie das eine Baar Beinkleider, bald ganz abgennzt, und d..

ein Ersaz gar nicht vorgesehen ist, für den effektiven Dienst später nicht mehr genügen. .^.oll der Kaput dafür verwendet werden, so erwächst der gleiche Uebelftand und zudem noch der weitere, dass ein Theil der .Instruktion mit Trnppen im Kaput oder Mantel schlechterdings nicht anfänglich ist, wie beispielweise der Unterrieht im Reiten, Schanzen, turnen und Gewehre^.rziren, überhaupt süx die Soldatenschule nicht, bei welcher im Kap...t die Beobachtung der .^tellnng und Haltung des Mannes beeinträchtigt, theil^eise ganz verhindert wird.

Der S t a l l k i t t e l endlich entspricht dem Zwek nur wen.g, weit er nur bei warmer Witterung oder im ^tall verwendbar ist, während die beritteneu Truppen zu den Uebung..n und zur Schonung des .^eld^ kleides das Ex^erzirkleid eben so dringend benolhigen wie die Fusstruppen. Die Ermelweste oder Ex^erzirweste Aveste de corvee^ soll der Ordnung wegen für Alle gleichmässig sein, daller reglemenlirt wer-

den , aber es genügt für dieses Kleidungsstül. eiu geringeres Tneh al.^

nr den Wasfenrok, und es kann den Kantonen sre^geste.lt werden, o.^ e ieden Mann m^t der Weste versel.en oder nur e.ue ausreichend^ Anzahl für den Bedarf der Justru^ion beschaffen wollen.

Gestüzt ans vorstehende Bemerkungen empfehlen wir Jhnen di..

Annahme des nachstehenden Gesezent.vurfes.

Wir benuzen den Anlass, ^ie, Tit., chtung zu versichern.

unserer vollkommenen ..^och^

B e r n , den 6. Dezember 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.^Iti.

Der Kanzler der Eidgenoffensehaft:

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....^eIt.^ P^a.res .^eInk.le^e.r, so^le eIner .^r.meI^e.^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft.

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nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom ^. De^ .^ember 187...., b escbliesst.

Art. ^. .leder M.ilitarpili^.hti^ ist mit einer doppln .l^'uss..

hekl.^iduu^ ^u v^^.s^l^.^u. .^as eiu.^ 1^aar ^vird dnrcli das l^gh.ment n^lier bestimmt, ^vel...be^ auch darüber entscheiden ^i^.d, ol^ die Kamasehen be.i^ubeli^lten ^.^ieii.

Art. 2. ^a^^ntlich.^ Milit^pilichti^e ^ind mit ^ei 1^aar Bein..

kleiderii nach näherer Vor^clirift des I.^e.^lem^nt^ ^u v..^...ben.

Art. .^. ^nr ^elionun^ d.^s ^Vaffe.nroke^ sind far den Instruktion^ .dienst ^animtliehe Gruppen nnt Ermel^ve^ten ^u v.^r^eh^n. I^ie Erm^v..^t^ i^t far die A^till...ric^ di^ Ka^llerie und die ^auitats^.

Gruppen fur den ^lddienst ol^li.^atori^cb. .^ie erseht den ^tallkittel.

Art. ^. Der Bundesrath ist mit dem Erlass der re^l.^menta,ri^elien ^or^ch ritten beanftra.^t.

Art. .^. I^ie Bestimmungen d.^s ^es^.^s vom 21 . De^emb.^r 18^7, ..velc.li.^ ^nit .^e^..^n^va,rti^..^n ^es.^^e im ^vVider^prnclie stehen, sind anf.^hoben.

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Botsch a f t des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung fur die Bronethalbahn.

(Vom 9. Dezember 1872.)

Tit.l Bei Genehmigung der Konzessionen für die Brohelhalbahn auf den Gebieten der Kantone Waadt und Bern wurde durch die Bundesbeschluß pom 18. Heumonat 1871 die Frist für den Beginn der Erarbeiten aus beiden Kautousgebieten und sur die Leistung des Fiuauzausweises in der Weise festgestellt, dass die betretenden Ausweise inner ,,12 Mo,,nateu vom Tage der Genehmigung der sür die Fortführung der Bahn ,,auf dem Gebiete des Kautons Freiburg zu erteilenden Zu..angskon,,zessiou an gerechnet" zu leisten seien.

Raehdem diese beiden Konzessionen genehmigt waren, kam durch Uebereinkunst zwischen dem Stande Freiburg und dem interkantonalen Komite der Bropethalbahn anch die Konzessioniruug der auf Freiburgergebiet fallenden Streken aus gütlichem Wege zu Stande. Die diesfällige Uebereinkunst, datirt vom 20. Oktober 187l und vom Grossen Rathe ratifiât unterm 17. November 1871, erhielt die Genehmigung

des Bundes durch Buudesrathsb..schlus. (gemäss Ern.ächtigung durch Bundesbesehluss vom l 8. Heumonat 187l) vom 11. Ehristmonat l 871,

in welchem dann der Termin sür den Beginn der Erarbeiten uud die Leistung des Finauzausweises aus 11. Ehristmonat 1872 festgesezt murde.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Fußbekleidung der Milizen und die Einführung eines zweiten Paares Beinkleider, sowie einer Ermelweste. (Vom 6. Dezember 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1872

Date Data Seite

832-837

Page Pagina Ref. No

10 007 502

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