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der Eisenbahnkommission des Ständerathes über den Beschluss des Nationalrathes betreffend Konzession für eine Eisenbahn Lausanne-Echallens.

(Vom 18. Juli 1872.)

Durch Besehluss vom 6. Juni 1872 hat der Grosse Rath des S. Bury, Kantonsriehter, A. v. Eerjat, Mitglied des Grossen Rathes, J. Eytel, Mitglied des Grossen Rathes, H. Juat, Mitglied des Grossen

Kantons Waadt den Herren A. Vermont, Mitglied des Grossen Rathes,.

Rathes und Ernest Ruehonnet, Mitglied des Grossen Rathes, eine KonCession ertheilt sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lausanne nach Eehallens naeh dem System des Hrn. Jngenieur Larmanjat, übex dessen Beschaffenheit in den der Bundesversammlung zu Gebote stehenden Akten keine nähern Angaben zu finden sind. Die Bedingungen der Konzession und die Beziehungen des Staates zu dem Unternehmen sind festgestellt in einer Uebereinkunst betreffend diese Konzession und einem Bslichtenheft, vom gleichen Tage datirl. und vom Präsidenten und Sekretär des Grossen Rathes unterzeichnet. Da das System Larmaniat pon der gewohnlichen Konstruktionsart der Eisenbahnen bedeutend abweicht, so erachtete sich der Grosse Rath für kompetent, diese Eisenbahn von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrathes vom 9. Augnst 1854 über die technische Einheit im Eisenbahnwesen zu entbinden, wogegen dem Staat sehr weit gehende Befugnisse, ja sogar die Auflösung der Gesellschaft und die .Liquidation ihres Vermögens vorbehalten werden, wenn das angewandte System sich nicht bewähren sollte. .-- Der Rationalrath hat kein Bedenken getragen, gemäss dem Antrag des Bundes.

rathes in Art. 5 des vorliegenden Beschlussentwurfes gleichfalls die

141 Dispensation der Gesellschaft von der Bestimmung der Verordnung vom 9. August 1854 betreffend die technische Einheit n.t Eisenbahnwesen zn beantragen. Die Kommission findet jedoch, es dürse dies nur unter der Bedingung geschehen, dass dem Bunde das ..ämliche Recht vorbehalten werde, welches der Kanton Waadt sich in Art. 7 der UeberAnkunft vom 6. Juni 1872 betreffend die Kon^ss.on sür eine Eisenbahn nach dem System Larmanjat zwischen Echallens und Lausanne.

zugeschrieben hat, gemäss folgender Bestimmung : Die konzessionirte ..Gesellschaft verpflichtet sich, beim Betrieb der Bahn alle Verbesserungen in Anwendung zu bringen, deren das zux

Ausführung gebrachte Spstem sähig ist und der Kanton Waadt ist nothigensalls berechtigt, sie zur Vornahme dieser Verbesserungen anzuhalten.

Die Kommission beantragt Jhnen daher, dem Art. 5 des bundesxäthlichen Antrages die nämliche Bestimmung als Absaz 2 beizufügen unl.. im Uebrigen dem Beschluss des .Nationalrathes ohne Vornahmt einer weitern Aenderung beizutreten.

Bern, den 18. Juli 1872.

Jm ..^amen der Eisenbahnkommisston des Ständerathes :

Sulzer.

^usazantrag zu Art. ^.

,,Die konzessiouirte Gesellsehast verpflichtet sich, beim Betrieb der ,,Bahn alle Verbesserungen in Anwendung zu bringen, deren das zux

...Ausführung gebrachte System sähig ist, und der Bundesrath ist nothigen..

,,salls berechtigt, sie zur Vornahme dieser Verbesserungen anzuhalten.^ .^..e. Der Ständerath Ileß diesen am 19. ^uIl angenommenen, jedo.h .^m .^atlonaIrath am 20. .^uli gestrichenen ^usaz daraufhin fall^n.^

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Bericht der Eisenbahnkommission des Ständerathes über den Beschluss des Nationalrathes betreffend Konzession für eine Eisenbahn Lausanne-Echallens. (Vom 18. Juli 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1872

Date Data Seite

140-141

Page Pagina Ref. No

10 007 396

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