Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Bozidar Kostic, geboren 1943, Drvarska br. 14, YU-18220 Aleksinac, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 10. Juli 2001 auf seine Eingabe vom 9. April 2001 gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 8. Februar 2001 folgendes Urteil gefällt hat: I.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

29. August 2001

i.A. des Präsidenten des Eidgenössisichen Versicherungsgerichts: Die Kanzleidirektorin

I 234/01 Hm

5480

2001-1899