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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von WiedikonAußersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald.

(Vom 24. Mai 1892.)

Tit.

Mit Schreiben vom 22. März d. J. hat die Direktion der Sihlthalbahn dem Eisenbahndepartement die Mittheilung gemacht, sie sehe sich genöthigt, um Abänderung der unterm 27. Juni 1888 von der Bundesversammlung ertheilten Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Aussersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald in den folgenden Punkten nachzusuchen: 1) In Art. 14 der Konzession sei die Führung dreier Wagenklassen für den Personenverkehr und in Art. 15 die entsprechenden Taxen vorgesehen. Der Verwaltungsrath habe nun seiner Zeit beschlossen, mit Rücksicht auf den sekundären Charakter, welcher der Sihlthalbahn zukomme, von der I. Wagenklasse abzusehen und somit nur II. und III. Wagenklasse einzuführen, und es sei auch das Rollmaterial in dieser Weise nach den vom Eisenbahndepartement unterm 21. August 1891 genehmigten Plänen gebaut worden. Die Bahnverwaltung müsse daher wünschen, daß im ersten Alinea des Art. 14 eine entsprechende Aenderung vorgenommen und daß im Art. 15 die Taxe für I. Wagenklasse gestrichen werde.

2) Da der Anschluß an das übrige schweizerische Eisenbahnnetz nur mittelst eines Verbindungsgeleises hergestellt werden solle, das von der Rangirstation Wiedikon der Sihlthalbahn abzweige

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und in der Haltstelle Wiedikon-Außersihl in die Nordostbahn einmünde und welches in der Regel täglich nur einmal befahren werden solle, so sei ein direkter Viehverkehr zwischen der Sihlthalbahn und den übrigen schweizerischen Bahnen kaum möglich, da je nach dem Eintreffen der Sendungen auf der Uebergangsstation dieselben 10--12 Stunden auf die Weiterbeförderung warten müßten, was nicht zulässig erscheine. Die Gesellschaft möchte daher die Verpflichtung zum Transport von lebenden Thieren auf den internen Verkehr beschränkt wissen.

3) Riicksichtlich der Taxen für den Güterverkehr, wie sie in Art. 18 der Konzession festgesetzt sind, findet die Verwaltung der Sihlthalbahn, daß trotz des Bezugs der Maximaltaxen an ein ersprießliches Ergebniß aus dem Güterverkehr nicht gedacht werden könnte, wenn nicht zu einer Aenderung der Konzessionstaxen mittelst Erhöhung um 20 °/o geschritten würde. Sie begründet dieses Begehren einestheils mit den geringen Stationsentfernungen, welche das Transportgeschäft wenig lukrativ machen, und anderntheils mit den hohen Ueberfuhrgebühren, welche die Sihlthalbahn für die über Zürich hinausgehenden oder von weiter als Zürich herkommenden Güter an die Betriebsverwaltung des oben schon erwähnten Verbindungsgeleises, die Direktion der Nordostbahn, voraussichtlich zahlen müsse, während sie lediglich die normalen Taxen für l--2 km.

erhalte. Schließlich weist die Bahnverwaltung auch noch darauf hin, daß wegen des wesentlich höhern Preises, der bei der Expropriation bezahlt werden mußte, die Anlagekosten der Bahn eine Höhe erreicht hätten, welahe nie vorauszusehen gewesen wäre.

Das vorstehend erwähnte Gesuch um Konzessionsänderung erweiterte die Direktion der Sihlthalbahn sodann mit Schreiben vom 19. April d. J. noch dahin, es möchte der Titel der Konzession mit den durch den ausgeführten Bau geschaffenen thatsächlichen Verhältnissen in Uebereinstimmung gebracht werden, wonach die Bahn nicht in Wiedikon-Außersihl oder Enge beginnt, sondern in Wiedikon-Außersihl für den Güterverkehr und im Selnau (Uetlibergbahnhof) für den Personenverkehr. Ferner wünschte die Bahndirektion die Aufstellung von Minimaltaxen für den Personentransport, welche sie auf 20 und 15 Cts. für einfache Fahrt und 30 und 20 Cts. für Hin- und Rückfahrt festgesetzt wissen möchte.

Das Eisenbahndepartement hat der
Regierung des Kantons Zürich von diesen Gesuchen um Konzessionsänderung Kenntniß gegeben. Diese erklärte sich mit Schreiben vom 12. Mai d. J. mit dem Wegfall der I. Wagenklasse, mit der Beschränkung des Viehverkehrs auf den internen Verkehr und mit der Aenderung des Titels der Konzession bedingungslos einverstanden. Auch der Er-

270 höhung der Gütertaxen um 20 % will sie mit Rücksicht auf die geltend gemachten Gründe nicht entgegentreten, immerhin in der Meinung, daß, sofern sich die ökonomischen Verhältnisse der Sihlthalbahn später günstig gestalten sollten, die jetzige Taxerhöhung wieder dahin fallen müßte.

Auch wir sehen uns rücksichtlich der vorgeschlagenen Abänderung des Titels der Konzession, sowie der Auflassung der 1. Wagenklasse und der daherigen Streichung der Taxe für dieselbe in Art. 15 zu keinen besondern Bemerkungen veranlaßt.

Was das Begehren um Gestattung von Minimaltaxea für den Personentransport anbetrifft, so können wir dasselbe nicht empfehlen, da solche in der Normalkonzession nicht vorgesehen und auch in der Regel nicht gewährt worden sind. Es liegt auch keine innere Notwendigkeit zur Bewilligung solcher Minimaltaxen vor, denn es ist für die Expedition der Reisenden keineswegs eine besondere Arbeit nothwendig, wie dies bei derjenigen von Gepäck und Gütern der Fall ist und welche eine erhebliche Arbeitsleistung der Bahn bedingt, für die sie in der kilometrisch berechneten Transporttaxe bei Distanzen von nur einem oder wenigen Kilometern keine genügende Entschädigung finden könnte.

Für die Erledigung des Gesuches der Sihlthalbahn um Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung eines direkten Viehverkehrs mit den übrigen schweizerischen Bahnen bedarf es keiner Aenderung der Konzession, da diese Verpflichtung sich nicht sowohl aus der Konzession, als vielmehr aus dem Bundesgesetz vom 20. März 1875 betreffend den Transport auf Eisenbahnen herleitet, nach dessen Art. l der Bundesrath zur Behandlung der Frage kompetent ist, wie weit die schweizerischen Bahnen von der Errichtung eines direkten Verkehres in Ansehung ausnahmsweise!- Verhältnisse befreit werden sollen. Dieser Punkt der Eingabe der Sihlthalbahn wird daher anläßlich der Vorlage und Genehmigung der Tarife etc. seine Erledigung zu finden haben.

Das Begehren der Direktion der Sihlthalbahn um einen Zuschlag von 20 °/o zu den Maximaltaxen des Art. 18 der Konzession iinden wir gerechtfertigt und beantragen, demselben für so lange zu entspreehen, als die außergewöhnliche Belastung dieser Gesellschaft zu Gunsten einer dritten Verwaltung, welche den Betrieb des oben erwähnten Verbindungsgeleises zum Anschluß an die Nordostbahn besorgt, fortdauert
oder der Reinertrag der Bahnunternehmung drei Jahre nach einander 4 °/o nicht übersteigt. Hierdurch, glauben wir, kann auf billige Weise dem Begehren der Regierung des Kantons Zürich entsprochen werden.

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Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlusses-Entwurf aur Annahme und bitten Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 24. Mai 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

272 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von WiedikonAußersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Gesuche der Direktion der Sihlthalbahn vom 22. März und 19. April 1892; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Mai 1892, beschließt: 1) Die Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Außersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald vom 27. Juni 1888 (E. A. S.

n. P. X, 50) wird, wie folgt, abgeändert : I. Im Titel der Konzession sind die Worte ,,oder Enge" durch ,, u n d vom S e l n a u " zu ersetzen.

II. Das erste Alinea des Art. 14 lautet: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit z w e i Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren.a III. Im ersten Alinea des Art. 15 sind die Worte zu streichen : ,,in der ersten Wagenklasse 10 Rappen".

IV. Nach dem ersten Alinea des Art. 18 ist folgender Zusatz einzuschalten : "Die vorstehenden Maximaltaxen werden für so lange um 20 °/o erhöht, als weder eine Verbesserung in den Anschluß Verhältnissen der Bahn eintritt, noch der Reinertrag der Bahnunternehmung während dreier Jahre nach einander 4 °/o übersteigt.a 2) Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Außersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald. (Vom 24. Mai 1892.)

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1892

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01.06.1892

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