Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 2. April 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 20012 beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 138 Abs. 1 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 12 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

Minderheit I (Inderkum, Béguelin, Dettling, Escher) 1

... Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit ...

Minderheit II (Briner, Büttiker, Escher, Stähelin, Wenger) Art. 138

Volks- und Kantonsinitiative auf ...

1

... Stimmberechtigte oder acht Kantone können ... vorschlagen. Das Initiativrecht der Kantone ist vom kantonalen Parlament oder vom Volk auszuüben.

Art. 139

Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

1

100 000 Stimmberechtigte können innert 12 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2

Aufgehoben

3

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4

1 2

Aufgehoben

BBl 2001 4803 BBl 2001 ...

4842

2001-0662

Änderung der Volksrechte. BB

5

Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

6

Aufgehoben (vgl. Art. 139b)

Minderheit I (Inderkum, Béguelin, Dettling, Escher) 1

... Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit ...

Minderheit II (Briner, Büttiker, Escher, Stähelin, Wenger) Art. 139

Formulierte Volks- und Kantonsinitiative auf ...

1

... Stimmberechtigte oder acht Kantone können ... verlangen. Das Initiativrecht der Kantone ist vom kantonalen Parlament oder vom Volk auszuüben.

Minderheit III (Büttiker, Béguelin, Brunner Christiane, Cornu, Dettling, Inderkum) 5

... zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139a (neu) Allgemeine Volksinitiative 1

100 000 Stimmberechtigte können innert 12 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.

2

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

3

Ist die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.

4 Die Bundesversammlung kann der Änderung im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

5

Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.

Minderheit I (Inderkum, Béguelin, Dettling, Escher) 1

... Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit ...

Minderheit II (Wicki, Escher, Forster, Stähelin) 1

120 000 Stimmberechtigte können ...

4843

Änderung der Volksrechte. BB

AS 2001

Minderheit III (Briner, Büttiker, Escher, Stähelin, Wenger) Art. 139a

Allgemeine Volks- und Kantonsinitiative

1

... Stimmberechtigte oder acht Kantone können... verlangen. Das Initiativrecht der Kantone ist vom kantonalen Parlament oder vom Volk auszuüben.

Art. 139b (neu) Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf 1

Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über a.

die Volksinitiative oder die ihr entsprechende Änderung und

b.

den Gegenentwurf der Bundesversammlung.

2

Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3

Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.

Art. 140 Abs. 2 Bst. abis (neu) und b 2

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: abis. die Gesetzesvorlage und der Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative; b.

die von der Bundesversammlung abgelehnten allgemeinen Volksinitiativen;

Art. 141 Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 3 sowie Abs. 2 1

Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: d.

2

völkerrechtliche Verträge, die: 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder zum Erlass von Bundesgesetzen verpflichten.

Aufgehoben

Art. 156 Abs. 3 (neu) 3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

a.

die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;

b.

die Umsetzung einer vom Volk angenommenen allgemeinen Volksinitiative;

c.

die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;

d.

den Voranschlag oder einen Nachtrag.

4844

Änderung der Volksrechte. BB

Art. 189 Abs. 1 Bst. abis (neu) 1

Das Bundesgericht beurteilt: abis. Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung;

II 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

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