Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4810 Widersprechende/r Rendamax B. V., NL-6465 Kerkrade, IR-Marke Nr. 500 179 «RENDAMAX» gegen Widerspruchsgegner/in Hans Georg Baunach, D-52445 Titz, IR-Marke Nr. 743 040 «RENDEMIX».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 7. September 2001 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 4810 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet; der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

18. September 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2001-1847

4857