Deckung gemäss Artikel 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) (Art. 59 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31)

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 24. September 2001 Die Vorlage des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz zur Deckung der Schäden nach Artikel 74 und 76 SVG, im Jahre 2002 nachstehende Beiträge zu erheben, wird genehmigt.

Motorräder

Nationales Versicherungsbüro Franken

Nationaler Garantiefonds Franken

0.40

1.70

0.80

3.40

1.60

6.80

(Art. 59 Abs. 1 Bst. a VVV)

leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. b VVV)

schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. c VVV)

Rechtsmittelbelehrung Die Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründungen zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privat-versicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. Dezember 2001

6588

Bundesamt für Privatversicherungen

2001-2432