Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister) Änderung vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, ...
Art. 39 Abs. 1 1
Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.
Art. 40 Randtitel und Abs. 3 II. Meldepflicht
3
Aufgehoben
Art. 43a 1 Der Bundesrat V. Datenschutz und Bekanntgabe standes für den der Daten
sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des PersonenSchutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.
2
Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
3
Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.
1 2 3
BBl 2001 1639 SR 210 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2000-2370
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Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister)
4
Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 1.
2.
die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20014 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches5 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
3.
die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;
4.
die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes6.
Art. 45 Abs. 3 3
Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.
Art. 45a
Ia. Zentrale Datenbank
1
Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.
2
Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3
Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:
4 5 6
1.
das Verfahren der Zusammenarbeit;
2.
die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
3.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
4.
die Archivierung.
SR ...; AS ... (BBl 2001 2920) SR 311.0 Zurzeit das Bundesamt für Polizei
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Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister)
Art. 48 Abs. 5 5
Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg: 1.
Zivilstandsfälle zu melden;
2.
Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3.
Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.
Schlusstitel
Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 6a 1 Der Bundesrat regelt den IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen ronische Registerführung.
Übergang von der bisherigen auf die elekt-
2
Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.
Art. 6b Bisheriger Art. 6a
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2001
Nationalrat, 5. Oktober 2001
Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20017 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
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