Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 36 c und d Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG); SR 172.021)

Am 23. August 1999 wurde eine Untersuchung betreffend den Uhrenvertrieb eröffnet (FF 1999 VI 6594). Mit Verfügung vom 3. September 2001 hat die Wettbewerbskommission eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 des Kartellgesetzes (KG; SR 251) genehmigt.

Die Verfügung wird die Interessen zahlreicher Personen berühren, die sich überdies ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Deshalb wird diese Verfügung im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 36 c und d VwVG).

Die französische Version der Verfügung ist rechtsverbindlich. Das Dispositiv der Verfügung wird zudem in deutscher Sprache publiziert.

Das Dispositiv der Verfügung vom 3. September 2001 lautet wie folgt:

"Verfügung der Wettbewerbskommission (Weko) vom 3. September 2001 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend 22-0218: SUMRA / Uhrenvertrieb wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG D

Dispositiv

Die Wettbewerbskommission, gestützt auf den Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1.

Stellt fest, dass die Anwendung identischer Bruttomargen von 45-50% (inkl. 7,6% MwSt) durch die Detailhändler, welche die Schweizer Uhrenmarkt-Rahmenvereinbarung (SUMRA) unterzeichnet haben, auf den gesamten Uhrenverkauf, so wie es im aufgehobenen Art. 7 SUMO vorgesehen war, den wirksamen Wettbewerb beseitigt und somit unzulässig ist.

Die Anwendung identischer Bruttomargen, sei dies durch erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ist verboten.

2.

Genehmigt die einvernehmliche Regelung, welche mit der Association des Fournisseurs d'Horlogerie Marché Suisse (AMS), dem Zentralverband Schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (ZVSGU) und dem Vertreter der Schweizer Uhrenmarkt-Rahmenvereinbarung (SUMRA) abgeschlossen wurde. Die einvernehmliche Regelung, welche integrierender Bestandteil dieser Verfügung ist, sieht vor, dass sich die erwähnten Parteien wie folgt verpflichten:

"- Art. 7 SUMRA ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Der ZVSGU verpflichtet sich, seinen Mitgliedern und denjenigen Detailhändlern, welche die SUMRA nicht unterzeichnet haben, in der ihm angemessen erscheinenden Form Folgendes mitzuteilen:

2001-1803

4867

-

Art. 7 SUMRA ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

-

Die Anwendung identischer Bruttomargen, sei dies durch erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ist untersagt.

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Die den Detailhändlern von den Lieferanten mitgeteilten Preise sind nicht verbindlich, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar. Jeder Detailhändler ist frei, den Verkaufspreis für jede Uhr selbst festzulegen.

Die AMS verpflichtet sich, ihren Mitgliedern und denjenigen Lieferanten, welche die SUMRA nicht unterzeichnet haben, in der ihr angemessen erscheinenden Form Folgendes mitzuteilen: -

Art. 7 SUMRA ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

-

Den Lieferanten, welche die SUMRA unterzeichnet haben, steht es frei, ihren Detailhändlern, welche die SUMRA unterzeichnet haben, ihre Richtpreise mitzuteilen.

-

Die den Detailhändlern von den Lieferanten, welche die SUMRA unterzeichnet haben, mitgeteilten Preise sind nicht verbindlich, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar. Jeder Detailhändler ist frei, den Verkaufspreis für jede Uhr selbst festzulegen."

3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden mit den in Art. 50 und 54 KG vorgesehen Sanktionen geahndet.

4.

Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 54'495.35 (vierundfünfzigtausend vierhundertfünfundneunzig Fran ken u n d fünfunddreissig Rappen) werden den Parteien zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verfügung zahlbar.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

6.

Die Bekanntgabe der Verfügung geschieht durch amtliche Publikation (Art. 36 c und d VwVG)".

6. September 2001

4868

Sekretariat der Wettbewerbskommission