Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für Mutter und Kind ­ für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not» (Initiative «für Mutter und Kind») vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 19. November 19993 eingereichten Volksinitiative «für Mutter und Kind», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20004, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 19. November 1999 «für Mutter und Kind ­ für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 10a (neu)

Schutz der Kinder vor der Geburt

1

Der Bund schützt das Leben des ungeborenen Kindes und erlässt Richtlinien über die erforderliche Hilfe an seine Mutter in Not.

2

Die Gesetzgebung des Bundes beachtet dabei Folgendes: a.

1 2 3 4 5

Wer ein ungeborenes Kind tötet oder massgeblich zur Tötung beiträgt, macht sich strafbar, es sei denn, die Fortsetzung der Schwangerschaft bringt die Mutter in eine akute, nicht anders abwendbare, körperlich begründete Lebensgefahr.

SR 101 AS 1999 2556 BBl 2000 234 BBl 2001 675 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Initiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 4bis (neu) und eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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2000-1634

Volksinitiative

b.

Jede Form von Druck zur Tötung eines ungeborenen Kindes ist unzulässig.

c.

Ist die Schwangerschaft eine Folge von Gewaltanwendung, kann die Mutter ihre allein notwendige Zustimmung zur Freigabe zur Adoption bereits ab Feststellung der Schwangerschaft erteilen.

d.

Im Falle einer Notlage der Mutter auf Grund einer Schwangerschaft gewähren die Kantone die erforderliche Hilfe. Sie können private Institutionen damit betrauen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Artikel 10a (Schutz der Kinder vor der Geburt) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wird jede Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), die den straflosen Schwangerschaftsabbruch vorsieht, durch die Regelung von Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ersetzt.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 14. Dezember 2001

Nationalrat, 14. Dezember 2001

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

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