Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Finanzanalytiker und Vermögensverwalter eingereicht. Das Reglement vom 11. Dezember 1991 wird aufgehoben.

Die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten eingereicht. Das Reglement vom 13. Mai 1998 wird aufgehoben.

Der Schweizerische Spielbanken-Verband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Croupier eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

1. Mai 2001

2001-0714

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

1609