Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 4. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2001 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Anhang 12 zum LMV: Zusatzvereinbarung 2001 zum LMV für Untertagbauten («Untertagbauvereinbarung») vom 15. Dezember 20003 Art. 2 Art. 5 Art. 6 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14

Geltungsbereich Grundsatz Bestellung der paritätischen Berufskommission (PK-UT) und deren Aufgaben Arbeitszeit Schichtarbeit Wegzeit Sammelstelle Verpflegung und Versetzung Zuschläge, Zulagen Basislöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 14 der Zusatzvereinbarung 2001 anrechnen.

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Vgl. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, BBl 1998 5643­5645.

Der Text der Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zu diesem Beschluss wird im BBl nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

Ersetzt die Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten vom 13. Februar 1998.

2001-0746

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.

4. Mai 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2024