Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht des überlebenden Ehegatten) Änderung vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. Januar 20011, in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 20012 und in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 20013, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung5, ...
Art. 473 Abs. 1 und 2 1 Der
Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.
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BBl 2001 1121 BBl 2001 2011 BBl 2001 2011 SR 210 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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2001-0249
Zivilgesetzbuch (Erbrecht des überlebenden Ehegatten)
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Nationalrat, 5. Oktober 2001
Ständerat, 5. Oktober 2001
Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker
Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20016 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
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BBl 2001 5736
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