Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Macedo José, geb. 24. April 1957, von Portugal, wohnhaft gewesen Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Mit Strafbescheid vom 3. Mai 2001 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern auf Grund des am 19. Juni 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls, wegen Verletzung von Artikel 40 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG) und Artikel 46 Absätze 1 und 3 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV) in Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b AlkG und der Artikel 8, 62, 64, 94 und 95 VStrR sowie der Artikel 1a, 2, 6a, 7 (Abs. 2 und 4) und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidg. Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Betrag von 2000 Franken innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Eidg.

Alkoholverwaltung, Länggassstrasse 31, 3000 Bern 9, Postkonto 30-2-3, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art.

10 VStrR).

15. Mai 2001

2001-0806

Eidgenössische Alkoholverwaltung

1705