Bundesgesetz über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20012, beschliesst:

Art. 1 Der Bund beteiligt sich an der Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums (MICR).

Art. 2 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem MICR eine jährliche Finanzhilfe gewähren.

2

Die Finanzhilfe des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn sich der Kanton Genf und das IKRK ebenfalls an der Finanzierung des MICR beteiligen.

3

Die für die Bereitstellung der Finanzhilfe des Bundes erforderlichen Mittel werden durch einfachen Bundesbeschluss in Form eines mehrjährigen Zahlungsrahmens gewährt.

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11356

1 2

SR 101 BBl 2001 1561

2001-0274

1581