Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19891 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19893 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen Art. 1 1

Bundesrat

Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt 400 783 Franken.

2

Die Besoldung nach Absatz 1 wird wie die Löhne des Bundespersonals an die Teuerung angepasst.

Art 1a

Übrige Magistratspersonen

Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt:

1 2 3

a.

81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler;

b.

80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

SR 172.121 BBl 2001 3879 SR 172.121.1

2001-0174

3885

Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. V der BVers

Art. 3 Abs. 2 Bst. b 2

Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht: b.

für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, wenn sie oder er nach mindestens acht Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheidet;

Art. 4 Abs. 2 2 Der Bundesrat kann einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Bundesrates oder der vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzlerin oder dem vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzler vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt: Übertritte aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes Art. 12 Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Versicherten der Pensionskasse des Bundes sowie von Professorinnen und Professoren nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 16. November 19834 über die Dozentinnen und Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die dieser Verordnung unterstellt werden, erfolgt nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19935 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 13

Vollzug

Die Pensionskasse des Bundes zahlt die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen aus. Die Leistungen werden ihr vom Bund zurückerstattet.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19896 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.

4 5 6

SR 414.142 SR 831.42 SR 172.121

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Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. V der BVers

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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