Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Das Bundesamt für Ausländerfragen eröffnet hiermit ein Verfahren gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) gegen Ivgen Kasim., geb. 10. Dezember 1964, von Stans NW, zuletzt wohnhaft in 8152 Glattbrugg Bruggackerstrasse 23 Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der am 3. November 1997 erfolgten erleichterten Einbürgerung gemäss Artikel 27 BüG.

Gemäss Artikel 41 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt für Ausländerfragen mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Ivgen Kasim wird hiermit aufgefordert innert zwei Monaten nach Publikation zum Verfahren und zu einer allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist zu richten an das Bundesamt für Ausländerfragen, 3003 Bern-Wabern (Vermerk K 246 217).

18. September 2001

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Bundesamt für Ausländerfragen

2001-1789