Verfügung im Widerspruchsverfahren 4062/2000 Widersprechende/r Intraware, Inc., 25 Orinda Way, US-Orinda (CA 94563), Schweizer Marke Nr. 472 489 (INTRAWARE), Vertreter/in Schaad, Balass, Menzl & Partner AG, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in IntraWare AG, 16, Milsebergstrasse, D-36100 Petersberg, Internationale Marke Nr. 720 774 (IntraWare) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 6. August 2001 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4062/00 wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr.

720 774 ,,IntraWare" der Schutz in der Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung in der Höhe von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

6. August 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2001-1562