Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Verband der Immobilien-Treuhänder SVIT und die Union suisse des professionnels de l'immobilier USPI haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Immobilien-Verwalter/Immobilien-Verwalterinnen eingereicht. Das Reglement vom 11. September 1992 wird aufgehoben.

Der Schweizerische Verband der Betriebsausbildung hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Web Project Manager eingereicht.

Der Schweizerische Baumeisterverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Baumeister/Baumeisterin eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

27. Februar 2001

2001-0311

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

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