Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Pereira Marques Nuno Jorge, geb. 19. März 1976, portugiesischer Staatsangehöriger, Verkäufer, wohnhaft in Lisabon/Portugal, rua Santos o Velho: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 16. Februar 2001 aufgrund des am 7. November 2000 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung des Artikel 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zur Bezahlung einer Busse von 1700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 170 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1870 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. Mai 2001

2001-0706

Eidgenössische Oberzolldirektion

1601