Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 2000 1, beschliesst:
Art. 1
Auflösung der Linthunternehmung
Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.
Art. 2
Übergang von Aktiven und Passiven
1
Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.
2 Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.
Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung;
2.
Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes;
3.
Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.
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BBl 2001 231 BS 4 1031 BS 4 1032; AS 1985 660 BS 4 1036 2000-0902
Auflösung der Linthunternehmung. BG
Art. 4
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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