Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 2000 1, beschliesst:

Art. 1

Auflösung der Linthunternehmung

Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.

Art. 2

Übergang von Aktiven und Passiven

1

Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.

2 Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung;

2.

Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes;

3.

Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.

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BBl 2001 231 BS 4 1031 BS 4 1032; AS 1985 660 BS 4 1036 2000-0902

Auflösung der Linthunternehmung. BG

Art. 4

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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