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Schweizerisches

uudesblatt.

Jahrgang VII. Band n.

Nr°- 28.

Samstag, den 9. Jirnt 1855.

Man abonnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1855 im ganzen Umfangt der Schweiz p o r t o f r e i 4 Franken. Inserate sind s r a n f i r t an die Expedition einzusenden.

Gebühr 15 Sentirne« per Zeile oder deren Raunt.

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Vertrag zwischen

der schweiz. Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

(Vom 25. Wintermonat 1850.)

Die schweizerische Eidgenossenschaft und

die Bereinigten Staaten von Nordamerika,

gleich sehr von dem Wunsche beseelt, sowol die Bande der Freundschaft, welche glüklicherweise zwischen den beiden Republiken bestehen, zu erhalten und immer enger zu knüpfen, als auch durch alle ihnen zn Gebote stehenden Mittel die Handelsbeziehungen ihrer respektiven Bürger zu vermehren, haben fich gegenseitig entschlossen, einen allgemeinen Vertrag der greundschast, der gegen* seitigen Niederlassung, des Handels und der Ausliefe* rung der Verbrecher abzuschließen.

Bundesblatt. Iahrg. VII. Bd. II.

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Zu diesem Z»rtf habe« sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt/ nämlich der schweizerische Bundesrath:

Heinrich D r u e y , Bundespräfident und Direktor des politischen ..Departements ?c.; Sriedtich - S r e c - H e r o s f e , Mitglied des Bundesrathes und Direktor des Handels» und Zolldepartements: der Präsident der Vereinigten Staaten: S... 23 ud l en-2)1 an n, © p ez i alag ent der Vereinigten Staaten in einer Sendung an die schweizerische ·Sidgenossenschast; welche, nach Auswechslung ihrer gegenseitigen Vollmachien, über folgende Artikel übereingekommen find: Abänderungen }» n e b e n s t e h e n d e m Ver* trag, über welche der schweizeri* sche -Bundesrath mit der nordamerikanischen Regierung übereingekommen ist.

Art. I.

Art. i.

Die Bürger der VereiDie Bürger der Verei* nigten Staartn Amerika's nigten Staaten Amerika's und die Bürger der Schweiz und die Bürger der Schweiz werden in ihren refpektivcn werden in beiden Sandern Sandern auf dem Suße ge- auf dem guße gegenseitiger genfeitiger Gleichheit sein; Gleichheit zugelassen und besie werden in denselben die handelt, sobald diese Zulas* gleichen Rechte genießen und "ung und diese Behandlung den gleichen Verpflichtungen nicht · verfassungsmäßigen

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unterworfen sein, innerhalb der ©ranzen und unter den Vorbehalten, wie folgt: In den Vereinigten Staaten Amerika's werden die Schweizerbürger in jedem Staate auf dem nämlichen guße und unter den nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt wer* den, wie die Bürger der Vereinigten Staaten, die in einem andern Staate der Union eingeboren oder Angehörige desfelben sind.

Gleicherweise werden in

der Schweiz die Bürger der Vereinigten Staaten in jedem Kanton auf dem näm.lichen Fuße und unter den nämlichen Bedingungen auf« genommen und behandelt werden, wie Schweizerbür.* ger, die in einem andern Kanton der Eidgenossenschaft ursprünglich heimathberech*

tiget oder Angehörige des* selben sind.

Jn golge dessen und vor* ausgesezt, daß sie sich gegenseitig den Gesezen, Verordnungen und Gebräuchen des Sandes, wo sie wohnen wer-

oder gefezlichen Bestimmungen fowol der beiden Kon* federationen als der ein* zelnen Staaten der kontrahirenden Theile im Widerfpruche steht.

Die Bürger der Vereinigten Staaten und die Schweizerbürger, so wie die Glieder ihrer Familien konnen, voransgefezt, daß sie sich den vorgenannten verfassungsmäßigen und gefezlichen Bestimmungen itnterziehen, und daß sie den Gefezen, Reglementen und Uebungen des Sandes, wo sie wohnen, gehorchen, jene in den Kantonen der Eidgenossenfchaft, diese in den Staaten der amerikanischen Union gehen, kommen, sich vorübergehend aufhalten, einen festen Wohnsiz nehmen oder sich bleibend niederlassen ; daselbst Eigen* thum. wie es im Art. V erklärt ist, erwerben, besizen und veräußern, ihre Geschäste führen, ihren Be* ruf, ihre Industrie und i hren Handel ausüben ; Eta* blissemente haben, Waaren*

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ten, unterziehen, können die magazine halten, ihre -gr# Bürger der Vereinigten zeugnisse und Handelswaa* Staaten und die Schwei- ren zusenden, dieselben im jerbürger, so wie die Glie Großen oder Einzelnen, so» der ihrer gamilien, jene in wol selbst, als durch belie.» den Kantonen der Eidgenos- bige Unterhändler oder an* senschaft, diese in den Staa- dere Agenten verkaufen; sie ten der amerikanischen Union, haben sreien Zutritt zu den gehen, kommen, fich vorüber- Gerichtshöfen und können gehend aufhalten, einen festen vor Gericht, in gleicher Wohnfiz nehmen oder fich Weise wie ein Eingeborner, bleibend niederlassen; daselbst ihre Rechte, sei es in eigener bewegliches und unbewegli» Person, sei es durch die von ches Eigenthum erwerben, ihnen nach Gutdünken gebefizen und veräußern; ihre wählten Advokaten, SachGeschäfte führen, ihren Be- walter oder Agenten verfolruf, ihre Industrie und gen. Man kann ihnen für ihren Handel ausüben; Sta- ihren Wohnfiz oder ihre blissemente haben, Waaren- Niederlassung, oder für die magazine halten, ihre Er* Ausübung ihrer obbenannzeugnisse und Handelswaa- ten Rechte, weder eine Geld-, ren zusenden, dieselben im noch irgend eine andere Gei» Großen oder Einzelnen so- bühr auferlegen, diebeschwerwol selbj..:, als durch belie« licher ili, als für die Bürbige Unterhändler oder an- ger des Sandes, in welchem dere Agenten verkaufen; fie fie wohnen, noch irgend eine haben freien Zutritt zu den Bedingung, welcher diefe Gerichtshöfen und können nicht auch unterworfen wären.

Es find jedoch unter den vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre oben erwähnten Vortheilen Rechte, sei es in eigener nicht begriffen die Ausübung Person, sei es durch die von der politischen Rechte und ihnen nach Gutdünken ge- die Theilnahme an den Ge«

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wählten Advokaten , Sachwalter oder Agenten versolgen. Man kann ihnen für ihren Wohnfiz oder ihre .Niederlassung, oder für die Ausübung ihrer obbenannten Rechte, weder eine Geld-, noch irgend eine andere Gebühr auferlegen, die beschwerlicher ist, als für die Bürger des Landes, in welchem fie wohnen, noch irgend eine Bedingung, welcher diese nicht auch unterworfen wären.

Es find jedoch unter den oben erwähnten Vortheilen nicht begriffen die Ausübung der politifchen Rechte und die Theilnahme an den Gemeinde-, Korporations- und Stif-

tungsgütern, in welche die Bürger des einen Landes, niedergelassen in dem andern,

nicht als Mitglieder oder Miteigentümer anfgenommen worden find.

In Betracht des Inhalts der fchweizerifchen Bundesverfassung find die Christen allein in den Kantonen der Schweiz zu den durch diesen Artikel garantirten Vorthei-

len berechtigt; was jedoch

meinde-, Korporations- und

Stiftungsgütern, in welche die Bürger des einen San.-des, niedergelassen in dem andern, nicht als Mitglieder oder Miteigentümer aufge* nommen worden find.

24 diese Kantone nicht verhin* fcert, den gleichen Vortheil auf Bürger der Vereinigten ·Staaten eines andern reliÖiöfen Glaubens auszu.» dehnen.

Art. H.

Die Bürger eines der beiden Staaten, welche in einem andern wohnen oder niedergelassen find, sollen von dem persönlichen Militärdienste befreit, aber zur Kompenfation zu Gel..?- oder materiellen Leistungen verpflichtet fein, wie die von diefem Dienste befreitenBürger des Landes, wo fie wohnen.

Man kann von den ..Bürgern des einen Landes, wel* che in dem andern wohnen oder niedergelassen find, keine Abgabe, sei es unter was immer für einem Namen, erheben, die höher wäre als diejenige, welcher die 33ür* ger des Landes, wofiewohnen, unterworfen find, noch irgend eine Steuer, welche nicht auch von den leztern bezogen wird.

Im galle eines Krieges

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oder einer Enteignung zum öffentlichen Nuzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, den Bürgern des Landes, wo sie Wohnen bezüglich des Schadenersazes für die erlittenen

Beschädigungen gleich gehal-

ten werden.

Art. In.

Die Bürger eines der lotiden Freistaaten, die in dem andern wohnen oder niedergelassen find, wenn fie in ihre Heimath znrükfehren wollen, oder wenn sie durch ein gerichtliches Urtheil, oder durch Polizeimaßregeln, oder in j§olge der Geseze und Verordnungen über Sitten.Polizei und Armenwesen pfükgewiesen werden, sollen j« jeder Zeit und unter allen Umständen, sie, ihre Weiber und ihre gesezlichen

Abkömmlinge in dem Lande,

.»elchem sie ursprünglich an* gehören und wo sie ihre Rechte den Gesezen gemäß behalten haben, ausgenomnlen werden.

26 Art.

IV.

Um ihre Eigenschaft als ©urger der Vereinigten Staaten Amerika's oder als Schweizerbürger darzuthun, müssen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theile Jnhaber von Pässen oder andern Papieren in gehöriger gorm sein, welche ihre eigene, so wie die Sandesangehörigkeit ihrer gamilienglieder bezeugen, und die von einem diplomatischen oder Konsulatsagenten ihrer Station, der in demjenigen Sande refidirt, wo sie wohnen wollen, ausgestellt oder »isirt sind.

Art. v.

Art. V.

Die Bürger der kontra* Die Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile hirenden .-Eheile können frei können frei über ihr beweg- ü.ber ihre persönlichen Güter, liches und unbewegliches Ei- die in der Gerichtsbarkeit des genthum,dasinder Gerichts- andern liegen, verfügen, sei barkeit des ander e liegt, durch es durch Verkauf, Testament, Verkauf Testament, Verga- Vergabung oder auf jede burg, oder aus jede andere andere Weise, und ihre -Sr* Art verfugen, und ihre Er- ben durch Testament-öder ab n oder Nachfolger, Bür- intestato, oder ihre Nach* c r des andern Theils, fon- folger auf irgend welche Art, en dieses Eigenthum er- Bürger des andern Theils, »erben und Befiz davon erwerben oder erben diese

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ergreifen, entweder selbst oder genannten Güter, und sie durch Bevollmächtigte; fit können davon Befiz nehmen können darüber verfügen, entweder selbst oder durch ivie fie wollen, ohne eine Bevollmächtigte; sie können andere Gebühr dafür zu be darüber verfügen wie sie .zahlen, als diejenige, wel wollen, ohne andere Gebuh--.

cher im gleichen galle die rendafür zu bezahlen, als die-* Bewohner des Landes felbst, jenigen, welchen im gleichen in welchem dieses Eigenthum galle die Bewohner des Lan* liegt, unterworfen find. In des selbst, in welchen diese der Abwefenheit der Erben Güter liegen, unterworsen oder anderer Nachfolger soll sind. Jn Abwesenheit des von den Behörden die gleiche Erben oder der Erben, oder Sorge für die Erhaltung anderer Nachfolger, soll von des betreffenden Eigenthums den Behörden die gleiche getragen werden, wie für Sorge für die Erhaltung dasjenige eines Singebornen der genannten Güter getra* i« dem gleichen Sande, und gen werden, wie wenn es dieses auf so lange, bis der sich um die Erhaltung der gesezliche Eigenthümer Zeit Güter eines Eingebornen hat, sich in den Besiz dea- des gleichenSandes handelte, selben zu sezen.

und dieses aus so lange, bis der gesezliche Eigenthümer der Güter die geeigneten Maßregeln zn deren Anhand* naljme hat ergreifen können.

Die vorstehenden Ver* rügnngcn sollen auch voll-« jländig ihre Anwendung auf Grundbffiz finden, der in Staaten der amerikanischen Union oder in Kantonrn

der Schweiz liegt, in »el-*

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chem die gremden zum .Jhturalbefiz oder zur Erbschaft von Grundeigenthum zugelassen werden.

Wenn aber unbewegliches Eigenthum, das auf dem Gebiete des einen der kontrahirenden ..theile liegt, einem Bürger des andern .·.theiles zufiele, der wegen seiner Eigenschaft als Frem* der zum Raturalbefiz dieses Grundeigenthums in dem Staate oder Kanton, in welchem es liegt, nicht zu* gelassen würde, so wäre diesem Erben oder Nachfolger, wer er auch sei, eine .solche grifi, wie die Geseze des Staates oder des Kantons fie erlauben, ge-

stattet, um dieses Eigenthum zu verkaufen; den Ertrag soll er stets ohne Anstand beziehen und aus dem Land ziehen dürfen, ohne der Regierung eine andere Ge-

bühr zu bezahlen, als diejenige, welche in einem ähnlichen Falle ein Einwohner des Sandes, in welchem das

Grundstük liegt, schuldig

wäre.

29 Art.

VI.

Die Streitigkeiten, welche unter den Ansprechern einer Erbschaft über die grage entstehen können, wel* ·chem die Güter zufallen sollen, werden durch die Gerichte und nach den Gesezen des Landes beurtheilt, in welchem das Eigenthum Die Worte ,,bewegliches (bewegliches und unbeweg- und unbewegliches" fallen

liches) liegt.

Art. VII.

Die kontrahirenden Theile räumen sich gegenseitig das Recht ein, in den großen Städten und wichtigen Han-

delspläzen ihrer respektive« Staaten von ihnen ernannte Konsuln und Vizekonsuln zu haben, welche sich in der Ausübung ihrer Pflichten ber gleichen Vorrechte und Befugnisse erfreuen sollen, ivie diejenigen der am meisten begünstigten Nationen. Aber bevor ein Konful oder Vizeïonful in dieser Sigenfchaft bandeln kann, muß er von der Regierung, bei welcher er beglaubiget ist, in der üblichen gorm anerkannt worden fein.

weg.

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gür ihre Privat- und .·panDelsangelegenheiten sol* len die Konsuln und Vize* konsuln den gleichen Gesezen und Gebräuchen unterworsen sein, wie Privatpersonen, die Bürger des Ortes find, wo fie refidiren. Es ist dabei verstanden, daß im galle von Gesezes»erleiungen durch einen Konsul oder Vizekonsul, die Regierung, bei welcher er beglaubiget ist, demselben je nach Umständen das Erequatur entziehen, ihn aus dem Sande verweisen, oder nach den Gesezen bestrafen lassen kann, jedoch soll fie der andern Regierung die Gründe ihres Verfahrens anzeigen.

Die Archive und Papiere, welche dem Konfulate angehören, follen als unverlezbar geachtet werden, undweder eine Magistratsperson, noch irgend ein anderer Beamter kann sie unter keinerlei Vorwand durchsuchen, mit Beschlag belegen, oder sich auf irgend eine Art bei denselben einmischen.

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Art. Vm.

Bfjüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ih» rer respektiven Erzeugnisse »erden sich die Vereinigten.

Staaten von Amerika und die schweizerische Eidgenossenschaft gegenseitig behandein, wie die Nationen, Nationenvereine, Staaten und Gesellschaften, die am meisten begünstiget find, wie es

in den folgenden Artikeln erläutert ist.

Art. Ix.

Keiner der kontrahirenden Theile kann für die Einsuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der natürlichen oder industriellen Erzeugnisse des andern höhere Zölle, noch andere Gebühren .erheben, als folche, welche auf die gleichen Artikel, die aus irgend einem Lande außerhalb seiner gegenwärtigen Grängen kommen, gelegt find, .oder gelegt werden.

Art. x.

Um den im Art. VIII vorgesäten Zwek besser zu erreichen, verpflichtet sich jeder der kontrahirenden Theile,

32 keiner Notion, keinem Nationenvereine, keinem Staate und keiner Gesellschaft be*

züglich des Handels eine Vergünstigung zu gestatten, ohne daß der andere Theil nicht auch unmittelbar in den Genuß derselben gesezt würde.

Art. XL

Im galle von einem der kontrahirenden Theile ans die Produkte irgend einer Nation Differenziai - Zölle gelegt werden, kann der andere, wie er es für zwekmäßig

hält, die Art feststellen, den

Ursprung der Produkte, welche zur Einfuhr in das Sand mit Differenziai-Zöllen bestimmt find, zu befcheinigen.

Art. xn.

Das schweizerische Ge* biet soll dem Eingange der Gegenstände, die aus den Vereinigten Staaten Amerika's kommen, offenbleiben; in gleicher Weise soll kein Hafen dieser Staaten den Gegenständen, welche aus der Schweiz anlangen, verschlössen sein, sobald fie auf

sa Schissen der Vereinigten Staaten oder auf .Jahr« zeugen eines andern Lan des, welche freien Zutritt zu den Häfen der Union haben, ankommen. Die schweizeri schen Waaren, welche unter der Slagge der Vereinigten Staaten oder unter derjenigen einer der am meisten begünstigten Nationen anlangen, sollen die gleichen Zolle bezahlen, wie die Waaren einer solchen Nation; unter jeder andern glagge sollen sie behandelt werden, wie die Waaren des Landes, dem das Schiff angehört.

Im ftall eines Schiffbruchs und der Strandung der Güter an den Küsten der Vereinigten Staaten sollen die schweizerischen Waaren wie diejenigen angesehen und behandelt werden, welche Bürgern der Vereinigten Staaten angehören.

Die Vereinigten Staaten pflichten bei, auf die schweiz. Produkte, welche unter der Unionsflagge ankommen oder verschifft wer-

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den, die gleichen Vortheile auszudehnen, welche die 'Produkte der am meisten begünstigten Nation, die nnter der gleichen Flagge ankommen oder verschifft werden, genießen oder genießen .merden.

Es versteht sich hierbei, daß keine Bestimmung des

gegenwärtigen Artikels in irgend einer Weise von denjenigen der vier voran·gehenden, noch »on einer Maßregel, welche von dem einen der kontrahirenden Sänder im Interesse der

öffentlichen Sittlichkeit, Si-

cherheit und Ordnung ge* troffen worden ist, abweichen darf.

Art. xIn.

Die Vereinigten Staaien von Amerika und die schweizerische EidgenossenIchaft find gehalten, auf feie iu ihrem Namen durch Vermittlung ihrer respekiiven diplomatischen oder ..Konsulatsagenten gemachleu Requisitionen gegensei3ig diejenigen Individuen zur Stellung an die Ge-

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richte auszuliefern, welche 4er in dem folgenden Artikel ausgezählten Verbrechen angeschuldiget find, die sie in der Gerichtsbarkeit des -requirirenden ...theiles be* ·gangen und ihre Zuflucht im ·Gebiete des andern Theiles ·gesucht .habe«, oder daselbj,: Betroffen worden find; jedoch soll die Auslieferung nur in dem galle verbindlich sein, wo die Thatsachen, ;deren der Angeschuldigte bezichtiget wird, auf eine solche Weise dargethan find, daß feine Verhaftung und seine Stellung vor Gericht ge-rechtfertiget wären, wenn -das Verbrechen in dem Lande verübt worden, in welchem das Individuum betreten wird.

Art. xlv.

Kraft der Bestimmun·gen dieser Uebereinkunft follen diejenigen Jndivituen ausgeliefert werden,

welchen eines der folgenden Verbrechen zur Last gelegt wird, nämlich:

Mord einbegriffen die qualifizirten Verbrechen: Meu-

Bnndesbiatt. Jahrg. VlI. Bd. II.

36 chelmord, Vatermord, Kindesmord und Giftmord) ; Mordversuch;

Nothzuchtî

Fälschung, inbegrissen die Verbreitung falscher Papiere; Brandstiftung; .

Diebstahl, begangen mit Gewalt oder durch Einschüchterung, oder mit Einbruch oder Einsteigen in ein bewohntes Haus; Seeräuberei; Unterschlagung durch ofsentliche Beamte oder bezahlte Personen, zum Schaden derjenigen, welche fie angestellt haben, in dem Falle, wenn dieses Verbrechen mit einer entehrenden Strafe belegt wird.

Art. XV.

Die Auslieferung kann auf Seiten der Regierung der Vereinigten Staaten nur durch einen Befehl der. Vollziehungsgewalt und auf Seiten der Eidgenossenschaft nur durch einen Befehl des schweizerischen Bundesraths bewirkt werden.

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Art. XVI.

Die Kosten der Verhaftung und Auslieferung, welche in Folge der vorhergehenden Artikel bewerkstelliget werden, follen dem requirirenden Theile zur Last fallen.

Art. XVII.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über Auslieferung der Verbrecher sollen weder auf Verbrechen, welche vor diefer Uebereinkunft verübt worden sind, noch auf Vergehen, welche einen politifchen Charakter haben, anwendbar fein.

Art. XVIH.

Die gegenwärtige Uebereinkunft ist für den Zeiträum von zehn Iahren, von dem Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgefchlossen; und wenn ein Iahr vor Verfluß diefes Zeitraumes keiner der kontrahirenden Theile durch eine amtliche Mittheilung dem andern erklärt hat, die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft einzustellen, so soll ihre Ver-

m Kindlichkeit zwölf Monate länger fortdauern, und so weiter von Jahr zu Jahr, bis zum Erlöschen derjenigen zwölf Monate, welche einer solchen Verzichterklärung nachfolgen, welches auch immerhin der Zeitpunkt gewesen fein mag, in

welchem die amtliche Mit-

theilung statt gefunden hat.

Art. XIX.

Art. XIX.

Diese Uebereinkunft soll Diese Uebereinkunft son beidseitig der Genehmigung beidseitig der Genehmigung und Ratifikation der refpek- und Ratifikation der respektiven kompetenten Behörden tiven kompetenten Behörden beider kontrahirenden Theile beider kontrahirenden Theile unterworfen werden ; und unterworfen werden, und die die Ratifikationen sollen in Ratifikationen sollen in Wasder Stadt Bern innerhalb hington ausgewechselt wer* zwölf Monaten von dem ge- den, sobald die Umstände genwärtigen Datum an, oder es erlauben.

früher wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angesührten Ratifikationen, die vorstehenden

Artikel in franzöfischer und

englischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel

beigedrukt.

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So geschehen in vierfa* cher Ausfertigung zu Bern: den fünsund zwanzigfien Tag Wintermonats im Iahre des Heils Eintausend acht hun*

de« und fünfzig.

Slgn. ..?. ®rae.9.

(L.

S.)

Sign. .3.. $ve9-$erof«e.

(L.

S.)

Sign. 51. .&uMe9-!.0,>anit.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, .betreffend den Vertrag zwischen der schweig.

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

(Vom 30. April 1855.)

Tit.

Mit Botschaft vom 3. Ehristmonat 1850*) hatten wir die Ehre, den beiden gesezgebenden Räthen den Ente wurf eines Staatsvertrages vorzulegen, welcher am 25. Wintermonat gleichen Iahres zwischen unfern Abgeordneten und einem Spezialagenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossen worden war, und ·) Bundesblatt ». I. 1850, Band III, Seite 727.

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Vertrag zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. (Vom 25. Wintermonat 1850.)

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1855

Année Anno Band

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1855

Date Data Seite

19-39

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