zu 01.418 Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. Juni 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11519

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5982

2001-1209

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrat Tschäppät reichte am 6. Oktober 2000 eine Parlamentarische Initiative zur Änderung von Artikel 18 Ziffer 11 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ein (00.452). Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates prüfte die Initiative am 22. Januar 2001. Im Rahmen der Mitwirkung bei der Vorberatung nach Artikel 21quater Absatz 2 des GVG arbeitete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen Bericht mit einem Gesetzesentwurf im Sinne der Initiative aus. Dieser Entwurf des Gesetzestextes wurde von der Kommission am 26. März 2001 mit 19:0 Stimmen gutgeheissen. Auf Grund dieser klaren Ausgangslage beschloss die Kommission, eine Initiative in eigenem Namen einzureichen, worauf Nationalrat Tschäppät seine Parlamentarische Initiative zurückzog.

2

Beurteilung des Vorschlages der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Da die Mehrwertsteuer eine allgemeine Konsumsteuer ist und deshalb umfassend sein und alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen muss, sollen Ausnahmen von der Steuer möglichst restriktiv zugelassen werden. Diesem Grundsatz entsprechend sieht das seit dem 1. Januar 2001 geltende MWSTG vor, dass grundsätzlich sämtliche Leistungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers steuerbar sind. Ausnahmen von der Steuer müssen gemäss Artikel 5 des MWSTG im Gesetz ausdrücklich genannt werden. In Artikel 18 des MWSTG werden die Steuerausnahmen denn auch abschliessend aufgezählt. Der Vorschlag der WAK ergänzt die Ziffer 11 des Artikels 18 des MWSTG und gestaltet sie in formaler Hinsicht neu.

Nach dem Grundsatz, dass Ausnahmen von der Steuer eng begrenzt sein müssen, ist die Tragweite der neu vorgeschlagenen Ausnahme in objektiver und subjektiver Hinsicht einzuschränken.

In objektiver Hinsicht soll die Ausnahme nur im Bereich der Prüfungen und im Bildungsbereich ausgeweitet werden (neuer Bst. c von Ziff. 11). Im Bereich der Prüfungen entspricht diese Ausweitung der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Praxis der ESTV, wonach nicht mehr darauf abgestellt wird, ob Prüfungsgebühren im Entgelt der Bildungsleistungen enthalten sind oder separat in Rechnung gestellt werden. Die vorgeschlagene Ausweitung der Steuerausnahme schliesst aber gemäss dem neuen Wortlaut von Ziffer 11 auch so genannte Vorumsätze ein, insoweit diese mit dem Unterricht, einem Kurs oder einer Prüfung einen unmittelbaren Zusammenhang haben, wie z.B. die Organisation der Prüfung oder die Durchführung der von der Prüfung herrührenden Sekretariatsarbeiten durch Dritte (neue Bst. d und e von Ziff. 11).

In subjektiver Hinsicht umfasst die neue Ziffer 11 gemäss dem vorgeschlagenen Buchstaben d nebst den Leistungen der Einrichtung auf dem Gebiet der Bildung oder Prüfung selbst auch allfällige Leistungen an diese Einrichtung, und zwar so weit, als sie durch diejenigen juristischen oder natürlichen Personen erbracht wer-

5983

den, die diese Einrichtung (z.B. eine einfache Gesellschaft) bilden. Nach Buchstabe d sind somit nicht bloss die Prüfungsgebühren von der Steuer ausgenommen, sondern weitere Umsätze, wie namentlich Ausschreibungen, Sekretariatsarbeiten und Inkassoleistungen, welche z.B. ein einzelner Verband als Mitglied eines Prüfungsgremiums diesem gegenüber erbringt.

Gemäss Buchstabe e des vorgeschlagenen neuen Wortlauts von Ziffer 11 sollen Organisationsdienstleistungen der vorhin genannten Art auch dann von der Steuer ausgenommen sein, wenn Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die zusammen mit privatrechtlich organisierten Anbietern entgeltlich oder unentgeltlich Bildungsleistungen erbringen und/oder Prüfungen durchführen, sich aus rechtlichen Gründen nicht an einer Einrichtung wie z.B. einer einfachen Gesellschaft des Privatrechts beteiligen können.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die mit der neuen Ziffer 11 zu Artikel 18 des MWSTG vorgeschlagene Ausnahme von der Steuer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt ist. Die gemäss den Schätzungen der ESTV in Folge der vorgeschlagenen neuen Steuerausnahme zu erwartenden jährlich wiederkehrenden Steuerausfälle von rund 2­3 Millionen Franken sind im Hinblick auf den Zweck, der mit der zur Diskussion stehenden Initiative angestrebt wird, akzeptierbar.

Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der vorgeschlagene Text von Ziffer 11 von Artikel 18 des MWSTG insoweit über die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung hinausgeht, als auch Vorumsätze von der Steuer ausgenommen werden, die an bestimmte Einrichtungen erbracht werden, welche auf dem Gebiet der Bildung tätig sind (z.B. Organisation der Prüfung oder Durchführung der von der Prüfung herrührenden Sekretariatsarbeiten).

3

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem Antrag der WAK vom 26. März 2001 zu.

5984