Bundesgesetz über die Förderung der Nutzung von Informationsund Kommunikationstechnologien in den Schulen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20012, beschliesst:

Art. 1

Grundsätze

1

Der Bund fördert die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Schulen, indem er im Rahmen der bewilligten Kredite befristete Massnahmen unterstützt.

2 Er arbeitet mit den Kantonen, mit den Berufsverbänden, mit Vertreterinnen und Vertretern des Bildungswesen und mit den interessierten Kreisen der Wirtschaft zusammen.

Art. 2

Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften

Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren für folgende Massnahmen an den Schulen der Primar- und der Sekundarstufe: a.

Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften als Ausbildnerinnen und Ausbildner von anderen Lehrkräften in der Nutzung von IKT;

b.

Entwicklung und Durchführung von Modulen zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte in der Nutzung von IKT;

c.

Weitergabe und Übernahme von Aus- und Weiterbildungsmodulen sowie Anpassung an die kantonalen Bedürfnisse;

d.

pädagogische und didaktische Beratung und Unterstützung von Lehrkräften bei der Nutzung von IKT im Unterricht.

Art. 3 1

1 2

Beitragsvoraussetzungen

Beiträge an Massnahmen nach Artikel 2 werden gewährt, wenn: a.

die Massnahmen Teil eines Entwicklungskonzepts des Kantons oder mehrerer Kantone für die Nutzung von IKT in den Schulen sind;

b.

der Bedarf ausgewiesen ist.

SR 101 BBl 2001 5957

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2001-1388

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen. BG

2

Das Entwicklungskonzept muss Auskunft geben über: a.

die Ziele;

b.

die IKT-Infrastruktur, die pädagogischen und didaktischen Lehr- und Hilfsmittel sowie den Umfang und Inhalt der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte (Ist-Soll-Vergleich);

c.

die Kosten, die von den beteiligten Kantonen und Gemeinden getragen werden;

d.

die Umsetzung;

e.

die Instrumente der Qualitätssicherung und des Controlling;

f.

die Koordination mit anderen Massnahmen und die interkantonale Zusammenarbeit.

3 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Bewertungskriterien und deren Gewichtung für die Gewährung von Beiträgen fest. Dabei finden besondere Beachtung:

a.

die Orientierung am Bedarf;

b.

der Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernetzungen;

c.

die Breitenwirkung;

d.

der Stellenwert der Massnahmen im Entwicklungskonzept;

e.

die interkantonale Zusammenarbeit;

f.

die Nachhaltigkeit.

Art. 4

Bemessung der Beiträge

Der Bundesrat legt die Bemessung der Beiträge fest.

Art. 5

Berichterstattung und Evaluation

1

Die Kantone erstatten dem zuständigen Bundesamt3 Bericht über die vom Bund unterstützten Massnahmen.

2

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Das federführende Departement erstattet nach Abschluss der geplanten Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 6

Elektronisches Informations- und Dokumentationssystem

1

Der Bund beteiligt sich an den Kosten für ein öffentlich zugängliches elektronisches Informations- und Dokumentationssystem für die Nutzung von IKT in den Schulen.

3

Zurzeit das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.

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Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen. BG

2

Das System enthält Informationen über Bildungsinhalte und Lehrmaterialien sowie Hinweise zu deren Umsetzung; es ermöglicht den Erfahrungsaustausch.

3

Der Bund kann für dieses System auch eigene IKT-Leistungen erbringen.

Art. 7

Vermittlung von Angebot und Nachfrage von IKT-Infrastruktur

Das Bundesamt kann zwischen den Kantonen und Gemeinden und den Unternehmen vermitteln, die den Schulen IKT-Infrastruktur und zugehörige Dienstleistungen anbieten können.

Art. 8

Finanzierung

Für die Finanzierung von Massnahmen nach den Artikeln 2, 6 und 7 wird mit einem Bundesbeschluss ein Verpflichtungskredit bewilligt.

Art. 9

Verfahren

1

Die Beiträge nach Artikel 2 werden vom Bundesamt auf Gesuch hin gewährt.

2

Das Gesuch muss zu den zu unterstützenden Massnahmen enthalten: a.

das Entwicklungskonzept, in das sie eingebettet sind;

b.

Angaben über den Bedarf und die erwarteten Wirkungen;

c.

eine Schätzung der Kosten.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904.

Art. 10

Rechtsmittel

Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des zuständigen Departements5.

Art. 11

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht dieses Gesetz. Es kann im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Dritte beiziehen.

Art. 12

Schlussbestimmungen

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Das Gesetz ist auf fünf Jahre befristet.

4 5

SR 616.1 Zurzeit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

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