Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, PG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 20012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3 beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt a.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung;

b.

Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung;

c.

das Verfahren in der Bundesversammlung;

d.

die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat;

e.

die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesgericht.

Art. 2

Zusammentreten der Räte

1

Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen.

2

Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.

3

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Minderheit (Fehr Hans, Joder, Mathys, Scherer Marcel) 3

... ausserordentlichen Session verlangen, wenn eine dringliche Beschlussfassung notwendig ist.

1 2 3

SR 101 BBl 2001 3467 BBl 2001 ...

2001-0664

3621

Parlamentsgesetz

Art. 3

Eid und Gelübde

1

Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

2

Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3

Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.

4

Der Eid lautet: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 5 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Minderheit I (Aeppli Wartmann, Bühlmann, de Dardel, Thanei, Vermot, Vollmer) 3

streichen

Minderheit II (Zwygart, Bühlmann, Vallender) 4 Der Eid lautet: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, meine Verantwortung gegenüber Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, die Rechte und Freiheiten aller Menschen zu wahren, die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft zu fördern und der Verfassung und den Gesetzen gemäss gewissenhaft zu handeln.» 5 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, meine Verantwortung gegenüber Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, die Rechte und Freiheiten aller Menschen zu wahren, die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft zu fördern und der Verfassung und den Gesetzen gemäss gewissenhaft zu handeln.»

Art. 4

Öffentlichkeit

1

Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.

Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

2 Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind

3

a.

ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung;

b.

die Mehrheit einer Kommission;

c.

der Bundesrat.

Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.

3622

Parlamentsgesetz

4

Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.

Minderheit (Vallender, Bühlmann, Zwygart)

2

...

b.

eine Kommission;

Art. 5

Lobbyistinnen und Lobbyisten

Über die im Parlamentsgebäude zugelassenen Lobbyistinnen und Lobbyisten kann ein öffentlich einsehbares Register geführt werden.

Minderheit I (Weyeneth, Baader Caspar, Glur, Joder, Lustenberger, Scherer Marcel, Tschuppert) Streichen Minderheit II (Bühlmann, Aeppli Wartmann, Beck, de Dardel, Gross Andreas, Hubmann, Thanei, Vermot, Vollmer) Über die im Parlamentsgebäude zugelassenen Lobbyistinnen und Lobbyisten wird ein öffentlich einsehbares Register geführt.

Art. 6

Information

1

Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2

Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung 1. Kapitel: Rechte und Pflichten Art. 7

Verfahrensrechte

1

Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.

2

Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen.

3

Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.

Art. 8

Informationsrechte

1

Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen ein3623

Parlamentsgesetz

zusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

2

Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen, die a.

der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen;

b.

den Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste betreffen;

c.

aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.

3

Verweigert der Bundesrat die Auskunft oder die Einsicht in Unterlagen, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium entscheidet nach Anhörung des Bundesrates definitiv.

4

Das Präsidium kann zur Vorbereitung des Entscheides ohne Einschränkungen Einsicht nehmen in Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

Minderheit (de Dardel, Antille, Bühlmann, Gross Andreas, Janiak) 2

...

b.

aus Staatssicherheitsgründen vertraulich bleiben müssen;

Art. 9

Amtsgeheimnis

Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.

Minderheit (Joder, Eberhard, Fehr Hans, Freund, Glur, Lustenberger, Scherer Marcel, Weyeneth) ... sofern sie von Tatsachen Kenntnis haben, ...

Art. 10

Entschädigung

Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Einzelheiten werden durch das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19884 geregelt.

Art. 11

Pflicht zur Sitzungsteilnahme

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen.

Art. 12

Offenlegungspflichten

1

Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine: a.

4

beruflichen Tätigkeiten; SR 171.21

3624

Parlamentsgesetz

2

b.

Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

c.

Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;

d.

dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;

e.

Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.

Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches5 bleibt vorbehalten.

3

Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.

4

Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.

Art. 13

Verbot von Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen

Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Art. 14

Disziplinarmassnahmen

1

Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die oder der Vorsitzende nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall: a.

dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder

b.

das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.

2

Verstösst ein Ratsmitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro

3

5

a.

gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder

b.

das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.

Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.

SR 311.0

3625

Parlamentsgesetz

2. Kapitel: Unvereinbarkeiten Art. 15

Unvereinbarkeiten

1

Der Bundesversammlung dürfen die von ihr gewählten oder bestätigten Personen nicht angehören.

2

Die nicht von der Bundesversammlung gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte dürfen der Bundesversammlung ebenfalls nicht angehören. Dies gilt auch für die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte sowie für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

3

Der Bundesversammlung ebenfalls nicht angehören dürfen Personen im Dienst des Bundes, die in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Bundesversammlung beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere: a.

das Personal der Parlamentsdienste;

b.

leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Generalsekretariate der Departemente, der Bundeskanzlei, der Kanzleien der eidgenössischen Gerichte sowie die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers;

c.

die Direktionsmitglieder von Ämtern und Gruppen sowie Personen in vergleichbarer Stellung in dezentralen Verwaltungseinheiten oder in Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, in denen der Bund eine beherrschende Stellung innehat;

d.

Mitglieder der Armeeleitung.

4

Der Bundesversammlung nicht angehören dürfen vom Bundesrat gewählte Personen, die den Bund in Körperschaften, Anstalten oder weiteren Organisationen vertreten, in denen der Bund eine beherrschende Stellung innehat.

Art. 16

Vorgehen bei Bestehen einer Unvereinbarkeit

1

Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 15 Absatz 1 ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.

2

Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 15 Absätze 2­4 ein, so scheidet die betroffene Person vier Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.

3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie Art. 17

Absolute Immunität

Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

3626

Parlamentsgesetz

Art. 18

Relative Immunität

1

Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der Bundesversammlung eingeleitet werden.

2

Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von dem Rat zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.

3

Die vorberatenden Kommissionen geben dem beschuldigten Ratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

4 Wo es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt erscheint, kann die Bundesversammlung ein beschuldigtes Ratsmitglied auch dann dem Bundesgericht überweisen, wenn der Fall der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall bezeichnet die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen Bundesanwalt.

Art. 19

Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie Ermächtigung zu weiteren Ermittlungsmassnahmen

1 Für

die Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artikel 321ter des Strafgesetzbuches6 ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn: a.

strafbare Handlungen des Ratsmitgliedes verfolgt werden sollen;

b.

Massnahmen gegenüber dem Ratsmitglied angeordnet werden sollen, die der Überwachung eines Dritten dienen, mit dem das Ratsmitglied auf Grund seines Amtes in Beziehung steht.

2 Absatz 1 findet auch auf solche Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind.

3 Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist die Ermächtigung der Bundesversammlung zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt.

4

Eine Verhaftung ohne Ermächtigung der Bundesversammlung ist unzulässig.

Art. 20

Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien

1

Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.

2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung gemäss Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 20007 genehmigt.

6 7

SR 311.0 SR ... (BBl 2000 5128)

3627

Parlamentsgesetz

Art. 21

Sessionsteilnahmegarantie

1

Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, welche nicht im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung des Rates, dem es angehört.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim betreffenden Rat um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das verhaftete Ratsmitglied nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 und 2 genannten Straftaten gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Ratsmitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Rates, dem es angehört, zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Beginn der Session angeordnet wurde, kann das Recht auf Sessionsteilnahme nicht angerufen werden.

Art. 22

Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung

Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 18­21 erforderlich sei, so entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.

3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung Art. 23

Gesetzgebung

1

Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

2 Sie kann weitere rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder, soweit sie durch Bundesverfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, in der Form der Verordnung der Bundesversammlung erlassen.

3 Organe der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert, sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.

4 Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Ansprüche verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Art. 24

Änderungen der Bundesverfassung

Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.

3628

Parlamentsgesetz

Art. 25

Mitwirkung in der Aussenpolitik

1

Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit.

2

Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge, soweit nicht der Bundesrat durch Bundesgesetz oder von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist.

3

Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses. Andere völkerrechtliche Verträge genehmigt sie in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

4

Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.

Art. 26

Finanzen

1

Die Bundesversammlung setzt die Ausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest. Sie beschliesst Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.

2

Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.

Art. 27

Oberaufsicht

1

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.

2

Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19678 über die Eidgenössische Finanzkontrolle.

3

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: a.

Rechtmässigkeit;

b.

Ordnungsmässigkeit;

c.

Zweckmässigkeit;

d.

Wirksamkeit;

e.

Wirtschaftlichkeit.

4

Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheidungen ist ausgeschlossen.

Art. 28

Grundsatzentscheide und Planungen

1

Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit, indem sie: a.

8

Planungsberichte des Bundesrates berät und zur Kenntnis nimmt; SR 614.0

3629

Parlamentsgesetz

b.

dem Bundesrat Aufträge erteilt, eine Planung vorzunehmen oder zu ändern;

c.

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fasst.

2

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.

3

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatzbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.

4 Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, hat er dies zu begründen.

Art. 29

Einzelakte

1

Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

2

Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.

Art. 30

Weitere Aufgaben

Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung 1. Kapitel: Allgemeines Art. 31 1

Organe

Die Organe der Bundesversammlung sind: a.

der Nationalrat;

b.

der Ständerat;

c.

die Vereinigte Bundesversammlung;

d.

die Präsidien;

e.

die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation;

f.

die Büros;

g.

die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen;

h.

die Fraktionen.

2 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3630

Parlamentsgesetz

Art. 32 1

Sitz der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung versammelt sich in Bern.

2

Sie kann mit einfachem Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem anderen Ort zu tagen.

Art. 33 1

Einberufung

Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.

2

Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln.

2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat Art. 34

Präsidien

Das Präsidium jedes Rates wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.

Art. 35

Ratsbüros

1

Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.

2

Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.

Art. 36

Geschäftsreglemente

Jeder Rat erlässt ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren.

Art. 37

Koordinationskonferenz

1

Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

2

Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben: a.

Sie plant die Tätigkeiten der Bundesversammlung und stimmt die Sessionsund die Jahresplanung aufeinander ab.

b.

Sie sorgt für den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat.

3631

Parlamentsgesetz

3

c.

Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung.

d.

Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

e.

Sie genehmigt nach den in Artikel 61 genannten Kriterien die Bildung neuer Fraktionen.

Der Bundesrat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

4

Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

5 Die Koordinationskonferenz, erweitert durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen beider Räte, plant und koordiniert die parlamentarischen Aussenbeziehungen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten anderer betroffener Organe der Bundesversammlung werden mit beratender Stimme beigezogen.

Art. 38

Verwaltungsdelegation

1

Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.

2

Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.

3

Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung Art. 39

Büro der Vereinigten Bundesversammlung

1

Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.

2

Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.

3

Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.

4

Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.

3632

Parlamentsgesetz

Minderheit (Engelberger, Antille, Baader Caspar, Joder, Lalive d'Epinay, Scherer Marcel, Tschuppert, Weyeneth) 4

... Sie bestehen aus neun Mitgliedern des Nationalrates und aus vier Mitgliedern des Ständerates.

Art. 40

Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte

1

Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.

2

Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.

3

Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.

4

Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs-, Gerichtsund Vollzugsakten.

Art. 41

Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung

1

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrats sinngemäss.

2

Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln die Wahl- und Abstimmungsresultate.

3

Ist das Geschäftreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben.

4. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 42

Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen

1

Jeder Rat setzt aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen vorgesehenen ständigen Kommissionen ein.

2

In Ausnahmefällen können die Räte Spezialkommissionen bestellen.

Art. 43

Bestellung der Kommissionen

1

Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien werden vom jeweiligen Büro gewählt.

2

Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.

3633

Parlamentsgesetz

3 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.

4

Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den Geschäftsreglementen bestimmt.

Minderheit (Gross Andreas, Beck, Cina, de Dardel, Janiak, Leuthard Hausin) 3 ... jeweiligen Rat. Die Amtssprachen, Landesgegenden und Geschlechter werden angemessen berücksichtigt.

Art. 44

Aufgaben

1

Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben: a.

Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.

b.

Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.

c.

Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.

d.

Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.

e.

Sie sorgen für die Überprüfung der Wirksamkeit der von ihnen vorberatenen Erlasse der Bundesversammlung.

2

Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.

Minderheit (Weyeneth, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder) 1

...

e.

Streichen

1bis

Die Fachkommissionen können an die Aufsichtskommissionen Anträge stellen, die Wirksamkeit der von ihnen beratenen Erlasse zu überprüfen.

Art. 45

1

Allgemeine Rechte

Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a.

parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten;

b.

aussenstehende Sachverständige beiziehen;

c.

Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören;

d.

Besichtigungen vornehmen.

2

Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.

3634

Parlamentsgesetz

Art. 46

Verfahren in den Kommissionen

1

In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.

2

Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Art. 47

Vertraulichkeit

1

Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.

2

Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.

Minderheit (de Dardel, Gross Andreas, Hubmann) 2

Die Kommissionen können beschliessen, Sitzungen öffentlich durchzuführen.

Art. 48

Information der Öffentlichkeit

Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.

Art. 49

Koordination zwischen den Kommissionen

1

Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

2

Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.

3

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.

4

Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.

2. Abschnitt: Finanzkommissionen Art. 50

Aufgaben der Finanzkommissionen

1

Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes; sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 27 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2

Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind ihnen zum Mitbericht vorzulegen oder können zur Vorberatung zugewiesen werden.

3635

Parlamentsgesetz

Art. 51

Finanzdelegation

1

Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2

Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.

3

Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19679 über die Eidgenössische Finanzkontrolle.

4

Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.

5

Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen.

6

Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

3. Abschnitt: Geschäftsprüfungskommissionen Art. 52

Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen

1

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 27 Absätzen 1, 3 und 4 aus.

2

Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.

Art. 53

Geschäftsprüfungsdelegation

1

Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2

Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste.

3

Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftprüfungskommission überträgt.

4

Sie erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag.

5

Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

9

SR 614.0

3636

Parlamentsgesetz

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen Art. 54

Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen

1

Die Präsidien der Finanzkommissionen, der Finanzdelegation, der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation treten zweimal jährlich sowie nach Bedarf zusammen.

2 Die Konferenz der Präsidien stellt die materielle Koordination der Prüfungsprogramme sicher und entscheidet über Kompetenzkonflikte und Berichterstattung.

3

Sie wird nach Bedarf erweitert durch die Präsidien der übrigen betroffenen Kommissionen.

4

Sie entscheidet über Anträge der Kommissionen, die Wirksamkeit von Erlassen durch die mit dieser Aufgabe betraute Dienststelle der Parlamentsdienste oder die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüfen zu lassen.

Minderheit (Weyeneth, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder) 4

Streichen

Art. 55

Berichterstattung im Rat

Die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.

5. Abschnitt: Redaktionskommission Art. 56 1

Zusammensetzung und Organisation

Die Redaktionskommission (RedK) ist eine gemeinsame Kommission beider Räte.

2

Sie besteht aus drei Subkommissionen entsprechend den Amtssprachen des Bundes.

3

Die Kommission konstituiert sich selbst.

4

Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

Art. 57

Aufgaben und Verfahren

1

Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest.

2 Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind und prüft, ob sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben. Sie achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.

3637

Parlamentsgesetz

3

Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidien.

Art. 58

Berichtigungen nach der Schlussabstimmung

1

Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, festgestellt, so ordnet die Redaktionskommission bis zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.

2

Nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts kann die Redaktionskommission die Berichtigung offensichtlicher Fehler und Änderungen gesetzestechnischer Art anordnen. Diese sind kenntlich zu machen.

3

Es erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung.

Minderheit (Weyeneth, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Vallender) 1 Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler festgestellt, so ordnet ...

Art. 59

Ausführungsbestimmungen

Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung.

6. Abschnitt: Delegationen in internationalen Organisationen Art. 60 Organisation, Aufgaben und Verfahren von Delegationen, welche die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen vertreten, werden in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

5. Kapitel: Fraktionen Art. 61

Bildung

1

Die Fraktionen setzen sich zusammen aus den Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit.

2

Parteilose und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine ähnliche politische Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden.

3638

Parlamentsgesetz

3

Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.

4 Die Fraktionen melden der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und ihre Sekretärin oder ihren Sekretär.

Minderheit (Zwygart, Aeppli Wartmann, Bühlmann, de Dardel, Garbani, Janiak, Vermot) 2

... Parteien können eine Fraktion bilden.

Art. 62 1

Aufgaben und Rechte

Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor.

2

Sie haben das Recht, Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.

3

Die Geschäftsreglemente können weitere Rechte für Fraktionen vorsehen.

4

Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unterlagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 9.

5

Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.

Näheres regelt das Entschädigungsgesetz vom 18. März 198810.

6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen Art. 63 1

Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen und ihre Konstituierung und ihre Mitglieder dem Generalsekretariat melden. Dieses führt ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen. Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer.

2

Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.

7. Kapitel: Parlamentsverwaltung Art. 64

Aufgaben der Parlamentsdienste

1

Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

10

SR 171.21

3639

Parlamentsgesetz

2

Sie erfüllen folgende Aufgaben: a.

Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.

b.

Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.

c.

Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an.

d.

Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.

e.

Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.

f.

Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.

g.

Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung, soweit dafür nicht Dienststellen der Bundesverwaltung beigezogen werden.

Art. 65 1

Leitung der Parlamentsdienste

Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.

2

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste.

3 Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung tätig, so arbeiten sie nach deren fachlichen Weisungen.

Art. 66

Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.

Art. 67

Informationsrechte

Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.

Art. 68

Beizug der Bundesverwaltung

1

Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

2

Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei.

3640

Parlamentsgesetz

3

Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.

Art. 69

Hausrecht

Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

Art. 70

Ausführungsbestimmungen

1

Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.

2 Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.

3

Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen Art. 71

Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich: a.

Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;

b.

parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;

c.

Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;

d.

Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;

e.

Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;

f.

Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;

g.

Petitionen und Eingaben;

h.

Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.

3641

Parlamentsgesetz

Art. 72

Einbringen von Beratungsgegenständen

1

Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.

2

Volksinitiativen sowie Begehren der Kantone um Gewährleistung ihrer Verfassung werden mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei in den Räten anhängig gemacht.

3

Die übrigen Beratungsgegenstände werden mit Einreichung bei der Bundesversammlung in beiden Räten anhängig gemacht.

Art. 73

Rückzug von Beratungsgegenständen

1

Beratungsgegenstände können von ihren Urheberinnen und Urhebern zurückgezogen werden, bis ein Rat erstmals darüber Beschluss gefasst hat.

2

Parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen können von ihren Urheberinnen und Urhebern nicht mehr zurückgezogen werden, sobald die vorberatende Kommission sie unterstützt.

3

Beratungsgegenstände, die vom Bundesrat eingebracht wurden, können von ihm nicht zurückgezogen werden.

Art. 74

Verfahren bei Erlassentwürfen

1

Jeder Rat berät und beschliesst zunächst, ob er auf einen Erlassentwurf eintreten will (Eintretensdebatte).

2 Hat er Eintreten beschlossen, so berät er anschliessend den Erlassentwurf artikelweise (Detailberatung).

3

Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen und bei Gewährleistung kantonaler Verfassungen.

4 Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.

5 Verwirft der Rat einen Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung, so kommt dies einem Nichteintreten gleich. Verwirft der Rat Voranschläge oder Rechnungen in der Gesamtabstimmung, so beschliesst er Rückweisung an den Bundesrat.

Art. 75

Rückweisung

1

Ein Rat kann einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, oder einen anderen Beratungsgegenstand an den Bundesrat oder an die Kommission zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.

2

Einzelne Abschnitte oder Bestimmungen kann er auch bei der späteren Beratung zurückweisen.

3

Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.

3642

Parlamentsgesetz

Art. 76

Anträge

1

Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen.

2 Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.

3 Bis zur Gesamtabstimmung über einen Erlassentwurf kann mit einem Ordnungsantrag auf jede behandelte Frage Rückkommen verlangt werden. Auf den Eintretensbeschluss kann nicht zurückgekommen werden.

4

Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.

Art. 77

Dringlichkeitsklausel

1

Bei einem Entwurf zu einem Bundesgesetz, das dringlich erklärt werden soll, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.

2

Über die Dringlichkeitsklausel wird erst nach erfolgter Differenzbereinigung beschlossen.

3

Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung die Abschreibung des Gesetzesentwurfs zu beantragen.

Art. 78 1

Abstimmungsverfahren

Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.

2

Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.

3

Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.

4

Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

Art. 79

Eventualabstimmung

1

Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.

2

Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.

3

Kann nach den Kriterien nach Absatz 2 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des 3643

Parlamentsgesetz

Bundesrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

Art. 80

Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

1

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

2 Ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates erforderlich, so stimmt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mit.

Art. 81

Schlussabstimmung

1

Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstimmung vorgenommen.

2

Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.

3

Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass nicht zu Stande gekommen.

Art. 82

Veröffentlichung des Stimmverhaltens

Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht, a.

bei Schlussabstimmungen, Gesamtabstimmungen, Abstimmungen über die Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Abstimmungen, die unter die Ausgabenbremse fallen, oder,

b.

wenn eine von den Ratsreglementen bestimmte Anzahl Ratsmitglieder dies schriftlich verlangt.

Minderheit (de Dardel, Gross Andreas, Hubmann, Vermot) Art. 82

Veröffentlichung des Stimmverhaltens

Die Stimmabgabe jedes Ratsmitglieds wird aufgezeichnet und veröffentlicht.

2. Kapitel: Verfahren zwischen den Räten 1. Abschnitt: Zusammenwirken der Räte Art. 83 1

Übereinstimmende Beschlüsse der Räte

Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3644

Parlamentsgesetz

2

Kein übereinstimmender Beschluss ist erforderlich zu Petitionen und zu Berichten, welche zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

Art. 84

Bestimmung des Erstrates

1

Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat).

2

Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Los.

Art. 85

Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten

1

Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten.

2

Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission ausnahmsweise beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird.

Art. 86

Weiterleitung der Beratungsgegenstände an den anderen Rat

1

Beratungsgegenstände, die von beiden Räten zu beraten sind und über die ein Rat Beschluss gefasst hat, gehen zur Beratung an den andern Rat.

2

Der eine Rat darf die Beratung erst wieder aufnehmen, wenn der andere Rat Beschluss gefasst hat.

3

Werden der Bundesversammlung mit einer Botschaft oder einem Bericht Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese einzeln nach der jeweiligen Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet werden.

Art. 87

Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens

1

Weist ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurück, so geht der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat.

2

Stimmt der andere Rat dem Rückweisungsbeschluss nicht zu, so wird die Rückweisung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

3

Das gleiche Verfahren gilt auch für den Beschluss eines Rates, die Behandlung eines Beratungsgegenstandes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen (Sistierung).

Art. 88

Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs

1

Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung in Teilen zugeleitet werden.

2

Die Mitglieder beider Räte können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen.

3645

Parlamentsgesetz

3

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet.

2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten Art. 89

Verfahren bei Differenzen

1

Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.

2

Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.

3 Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.

Art. 90

Abschreibung eines Erlassentwurfs

Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung abschreiben.

Art. 91

Einsetzung einer Einigungskonferenz

1

Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.

2 Die vorberatenden Kommissionen entsenden je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Zählt die vorberatende Kommission eines Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Delegationen jeder Kommission richtet sich nach Artikel 43 Absatz 3.

3

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt den Vorsitz.

Art. 92

Beschlussfassung in der Einigungskonferenz

1

Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Delegationen beider Kommissionen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

2 Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

3 Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.

3646

Parlamentsgesetz

Art. 93

Behandlung des Einigungsantrags in den Räten

1

Der Einigungsantrag geht zunächst an den Erstrat und, sofern dieser dem Einigungsantrag gesamthaft zustimmt, an den andern Rat.

2

Wird der Einigungsantrag in einem Rat verworfen, so wird der Erlassentwurf abgeschrieben.

Art. 94

Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten

Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.

Art. 95

Differenzregelung für besondere Fälle

Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig.

Dies gilt insbesondere für: a.

das Eintreten auf einen Erlassentwurf;

b.

die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;

c.

die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;

d.

die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;

e.

die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;

f.

die Dringlichkeitsklausel;

g.

den Entscheid, ob einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;

h.

die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;

i.

die Aufhebung der Immunität;

j.

die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.

Minderheit (de Dardel, Bühlmann, Hubmann, Thanei, Vermot, Vollmer) g.

den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;

3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen 1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung Art. 96 Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk zur Abstimmung.

3647

Parlamentsgesetz

2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung a. Gemeinsame Bestimmungen Art. 97 1

Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: a.

spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;

b.

spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.

2 Falls der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

3 Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet hat.

Art. 98

Gültigkeit von Volksinitiativen

1

Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.

2

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit der Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise ihr strittiger Teil gültig.

Art. 99

Unabänderbarkeit von Volksinitiativen

Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

b. Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs Art. 100

Abstimmungsempfehlung

Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

3648

Parlamentsgesetz

Art. 101

Gegenentwurf

1

Empfiehlt die Bundesversammlung die Volksinitiative zur Ablehnung, so kann sie Volk und Ständen zugleich einen eigenen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsfrage zur Abstimmung vorlegen.

2

Die Bundesversammlung legt den Titel des Gegenentwurfs fest, der Gegenstand der Abstimmungsfrage ist.

3

Der Gegenentwurf ist in den Räten vor dem Beschluss über die Abstimmungsempfehlung zu bereinigen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Räte machen auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.

Art. 102 1

Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf

Die Räte entscheiden zuerst über die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative.

2

Wird die Volksinitiative von den Räten zur Annahme empfohlen, so entfällt der Gegenentwurf.

3

Empfehlen die Räte die Volksinitiative zur Ablehnung, so haben sie anschliessend darüber zu beschliessen, ob sie den Gegenentwurf vorlegen wollen.

c. Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung Art. 103

Stellungnahme und Volksabstimmung

1

Die Bundesversammlung fasst innert zwei Jahren nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darüber Beschluss, ob sie der Initiative zustimmt.

2

Lehnt die Bundesversammlung die Volksinitiative ab, so unterbreitet sie die Initiative dem Volk zur Abstimmung.

Art. 104

Ausarbeitung einer Verfassungsänderung durch die Bundesversammlung

1

Ist die Bundesversammlung mit der Volksinitiative einverstanden oder stimmt das Volk der Initiative zu, so arbeitet die Bundesversammlung innert zwei Jahren eine Teilrevision der Bundesverfassung aus.

2 Die Bundesversammlung hält sich bei der Ausarbeitung an den Inhalt und die Ziele der Volksinitiative.

3

Können sich die Räte bei der Ausarbeitung der Teilrevision über den Entwurf nicht einigen oder wird der Entwurf von einem oder beiden Räten verworfen, so sind die Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur Abstimmung vorzulegen.

Minderheit (Vallender, Beck, Freund, Schmied Walter)

3

Streichen

3649

Parlamentsgesetz

d. Fristverlängerung und Fristablauf Art. 105

Fristverlängerung

1

Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern.

2

Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.

Art. 106

Fristablauf

Kommt innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu Stande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen Art. 107

Gegenstand

Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung oder können Grundzüge eines solchen Erlasses vorgeschlagen werden.

Minderheit (de Dardel, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Garbani, Leutenegger, Tillmanns, Vallender) Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung eingereicht oder die Ausarbeitung eines Entwurfes durch eine Kommission vorgeschlagen werden.

Art. 108

Unzulässigkeit

Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates.

Art. 109

Verfahren der Vorprüfung

1

Eine parlamentarische Initiative wird der zuständigen Kommission des Rates, in dem sie eingereicht worden ist, zur Vorprüfung zugewiesen.

2 Die Kommission erstattet ihrem Rat innert neun Monaten nach der Zuweisung Bericht und stellt Antrag, ob der Initiative Folge gegeben werden soll.

3 Die Initiantin oder der Initiant kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission seines Rates teilnehmen.

3650

Parlamentsgesetz

4

Der Rat beschliesst innert einem Jahr nach der Berichterstattung durch die Kommission darüber, ob der Initiative Folge gegeben werden soll.

5

Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung des anderen Rates.

Minderheit I (de Dardel, Bühlmann, Hubmann, Thanei, Vermot, Vollmer) 3

... mit beratender Stimme an der Kommissionssitzung teilnehmen.

5

Streichen

Minderheit II (Cina, Eberhard, Lustenberger, Meyer Thérèse) 1

Parlamentarische Initiativen eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion sowie in einer Kommission eingereichte Anträge für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegen einer Vorprüfung.

2

streichen

2bis

Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben. Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, ist die Initiative erledigt.

2ter Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt diese Kommission nicht zu, so bedarf das Folgegeben der Zustimmung beider Räte.

3

Die Initiantin oder der Initiant kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission seines Rates teilnehmen.

4

Streichen

5

Streichen

Art. 110

Gegenstand der Vorprüfung

1

Einer Initiative wird Folge gegeben, wenn der Regelungsbedarf grundsätzlich bejaht und das weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig beurteilt wird.

2

Die Kommission prüft und berichtet ihrem Rat, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeit- und sachgerecht ausgeführt werden kann.

Minderheit II (Cina, Eberhard, Lustenberger, Meyer Thérèse)

1

Einer Initiative wird Folge gegeben oder einem Antrag auf Ausarbeitung einer Initiative wird zugestimmt, wenn ...

2

Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeit- und sachgerecht ausgeführt werden kann.

3651

Parlamentsgesetz

Minderheit I (Baader Caspar, Antille, Cina, Fehr Hans, Joder, Tschuppert, Weyeneth) 1bis Als zweckmässig ist der Weg der parlamentarischen Initiative dann zu beurteilen, wenn:

a.

die Initiative einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts vorschlägt; oder

b.

die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder

c.

die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.

Art. 111

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

1

Beschliessen die Räte, der Initiative sei Folge zu geben, so wird die sachlich zuständige Kommission des Erstrates beauftragt, ihrem Rat innert zwei Jahren einen Erlassentwurf zu unterbreiten.

2

Eine Kommission kann ohne Vorprüfung einen Erlassentwurf ausarbeiten.

3

Die Initiantin oder der Initiant kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissionen seines Rates teilnehmen.

4 Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 140).

Minderheit I (de Dardel, Bühlmann, Hubmann, Thanei, Vermot, Vollmer) 1 Beschliesst der Rat, der Initiative sei Folge zu geben, so wird die sachlich zuständige Kommission beauftragt, dem Rat innert zwei Jahren einen Erlassentwurf zu unterbreiten.

Minderheit II (Cina, Eberhard, Lustenberger, Meyer Thérèse) 1

Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus.

2

Streichen

Art. 112

Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung

1

Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten.

2

Sie kann den Bundesrat beauftragen, zum Vorentwurf samt erläuterndem Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

3652

Parlamentsgesetz

Art. 113

Fristverlängerung und Abschreibung

1

Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.

2

Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn: a.

sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist oder

b.

der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.

Art. 114

Behandlung des Erlassentwurfes in den Räten

1

Der Entwurf der Kommission wird im ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe behandelt.

2

In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.

5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen Art. 115

Gegenstand

Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einreichen oder die Ausarbeitung eines Entwurfes vorschlagen.

Art. 116

Vorprüfungsverfahren

1

Die Initiative wird in jedem Rat der zuständigen Kommission zur Vorprüfung zugewiesen.

2

Die Kommission des Erstrates erstattet ihrem Rat innert neun Monaten nach der Zuweisung Bericht und stellt Antrag, ob der Initiative Folge gegeben werden soll.

3

Für den Bericht und Antrag gelten die Bestimmungen von Artikel 110 sinngemäss.

4

Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.

Minderheit (Cina, Eberhard, Lustenberger, Meyer Thérèse)

1

Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung.

2

streichen

3

Für die Vorprüfung gelten die Bestimmungen von Artikel 110 sinngemäss.

3bis

Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat.

Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig.

3653

Parlamentsgesetz

Art. 117

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

1

Beschliessen beide Räte, einer Standesinitiative Folge zu geben, so wird diese gemäss Artikel 84 einem der Räte zur Erstbehandlung erneut zugewiesen.

2

Für das weitere Verfahren gelten Artikel 111­114 sinngemäss. Die Abschreibung einer Initiative bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Beschliesst der Erstrat, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich.

Minderheit (Cina, Eberhard, Lustenberger, Meyer Thérèse)

1

Wird einer Initiative Folge gegeben, so wird ...

6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 118 1

2

Parlamentarische Vorstösse sind: a.

Motion;

b.

Postulat;

c.

Interpellation;

d.

Anfrage.

Sie richten sich an: a.

den Bundesrat, wenn verlangt wird dass er eine Massnahme trifft oder eine Auskunft erteilt;

b.

das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf Fragen der Parlamentsorganisation und des parlamentarischen Verfahrens beziehen.

c.

das Bundesgericht, wenn sie sich auf seine Geschäftsführung oder seinen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.

3

Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an das Bundesgericht gelten die Artikel 119­124 sinngemäss.

4

Vorstösse können von einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion oder einem Ratsmitglied eingereicht werden.

5 Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:

a.

der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder

b.

die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.

3654

Parlamentsgesetz

Minderheit I (Beck, Cina, Eberhard, Glur, Tillmanns, Vallender) 4bis

Motionen oder Postulate, die eine Änderung oder die Prüfung einer Änderung eines Erlasses der Bundesversammlung verlangen, werden, ausser bei begründeten Ausnahmen, von dieser innert einer Frist von höchstens zwei Jahren behandelt.

5

Ein anderer Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ....

Minderheit II (Vallender, Antille, Beck, Cina, Eberhard) 5

...

a.

der Rat ... hat; diese Bestimmung gilt nicht für Motionen; oder

2. Abschnitt: Motion Art. 119

Gegenstand

1

Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

2 Aufträge für Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

3

Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.

Minderheit (Vallender, Antille, Beck, Engelberger, Joder, Lalive d'Epinay, Lustenberger, Zwygart) 2

Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder er unterbreitet der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.

Art. 120

Behandlung in den Räten

1

Der Bundesrat beantragt in der Regel bis zur nächsten Session Annahme oder Ablehnung der Motion.

2 Eine Kommissionsmotion muss vom Rat vor den folgenden Beratungsgegenständen behandelt werden, sofern diese nicht mit einem Erlassentwurf oder Bericht in enger sachlicher Beziehung stehen:

a.

andere Vorstösse;

b.

Vorprüfungen der von der vorberatenden Kommission abgelehnten parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen.

3

Motionen werden auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie erfüllt sind oder wenn sie nicht aufrechterhalten werden sollen.

4

Eine Motion bedarf der Zustimmung des anderen Rates, ausser sie bezieht sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates.

3655

Parlamentsgesetz

5

Eine Motion kann im Zweitrat auf Antrag einer Kommission abgeändert werden.

Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung der Änderung zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.

Art. 121

Berichterstattung und Abschreibung

1

Der Bundesrat berichtet im Rahmen seines Geschäftsberichtes über den Stand der Arbeiten bei noch nicht erfüllten Motionen.

2

Die Abschreibung einer Motion bedarf der Zustimmung beider Räte, ausser sie bezieht sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates.

3. Abschnitt: Postulat Art. 122

Gegenstand

Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.

Art. 123

Verfahren bei Postulaten

1

Der Bundesrat nimmt in der Regel bis zur nächsten Session zum Postulat Stellung.

2

Das Postulat ist beschlossen, wenn ihm ein Rat zustimmt.

3

Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet.

4

Er berichtet im Geschäftsbericht über den Stand der Arbeiten bei noch nicht erfüllten Postulaten.

5

Postulate werden auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie erfüllt sind oder wenn sie nicht aufrechterhalten werden sollen. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat.

4. Abschnitt: Interpellation und Anfrage Art. 124 1 Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.

2

Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.

3

Interpellationen und Anfragen können dringlich erklärt werden.

3656

Parlamentsgesetz

4

Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.

5

Anfragen werden im Rat nicht behandelt; sie sind mit der Antwort des Bundesrates erledigt.

7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben Art. 125

Behandlung von Petitionen

1

Petitionen werden von den sachlich zuständigen Kommissionen beider Räte vorberaten. Die Kommissionen erstatten ihren Räten Bericht und stellen Antrag.

2

Unterstützt die vorberatende Kommission das Anliegen einer Petition, so unterbreitet sie ihrem Rat eine entsprechende parlamentarische Initiative oder einen entsprechenden Vorstoss.

3

Lehnt die vorberatende Kommission die Petition ab, so beantragt sie dem Rat, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.

4

Unterstützt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission die Petition, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss im Sinne von Absatz 2 auszuarbeiten.

5

Petitionen, deren Ziel die Bundesversammlung mit einer parlamentarischen Initiative oder mit einem Vorstoss nicht erreichen kann oder die einen offensichtlich abwegigen Inhalt aufweisen sowie querulatorische Petitionen können von den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte direkt beantwortet werden.

Art. 126

Petitionen zu hängigen Beratungsgegenständen

1

Petitionen, die einen in der Bundesversammlung hängigen Beratungsgegenstand betreffen, werden der Kommission zugewiesen, die den Beratungsgegenstand vorberät.

2

Die vorberatende Kommission entscheidet darüber, ob sie die Petition in Form eines Antrages zu dem hängigen Beratungsgegenstand in den Rat einbringen will.

3

Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Beratungen.

Art. 127

Benachrichtigung

Nach Abschluss der Behandlung einer Petition in beiden Räten werden die Petitionärinnen und Petitionäre darüber informiert, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.

3657

Parlamentsgesetz

Art. 128

Eingaben

Eingaben zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes werden den Geschäftsprüfungs- oder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.

6. Titel: Wahlen und Bestätigung von Wahlen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 129 1

Grundsätze

Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.

2

Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.

3

Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel.

4 Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.

Art. 130

Ungültigkeit und gestrichene Stimmen

1

Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.

2

Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.

3 Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

4 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.

5 Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.

2. Kapitel: Wahlen in den Bundesrat Art. 131

Gesamterneuerung

1

Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

2 Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.

3658

Parlamentsgesetz

3

In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

4

Aus der Wahl scheidet aus, wer: a.

ab dem 2. Wahlgang weniger als 10 Stimmen erhält; oder

b.

ab dem 3. Wahlgang jeweils die geringste Stimmenzahl erhält.

Minderheit (Weyeneth) 2

Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.

3 und 4

Streichen

Minderheit (Weyeneth) Art. 131a

Wiederwahl

1

Als Wahlzettel dient eine Namensliste der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters.

2

Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, bleiben gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs.

3

Es finden zwei Wahlgänge statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten.

Art. 132

Besetzung von Vakanzen

1

Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach Erhalt des Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Mitgliedes.

2

Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.

3

Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend.

Minderheit (Weyeneth) Art. 132

Ergänzungswahl

1a

Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied nicht wieder gewählt worden ist.

1

...

2

...

3

Sind in der Ergänzungswahl mehrere Sitze zu besetzen, so werden die Sitze einzeln und nacheinander besetzt. Für die Reihenfolge ist das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnnen oder Amtsinhaber massgebend.

3659

Parlamentsgesetz

4

In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

5

Aus der Wahl scheidet aus, wer: a.

ab dem 2. Wahlgang weniger als 10 Stimmen erhält; oder

b.

ab dem 3. Wahlgang jeweils die geringste Stimmenzahl erhält.

Art. 133

Wahl des Präsidiums des Bundesrates

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus den Mitgliedern des Bundesrates einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt.

3. Kapitel: Wahlen in das Bundesgericht Art. 134

Gesamterneuerung

1

Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.

2 Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.

Art. 135

Wiederwahl

1

Als Wahlzettel dient eine Namensliste der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters.

2

Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, bleiben gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs.

3 Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten.

Art. 136

Ergänzungswahl

1

Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied nicht wieder gewählt worden ist.

2

Werden dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung bis am Vortag der Wahl nicht mehr Kandidierende gemeldet, als Sitze offen sind, und werden bei der Wiederwahl der bisherigen Mitglieder keine Sitze frei, so dient als Wahlzettel eine Namensliste mit den Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge, andernfalls eine unbeschriebene Liste mit der Anzahl Linien der zu besetzenden Sitze.

3

In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

3660

Parlamentsgesetz

4

Aus der Wahl scheidet aus, wer: a.

ab dem 2. Wahlgang weniger als 10 Stimmen erhält, oder

b.

ab dem 3. Wahlgang von den Überzähligen jeweils die geringste Stimmenzahl erhält.

Art. 137

Wahl der Präsidien der eidgenössischen Gerichte

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eines Gerichts werden für zwei Jahre gewählt. Sie werden gleichzeitig auf zwei besonderen Wahlzetteln gewählt.

4. Kapitel: Weitere Wahlen Art. 138 Die Bundesversammlung nimmt weitere durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Wahlen gemäss den Regeln für die Wahlen in den Bundesrat vor.

5. Kapitel: Bestätigung von Wahlen Art. 139 1 Die Bundesversammlung nimmt die ihr durch das Gesetz übertragenen Bestätigungen von Wahlen vor.

2

Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl, mit Ausnahme der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission kann zu diesem Zweck die zu bestätigende Person und eine Vertretung des Wahlorgans anhören. Die Kommission beantragt der Vereinigten Bundesversammlung Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl.

3

Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.

7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat 1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates Art. 140

Botschaften zu Erlassentwürfen

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer erläuternden Botschaft.

3661

Parlamentsgesetz

2 In der Botschaft werden nebst der inhaltlichen Begründung des Erlassentwurfs insbesondere erläutert:

a.

die Rechtsgrundlage, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht;

b.

die in einem Gesetzesentwurf vorgesehenen Kompetenzdelegationen;

c.

im vorparlamentarischen Verfahren diskutierte Standpunkte und Alternativen und die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates;

d.

die geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren;

e.

die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung, der Einfluss auf die Finanzplanung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen;

f.

die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;

g.

das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung;

h.

die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann.

Art. 141 1

Voranschlag, Nachträge und Staatsrechnung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: a.

den Entwurf für den Voranschlag des Bundes: spätestens am 30. September jedes Jahres;

b.

die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: spätestens am 31. März und am 30. September;

c.

die Staatsrechnung: spätestens am 31. März jedes Jahres.

2

Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, des Bundesgerichts und der Eidgenössischen Finanzkontrolle unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.

3

Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für seinen Voranschlag und seine Rechnung vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation.

Art. 142

Finanzplan

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich spätestens am 30.

September den Bericht zum Finanzplan über die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über den Finanzplan.

2 Die Bundesversammlung spricht sich in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu den Ausgaben und Einnahmen nach Sachgruppen aus.

3662

Parlamentsgesetz

Art. 143

Jahresziele des Bundesrates und Geschäftsbericht

1

Bis zu Beginn der Wintersession gibt der Bundesrat der Bundesversammlung seine Jahresziele für das nächste Jahr bekannt. Diese sind auf die Legislaturplanung abgestimmt.

2

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens am 31. März die Berichte über seine Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr.

3 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die im Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele und Massnahmen. Abweichungen davon sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.

Art. 144

Behandlung des Geschäftsberichts

1

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht in den Räten.

2

Die Bundesversammlung genehmigt die Berichte zur Geschäftsführung in Form von einfachen Bundesbeschlüssen.

Art. 145

Legislaturplanung

1

Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates.

2

Die Legislaturplanung besteht aus den Richtlinien der Regierungspolitik und dem Legislaturfinanzplan; sie werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

3

Die Richtlinien legen die politischen Leitlinien und die wichtigsten Ziele dar, die der Bundesrat in der neuen Legislaturperiode verfolgt. Den Zielen sind die jeweiligen prioritären Massnahmen zugeordnet.

4

Im Weiteren geben die Richtlinien einen Überblick über die in der neuen Legislaturperiode geplanten Vorlagen und über die bedeutendsten Geschäfte, die in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesrates fallen.

5

Der Legislaturfinanzplan setzt auf Grund der Prioritätenordnung der Richtlinien den künftigen Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll.

Art. 146

Behandlung der Legislaturplanung

1

Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf des einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung getrennt in der gleichen Session. Mit jeder Legislaturperiode wechselt der Erstrat.

2

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Bericht über die Legislaturplanung in den Räten.

3663

Parlamentsgesetz

Art. 147

Weitere Planungen und Berichte

1

Neben den vom Gesetz vorgesehenen Planungen und Berichten kann der Bundesrat der Bundesversammlung weitere Planungen und Berichte zu einzelnen Sachbereichen und Sachfragen unterbreiten.

2 Er legt der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder einem Bundesbeschluss vor.

3 Der Bundesrat unterbreitet periodisch nach Absatz 2 einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz.

4 Weitere Berichte werden der Bundesversammlung zur Information oder zur Kenntnisnahme unterbreitet.

5

Die Räte können auf Antrag der vorberatenden Kommission Motionen überweisen, die Planänderungen verlangen.

Art. 148

Überweisung von Botschaften und Berichten des Bundesrates

1

Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.

2 Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.

2. Kapitel: Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat Art. 149

Allgemeine Informationsrechte

1

Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt: a.

den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen;

b.

vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten, sofern diese nicht der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind;

c.

im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu befragen.

2 Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 9 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.

3 Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet nach Anhörung des Bundesrates das Ratspräsidium definitiv. Für die Vorbereitung dieses Entscheides kann das Präsidi-

3664

Parlamentsgesetz

um ohne Einschränkungen Einsicht in Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.

Art. 150

Konsultation beim Erlass von Verordnungen

1

Die zuständige Kommission kann verlangen, dass der Bundesrat ihr den Entwurf einer Verordnung zur Konsultation unterbreitet.

2

Bereitet der Bundesrat den Erlass oder die Änderung einer Verordnung vor und geschieht dies nicht unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung, so setzt er die Bundesversammlung davon in Kenntnis.

Art. 151

Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik

1

Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der Bundesrat pflegen den gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch.

2

Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.

3

Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. In dringlichen Fällen konsultiert er die Präsidien der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Er informiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen.

4

Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.

Art. 152

Informationsrechte der Aufsichtskommissionen

1

Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 149 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten.

2 Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 194711 ist sinngemäss anwendbar.

3

Sie orientieren den Bundesrat vorgängig über Befragungen von Personen, die ihm unterstellt sind. Sie hören den Bundesrat auf sein Verlangen vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.

11

SR 273

3665

Parlamentsgesetz

4 Sie entscheiden unter Vorbehalt von Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe b definitiv über die Ausübung ihrer Informationsrechte.

5 Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 149 Absatz 2. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen.

Art. 153

Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen

1

Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden.

2

Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach Artikel 149 und 152 das Recht, a.

Unterlagen einzusehen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden.

b.

Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen.

3

Die Finanzdelegation erhält laufend und regelmässig sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Mitberichte.

Art. 154

Befragung und Zeugeneinvernahme durch die Delegationen der Aufsichtskommissionen

1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich eine Person als Auskunftsperson oder als Zeugin oder Zeuge zu äussern hat.

2

Die förmliche Zeugeneinvernahme wird erst angeordnet, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Jede Person ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

3 Eine Person, gegen die sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend richtet, darf nur als Auskunftsperson befragt werden.

4 Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussage- und Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussagen zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 194712.

5 Für die Protokollierung wird die Befragung von Personen auf einem Tonträger aufgenommen. Die Protokolle werden den befragten Personen zur Unterzeichnung vorgelegt.

6

Für das Verfahren und die Rechte der Betroffenen sind Artikel 165­170 anwendbar.

12

SR 273

3666

Parlamentsgesetz

Art. 155

Stellung von Personen im Dienst des Bundes

1

Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.

2

Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 194713 ist sinngemäss anwendbar.

3

Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden.

4

Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Das Anstellungsverhältnis ist nicht massgebend.

Art. 156

Stellungnahme der betroffenen Behörde

Die betroffene Behörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Aufsichtskommission oder ihre Delegation über Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushaltes Bericht erstattet.

Art. 157

Empfehlung an die verantwortliche Behörde

1

Die Aufsichtskommissionen und ihre Delegationen können im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die politisch verantwortliche Behörde richten.

2

Der Bundesrat informiert über die Umsetzung.

3

Die Empfehlungen sowie die Stellungnahmen der politisch verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

3. Kapitel: Vertretung des Bundesrates in der Bundesversammlung Art. 158

Teilnahme des Bundesrates an den Ratsverhandlungen

1

An den Verhandlungen der Bundesversammlung nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört.

2 Die Mitglieder des Bundesrats können sich von Personen im Dienst des Bundes oder von Sachverständigen begleiten lassen. Diesen kann ausnahmsweise auf Antrag des Mitgliedes des Bundesrats zu Angelegenheiten, die besondere fachtechnische Kenntnisse erfordern, das Wort erteilt werden.

13

SR 273

3667

Parlamentsgesetz

Art. 159

Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen

1

Bei der Behandlung von Beratungsgegenständen, die der Bundesrat eingebracht oder zu welchen er Stellung genommen hat, nimmt in der Regel ein Mitglied des Bundesrates an den Kommissionssitzungen teil.

2

Die Mitglieder des Bundesrats können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten durch Personen im Dienste des Bundes vertreten lassen.

3 Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind befugt, sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.

Art. 160

Teilnahme der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen.

8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesgericht Art. 161 1

Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesgericht sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar: a.

Voranschlag und Staatsrechnung (Art. 141 Abs. 1);

b.

Geschäftsbericht (Art. 143 Abs. 2 und 144 Abs. 2);

c.

Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat (7. Titel, 2. Kapitel);

d.

Parlamentarische Untersuchungskommission (9. Titel).

2

Das Bundesgericht bezeichnet ein Mitglied, das den Entwurf des Voranschlages, die Rechnung und den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes sowie die Stellungnahmen des Bundesgerichtes zu Vorstössen, die sich auf seine Geschäftsführung oder sein Finanzgebaren beziehen, in der Bundesversammlung und in deren Kommissionen vertritt.

3 Das Mitglied des Bundesgerichts kann sich in den Kommissionen durch Personen im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.

4 Die Kommissionen geben dem Bundesgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung des Bundesgerichts betreffen.

3668

Parlamentsgesetz

9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 162

Aufgabe und Einsetzung

1

Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.

2

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Dieser legt den Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission fest.

Art. 163 1

Organisation

Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.

2

Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absatz 1 und 2 und für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

3

Die Untersuchungskommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt. Die Kommission kann weiteres Personal obligationenrechtlich anstellen.

Art. 164

Verfahren

1

Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

2

Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der Untersuchungskommission Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

3

Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge werden protokolliert.

Art. 165

Informationsrechte

1

Für die Erfüllung ihres im Bundesbeschluss festgelegten Auftrages hat die Untersuchungskommission die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Art. 149, 152, 153, 154 und 155).

2

Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen. Die Untersuchungsbeauftragten arbeiten gemäss Auftrag und Weisung der Kommission.

3

Die Untersuchungskommission kann das Recht zur Zeugeneinvernahme nicht an die Untersuchungsbeauftragten delegieren.

4

Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden die Personen von der Untersuchungskommission befragt.

3669

Parlamentsgesetz

5

Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42­48 und 51­54 des Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 194714 sinngemässe Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

Art. 166

Stellung des Bundesrates

1

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

2 Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.

3

Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

Art. 167

Rechte der Betroffenen

1

Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind und informiert diese Personen unverzüglich darüber. Ihnen steht das in Artikel 166 Absatz 1 genannte Recht zu, soweit sie betroffen sind.

2 Die Untersuchungskommission kann das Recht der betroffenen Person, bei Befragungen anwesend zu sein und Akteneinsicht zu bekommen, einschränken oder ihr diese Rechte verweigern, wenn das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen.

3

Beweismittel, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen nicht gegen diese verwendet werden.

4

Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Die Anwältin oder der Anwalt kann nur Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen.

5

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Teile des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.

6

Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss wiedergegeben werden.

14

SR 273

3670

Parlamentsgesetz

Art. 168

Schweigepflicht

1

Alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen unterstehen der Schweigepflicht, bis der Bericht an die Bundesversammlung veröffentlicht wird.

Die befragten Personen sind insbesondere gegenüber ihren Vorgesetzten nicht befugt, über die Befragungen oder über Dokumentationsbegehren Aussagen zu machen.

2

Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.

3

Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.

Art. 169

Falsches Zeugnis, falsches Gutachten

1

Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches15 bestraft.

2

Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die strafbaren Handlungen, inbegriffen die Verletzung der Schweigepflicht gemäss Artikel 168 Absatz 1, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 170

Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen

1

Hat die Bundesversammlung die Einsetzung einer Untersuchungskommission beschlossen, so sind weitere Abklärungen der im Auftrag an die Untersuchungskommission genannten Vorkommnisse durch andere Kommissionen ausgeschlossen.

2

Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.

3

Personalrechtliche Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.

4

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Untersuchungskommission. Ist die Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.

15

SR 311.0

3671

Parlamentsgesetz

Minderheit (Beck, de Dardel, Hubmann, Thanei, Vermot, Vollmer) 3 Gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, personalrechtliche Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden.

Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt. Strafrechtliche Ermittlungen können ohne Bewilligung wieder aufgenommen werden, sobald die Bundesversammlung die Beratung des Berichtes der Untersuchungskommission abgeschlossen hat.

10. Titel: Schlussbestimmungen Art. 171

Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 26. März 193416 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird aufgehoben.

2. Das Dekret der Bundesversammlung vom 15. November 184817 betreffend den von den obersten Bundesbehörden zu leistenden Amtseid wird aufgehoben.

3. Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196218 wird aufgehoben.

Art. 172

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197619 über die politischen Rechte Art. 18 Aufgehoben Art. 53 Sachüberschrift und Absatz 1 Wahlprüfung und Konstituierung 1

In der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Nationalrates ist zunächst über die Gültigkeit der Wahlen zu befinden. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in einem Reglement.

16 17 18

19

BS 1 152; AS 1962 773, 1977 2249, 1987 226, 2000 273 BS 1 461 AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051, 1978 688, 1979 114 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 2868, 1997 753 760 2022, 1998 646 1418 2847, 1999 468, 2000 273 2093 SR 161.1

3672

Parlamentsgesetz

Art. 59 Für die Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Frist für die Unterschriftensammlung einschliesslich der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung von der amtlichen Veröffentlichung im Bundesblatt an gerechnet 100 Tage.

2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195820 Art. 1 Abs. 1 Bst.a Aufgehoben Art. 2 Abs. 2 2

Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 14 Abs. 1, 3 und 4 1

Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

3

Aufgehoben

4

Stimmen beide Räte darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so beschliessen sie auch über die vorläufige Einstellung im Amte.

3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199721 Art. 7a (neu)

Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

2

Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die:

20 21

a.

für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;

b.

dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind;

SR 170.32 SR 172.010

3673

Parlamentsgesetz

c.

Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist;

d.

sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

Art. 48a (neu) Abschluss völkerrechtlicher Verträge 1

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

2

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Art. 61a (neu) Immunität 1 Gegen die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bundesrates eingeleitet werden.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Bundesrat um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Bundesrates zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers verweigert, so kann innert 10 Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

Heutiger Art. 61a wird neu Art. 61b

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Parlamentsgesetz

Fünfter Titel, Kapitel 2ter:

2ter. Kapitel: Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes (neu) Art. 62d

Steuerbefreiung

Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

Art. 62e

Haftung

1

Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung.

2

Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund.

Fünfter Titel, Kapitel 2quater

2quater. Kapitel: Hausrecht (neu) Art. 62f

Hausrecht

Das Hausrecht in den Gebäuden des Bundes wird von diesem ausgeübt.

4. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194322 Art. 5a (neu)

Immunität

1

Gegen die Mitglieder des Bundesgerichtes kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

22

SR 173.110

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Parlamentsgesetz

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesgerichts verweigert, so kann innert 10 Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

5. Schweizerisches Strafgesetzbuch23 Art. 340 1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind; dieselben strafbaren Handlungen, wenn sie gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind; (Rest unverändert) 6. Militärstrafprozess vom 23. März 197924 Art. 15a (neu) Eid und Gelübde Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Militärkassationsgericht.

7. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198925 Art. 23 Abs. 2­4 Aufgehoben 8. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193226 Art. 71 Abs. 3 3

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.

23 24 25 26

SR 311.0 SR 322.1 SR 611.0 SR 680

3676

Parlamentsgesetz

Art. 173

Übergangsbestimmungen

1. Übergangsbestimmung zu Art. 14 (Disziplinarmassnahmen) Artikel 14 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 15 und 16 (Unvereinbarkeiten) 1

Artikel 15 und 16 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

2

Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.

3

Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten Artikel 15 und 16 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 61 (Bildung von Fraktionen) Artikel 61 tritt mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

4. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung) Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.

5. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommissionen) Artikel 162 bis 170 werden auf die Kommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.

Art. 174

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

11410

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