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Bekanntmachungen von

Departementen id anderVerwaltunpsstellenii te Eides.

Instruktionen betreffend

die von solchen Personen, weiche Gold- oder Silberabfälle zum Kaufen (Austauschen), Schmelzen oder Probiren anbieten, geforderten Ausweise.

(Vom 20. November 1886.)

Das s c h w e i z e r i s c h e H a n d e l s - u n d Land w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t , in Ausführung des Artikels 3 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886 zürn Bundesgesetz; vom 17. J u n i 1886 über den Handel mit Gold- und Silberabfällen, verordnet: Art. 1. Den Personen, welche berechtigt sind, Kaufs(Austausch-), Schmelz- oder Probirangebote von Gold- oder Silberabfällen zu machen, kann, auf ihr Verlangen, von der Kontrolverwaltu ng des Kreises, in welchem sie wohnhaft sind, ein Souchenheft mit ,,Vorweisungsscheinen" (bulletins de présentation) für genannte Gegenstände verabfolgt werden. Dieses Heft, paginirt und gestempelt, erhalten sie gegen eine bestimmte Gebühr, die je nach der in jedem

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Heft enthalteneu Blätterzalil festgesetzt wird und der vorherigen Genehmigung des schweizerischen Handelsdepartements unterliegt.

So oft eine mit einem solchen Heft versehene Person eine der vorgesehenen Operationen vornehmen will, hat sie letztere in das Heft einzutragen, den Schein (Bulletin) von der Souche abzutrennen, und denselben sammt den auf die Operation sich beziehenden Gegenständen dem Kontroiamt ihres Kreises oder dessen Stellvertreter (Art'. 5) zum Visum vorzuweisen oder vorweisen zu lassen.

Hierauf kann sie, nach Abgabe des visirten Scheines, verkaufen (austauschen), zum Schmelzen oder zum Probiren geben. Wenn die gleichen Abfalle Gegenstand einer Operationsserie, wie z. B. das Schmelzen, uachheiïge Probiren und Verkaufen einer Barre, sind, so genügt ein einziger visirter Schein; dieser bleibt dann in den Händen desjenigen (Schmelzer, Pvobirer oder Käufer), welcher die erste Operation vorgenommen hat; für die nachfolgenden Operationen tritt das Bordereau des Abnehmers an Stelle des Scheines, wie es im nachstehenden Art. 4 vorgeschrieben wird.

Art. 2. Die Personen, welchen die Kontrolverwaltung kein solches Heft verabfolgt hat, haben sich für jede Operation oder auf die nämlichen Abfälle sich beziehende Operationsserie mit einer Legitimationskarte zu versehen, welche ihnen, auf Vorweisung der Abfälle, von der erwähnten Verwaltung oder deren Stellvertreter verabfolgt wird.

Der Gebrauch dieser Legitimationskarte ist der nämliche, wie derjenige des Vorweisungsscheines.

Die Kontroiämter können für die Verabfolgung dieser Karte eine vom schweizerischen Handelsdepartement zu genehmigende Taxe erheben.

Art. 3. Jedesmal, wenn Personen, welche einen Schein (bulletin) vorweisen oder eine Legitimationskarte verlangen, nicht von ihrer Industrie herrührende Abfälle vorlegen, so muß die wirkliche Herkunft derselben festgestellt und für

941 diese Abfälle eine besondere Legitimationskarte werden.

verabfolgt

Art. 4. Der Käufer (Austauscher) darf keine Operation vornehmen ohne vorherige Abgabe des Vorweisungsscheines oder der Legitimationskarte durch den Anbieter oder Vorweisung des im Art. l dieser Instruktionen vorgeschriebenen Probirerborderau.

Der Schmelzer darf keine Bestellung annehmen ohne vorherige Abgabe des Vorweisungsscheines oder der Legitiraationskarte durch den Anbieter.

Der Probirer darf keine Probe vornehmen ohne vorherige Abgabe des genannten Scheines oder genannter Karten, oder Vorweisung des im Art. l dieser Instruktionen vorgeschriebenen Schmelzerbordereau durch den Anbieter. Die Nummer des Scheines oder der Karte muß auf beiden Bordereaux, welche sich auf den nämlichen Gegenstand beziehen, angebracht werden.

Der Vorweisungsschein oder die Legitimationskarte müssen von demjenigen, der sie erhalten hat, aufbewahrt und zur Verfügung der Aufsichtsbehörde in ein besonderes Fach gelegt werden. Der Abnehmer hat übrigens alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, damit er in seinem Vertrauen nicht getäuscht werde.

Art. 5. Das schweizerische Handelsdepartement wird für die Ortschaften, welche von einem Kontroiamt entfernt sind, auf den Vorschlag der Verwaltung dieses Amtes deren Stellvertreter bezeichnen, welche zur Visirung der Vorweisungsscheine und Verabfolgung der Legitimationskarten berechtigt sind. Diese Personen stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche sie vorsehlägt. Eine besondere Instruktion des Departements wird ihre Punktionen festsetzen.

Art. 6. Das Departement behält sich vor, auf Verlangen oder Vorschlag der Kontrolverwaltungen ausnahmsweise von den gegenwärtigen Bestimmungen gewisse AbBundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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942 weichungen zu gestatten, so lange dieselben zu keinen Uebelständen Anlaß geben.

B e r n , den 20. November

1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Droz.

Sterbefälle in Folge von Infektionskrankheiten in den großem Städten der Schweiz, gemeldet vom 14. bis 20. November

Diphteritis und. Croup.

Fonds 1.

Keuchhusten.

1886.

Zürich mit Ausgemeinden l, Chaux-de-

Genf mit Plainpalais und Eaux-Vives l, Bern 2.

Typhus. Genf mit Plainpalais und Eaux-Vives l, Basel l, Winterthur 1.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343 und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Aus-

943 tritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Prachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr hehufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, hei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ahlauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so hleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergü'.ungsbe"gehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im November 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1886

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1886

Date Data Seite

939-943

Page Pagina Ref. No

10 013 304

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