Bundesgesetz

Anhang 2 Entwurf

bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20011, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Art. 1 Dieses Gesetz gilt:

1 2 3 4 5

a.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

b.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA4 und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 20015 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

BBl 2001 4963 SR 142.20 AS ...(BBl 1999 7027) Im Verhältnis Schweiz­Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist.

SR ...; AS ... (BBl 2001 5028)

2001-1604

5011

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19836 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 5 Abs. 1 Bst. a 1 Als

Personen im Ausland gelten:

a.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;

Art. 7 Bst. j Keiner Bewilligung bedürfen: j.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom ...7 Die vorliegende Änderung ist anwendbar auf Rechtsakte, die zwar vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, die aber noch nicht ausgeführt oder von einer in Kraft getretenen Entscheidung erfasst worden sind 3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung9, ...

Art. 2 Abs. 1 1

Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

6 7 8 9

SR 211.412.41 AS ...

SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 - 113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

5012

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Gliederungstitel vor Art. 153a

Dritter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 153a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7110 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch a.

das Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7212 in ihrer angepassten Fassung13

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200114 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung15

Gliederungstitel vor Art. 154

Vierter Teil: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...16 1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetztes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.

10

11 12

13

14 15 16

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

BBl 1999 7027 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS ...

AS ...

5013

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

2

Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 195917 über die Invalidenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung18, ...

Gliederungstitel vor Art. 80a

Vierter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 80a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7119 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7221 in ihrer angepassten Fassung22

a.

17 18 19

20 21

22

SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 - 113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

5014

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200123 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung24.

Gliederungstitel vor Art. 81

Fünfter Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 1

Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetztes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen..

2

Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

5. Bundesgesetz vom 19. März 196525 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung26, ...

23 24 25 26

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

SR 831.30 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

5015

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Gliederungstitel vor Artikel 16a

4. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art 16a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7127 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch a.

das Abkommen vom 21. Juni 199928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7229 in ihrer angepassten Fassung30

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200131 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung32.

Gliederungstitel vor Art. 17

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

27

28 29

30

31 32

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

5016

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

6 . Bundesgesetz vom 25. Juni 198233 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ingress gestützt auf die Artikel 34quater der Bundesverfassung und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung34, ...

Art. 56 Abs. 1 Bst. g 1

Der Sicherheitsfonds: g.

ist für die Anwendung von Art. 89a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Gliederungstitel vor Art. 89a

Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 89a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7135 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch a.

33 34 35

36 37

38

das Abkommen vom 21. Juni 199936 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7237 in ihrer angepassten Fassung38 SR 831.40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111 bis 113 und 196 Ziffern 10 und 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

5017

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200139 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung40.

Gliederungstitel vor Art. 90

Achter Teil: Schlussbestimmungen 7. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199341 Ingress gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung42,

...

Art. 5a

Barauszahlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA

1 Im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198243 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte die Barauszahlung nur verlangen, wenn:

a.

sie die Schweiz endgültig verlassen

b.

sie nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind

c.

1.

in der Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft

2.

in der isländischen oder norwegischen Rentenversicherung, und

sie nicht in Liechtenstein wohnen.

2

Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199944 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

3

Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 200145 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens in Kraft.

39 40 41 42 43 44 45

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS ...

SR 831.42 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111­113 und 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR 831.40 SR ...; AS ... ... (BBl 1999 7027) SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028)

5018

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Gliederungstitel vor Art. 25b

8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 25b Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7146 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch a.

das Abkommen vom 21. Juni 199947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7248 in ihrer angepassten Fassung49

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200150 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung51.

Gliederungstitel vor Art. 26

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

8 . Bundesgesetz vom 18. März 199452 über die Krankenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung53, ...

46

47 48

49

50 51 52 53

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

SR 832.10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

5019

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Art. 4a

Wahl des Versicherers für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

Es sind beim selben Versicherer versichert: a.

die auf Grund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtige Person und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen;

b.

die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, und deren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnhaften versicherungspflichtigen Familienangehörigen;

c.

die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Personen und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Art. 6a

1

Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

Die Kantone informieren über die Versicherungspflicht: a.

die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen;

b.

die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen;

c.

die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtigen Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island oder nach Norwegen verlegen.

2 Mit den Informationen nach Absatz 1 gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert.

Art. 13 Abs. 2 Bst. f 2

Die Versicherer müssen insbesondere: f.

5020

die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen; auf Gesuch hin kann der Bundesrat Versicherer in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien.

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Art. 18 Abs. 2bis­2quater 2bis

Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

2ter Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

2quater

Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Art. 61 Abs.4

4

Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.

Art. 61a

Prämienerhebung für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

Die Prämien der Familienangehörigen einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, des Bezugs einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherten Person werden bei dieser Person erhoben.

Art. 65a

Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen

Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, Prämienverbilligungen: a.

den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen;

b.

den Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;

c.

den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.

5021

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Art. 66a

Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen

Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 95a

6. Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 95a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch

54

55 56

57

58 59

a.

das Abkommen vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7256 in ihrer angepassten Fassung57

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200158 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung59.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

5022

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

Gliederungstitel vor Art. 96

7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug 9. Bundesgesetz vom 20. März 198160 über die Unfallversicherung Ingress ...

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung61, Gliederungstitel vor Art. 115a

Zehnter Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 115a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7162 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch a.

60 61 62

63 64

65

das Abkommen vom 21. Juni 199963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7264 in ihrer angepassten Fassung65

SR 832.20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

5023

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200166 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung67.

Elfter Titel: Schlussbestimmungen 10. Bundesgesetz vom 20. Juni 195268 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung69, ...

Gliederungstitel vor Art. 23a

V. Verhältnis zum europäischen Recht Art. 23a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7170 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7272 in ihrer angepassten Fassung73

a.

66 67 68 69 70

71 72

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

SR 836.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr.

L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

5024

Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200174 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung75.

Gliederungstitel vor Art. 24

VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen 9. Bundesgesetz vom 25. Juni 198276 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 14 Abs. 3 3

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als auch der Europäischen Gemeinschaft liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Europäischen Gemeinschaft, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Europäischen Gemeinschaft sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11607

73

74 75 76

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

SR 0.632.31; AS ... (BBl 2001 5028) SR ...; AS...

SR 837.0

5025