Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt); Eingedenk des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 mit seinen späteren Änderungen; Eingedenk des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, mit u.a. Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien; Eingedenk der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Atomgemeinschaft anderseits; In Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; Entschlossen, ­ unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs ­, die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen; beabsichtigen, das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zu ändern und sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Änderung zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geändert.

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2001-1606

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

1. Die Präambel zum Übereinkommen wird durch das Folgende ersetzt: «Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden genannt); Eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden <Übereinkommen> genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland; Eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; Eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995; Eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; In Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; Entschlossen, ­ unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs ­ die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen; Aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben; In Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handelsund Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen
Entwicklung; In Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen; haben das Folgende vereinbart:»

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

2. Der folgende Titel wird vor Art. 1 eingefügt:

«Kapitel I: Zielsetzung» 3. Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

4 Art. 2 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 2

Zielsetzung

Die Assoziation hat zum Ziel (a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern; (b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen; (c) den freien Personenverkehr nach und nach zu liberalisieren; (d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr fortschreitend zu liberalisieren; (e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern ; (f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen; (g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.» 5. Der folgende Titel wird nach Art. 2 eingefügt:

«Kapitel II: Freier Warenverkehr» 6. Art. 3 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 3 Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.».

7. Art. 4 wird aufgehoben.

8. Art. 5 wird aufgehoben.

9. Art. 6 wird durch das Folgende ersetzt:

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Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

«Art. 6

Interne Steuern

1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denen, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden.

2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.

3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.» 10. Art. 7 wird aufgehoben.

11. Art. 8 wird aufgehoben.

12 Der folgende Art. wird eingefügt: Ursprungsregeln «Art. 8bis Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter Zollverwaltungen sind in Anhang B festgelegt.» 13. Art. 9 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 9

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.

2. Anhang I findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.» 14. Art. 10 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 10

Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.» 15. Art. 11 wird aufgehoben.

16. Der folgende Art. wird eingefügt:

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

«Art. 11bis

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang D aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen: a)

Auf die im Teil I des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Art. 11ter, Anwendung.

b)

Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Art. 11ter finden die Artikel 2, 3, 6 und 10 keine Anwendung.

c)

Für die im Teil III des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz1, wie sie in Tabelle 1 zum Anhang Dbis aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz2 wie sie in Tabelle 2 zum Anhang Dbis aufgeführt sind; und die Schweiz3 gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang Dbis aufgeführt sind. Artikel 15 des Anhangs B findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs D aufgeführt sind.

2. (2) Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.» 17. Der folgende Art. wird nach Art. 11bis eingefügt: «Art. 11ter

Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs D (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte)

1. Um die Preisunterschiede für landwirtschaftliche Rohstoffe, die in Erzeugnisse, wie sie in Teil I und Teil II des Anhangs D aufgeführt sind, einfliessen und auf die in Buchstabe (a) des Art. 11bis verwiesen wird, zu berücksichtigen, schliesst das Übereinkommen für solche Erzeugnisse nicht aus:

1 2 3

a)

die Erhebung eines Einfuhrzolls;

b)

die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen;

c)

die Anwendung von Massnahmen bei der Ausfuhr.

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

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Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

2. Die bei der Einfuhr auf Erzeugnissen des Teils I des Anhangs D erhobenen Zölle basieren auf dem Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe, dürfen diesen aber nicht übersteigen.

3. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 darf kein Mitgliedstaat Einfuhren von im Teil I oder im Teil II des Anhangs D aufgeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Freihandelspartners.

4. Die Mitgliedstaaten notifizieren sich gegenseitig alle Änderungen in der Behandlung der Erzeugnisse in Teil I und Teil II von Anhang D gegenüber der Europäischen Gemeinschaft oder andern Freihandelspartnern.» 18. Der folgende Art. wird nach Art. 11ter eingefügt: «Art. 11quater Fisch und andere Meeresprodukte Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.» 19. Der folgende Art. wird nach Art. 11quater eingefügt: «Art. 11quinquies

Saatgut und biologische Landwirtschaft

1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang J aufgeführt.

2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang K aufgeführt.» 20. Der folgende Art. wird nach Art. 11quinquies eingefügt: «Art. 11sexies

Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen werden im Anhang L geregelt.» 21. Art. 12 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 12

Ausnahmen

Die Bestimmungen von Artikel 10 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind.

Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen 5033

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.» 22. Der folgende Titel wird nach Art. 12 eingefügt:

«Kapitel III: Technische Handelshemmnisse» 23. Art. 12bis wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 12bis

Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.

2. Durch diesen Artikel wird ein Notifikationsverfahren geschaffen, dessen Einzelheiten im Anhang H festgelegt sind.» 24. Der folgende Art. wird nach Art. 12bis eingefügt: «Art. 12ter

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Unbeschadet des Artikels 10 anerkennen die Schweiz, einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen, andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhang M.» 25. Art. 13 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel IV: Staatliche Beihilfen» «Art. 13

Staatliche Beihilfen

1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang U nichts anderes vorgesehen ist.

2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes Staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.»

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Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

26. Art. 14 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte» «Art. 14

Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: a)

Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde; oder

b)

Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.

2. Im Sinne dieses Artikels sind unter <öffentlichen Unternehmen> zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 15 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.

4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang U anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.

6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.»

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

27. Art. 15 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel VI: Wettbewerbsregeln» «Art. 15

Wettbewerb

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln: a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 36ter festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 20 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.» 28. Das folgende Kapitel wird nach Art. 15 eingefügt:

«Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums» «Art. 15bis 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs N und der internationalen Abkommen, auf welche darin verwiesen wird, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend genannt).

3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPSAbkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang N enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen

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Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.» 29. Das folgende Kapitel wird nach Art. 15bis eingefügt:

«Kapitel VIII: Freier Personenverkehr Art. 15ter

Personenverkehr

1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang O und im Protokoll zu Anhang O über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes: a.

Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

b.

Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;

c.

Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;

d.

Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 15quater

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang O und durch das Protokoll zu Anhang O über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren: a)

Gleichbehandlung;

b)

Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c)

Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

d)

Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;

e)

Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Art. 15quinquies Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbststdigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang O über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbstständig erwerbende Personen.» 30. Art. 16 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel IX: Investitionen Teil 1: Niederlassung Art. 16

Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden.

Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a)

Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;

b)

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; als Unternehmen eines Mitgliedstaates wird anerkannt, sofern es mit dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug hat.

3. Die Anhänge P bis S enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen P bis S resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, im Hinblick 5038

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, darf kein Mitgliedstaat verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen P bis S enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen P und Q wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikel 16ter und der Anhänge T und U geregelt.

7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 15ter, Anhang O und das Protokoll zum Anhang O über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 16.1

Inländerbehandlung

1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen: (a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen; (b) kann jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.

5039

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Art. 16.2

Regulierung des Finanzmarktes

1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 16.3

Anerkennung

1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.

2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen, im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.

3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.

Art. 16.4

Ausnahmen

1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.

3. Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht den Übereinkommen die Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: 5040

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

(a) die mit Artikrl 16.1 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter4 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder (b) die mit Artikel 16 Abs. 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

Teil 2: Kapitalverkehr Art. 16.5

Kapitalverkehr

1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.

2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.

4

Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 16.4 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

5041

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.» 31. Das folgende Kapitel wird nach Art. 16 eingefügt:

«Kapitel X: Dienstleistungshandel Art. 16bis

Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieser Übereinkommen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden (a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates; (b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels; (c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.

3. Die Anhänge P bis S enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen P bis S resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, darf kein Mitgliedstaat verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen P bis S enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Ent5042

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

scheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang Q, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikel 16ter und der Anhänge T und U geregelt.

7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach den Absätzen 2 (b) und (c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 15ter, Anhang O und das Protokoll zum Anhang O über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.

Art. 16bis.1

Inländerbehandlung

Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen: (a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen; (b) kann jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürlichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Art. 16bis.2

Regulierung des Finanzmarktes

1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 16bis.3

Anerkennung

1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und Beweis von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitglied5043

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

staaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Art. 15quinquies, Anhang O und Anlage 3 und das Protokoll über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.

3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.

4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 16bis.4

Ausnahmen

1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.

3. Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht den Übereinkommen die Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: (a) die mit Artikel 16bis.1 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der

5044

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter5 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder (b) die mit Artikel 16bis Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

Öffentliches Beschaffungswesen Art. 16bis.5 Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.» 32. Der folgende Art. wird nach Art. 16bis eingefügt: «Art. 16ter

Verkehr

Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge T und U.»

5

Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 16.4 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

5045

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

33. Art. 17 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel XI: Dumping Art. 17 Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.» 34. Das folgende Kapitel wird nach Art. 17 eingefügt:

«Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 17bis 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTOÜbereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang V fortzusetzen.

2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.» 35. Das folgende Kapitel wird nach Art. 17bis eingefügt:

«Kapitel XIII: Laufende Zahlungen Art. 17ter Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 16.5 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.» 36. Art. 18 wird durch folgendes Kapitel ersetzt:

«Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen Art. 18

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen: (a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;

5046

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

(b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind; (c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen von der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.» 37. Art. 19 wird aufgehoben.

38. Art. 20 wird durch das Folgende ersetzt: Art. 20

Schutzmassnahmen

1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitscher Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat einseitig im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 20bis geeignete Massnahmen treffen.

2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.

4. Dieser Artikel findet keine Anwendung im Fall von der Anwendung der besonderen Schutzklausel nach Artikel 5 des WTO Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Art. 20bis 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 20 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.

3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige

5047

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.

4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Zwecks. » 39. Art. 21 wird aufgehoben.

40. Art. 22 wird aufgehoben.

41. Art. 23 wird aufgehoben.

42. Art. 24 wird aufgehoben.

43. Art. 25 wird aufgehoben.

44. Art. 26 wird aufgehoben.

45. Art. 29 wird aufgehoben.

46. Art. 30 wird durch das folgende Kapitel ersetzt:

«Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik Art. 30 Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.» 47. Art. 31 wird aufgehoben.

5048

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

48. Der folgende Titel wird vor Art. 32 eingesetzt:

«Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen» 49. Art. 32 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 32

Der Rat

1. Dem Rat obliegt es, (a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden; (b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmungen zu entscheiden; (c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen und (d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern; (e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern; (f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern; (g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln; (h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und (i)

jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;

2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.

3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang W aufgezählt.

4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt.

Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.

5049

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.» 50. Art. 33 wird aufgehoben.

51. Art. 36 wird aufgehoben.

52. Das folgende Kapitel wird eingefügt:

«Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung Art. 36bis

Anwendungs- und Geltungsbereich

Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.

Art. 36ter

Konsultationen

1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.

3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.

Art. 36quater

Schiedsgerichtsbarkeit

1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 31ter beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.

5050

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.

4. Die Bestimmungen des Anhang X regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.» 53. Der folgende Titel wird vor Art. 37 eingefügt:

«Kapitel XVI: Allgemeine Bestimmungen» 54. Art. 37 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 37

Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen

1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.

2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in keiner Weise.» 55. Der folgende Artikel wird nach Art. 37 eingefügt: «Art. 37bis

Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.» 56. Der folgende Artikel wird nach Art. 37bis eingefügt: «Art. 37ter

Transparenz

1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.» 57. Der folgende Artikel wird nach Art. 37ter eingefügt: Art. 37quater

Geheimhaltung

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.

58. Art. 38 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 38

Anhänge

1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die folgenden: Anhang B Ursprungsregeln Anhang D Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse wie in Artikel 11bis erwähnt Anhang Dbis Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang F Räumlicher Geltungsbereich Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen Anhang J Saatgut Anhang K Biologische Landwirtschaft Anhang L Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang M Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang N Schutz des Geistigen Eigentums Anhang O Freizügigkeit Anhang P Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang Q Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang R Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang S Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen 5052

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Anhang T Anhang U Anhang V Anhang W Anhang X Anhang Y

Landverkehr Luftverkehr Öffentliches Beschaffungswesen Organe, Ausschüsse, Komitees und andere Gremien, die den Rat unterstützen Schiedsgerichtsbarkeit Konkordanztabelle

Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.

3. Der Rat ist befugt, die Anhänge B, D, H, W und X, sowie die Anlagen zu den Anhängen J, K, O, T, U zu ändern, sofern in den Anlagen nichts anderes bestimmt wurde.

4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist befugt, Artikel 4 und die Anlagen 1 und 2 von Anhang M zu ändern. Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.

59. In Art. 39 wird folgender Absatz hinzugefügt: «3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.» 60. In Art. 41 wird folgender Absatz hinzugefügt: «3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.» 61. Art. 42 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 42

Rücktritt

1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.

62. Art. 43 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 43

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Gebiete.»

5053

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

63. Art. 44 wird durch das Folgende ersetzt: «Art. 44

Änderungen des Übereinkommens

Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.» 64. Folgender Text wird am Ende der Schlussakte eingefügt: «Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.» 65. Anhang A wird aufgehoben.

66. Anhang C wird aufgehoben.

67. Anhang Dbis, wie in Anhang I zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

68. Anhang E wird aufgehoben.

69. Anhang G wird aufgehoben.

70. Anhang J, wie in Anhang II zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

71. Anhang K, wie in Anhang III zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

72. Anhang L, wie in Anhang IV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

73. Anhang H des Übereinkommens wird durch den Anhang, welcher im Anhang V zu diesem Abkommen enthalten ist, ersetzt.

74. Anhang M, wie in Anhang VI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

5054

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

75. Anhang N, wie in Anhang VII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

76. Anhang O, wie in Anhang VIII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

77. Anhang P, wie in Anhang IX zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

78. Anhang Q, wie in Anhang X zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

79. Anhang R, wie in Anhang XI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

80. Anhang S, wie in Anhang XII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

81. Anhang T, wie in Anhang XIII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

82. Anhang U, wie in Anhang XIV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

83. Anhang V, wie in Anhang XV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

84. Anhang W, wie in Anhang XVI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

85. Anhang X, wie in Anhang XVII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Übereinkommen beigefügt.

86. Anhang F des Übereinkommens wird durch den Anhang, welcher im Anhang XVIII zu diesem Abkommen enthalten ist, ersetzt.

Art. 2

Konsolidierung des Übereinkommens

1. Die Artikel, Titel, Anhänge, Anlagen und Protokolle des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, welche durch die Bestimmungen dieses Abkommens geändert werden, sollen im Einklang mit der Konkordanztabelle in Anhang XIX dieses Abkommens, welcher ein integraler Bestandteil davon bildet, neu nummeriert werden.

5055

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

2. Die Querverweise zu Artikeln, Titeln, Anhängen, Anlagen und Protokollen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sollen demzufolge angepasst werden.

3. Die Verweise zu Artikeln, Titeln, Anhängen, Anlagen und Protokollen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die in anderen Urkunden oder Rechtsakten enthalten sind, werden als Verweise auf die nach Absatz 1 neu nummerierten Artikel, Titel, Anhänge, Anlagen und Protokolle des Übereinkommens und, beziehungsweise, auf die Absätze der verwiesenen Artikel verstanden.

4. Die gemäss Absatz 1 bis 3 konsolidierte Version des Rahmenübereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation wird als Anhang XX dem jetzigen Abkommen angehängt und bildet einen integralen Bestandteil davon.

Art. 3

Ratifikation und Inkrafttreten des Übereinkommens

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren entsprechenden internen Rechtsverfahren ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem der letzte Unterzeichnerstaat die Formalitäten erfüllt und die Ratifikationsurkunden hinterlegt hat.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

Für die Republik Island Halldor Adgrimsson Für das Fürstentum Liechtenstein Ernst Walch Für das Königreich Norwegen Grete Knudsen Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pascal Couchepin

5056

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Anhang XIX

Konkordanztabelle Erwähnt im Artikel 2 des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anordnung des Übereinkommens EFTA Alte Nummerierung

Neue Nummerierung

Art. 1

Art. 1

Art. 2

Art. 2

Art. 3

Art. 3

Art. 4 ­ Aufgehoben Art. 5 ­ Aufgehoben Art. 6

Art. 4

Art. 7 ­ Aufgehoben Art. 8 ­ Aufgehoben Art. 8bis

Art. 5

Art. 9

Art. 6

Art. 10

Art. 7

Art. 11 ­ Aufgehoben Art. 11bis

Art. 8

Art. 11ter

Art. 9

Art.

11quater

Art. 11quinquies Art.

11sexies

Art. 12

Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13

12bis

Art. 14

Art. 12ter

Art. 15

Art. 13

Art. 16

Art. 14

Art. 17

Art. 15

Art. 18

Art. 15bis

Art. 19

15ter

Art. 20

Art.

Art.

Art. 15quater Art.

15quinquies

Art. 21 Art. 22 5057

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Alte Nummerierung

Neue Nummerierung

Art. 16

Art. 23

Art. 16.1

Art. 24

Art. 16.2

Art. 25

Art. 16.3

Art. 26

Art. 16.4

Art. 27

Art. 16.5

Art. 28

16bis

Art. 29

Art.

Art. 16bis.1

Art. 30

16bis.2

Art. 31

Art. 16bis.3

Art. 32

16bis.4

Art. 33

Art. 16bis.5

Art. 34

Art.

Art.

Art.

16ter

Art. 17

Art. 35 Art. 36

17bis

Art. 37

Art. 17ter

Art. 38

Art. 18

Art. 39

Art.

Art. 19 ­ Aufgehoben Art. 20

Art. 40

Art. 20bis

Art. 41

Art. 21 ­ Aufgehoben Art. 22 ­ Aufgehoben Art. 23 ­ Aufgehoben Art. 24 ­ Aufgehoben Art. 25 ­ Aufgehoben Art. 26 ­ Aufgehoben Art. 27 ­ Aufgehoben Art. 28 ­ Aufgehoben Art. 29 ­ Aufgehoben Art. 30

Art. 42

Art. 31 ­ Aufgehoben Art. 32 Art. 33 ­ Aufgehoben 5058

Art. 43

Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Alte Nummerierung

Neue Nummerierung

Art. 34

Art. 44

Art. 35

Art. 45

Art. 36 ­ Aufgehoben Art. 36bis

Art. 46

Art. 36ter

Art. 47

Art. 36quater

Art. 48

Art. 37

Art. 49

Art. 37bis

Art. 50

37ter

Art. 51

Art.

Art. 37quater

Art. 52

Art. 38

Art. 53

Art. 39

Art. 54

Art. 40

Art. 55

Art. 41

Art. 56

Art. 42

Art. 57

Art. 43

Art. 58

Art. 44

Art. 59

5059

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Anhänge des Übereinkommens EFTA Alte Nummerierung

Neue Nummerierung

Anhang A ­ Aufgehoben Anhang B

Anhang A

Anhang C ­ Aufgehoben Anhang D

Anhang C

Anhang Dbis

Anhang D

Anhang E ­ Aufgehoben Anhang F

Anhang U

Anhang G ­ Aufgehoben Anhang H

Anhang H

Anhang I

Anhang B

Anhang J

Anhang E

Anhang K

Anhang F

Anhang L

Anhang G

Anhang M

Anhang I

Anhang N

Anhang J

Anhang O

Anhang K

Anhang P

Anhang L

Anhang Q

Anhang M

Anhang R

Anhang N

Anhang S

Anhang O

Anhang T

Anhang P

Anhang U

Anhang Q

Anhang V

Anhang R

Anhang W

Anhang S

Anhang X

Anhang T

5060

Anhang XX

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt); Eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland; Eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; Eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995; Eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; In Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; Entschlossen, ­ unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs ­ die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen; Aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben; In Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handelsund Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung; In Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen

5061

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen; haben das Folgende vereinbart:

Kapitel I: Zielsetzung Art. 1

Die Assoziation

Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.

Art. 2

Zielsetzung

Die Assoziation hat zum Ziel a)

eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;

b)

den freien Warenverkehr zu verwirklichen;

c)

den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;

d)

den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;

e)

lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;

f)

die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen;

g)

in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.

Kapitel II: Freier Warenverkehr Art. 3

Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.

Art. 4

Interne Steuern

1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden.

5062

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.

3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.

Art. 5

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang A festgelegt.

Art. 6

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.

2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.

Art. 7

Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.

Art. 8

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen:

6

a)

Auf die im Teil I des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, Anwendung.

b)

Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 keine Anwendung.

c)

Für die im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz6, wie sie in Tabelle 1 zum Anhang D aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirt-

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

5063

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz7, wie sie in Tabelle 2 zum Anhang D aufgeführt sind; und die Schweiz8 gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang D aufgeführt sind. Artikel 15 des Anhangs A findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs C aufgeführt sind.

2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Art. 9

Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs C (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte)

1. Um die Preisunterschiede für landwirtschaftliche Rohstoffe, die in Erzeugnisse, wie sie in Teil I und Teil II des Anhangs C aufgeführt sind, einfliessen und auf die in Buchstabe a des Artikels 8 verwiesen wird, zu berücksichtigen, schliesst das Übereinkommen für solche Erzeugnisse nicht aus: a)

die Erhebung eines Einfuhrzolls;

b)

die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen;

c)

die Anwendung von Massnahmen bei der Ausfuhr.

2. Die bei der Einfuhr auf Erzeugnissen des Teils I des Anhangs C erhobenen Zölle basieren auf dem Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe, dürfen diesen aber nicht übersteigen.

3. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 darf kein Mitgliedstaat Einfuhren von im Teil I oder im Teil II des Anhangs C aufgeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Freihandelspartners.

4. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in der Behandlung der Erzeugnisse in Teil I und Teil II von Anhang C gegenüber der Europäischen Gemeinschaft oder andern Freihandelspartnern.

Art. 10

Fisch und andere Meeresprodukte

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.

Art. 11

Saatgut und biologische Landwirtschaft

1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.

7 8

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

5064

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.

Art. 12

Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen werden im Anhang G geregelt.

Art. 13

Ausnahmen

Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind.

Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Kapitel III: Technische Handelshemmnisse Art. 14

Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.

2. Durch diesen Artikel wird ein Notifikationsverfahren geschaffen, dessen Einzelheiten im Anhang H festgelegt sind.

Art. 15

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.

Kapitel IV: Staatliche Beihilfen Art. 16

Staatliche Beihilfen

1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.

5065

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes Staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte Art. 17

Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: a)

Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde; oder

b)

Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.

2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.

4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.

6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu er-

5066

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

reichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.

Kapitel VI: Wettbewerbsregeln Art. 18

Wettbewerb

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln: a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.

Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums Art. 19 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs J Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).

3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPSAbkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

5067

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Kapitel VIII: Freier Personenverkehr Art. 20

Personenverkehr

1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K, und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes: a)

Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

b)

Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;

c)

Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;

d)

Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 21

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren: a)

Gleichbehandlung;

b)

Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c)

Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

d)

Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;

e)

Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

5068

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 22

Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen

Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbstständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbstständigerwerbende Personen.

Kapitel IX: Investitionen Teil 1: Niederlassung Art. 23

Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden.

Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a)

Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;

b)

als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug haben.

3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, im Hinblick

5069

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

auf den Abbau und die vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, im Vergleich zur Behandlung der eigenen Gesellschaften, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M, wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.

7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 24

Inländerbehandlung

1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen: a)

gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;

b)

kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.

5070

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 25

Regulierung des Finanzmarktes

1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 26

Anerkennung

1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder vergleichbare Abkommen mit ihm auszuhandeln.

2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.

3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.

Art. 27

Ausnahmen

1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.

3. Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: 5071

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

a)

die mit Artikel 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter9 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder

b)

die mit Artikel 23 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

Teil 2: Kapitalverkehr Art. 28 1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.

2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.

3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen 9

Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

5072

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.

Kapitel X: Dienstleistungshandel Art. 29

Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden a)

aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates;

b)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels;

c)

durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.

3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, im Hinblick auf die Reduktion und die vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches die EFTA-Übereinkommen ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, im Vergleich zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.

5073

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.

7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.

Art. 30

Inländerbehandlung

Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen: a)

gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen;

b)

kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürlichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Art. 31

Regulierung des Finanzmarktes

1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 32

Anerkennung

1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen, und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, Anhang K, Anlage 3 und das Protokoll über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

5074

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.

3. Sofern ein Mitgliedstaat eine Anerkennung nach Absatz 2 selbstständig gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind, anerkannt werden sollten.

4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 33

Ausnahmen

1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.

3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder sie zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: a)

die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen

5075

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter10 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder b)

Art. 34

die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

Öffentliches Beschaffungswesen

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 35

Verkehr

Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.

10

Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

5076

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Kapitel XI: Dumping Art. 36 Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.

Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 37 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTOÜbereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang V fortzusetzen.

2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.

Kapitel XIII: Laufende Zahlungen Art. 38 Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.

Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen Art. 39

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen: a)

die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;

b)

betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung 5077

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

oder Erzeugung, vorausgesetzt dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind; c)

Art. 40

die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.

Schutzmassnahmen

1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.

2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Art. 41 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.

3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.

4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

5. (5) Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat vom Zeitpunkt derer Anwendung an, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Zwecks.

5078

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik Art. 42 Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Umsetzung dieses Übereinkommens und des Einflusses der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus.

Zudem können sie die makro-ökonomische Lage, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.

Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen Art. 43

Der Rat

1. Dem Rat obliegt es, a)

jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden;

b)

über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmungen zu entscheiden;

c)

die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen;

d)

zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;

e)

die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern;

f)

solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern;

g)

Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln;

h)

sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und

i)

jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;

2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.

3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.

5079

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.

6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.

Art. 44

Administrative Vorkehrungen der Assoziation

Der Rat fasst Beschlüsse, um a)

die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;

b)

die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;

c)

die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.

Art. 45

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.

2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.

Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung Art. 46

Anwendungs- und Geltungsbereich

Sofern nicht andere Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Anwendungsund Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.

5080

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 47

Konsultationen

1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufriedenstellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.

3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.

Art. 48

Schiedsgerichtsbarkeit

1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einer oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.

2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.

4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Umsetzung der Schiedssprüche.

Kapitel XVI: Allgemeine Bestimmungen Art. 49

Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen

1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen

5081

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.

2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in keiner Weise.

Art. 50

Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 51

Transparenz

1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.

2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.

Art. 52

Geheimhaltung

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.

Art. 53

Anhänge

1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Anhang B Anhang C

Anhang D Anhang E 5082

Ursprungsregeln Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse wie in Artikel 8 Absatz 1 erwähnt Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Saatgut

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang F Anhang G Anhang H Anhang I Anhang J Anhang K Anhang L Anhang M Anhang N Anhang O Anhang P Anhang Q Anhang R Anhang S Anhang T Anhang U

Biologische Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmassnahmen Notifikationsverfahren im Bereich von technischen Vorschriften und Regelungen bezüglich Dienstleistungen der Informationsgesellschaft Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Geistige Eigentumsrechte Freizügigkeit Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Landverkehr Luftverkehr Öffentliches Beschaffungswesen Organe, Komitees und andere durch den Rat begründete Ausschüsse Schiedsgerichtsbarkeit Räumlicher Geltungsbereich

Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.

3. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anlagen nichts anderes bestimmt wurde.

4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist befugt, Artikel 4 und die Anlagen 1 und 2 von Anhang I zu ändern. Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.

Art. 54

Ratifikation

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

2. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.11 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.

Art. 55

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

11

Zweiter Unterabsatz eingefügt durch Ziffer1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nummer 3 /95 vom 19. Januar 1995, in Kraft seit 17. November 1995 (AS 1997 889).

5083

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 56

Beitritt und Assoziierung

1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar12 hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.

2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, die allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.

Art. 57

Rücktritt

1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.

Art. 58

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Gebiete.

Art. 59

Änderungen des Übereinkommens

Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten wird, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nichts anderes bestimmt ist, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

12

Ausdruck gemäss Ziffer 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nummer 3/95 vom 19. Januar 1995, in Kraft seit 17. November 1995 (AS 1997 889).

5084

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

5085

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang A13

Anhang über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I Allgemeines Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten

13

a)

der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der in einem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem Mitgliedstaat für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;

Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 5/1996 vom 16. Dez. 1996 (AS 2000 994).

5086

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

i)

der Begriff «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;

j)

die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);

k)

der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n)

der Begriff «Rechnungseinheiten» entspricht der Europäischen Währungseinheit (ECU).

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Art. 2

Allgemeines

(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Islands oder Norwegens: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in Island oder Norwegen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Island oder Norwegen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: (i) diese Vormaterialien in Island oder Norwegen im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass (ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieses Anhangs sind;

c)

Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt worden sind;

5087

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

b)

Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: (i) diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass (ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieses Anhangs sind;

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 Buchstabe b Ziffer ii) und 2 Buchstabe b Ziffer ii) behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einem Mitgliedstaat im Sinne dieses Anhangs in Anwendung der Ursprungsregeln in Artikel 1 erlangt haben, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen in unverändertem Zustand ausgeführt werden und nachdem sie im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Beoder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 dieses Anhangs hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben.

(4) Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 7 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedstaates, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt.

Art. 3 (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3) Art. 4

Diagonale Ursprungskumulierung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien oder der Europäischen Gemeinschaft Ursprungserzeugnisse der betreffenden Staaten sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der anderen in Absatz 1 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder desjenigen der in Absatz 1 genannten Länder, auf das der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in Absatz 1 genannten Ländern oder in der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

5088

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(3) Die Kumulierung gemäss diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, mit den Bedingungen in Beilage II dieses Anhangs übereinstimmen.

Art. 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Mitgliedstaaten ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Mitgliedstaaten ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k)

dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff «Schiffe der Mitgliedstaaten» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a)

die in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b)

die die Flagge eines Mitgliedstaats führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und ­ im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffent5089

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

lich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht;

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht.

Art. 6

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste der Beilage II dieses Anhangs erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn a)

ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Art. 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)

5090

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i) ii)

Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackkungsvorgänge;

d)

Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;

e)

einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTAStaates oder Lettlands zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h)

Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem Mitgliedstaat an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 8

Massgebende Einheit

(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

5091

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Titel III Territoriale Auflagen Art. 12

Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem Mitgliedstaat erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a)

die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

5092

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats an aus diesem Mitgliedstaat ausgeführten und anschliessend dorthin wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a)

die genannten Vormaterialien in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaates nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb dieses Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Art. 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur

5093

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Mitgliedstaaten befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Art. 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung aus einem Mitgliedstaat ausserhalb der in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

5094

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Art. 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes oder der Europäischen Gemeinschaft verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem Mitgliedstaat nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem Mitgliedstaat geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

5095

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs erhalten bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die Begünstigungen des Übereinkommens, sofern a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Beilage III vorgelegt wird; oder

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Beilage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Übereinkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Art. 17

Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache eines Mitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

5096

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ A POSTERIORI», «RILASCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTIVELY», «UTGEFID EFTIR Á», «UTSTEDT SENERE».

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

5097

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT».

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Art. 20

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem Mitgliedstaat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen innerhalb eines Mitgliedstaats durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Rechnungseinheiten je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Beilage IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch hand5098

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

schriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 22

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Übereinkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

5099

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens erfüllen.

Art. 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

Art. 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der 5100

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über in einem EFTA-Staat oder in Lettland an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat nach Massgabe dieses Anhangs oder in einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft nach Massgabe von Ursprungsregeln, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen, ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Art. 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

5101

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 30

In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den andern Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.

(4) Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten werden auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Rat überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Rat dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 31

Amtshilfe

Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden

5102

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Rat vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Art. 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 35

Freizonen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge5103

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

tauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

5104

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Beilage I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Beilage II14 Beilage II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen15 Beilage III

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.116 Beilage IV

Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...a) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin b.

14 15 16 a

b

Der Text dieser einleitenden Bemerkungen ist in SR 0.632.401.3 (Anhang I) publiziert.

Der Text dieser Liste ist in SR 0.632.401.3 (Anhang II) publiziert.

Der Text und das Formular sind in AS 1998 1410 publiziert.

Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

Der Ursprung der Waren ist anzugeben.

5105

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... a) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind b.

Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... a) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... b.

Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... a) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... b.

Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ... a), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af ... fríðindauppruna b.

Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. ... a) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse b.

.............................................. c (Ort und Datum)

11607

a

b c d

.............................................. d (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

Der Ursprung der Waren ist anzugeben.

Diese Eingaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

Siehe Artikel 25 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

5106

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang B

Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a)

«Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich der EFTA-Konvention;

b)

«Zollrecht» jede von den EFTA-Staaten erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c)

«ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d)

«ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e)

«Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Art. 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher-

5107

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c)

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Art. 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechtsund Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über ­

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;

­

neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

­

Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

­

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

­

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Art. 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften ­ 5108

die Zustellung aller Schriftstücke,

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­

die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Art. 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a)

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b)

Massnahme, um die ersucht wird;

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Art. 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen

5109

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Art. 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Art. 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese a)

ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b)

Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Art. 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden.

Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.

(2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Art. 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken 5110

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Art. 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet einer anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist.

In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Art. 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Art. 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der EFTA-Staaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.

5111

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 15

Ergänzungscharakter

Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen EFTA-Staaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und EFTAStaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

5112

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang C17

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 21 Absatz 1 bezieht18 Teil I Nummer des HS

Warenbeschreibung

0403.

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ kakaohaltig ­ andere: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

ex 10 ex 10 ex 90 ex 90 0710.

ex 40 0711.

ex 90 ex 90 1302.

ex 31 ex 31 ex 32 ex 32 ex 39 ex 39

17 18

Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ andere Gemüse; Gemüsemischungen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ Agar-Agar: ­ ­ ­ modifiziert ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ­ ­ ­ modifiziert ­ ­ andere: ­ ­ ­ modifiziert

Fassung gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 12/1987 vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1991 702).

Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im Teil I des Anhangs D erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs D erfasst.

5113

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

1702.

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: ­ Fructose, chemisch rein

ex 50 1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

1806.

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung

1901.

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ­ Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: ­ ­ Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ­ andere: ­ ­ Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

ex 10 ex 10 ex 20 ex 20 ex 90 ex 90 1902.

ex 11 ex 19 ex 20 ex 20 ex 30 ex 40 1904.

5114

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet: ­ ­ Eier enthaltend ­ ­ andere ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthalten ­ andere Teigwaren ­ Couscous Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ Lebkuchen ­ Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln ­ Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren ­ andere: ­ ­ andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

ex 20 ex 30 ex 40 ex 90 ex 90

2001.

ex 90 ex 90 2004.

ex 90 ex 90 2005.

ex 80 2101.

ex 10 ex 10 ex 20 ex 20 ex 30 2103.

ex 10 ex 20 ex 90

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: ­ andere Gemüse und Gemüsemischungen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate ­ geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ­ Sojasauce ­ Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen ­ andere 5115

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

2104.

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet ­ zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ­ ­ kein Fleisch, keine Innereien oder andere Schlachtnebenprodukte enthaltend

ex 10 ex 20 ex 20 2105.

Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105.

­ Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig

2106.

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe ­ andere: ­ ­ Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

ex 10 ex 90 ex 90

2202.

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009

2203.

Bier aus Malz

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art ­ Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: ­ ­ Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt ­ Whisky ­ Rum und Taffia ­ Gin und Genever ­ andere:

ex 10 ex 20 ex 20 ex 30 ex 40 ex 50 ex 90

5116

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

ex 90

­ ­ Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ andere Polyalkohole: ­ ­ Mannit ­ ­ D-Glucit (Sorbit)

ex 43 ex 44 2940.

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 oder 2939:

ex 2940.

­ Sorbose, ihre Salze und Ester

3001.

ex 90 ex 90

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannnt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ Heparin und dessen Salze

3501.

ex 90 ex 90

Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: ­ andere: ­ ­ Kaseinleime

3502.

ex 10 ex 90 ex 90

Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: ­ Eieralbumin ­ andere: ­ ­ Milchalbumin

3505.

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3507.

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten

ex 90 ex 90

5117

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

3809.

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten ­ andere: ­ ­ der in der Textilindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten ­ ­ der in der Papierindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

ex 10 ex 91 ex 91 ex 92 ex 92 ex 99 ex 99 3823.

ex 10 ex 10 ex 60 ex 90 ex 90

3913.

ex 90 ex 90

5118

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: ­ ­ auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten ­ Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 ­ andere: ­ ­ mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: ­ andere: ­ ­ andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Naturkautschuk

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Teil II Nummer des HS

Warenbeschreibung

0403.

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao

ex 10 ex 10 1901.

ex 10 ex 10 ex 20 ex 20 ex 90 ex 90

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ­ Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: ­ ­ keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ­ andere: ­ ­ andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

1903.

Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ Knäckebrot ­ andere: ­ ­ Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

ex 10 ex 90 ex 90

2004.

ex 10 ex 10

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken

5119

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken

ex 20 ex 20 2008.

ex 11 ex 11 ex 19 ex 19 ex 99 ex 99 2102.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnusspaste ­ ­ andere, einschliesslich Mischungen: ­ ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten ­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: ­ ­ andere: Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 10 ex 10

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ lebende Hefen: ­ ­ Presshefe

2105.

Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105.

­ Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält

2106.

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

ex 90 ex 90 2204.

ex 21 ex 21 ex 29 ex 29

5120

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: ­ anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ­ ­ ­ nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol ­ ­ andere: ­ ­ ­ nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

2205.

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: ­ ­ Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt ­ andere ­ ­ andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre

ex 20 ex 20 ex 90 ex 90

3501.

ex 10 ex 90 ex 90

Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: ­ Kaseine ­ andere: ­ ­ Kaseinate und andere Kaseinderivate

5121

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Teil III Nummer des HS

Warenbeschreibung

Kapitel 1

Lebende Tiere

Kapitel 2 ex Kapitel 2

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte: ­ andere als Fleisch von Walen (ex Nr. 0208.90)

Kapitel 4

Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

ex Kapitel 4 0504.

ex 0504

0511.

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt: ­ andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken: ­ andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90)

ex Kapitel 7

Kapitel 8

Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Kapitel 10

Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: ­ Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99) ­ Algen (1212.20)

ex Kapitel 12 1501.

5122

Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

1502.

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen

1503.

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: ­ andere als Klauenöl zu technischen Zwecken

1506.

ex 1506

1507. bis 1515. Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen: ­ Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510); ­ Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60) Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, 1516.

ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: ex 10 ­ tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: ex 10 ­ ­ andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäugetieren hergestellt sind ex 20 ­ pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen: ex 20 ­ ­ andere als hydriertes Rizinusöl Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von 1517.

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr.

1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, 1518.

gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1518 ­ nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504 1601.

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

5123

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

1602.

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut

1603.

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren ­ ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; c) Säfte von Fischen

ex 1603

1701.

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702.

ex 90 ex 90

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: ­ Lactose und Lactosesirup ­ Ahornzucker und Ahornsirup ­ Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als 20 Gewichtsprozent ­ Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent ­ andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent ­ andere, einschliesslich Invertzucker: ­ ­ andere als Maltose, chemisch rein

1703.

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1801.

Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

ex 10 ex 20 ex 30 ex 40 ex 60

1802.

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle

1902.

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend

ex 20 ex 20

2001.

ex 10 5124

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ Gurken und Cornichons:

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

Warenbeschreibung

ex 20

­ Speisezwiebeln:

ex 90 ex 90

­ andere: ­ ­ andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ Tomaten, ganz oder in Stücken ­ andere: ­ ­ andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen

ex 10 ex 90 ex 90

2003.

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: ­ Kartoffeln: ­ ­ anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ andere Gemüse und Gemüsemischungen: ­ ­ andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 10 ex 10 ex 90 ex 90 2005.

ex 10 ex 20 ex 20 ex 30 ex 40 ex 51 ex 59 ex 60 ex 70 ex 90

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: ­ homogenisierte Gemüse ­ Kartoffeln: ­ ­ anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ Sauerkraut ­ Erbsen (Pisum sativum): ­ Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): ­ ­ Bohnen, ausgelöst ­ ­ andere ­ Spargeln ­ Oliven ­ andere Gemüse und Gemüsemischungen

2006.

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007.

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 5125

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

ex 11 ex 11 ex 19 ex 19 ex 20 ex 30 ex 40 ex 50 ex 60 ex 70 ex 80 ex 91 ex 92 ex 99 ex 99

Warenbeschreibung

­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ andere als Erdnusspaste ­ ­ andere, einschliesslich Mischungen: ­ ­ ­ andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide ­ Ananas ­ Zitrusfrüchte ­ Birnen ­ Aprikosen ­ Kirschen ­ Pfirsiche ­ Erdbeeren ­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: ­ ­ Palmherzen ­ ­ Mischungen ­ ­ andere: ­ ­ andere als Mais

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2102.

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ nicht lebende Hefen; andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen: ­ ­ andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken

ex 20 ex 20 2104.

ex 20 ex 20 2106.

ex 90 ex 90 2204.

ex 10

5126

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ­ zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ­ ­ Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: ­ Schaumwein

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nummer des HS

ex 21 ex 21 ex 29 ex 29 ex 30 2206.

2208.

ex 90 ex 90 2209.

2302.

2303.

2304.

2305.

2306.

Warenbeschreibung

­ anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ­ ­ ­ andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol ­ anderer Traubenmost Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ andere: ­ ­ Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol.

Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305

2308.

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309.

ex 10

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: ­ Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ andere: ­ ­ andere als Solubles von Fischen Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle

ex 90 ex 90 2401.

5127

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang D

Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte19 Tabelle 1 Isländische Konzessionen Isländische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz für EFTA MFN angewendet

ex1106.

3000

Konzession

Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8: 0

frei

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in an- 0 derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

frei

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Ge- 20% müsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

frei

ex2309.

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

frei

1000

­ Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für 0 den Einzelverkauf

frei

9003

­ ­ Vormischungen für die Tierfütterung

frei

19

­ von Erzeugnissen des Kapitels 8

Übersetzung des englischen Originaltextes.

5128

0

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Tabelle 2 Norwegische Konzessionen Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

ex 02.03

4

Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren.

­ frisch oder gekühlt:

0203.11.00

­ ­ in ganzen oder halben Tierkörpern

24,64

23,64

24,64

23,64

22,39

­ gefroren: 0203.21.00

­ ­ in ganzen oder halben Tierkörpern

04.05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotaufstrich auf Milchbasis.

0405.10.00

­ Butter

25,19

0405.20.00

­ Brotaufstrich auf Milchbasis

25,19

22,39

0405.90.00

­ andere

25,19

22,39

04.06

Käse und Quark.

28,24/

frei20

28,04/ 27,15/ 24,68 ex 04.07

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

0407.00

­ Hühnereier:

0407.00.11

­ ­ zum Ausbrüten

272%

229%

0407.00.19

­ ­ andere

12,59

10,59

ex 05.11

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet.

­ andere:

0511.99

­ ­ andere: ­ ­ ­ Blutmehl, nicht zur menschlichen Ernährung geeignet:

0511.99.11

­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken

3,53

2,33

0511.99.21

­ ­ ­ ­ andere

0,36

frei

20

Innerhalb eines Zollkontingentes von 60 Tonnen.

5129

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

06.04

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt.

0604.10.00

­ Moose und Flechten

1,2%

4

frei

­ andere: 0604.91

­ ­ frisch:

0604.91.10

­ ­ ­ Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 67% Spargeln vom 1. Juni bis 31. Oktober

66,9%

­ ­ ­ andere: 0604.91.91

­ ­ ­ ­ Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 0,12% Spargeln vom 1. November bis 31. Mai

0604.91.92

­ ­ ­ ­ Weihnachtsbäume

0,12%

frei

0604.91.99

­ ­ ­ ­ andere

0,12%

frei

0604.99.00

­ ­ andere

3,9%

frei

ex 07.02

Tomaten, frisch oder gekühlt.

0702.00.30

­ vom 11. Juli bis 14. Oktober

8,86

7,86

0702.00.40

­ vom 15. Oktober bis 31. Oktober

1,60

0,60

ex 07.03

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt.

0,03

frei

frei

frei

0703.20.00

­ Knoblauch

ex 07.05

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt.

frei

­ Salat: ex 0705.11

­ ­ Kopfsalat: ­ ­ ­ Eisbergsalat:

0705.11.30

­ ­ ­ ­ vom 1. Dezember bis 28./29. Februar

ex 07.06

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt.

ex 0706.10

­ Karotten (Möhren) und Weissrüben:

0706.10.11

­ ­ Karotten vom 1. Mai bis 31. August

2,61

2,53

0706.10.21

­ ­ Karotten vom 1. September bis 30. April

1,15

1,07

ex 07.07

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt.

0,60

frei

­ Schlangen-Gurken: 0707.00.20

5130

­ ­ vom 1. November bis 30. November

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

0707.00.30

­ ­ vom 1. Dezember bis 9. März

ex 07.09

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt.

0709.51

­ ­ Pilze:

4

frei

frei

0,30

frei

0,01

frei

­ essbare Pilze und Trüffeln: 0709.51.10

­ ­ ­ kultivierte Pilze (Champignons)

ex 08.04

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet.

ex 0804.20

­ Feigen:

0804.20.90

­ ­ andere (andere als frische)

ex 08.09

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch.

0809.30

­ Pfirsiche, einschliesslich Nektarinen: ­ ­ Pfirsiche:

0809.30.10

­ ­ ­ vom 16. Mai bis 15. August

0,12

frei

0809.30.90

­ ­ ­ vom 16. August bis 15. Mai

0,24

frei

­ ­ Nektarinen: 0809.30.30

­ ­ ­ vom 16. Mai bis 15. August

0,12

frei

0809.30.20

­ ­ ­ vom 16. August bis 15. Mai

0,24

frei

ex 08.10

Andere Früchte, frisch.

0810.10

­ Erdbeeren:

0810.10.11

­ ­ vom 15. April bis 8. Juni

0,18

frei

­ ­ vom 9. Juni bis 31. Oktober: 0810.10.23

­ ­ ­ vom 9. Juni bis 30. Juni

7,21

6,91

0810.10.24

­ ­ ­ vom 1. Juli bis 9. September

7,21

6,01

0810.10.25

­ ­ ­ vom 10. September bis 31. Oktober

1,92

0,72

0810.10.30

­ ­ vom 1. November bis 31. März

0,36

frei

0810.10.40

­ ­ vom 1. April bis 14. April

0,36

frei

0810.50.00

­ Kiwi

0,06

frei

ex 11.06

Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8.

ex 1106.30

­ von Erzeugnissen des Kapitels 8: 0,04

frei

1106.30.90

­ ­ andere (nicht zu Futterzwecken)

ex 12.09

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat.

­ Samen von Rüben:

5131

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

1209.11.00

­ ­ Samen von Zuckerrüben

ex 1209.19

­ ­ andere:

1209.19.02

­ ­ ­ Samen von Mangold

1209.19.09

4

0,72

frei

29,06

28,46

­ ­ ­ andere (andere als Samen von Weissrüben 29,06 und swedes)

26,66

­ Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: ex 1209.22

­ ­ Samen von Klee (Trifolium spp.):

1209.22.09

­ ­ ­ andere (andere als Samen von Rotklee)

29,06

28,26

1209.23.00

­ ­ Samen von Schwingel

17,68

17,28

1209.24.00

­ ­ Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis 29,06 L.)

28,46

1209.25.00

­ ­ Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum 29,06 Lam., Lolium perenne L.)

28,46

ex 1209.29

­ ­ andere:

1209.29.10

­ ­ ­ Samen von Straussgras (agrostis)

29,06

28,46

1209.29.20

­ ­ ­ Samen von Obstgarten-Gras oder Hahnen- 14,81 fuss, Rispengras und Fuchsschwanzgras

14,41

­ andere: ex 1209.91

­ ­ Samen von Gemüsen:

1209.91.10

­ ­ ­ von Gurken, Blumenkohl, Karotten, Zwie- 0,18 beln, Schalotten, Lauch, Petersilie, Endivien und Salat

frei

1209.91.99

­ ­ ­ andere (andere als Samen von Kohl)

0,72

frei

ex 15.01

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn.

0209 oder 1503.

1501.00.01

­ Schweineschmalz (zu technischen Zwecken)

8,64

8,44

1501.00.09

­ anderes (zu technischen Zwecken)

8,64

8,56

ex 15.02

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503.

­ ­ Talg

0,01

frei

1502.00.99

­ ­ andere

0,05

frei

ex 15.05

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin.

1505.10.00

­ Wollfett, roh

0,02

frei

1505.90.00

­ andere

0,02

frei

­ andere (andere als zu Futterzwecken): 1502.00.20

5132

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

ex 15.06

4

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert.

­ andere (andere als zu Futterzwecken):

1506.00.21

­ ­ Knochenfett, Knochenöl und Fussöl von Tie- 0,05 ren der Rindergattung

frei

­ ­ andere: 1506.00.30

­ ­ ­ feste Fraktionen

ex 15.18

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

5,1%

1518.00.11

­ Sikkativöle und gekochtes Leinsamenöl, zu 3,91 Futterzwecken

frei

3,63

­ andere: 1518.00.31

­ ­ Sikkativöle

0,08

frei

1518.00.41

­ ­ Leinsamenöl, gekocht

0,07

frei

ex 20.01

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht.

ex 2001.90

­ andere: ­ ­ Gemüse:

2001.90.10

­ ­ ­ Kapern

0,60

frei

2001.90.20

­ ­ ­ Oliven

0,30

frei

ex 20.02

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht.

ex 2002.10

­ Tomaten, ganz oder in Stücken:

2002.10.01

­ ­ in luftdichten Behältnissen

1,50

0,80

ex 20.05

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006.

2005.70.00

­ Oliven

0,60

frei

5133

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

ex 20.08

Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

2008.40.00

­ Birnen

4

0,30

frei

0,64

frei

frei

frei

­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: ex 2008.99

­ ­ andere:

2008.99.02

­ ­ ­ Pflaumen

ex 20.09

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

2009.30

­ Saft anderer Zitrusfrüchte:

2009.30.10

­ ­ in Behältnissen von 3 kg und mehr ­ ­ andere:

2009.30.91

­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker

0,15

frei

2009.30.99

­ ­ ­ anderer

0,15

frei

ex 21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate.

­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 2101.12

­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.12.02

­ ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Kaf- 3% fee

frei

2101.12.09

­ ­ ­ andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss, 5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke)

frei

ex 2101.20

­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101.20.10

­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

5134

frei

frei

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Norwegische Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Meistbegünsti- EFTA gungsansatz (2000)

1

2

3

2101.20.91

­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Tee 3% oder Mate

4

frei

­ ­ andere: 2101.20.99

­ ­ ­ andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss, 5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke)

ex 23.09

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art.

2309.10

­ Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

frei

­ ­ Fleisch oder Fleischabfälle von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen: 2309.10.11

­ ­ ­ Hundefutter

0,42

frei

2309.10.12

­ ­ ­ Katzenfutter

0,42

frei

­ ­ andere: 2309.10.91

­ ­ ­ Hundefutter

frei

frei

2309.10.99

­ ­ ­ Katzenfutter

frei

frei

ex 2309.10

­ andere:

frei

frei

frei

frei

frei

frei

andere (andere als solche mit Fleisch oder Fleischabfällen von Landtieren, in luftdichten Behältnissen): ­ ­ ­ Fischfutter: 2309.90.30

­ ­ ­ ­ für Zierfische ­ ­ ­ Vogelfutter:

2309.90.50

­ ­ ­ ­ für Haustiere ­ ­ ­ andere:

2309.90.80

­ ­ ­ ­ für Haustiere

5135

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Tabelle 3 Konzessionen des Fürstentums Liechtenstein21 und der Schweiz Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

0101.

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: ­ Pferde: ­ reinrassige Zuchttiere:

11 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 1) 120.­ eingeführt

frei

­ ­ andere: ­ ­ ­ zum Schlachten: 19 11

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) 90.­ eingeführt

MFN minus 10.­

­ ­ ­ andere: 19 91

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 1) 120.eingeführt

0106.

Andere Tiere, lebend:

00 90

­ andere:

ex 00 90

­ ­ Pelztiere

0204.

Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren:

frei

frei

frei

­ ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: 10 10

­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) ein- 30.­ geführt

MFN minus 10.­

­ anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: ­ ­ in anderen Stücken, nicht ausgebeint: 22 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt

30.­

MFN minus 10.­

30.­

MFN minus 10.­

­ ­ ausgebeint: 23 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K ­ Nr. 5) eingeführt ­ ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:

21

Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Norwegen und Island nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

5136

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

30 10

­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt

30.­

MFN minus 10.­

30.­

MFN minus 10.­

30.­

MFN minus 10.­

­ anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: ­ ­ in ganzen oder halben Tierkörpern: 41 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt ­ ­ in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

42 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt ­ ­ ausgebeint:

43 10

­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt

MFN minus 10.­

0205.

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

00 10

­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 5) eingeführt

20.­

MFN minus 9.­

0406.

Käse und Quark, innerhalb des EFTA-Zollfreikontingentes von 60 Tonnen eingeführt

21.­ bis 442.­

frei

0504.

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: ­ andere Magen von Tieren der Nrn. 0101­ 0104; Kutteln:

00 31

­ ­ für die menschliche Ernährung

765.­

frei

00 39

­ ­ andere

­.50

frei

00 90

­ andere

frei

frei

0602.

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 00

­ Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

6.80

frei

­ Bäume, Sträucher und Stauden, von geniessbaren Frucht- oder Nussarten, auch veredelt: ­ ­ Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge): ­ ­ ­ andere: 20 51

­ ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

6.80

frei

20 59

­ ­ ­ ­ andere

5.20

frei

­ ­ andere: ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln:

5137

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

20 79

­ ­ ­ ­ andere

22.­

frei

19.60

frei

frei

­ ­ ­ andere: 20 89

­ ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmyzel:

90 11

­ ­ ­ Gemüsesetzlinge und Rollrasen

1.40

90 12

­ ­ ­ Pilzmyzel

­.20

frei

90 19

­ ­ ­ andere

5.20

frei

­ ­ andere: 90 91

­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

22.­

frei

90 99

­ ­ ­ andere

19.60

frei

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

25.­

frei

12.50

frei

frei

frei

­ frisch: ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ Nelken: 10 31

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 13) ­ ­ ­ Rosen:

10 41

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 13)

0604.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: ­ Moose und Flechten:

10 10

­ ­ frisch oder bloss getrocknet ­ andere: ­ ­ frisch: ­ ­ ­ verholzend:

91 11

­ ­ ­ ­ Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige

frei

frei

91 19

­ ­ ­ ­ andere

5.­

frei

91 90

­ ­ ­ andere

frei

frei

frei

frei

­ ­ andere: 99 10

5138

­ ­ ­ bloss getrocknet

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt: ­ Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10

­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April

5.­

frei

5.­

frei

5.­

frei

5.­

frei

­.20

frei

­.20

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

­ Peretti-Tomaten (längliche Form): 00 20

­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30

­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ andere:

00 90

­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: ­ Speisezwiebeln und Schalotten: ­ ­ Setzzwiebeln:

10 11

­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 30. April:

10 13

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 15) ­ ­ andere Speisezwiebeln und Schalotten: ­ ­ ­ weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte):

10 20

­ ­ ­ ­ vom 31. Oktober bis 31. März ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 15) ­ ­ ­ weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30

­ ­ ­ ­ vom 31. Oktober bis 31. März ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31

­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 15) ­ ­ ­ Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40

­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41

­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K­Nr. 15) ­ ­ ­ Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr:

5139

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

10 50

­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

2.90

frei

­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: 10 51

­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) ­ ­ ­ Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

10 60

­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61

­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) ­ ­ ­ andere Speisezwiebeln:

10 70

­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71

­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

2.90

frei

10 80

­ ­ ­ Schalotten

2.90

frei

0705.

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

7.­

frei

7.­

frei

10.­

frei

10.­

frei

10.­

frei

10.­

frei

­ Salate: ­ ­ Kopfsalat: ­ ­ ­ Eisbergsalat ohne Umblatt: 11 11

­ ­ ­ ­ vom 1. Januar bis Ende Februar ­ ­ ­ Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20

­ ­ ­ ­ vom 1. Januar bis Ende Februar ­ ­ ­ anderer:

11 91

­ ­ ­ ­ vom 11. Dezember bis Ende Februar

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: ­ Gurken: ­ ­ Salatgurken:

00 10

­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20

­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

00 30

­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

5140

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

­ ­ Peperoni: 60 11

­ ­ ­ vom 1. November bis 31. März

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

6.­

frei

20 00

­ Oliven

ex 20 00

­ ­ schwarze Oliven

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

3.­

frei

20 19

­ ­ ­ andere (nicht zu Futterzwecken, technischen frei Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

frei

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

50 00

­ Pistazien

­ Kichererbsen: ­ ­ ganz, unbearbeitet:

frei

frei

4.­

frei

frei

frei

­ andere: ex 90 90

­ ­ andere, Pinienkerne

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

30 00

­ Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia)

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: ­ Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00

­ ­ Wassermelonen

2.­

frei

19 00

­ ­ andere

2.­

frei

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: ­ Pfeffer:

11 00

­ ­ weder zerrieben noch in Pulverform

frei

frei

12 00

­ ­ zerrieben oder in Pulverform

7.50

frei

­ Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 20 10

­ ­ nicht verarbeitet

frei

frei

20 90

­ ­ andere

frei

frei

5141

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

1207.

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: ­ Senfsamen: ­ ­ andere (als zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Öl):

50 91

­ ­ ­ für die menschliche Ernährung

­.10

frei

50 99

­ ­ ­ andere

­.10

frei

1209.

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

frei

frei

frei

frei

­ Samen von Rüben: ­ ­ Samen von Zuckerrüben: 11 90

­ ­ ­ andere ­ ­ andere:

19 90

­ ­ ­ andere ­ Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben:

21 00

­ ­ von Luzerne

frei

frei

22 00

­ ­ von Klee (Trifolium spp.)

frei

frei

23 00

­ ­ von Schwingel

frei

frei

24 00

­ ­ von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

frei

25 00

­ ­ von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

frei

frei

26 00

­ ­ von Wiesenlieschgras

frei

frei

­ ­ andere: ­ ­ ­ von Wicken und Lupinen: 29 19

­ ­ ­ ­ andere

frei

frei

29 80

­ ­ ­ von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen

frei

frei

29 90

­ ­ ­ andere

frei

frei

30 00

­ Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsäch- frei lich ihrer Blüten wegen kultiviert werden

frei

­ andere: 91 00

­ ­ Samen von Gemüsen

frei

frei

frei

frei

­ ­ andere: ­ ­ ­ andere: 99 99

5142

­ ­ ­ ­ andere

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Zichorienwurzeln, getrocknet:

99 19

­ ­ ­ ­ andere

frei

frei

frei

frei

ex 00 18

­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern, zu techni- 1.­ schen Zwecken

frei

ex 00 19

­ ­ ­ andere, zu technischen Zwecken

1.­

frei

­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern, zu techni- 1.­ schen Zwecken

frei

ex 00 29

­ ­ ­ anderes, zu technischen Zwecken

1.­

frei

1502.

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen 1.­ Zwecken

frei

ex 00 99

­ ­ andere, zu technischen Zwecken

1.­

frei

1506.

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 00 91

­ ­ in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen 1.­ Zwecken

frei

ex 00 99

­ ­ andere, zu technischen Zwecken

frei

­ ­ ­ andere: 99 99

­ ­ ­ ­ andere

1501.

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503: ­ Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz): ­ ­ andere:

­ Geflügelfett: ­ ­ anderes: ex 00 28

­ andere: ex 00 91

­ andere:

1.­

5143

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Schweizer Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr./100kg brutto Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

1602.

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: ­ aus Lebern aller Tierarten:

20 10

­ ­ auf der Grundlage von Gänseleber

2309.

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

71.­

frei

5.90

frei

­ Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 10 10

­ ­ Backfutter ­ ­ in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

10 21

­ ­ ­ Milch- oder Molkepulver enthaltend

12.80

frei

10 29

­ ­ ­ andere

11.­

frei

5144

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang E

Saatgut (Art. 11 des Übereinkommens) Art. 1

Zweck

Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.

Art. 2

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und Regelungen

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen.

2. Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Gesetzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.

3. Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Art. 3

Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.

Unter Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.

Art. 4

Angleichung der Gesetze

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten.

2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzubeziehen.

3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkungen zu prüfen.

5145

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 5

Saatgutausschuss

Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist.

Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen.

Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen.

Art. 6

Sorten

Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen.

2. Der Absatz 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten.

3. Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt.

4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.

5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.

Art. 7

Ausnahmeregelungen

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels l 6 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.

3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.

4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen: 5146

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden; (b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden.

5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.

6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.

Art. 8

Drittstaaten

1. Unbeschadet des Artikels l 10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde.

2. Die Liste der Drittstaaten gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.

Art. 9

Vergleichsversuche

1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mitgliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.

2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.

Art. 10

Abkommen mit anderen Staaten

Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

5147

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang E ­ Anlage 1

Rechtsvorschriften Teil 1 (Gleichstellung der Rechtserlasse) A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen: 1. Grundlegende Bestimmungen ­

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10).

­

Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 225 vom 2.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

2. Durchführungsbestimmungen22

22

­

Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 108 vom 8.5.1972, S. 8).

­

Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG der Kommission (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).

­

Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG der Kommission (ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13).

­

Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).

Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut.

5148

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse23: ­

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (AS 1998 3033).

­

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420).

­

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781).

­

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf (AS 1999 429) 24.

Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen) A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse: Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen: 1. Grundlegende Bestimmungen ­

Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10).

­

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10).

­

Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10).

2. Durchführungsbestimmungen 25

23 24 25

­

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26).

­

Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).

Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist.

Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.

Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut.

5149

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

­

Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG der Kommission (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108).

­

Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).

­

Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41).

B. Auf die Schweiz: Anwendbare Rechtserlasse: ­

Bundesgesetz vom 29. April über die Landwirtschaft (AS 1998 3033).

­

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420).

­

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781).

­

Sämereienbuch vom 6. Juni 1974, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 408).

C. Einfuhrbescheinigungen Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale OrangeBericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.

5150

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang E ­ Anlage 2

Saatgutkontroll- und -anerkennungsstellen Island

Ministry of Agriculture Sölvhólsgötu 7, 4th floor 150 Reykjavik

Liechtenstein

Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich

Norwegen

Norwegian Agricultural Inspection Service Moerveien 12 1430 Ås

Schweiz

Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich

5151

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang E ­ Anlage 3

Liste der Drittstaaten Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39).

Argentinien Australien Belgien Bulgarien Chile Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Irland Israel Italien Luxemburg Kanada Kroatien Marokko Neuseeland Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien

5152

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Spanien Südafrika Tschechische Republik Türkei Ungarn Uruguay Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika

5153

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang F

Ökologischer Landbau (Art. 11 des Übereinkommens) Art. 1

Zielsetzung

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.

Art. 2

Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.

2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.

Art. 3

Grundsatz der Gleichwertigkeit

1. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechtserlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.

Art. 4

Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen

1. Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.

2. Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwendeten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusammenhang mit allen in Artikel 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.

5154

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 5

Etikettierung

1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass (a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind; (b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.

2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.

Art. 6

Drittländer

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.

2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.

Art. 7

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit: (a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden; (b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; (c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.

Art. 8

Ausschuss für ökologische Erzeugnisse

1. Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend «Ausschuss» genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft.

2. Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig, (a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;

5155

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im jeweiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind; (c) dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen;

5156

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang F ­ Anlage 1 Geltende Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten des EWR und der EFTA Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EUErlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6); Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission (ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 11); Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34); Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).

Geltende schweizerische Rechtsvorschriften Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (BioVerordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (RO 1999 399); Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (RO 1999 292).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind: Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.

5157

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang F ­ Anlage 2 Durchführungsvorschriften: ­

5158

keine ­

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang G

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 12 des Übereinkommens) Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTOÜbereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen geregelt.

5159

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang H

Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 14 des Übereinkommens) Art. 1

Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte.

2. «Dienst»: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck ­

«im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

­

«elektronisch erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

­

«auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Dieser Anhang findet keine Anwendung auf: ­

Hörfunkdienste;

­

Fernsehdienste.

3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

4. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder 5160

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen.

Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste.

Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapierdienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearingoder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs.

Im Sinne dieser Definition ­

gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

­

ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6. «Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt: ­

internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

­

europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

­

nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates 5161

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

verbindlich ist, sowie ­ vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen ­ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: ­

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

­

die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

­

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

5162

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 2 1. Vorbehaltlich des Artikels l 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor: (a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten.

(b) Gegebenenfalls ­ sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist ­ übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

(c) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(d) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucheroder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für neue oder alte chemische Stoffe durchgeführt wird.

(e) Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle
ihm zugegangenen Dokumente. Er kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuss (nachstehend «Ausschuss») und gegebenenfalls dem jeweils in der Sache zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.

(f) In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Ziffer 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis oder ­ in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste ­ ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Massnahme beziehen.

5163

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.

3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

Art. 3 1. Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an.

2. Die Mitgliedstaaten nehmen ­

den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels l 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten

­

den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten

­

jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten

nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

3. Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt.

5. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

5164

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat ­

aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

­

aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden.

2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Gedankenstrich.

Art. 5 1. Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die korrekte Anwendung dieses Annexes verantwortlich ist.

2. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten.

3. Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen dieses Anhangs empfehlen.

4. Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.

5165

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang I

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Art. 15 des Übereinkommens) Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliche Bestimmungen 2. Anlage 1: Produktbereiche 3. Anlage 2: Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Art. 1

Ziel

1. Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den Stellen in Anlage 1 ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.

2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den Stellen in Anlage 1 ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

3. Der in Artikel 10 erwähnte Ausschuss (nachstehend «Ausschuss») legt fest, in welchen Fällen der vorerwähnte Absatz 2 Anwendung findet.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten: Mit «EWR-EFTA-Staaten» sind jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation gemeint, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen; «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt.

«Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört.

5166

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

«Benennende Behörde» die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt.

2. (2) Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die im Leitfaden 2 (Fassung 1996) der ISO/IEC und in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) «Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten» festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.

Art. 3

Geltungsbereich

1. Dieser Anhang gilt für die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anlage 1 verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

2. (2) Anlage 1 legt fest, welche Produktsektoren unter diesen Anhang fallen. Diese Anlage ist in sektorale Kapitel gegliedert, die grundsätzlich wiederum wie folgt unterteilt sind: Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen, Abschnitt III: benennende Behörden, Abschnitt IV: besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen, Abschnitt V: gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.

3. (3) Anlage 2 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen.

Art. 4

Ursprung

1. Dieser Anhang gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Anlage 1, für die Ursprungswaren der Mitgliedstaaten26.

2. Sofern diese Waren auch unter Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft fallen, findet dieser Anhang ebenfalls Anwendung auf die Waren der Europäischen Gemeinschaft.

3. Der Warenursprung wird nach den in jedem Mitgliedstaat beziehungsweise nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln bestimmt. Im Falle voneinander abweichender Regeln gelten die Regeln des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Waren in Verkehr gebracht werden.

4. Der Ursprungsnachweis kann durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses erbracht werden. Dieses Zeugnis ist nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder durch eine Erklärung auf 26

Das Fürstentum Liechtenstein hat eine Zollunion mit der Schweiz und wird deshalb weiterhin die Bezeichnung «Ursprung Schweiz» verwenden.

5167

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

der Rechnung gemäss Anhang A dieser Konvention abgedeckt sind, wenn darin als Ursprungsland ein Mitgliedstaat oder die Europäische Gemeinschaft angegeben ist.

Art. 5

Konformitätsbewertungsstellen

Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die in Anlage 1 aufgeführten Stellen die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.

Art. 6

Benennende Behörden

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Anlage 1 aufgeführten Stellen verfügen. Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen befolgen die Behörden, vorbehaltlich der Abschnitte IV der Anlage 1, die allgemeinen Benennungsgrundsätze der Anlage 2. Für die Rücknahme der Benennung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Benennung richten sich diese Behörden nach denselben Grundsätzen.

2. Über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 und ihre Streichung aus dieser Anlage wird auf Vorschlag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 11 entschieden.

3. Wird die Benennung einer in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde, deren Zuständigkeit sie unterstellt ist, ausgesetzt oder die Aussetzung widerrufen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und den Vorsitzenden des Ausschusses.

Die von einer Konformitätsbewertungsstelle während der Dauer der Aussetzung ihrer Benennung ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen müssen von den Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.

Art. 7

Überprüfung der Benennungsverfahren

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Verfahren, die von ihnen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die in Anlage 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der in Anlage 1 aufgeführten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte IV der Anlage 1 beachtet werden.

2. Die Mitgliedstaaten vergleichen ihre Methoden, mit denen überprüft wird, ob die Konformitätsbewertungsstellen den allgemeinen Grundsätzen für die Benennung nach Anlage 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte IV der Anlage 1 entsprechen. Die in den Gebieten der Mitgliedstaaten bestehenden Systeme zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen können für diesen Vergleich herangezogen werden.

3. Die Überprüfung erfolgt nach dem Verfahren, das vom Ausschuss festgelegt wird.

5168

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 8

Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen

1. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der von den anderen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen oder in Anlage 1 aufgeführten und der Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten unterstellten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten und an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.

2. Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.

3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.

4. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.

Art. 9

Durchführung des Anhangs

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufrieden stellende Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anlage 1 sicherzustellen.

2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in Anlage 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten und in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte IV der Anlage 1 beachtet werden.

3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren, die in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, beteiligen sich die in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die durch die Mitgliedstaaten in den unter Anlage 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden.

Art. 10

Ausschuss

1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.

2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.

5169

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4. Der Ausschuss äussert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 1, b) die Streichung der Konformitätsbewertungsstellen aus Anlage 1, c) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7, d) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8, e)

die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einer der Mitgliedstaaten nach Artikel12 notifiziert, zwecks Bewertung der Auswirkungen auf den Anhang und Änderung der betroffenen Abschnitte der Anlage 1.

5. Der Ausschuss kann auf Vorschlag eines Mitgliedstaats die Appendizes dieses Anhangs ändern.

6. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.

Art. 11

Aufnahme und Streichung der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 1

Der Ausschuss beschliesst nach folgendem Verfahren über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 und über deren Streichung: a)

Der Mitgliedstaat, der eine Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 aufzunehmen oder zu streichen wünscht, notifiziert dem Vorsitzenden des Ausschusses und den anderen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Beschlussvorschlag. Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen,

b)

Stimmen die anderen Mitgliedstaaten dem Vorschlag zu oder erheben keinen Einspruch innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation des Vorschlags, so ist der Vorschlag vom Ausschuss angenommen,

c)

Erhebt ein anderer Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen Einspruch, so wird das Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 2 angewandt,

d)

Der Vorsitzende des Ausschusses notifiziert den Mitgliedstaaten unverzüglich alle Beschlüsse des Ausschusses. Diese treten zu dem darin festgesetzten Zeitpunkt in Kraft,

e)

Beschliesst der Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1, so anerkennen die Mitgliedstaaten die von dieser Stelle ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Beschliesst der Ausschuss die Streichung einer Konformitätsbewertungsstelle aus Anlage 1, so anerkennen sie die von dieser Stelle ausgestellten Berichte,

5170

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Art. 12

Informationsaustausch

1. Die Mitgliedstaaten tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.

3. Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.

4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

Art. 13

Streitbeilegung

Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.

Art. 14

Abkommen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Der Ausschuss kann Artikel 4 dieses Anhangs ändern, um solchen Abkommen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

Art. 15

Aussetzung

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betrof5171

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

fen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage 1 ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 16

Erworbene Rechte

Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern: a)

der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifikation der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und

b)

die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aussetzung oder die Kündigung in Kraft trat.

5172

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang I ­ Anlage 1

Produktbereiche Diese Anlage umfasst folgende sektoralen Kapitel: Kapitel 1 Maschinen Kapitel 2 Persönliche Schutzausrüstungen Kapitel 3 Spielzeug Kapitel 4 Medizinprodukte Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Kapitel 6 Druckgeräte Kapitel 7 Telekommunikationsendgeräte Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Kapitel 9 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen Kapitel 12 Kraftfahrzeuge Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kapitel 14 Gute Laborpraxis Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

5173

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 1 Maschinen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. Nr. L 207 vom 23.7.1998, S. 1)27.

Schweiz

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein28 Arbeitsministerium und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

27 28

Im englischen Originaltext der Anlage 1 sind zusätzlich auch die Fundstellen im EWRAbkommen der in Abschnitt I der Produktkapitel aufgeführten EG-Rechtsakte enthalten.

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5174

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs VII der Richtlinie 98/37/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Gebrauchtmaschinen29 Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I gelten nicht für Gebrauchtmaschinen.

Der Grundsatz des Artikels 1 Absatz 2 dieses Anhangs gilt jedoch für Maschinen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt werden.

Die übrigen Bestimmungen über Gebrauchtmaschinen, wie die im Einfuhrstaat geltenden Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz, bleiben unberührt.

Kapitel 2 Persönliche Schutzausrüstung Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 44)

Schweiz

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

29

Schweizerischer Ausdruck: Occasionsmaschinen

5175

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein30 Arbeitsministerium und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 89/686/EWG.

Kapitel 3 Spielzeug Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1. Teil: Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR EFTA Staaten

Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen

Schweiz

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) und spätere Änderungen Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (SR 817.04) und spätere Änderungen Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Sicherheit von Spielzeug (SR 817.044.1) und spätere Änderungen

30

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5176

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein31 Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten

Schweiz

Bundesamt für Gesundheit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs III der Richtlinie 88/378/EWG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Auskunft über die Bescheinigung und die technischen Unterlagen Gemäss Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 88/378/EWG können die in Abschnitt III genannten Behörden auf Antrag eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Kopie der technischen Unterlagen und der Protokolle der durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

2. Unterrichtung durch die Stellen Gemäss Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 88/378/EWG unterrichten die schweizerischen Stellen das Bundesamt für Gesundheit, wenn sie die Ausstellung einer EGBaumusterbescheinigung verweigern. Das Bundesamt für Gesundheit leitet diese Informationen an die EWR-EFTA-Staaten weiter.

31

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen

5177

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 4 Medizinprodukte Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (93/42/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1)

Schweiz

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19.. 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1993 3149) Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (AS 1994 1933 Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (AS 1996 987), zuletzt geändert am 20. Mai 1998 (AS 1998 1496)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz 32

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein32 Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten Bundesamt für Gesundheit

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5178

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person Jeder Hersteller, der die in Artikel 14 der Richtlinie 93/42/EWG genannten Medizinprodukte im Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, alle in diesem Artikel vorgesehenen Informationen mit. Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig diese Registrierung. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässige und für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu benennen.

2 Kennzeichnung der Medizinprodukte Zur Kennzeichnung der Medizinprodukte nach Anhang 1 Abschnitt 13.3 Buchstabe a) der Richtlinie 93/42/EWG geben die Hersteller der Mitgliedstaaten ihren Namen oder ihre Firma sowie ihre Anschrift an. Sie sind nicht verpflichtet, in der Kennzeichnung, auf der äusseren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person, des im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Bevollmächtigten oder des dort niedergelassenen Importeurs anzugeben.

3. Informationsaustausch Gemäss Artikel 9 dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten insbesondere die in Artikel 8 der Richtlinie 90/385/EWG und in Artikel 10 der Richtlinie 93/42/EWG vorgesehenen Informationen aus.

5179

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG) (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen

Schweiz

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (Anhänge 3 und 4) (SR 814.318.142.1) und spätere Änderungen

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

Schweiz

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

5180

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt III Benennende Behörden Bestimmungen des Artikels 1 Absatz EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein33 Für Warmwasserheizkessel: Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Für Gasgeräte/brennbare gasförmige Brennstoffe: Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein34 Für Warmwasserheizkessel: Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Für Gasgeräte/brennbare gasförmige Brennstoffe: Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 92/42/EWG für die nach jener Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/396/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

33 34

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5181

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 6 Druckgeräte Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (84/525/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (84/526/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (84/527/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen.

Schweiz

Keine Rechtsvorschriften zu den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG Zur Richtlinie 87/404/EWG: Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) und spätere Änderungen Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern (SR 832.312.12) und spätere Änderungen.

5182

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein35 Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs III der Richtlinie 87/404/EWG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Anerkennung der Bescheinigungen durch die Schweiz Sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I ein Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, erkennt die Schweiz die von einer in Abschnitt II genannten Stelle der EWR-EFTA-Staaten ausgestellten Bescheinigungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Norm EN 286 bestätigt wird, an.

35

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5183

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 7 Telekommunikationsendgeräte36 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

36 37

Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 (97/544/EG) (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 18) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 (97/545/EG) (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 21) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe) (97/523/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 48) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe) (97/524/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 50) Entscheidung der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen für die europäische schnurlose Digitalkommunikation (DECT), PAPAnwendungen (Public Access Profile) (95/525/EG) (ABl.

L 300 vom 13.12.1995, S. 35)37 Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift ­ Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale unstrukturierte 2048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (97/520/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 41)

Schweizerischer Ausdruck: Fernmeldeanlagen Diese Entscheidung der EG- Kommission wurde mittlerweile aufgehoben. Dies wird in der nächsten Aktualisierung dieses Kapitels berücksichtigt.

5184

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift ­ Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale strukturierte 2048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (97/521/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 44) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift ­ Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale uneingeschränkte 64-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (97/522/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 46) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift ­ Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen (97/486/EG) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 44) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift ­ Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (97/487/EG) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 47) Entscheidung der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN), den Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (95/526/EG) (ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 38)38 Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anschaltebedingungen für DECT-Endeinrichtungen ­ GAP- Anwendungen (97/525/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 52) Entscheidung der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (97/639/EG) (ABl. L 271 vom 3.10.1997, S. 16) Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale unstrukturierte und strukturierte 140-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (97/751/EG) (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss 38

Diese Entscheidung der EG- Kommission wurde mittlerweile aufgehoben. Dies wird in der nächsten Aktualisierung dieses Kapitels berücksichtigt.

5185

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) ­ (Änderung 1) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1607) (98/515/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 7) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) ­ (Änderung 1) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1613) (98/520/EG) (ABl. L vom 19.8.1998, S. 19) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anforderungen an Empfangsgeräte des europäischen öffentlichen terrestrischen Funkrufsystems (ERMES) (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1615) (98/522/EG) (ABl.

L 232 vom 19.8.1998, S. 25) Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (98/482/EG) (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 8) Entscheidung der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2561) (98/542/EG) ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 28) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2378) (98/535/EG) (ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 36) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1608) (98/516/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 10) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für portable SNGFunkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11-12/13-14 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1609) (98/517/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 12)

5186

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDNPaketvermittlung mit Primärmultiplexanschluss (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1610) (98/518/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 14) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1612) (98/519/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 17) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDNPaketvermittlung mit Basisanschluss (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1614) (98/521/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 22) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräte in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6/2,4 GHz betrieben werden (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2375) (98/533/EG) (ABl.

L 247 vom 5.9.1998, S. 11) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräte in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2376) (98/534/EG) (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 13) Entscheidung der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2562) (98/543/EG) (ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 32) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk, Phase II (2.

Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2720) (98/574/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentli5187

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

che digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2721) (98/575/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen zum Anschluss an öffentliche Fernsprechnetze (PSTN) unter Einbeziehung einer analogen Handgerätefunktion (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2722) (98/576/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 40) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2723) (98/577/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 43) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2724) (98/578/EG) (ABl. L vom 15.10.1998, S. 46) Entscheidung der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3695) (98/734/EG) (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 37) Schweiz

5188

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; AS 1997 2187) Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen (FAV; AS 1997 2853) Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen vom 9. Dezember 1997 (AS 1998 485) Anhang 1 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen (AS 1998 488), zuletzt geändert am 9. März 1999 (AS 1999 1191): Verbindlich deklarierte technische Normen: 10.1 auf der Basis der CTR1 (97/544/EG) 10.2 auf der Basis der CTR2 2. Ausgabe (97/545/EG) 10.3 auf der Basis der CTR3 Änderung 1 (98/515/EG) 10.4 auf der Basis der CTR4 Änderung 1 (98/520/EG) 10.6 auf der Basis der CTR6 2. Ausgabe (97/523/EG) 10.7 auf der Basis der CTR7 2. Ausgabe (98/522/EG) 10.8 auf der Basis der CTR8 (95/526/EG) 10.10 auf der Basis der CTR10 2. Ausgabe (97/524/EG)

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

10.11 auf der Basis der CTR11 (95/525/EG) 10.12 auf der Basis der CTR12 Änderung 1 (97/520/EG) 10.13 auf der Basis der CTR13 (97/521/EG) 10.14 auf der Basis der CTR14 Änderung 1 (97/522/EG) 10.15 auf der Basis der CTR15 (97/486/EG) 10.17 auf der Basis der CTR17 (97/487/EG) 10.19 auf der Basis der CTR19 2. Ausgabe (98/574/EG) 10.20 auf der Basis der CTR20 2. Ausgabe (98/542/EG) 10.21 auf der Basis der CTR21 (98/482/EG) 10.22 auf der Basis der CTR22 (97/525/EG) 10.23 auf der Basis der CTR23 (98/535/EG) 10.24 auf der Basis der CTR24 (97/639/EG) 10.25 auf der Basis der CTR25 (97/751/EG) 10.26 auf der Basis der CTR26 (98/578/EG) 10.27 auf der Basis der CTR27 (98/516/EG) 10.28 auf der Basis der CTR28 (98/519/EG) 10.30 auf der Basis der CTR30 (98/517/EG) 10.31 auf der Basis der CTR31 2. Ausgabe (98/575/EG) 10.32 auf der Basis der CTR32 2. Ausgabe (98/543/EG) 10.33 auf der Basis der CTR33 (98/521/EG) 10.34 auf der Basis der CTR34 (98/518/EG) 10.38 auf der Basis der CTR38 (98/576/EG) 10.41 auf der Basis der CTR41 (98/533/EG) 10.42 auf der Basis der CTR42 (98/534/EG) 10.43 auf der Basis der CTR43 ((98/577/EG)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Ministerium für Transport und Kommunikation Die Regierung von Liechtenstein39 Ministerium für Transport und Kommunikation

Schweiz

Bundesamt für Kommunikation

39

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen

5189

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 98/13/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Verwaltungsentscheidung Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Verwaltungsentscheidung (Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 98/13/EG und Art. 31 des Fernmeldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG, AS 1997 2187] und Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 6.10.1997 über Fernmeldeanlagen [FAV; AS 1997 2853]), durch die der Anschluss der betreffenden Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz genehmigt wird40.

2. Notifikation der Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten Die für das Inverkehrbringen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/13/EG genannten Telekommunikationseinrichtungen im Gebiet einer der Mitgliedstaaten verantwortliche Person notifiziert die Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten der benannten Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung erstmals in Verkehr gebracht wird.

3. Prüflaboratorien/Prüfstellen Die Mitgliedstaaten unterrichten einander darüber, welche Prüflaboratorien/Prüfstellen von ihnen zur Durchführung der Prüfungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannt wurden. Es gelten die Grundsätze der einschlägigen harmonisierten Normen für die Benennung dieser Laboratorien/Prüfstellen.

4. Unterrichtung zwischen Konformitätsbewertungsstellen 4.1. Gemäss Anhang I Nummer 7 ff. der Richtlinie 98/13/EG halten die in Abschnitt II dieser Anlage genannten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene Baumusterprüfbescheinigungen für die anderen Stellen bereit.

4.2. Gemäss Anhang III Nummer 6 und Anhang IV Nummer 6 der Richtlinie 98/13/EG halten die in Abschnitt II dieser Anlage genannten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme für die anderen Stellen bereit.

40

Im Rahmen dieses Anhangs ist unter dem Begriff «öffentliches Telekommunikationsnetz» im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung «Anlagen eines Anbieters von öffentlichen Fernmeldediensten» zu verstehen.

5190

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen41 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Schweiz

41

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG) (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1) Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (76/117/EWG) (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 45) Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (79/196/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/53/EG der Kommission vom 11. September 1997 (ABl.

L 257 vom 20.9.1997, S. 27) Richtlinie des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Grubengas führenden Bergwerken (82/130/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl.

L 257 vom 19.9.1998, S. 29) Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19.. 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (AS 1998 963) Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Schweizerischer Ausdruck: Fernmeldeanlagen

5191

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Sozialministerium Die Regierung von Liechtenstein42 Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration

Schweiz

Bundesamt für Energie

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI der Richtlinie 94/9/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Informationsaustausch Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II übermitteln die Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/117/EWG den EWR-EFTA-Staaten, den zuständigen schweizerischen Behörden und/oder den anderen Konformitätsbewertungsstellen.

2. Technische Unterlagen Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens 10 Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet einer der Mitgliedstaaten zur Verfügung halten.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle einschlägigen Unterlagen auf Antrag der Behörden den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

42

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5192

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Kapitel 9 Elektrische Betriebsmittel43 und elektromagnetische Verträglichkeit Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.

L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

Schweiz

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19.. 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Schwachstromanlagen (AS 1994 1185) Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (AS 1994 1199), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (AS 1995 1024) Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016) Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (AS 1997 1008)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

43

Schweizerischer Ausdruck: Niederspannungserzeugnisse

5193

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz

Ministerium für Industrie und Handel Ministerium für Transport und Kommunikation Die Regierung von Liechtenstein44 Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Bundesamt für Energie

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs II der Richtlinie 89/336/EWG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Technische Unterlagen Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens 10 Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet eines der Mitgliedstaaten zur Verfügung halten.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle einschlägigen Unterlagen auf Antrag der Behörden den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

2. Normungsorganisationen Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 11 der Richtlinie 73/23/EWG darüber, welche Organisationen mit der Festlegung der Normen nach Artikel 5 der Richtlinie betraut sind.

3. Zuständige Stellen Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und anerkennen gegenseitig die mit der Erstellung der technischen Berichte und/oder der Ausstellung der Bescheinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 73/23/EWG und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG beauftragten Stellen.

44

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5194

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

4. Besondere Massnahmen Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG über die gemäss Absatz 1 dieses Artikels getroffenen besonderen Massnahmen.

5. Zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 89/336/EWG über die im Sinne dieses Artikels zuständigen Behörden.

Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels l 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (79/113/EWG) (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 15) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (84/532/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 111) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Motorkompressoren (84/533/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 123) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schallleistungspegel von Turmdrehkränen (84/534/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 130) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Schweissstromerzeugern (84/535/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 142) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den

5195

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

zulässigen Schallleistungspegel von Kraftstromerzeugern (84/536/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 149) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (84/537/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 156) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (86/662/EWG) (ABl. L 384 vom 31.12.1986, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Rasenmähern (84/ 538/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 171) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Schweiz

keine Rechtsvorschriften

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz

45

Ministerium für Industrie und Handel Die Regierung von Liechtenstein45 Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5196

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs II der Richtlinie 84/532/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates.

Kapitel 11 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (71/347/EWG) (ABl. L 239 vom 28.10.1971, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (71/349/EWG) (ABl. L 239 vom 28.10.1971, S. 15) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (75/33/EWG) (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol (76/765/EWG) (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (77/95/EWG) (ABl. L 26 vom 31.1.1777, S. 59) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (78/1031/EWG) (ABl. L 364 vom 27.12.1978, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (79/830/EWG) (ABl. L 259 vom 5197

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

15.10.1979, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (86/217/EWG) (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen (90/384/EWG) (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (75/106/EWG) (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse (75/107/EWG) (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG) (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (80/232/EWG) (ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Schweiz

5198

Verordnung vom 21. Mai 1986 über Messgeräte für thermische Energie (SR 941.231) und spätere Änderungen Verordnung vom 15. Juli 1970 über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern (SR 941.281) und spätere Änderungen Deklarationsverordnung vom 25. Oktober 1972 (SR 941.281.1) und spätere Änderungen Verordnung vom 3. Dezember 1973 über Raummasse (SR 941.211) und spätere Änderungen Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (SR 941.210) Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986 (SR 941.221.1)

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (80/181/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG des Rates vom 27. November 1989 (ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (71/316/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (71/317/EWG) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (71/318/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 5) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (71/319/EWG) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 32) Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (71/348/EWG) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9) Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmasse (73/362/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 (ABl. L 54 vom 23.2.1985, S. 29) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (74/148/EWG) (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3) Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (75/410/EWG) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25)

5199

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (76/766/EWG) (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) Richtlinie des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (76/891/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 1) Richtlinie des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (77/313/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 10) Schweiz

Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1993 3149) Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109) Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 (AS 1991 1306) Verordnung vom 1. Dezember 1986 über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser (AS 1987 216) Gewichtsstücke-Verordnung vom 15. August 1986 (AS 1986 2022), zuletzt geändert am 21. November 1995 (AS 1995 5646) Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 (AS 1986 1491) Verordnung vom 4. August 1986 über Messapparate für elektrische Energie und Leistung (AS 1986 1496)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden Bestimmungen des Artikels Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz 46

Industrie- und Handelsministerium Die Regierung von Liechtenstein46 Handels- und Industrieministerium Eidgenössisches Amt für Messwesen

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5200

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Bestimmungen des Artikels Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz

Industrie- und Handelsministerium Die Regierung von Liechtenstein47 Handels- und Industrieministerium Eidgenössisches Amt für Messwesen

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/384/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden Produkte.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Informationsaustausch Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II stellen den EWR-EFTA-Staaten und den zuständigen schweizerischen Behörden die Informationen nach Abschnitt 1.5 des Anhangs II der Richtlinie 90/384/EWG in regelmässigen Zeitabständen zur Verfügung.

Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II können die Information nach Abschnitt 1.6 des Anhangs II der Richtlinie 90/384/EWG verlangen.

2. Fertigpackungen Die Schweiz erkennt die auf Grund der in den EWR-EFTA-Staaten geltenden Rechtsvorschriften nach Abschnitt I von einer Stelle eines EWR-EFTA-Staates nach Abschnitt II durchgeführten Kontrollen im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Fertigpackungen der EWR-EFTA-Staaten in der Schweiz an.

Hinsichtlich der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen erkennen die EWR-EFTA-Staaten die schweizerische Methode gemäss den Artikel 24 bis 40 der Deklarationsverordnung (SR 941.281.1) der in den Anhängen II der Richtlinie 75/106/EWG und der Richtlinie 76/211/EWG, geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG, festgelegten Methode der EWR-EFTA-Staaten als gleichwertig an. Die schweizerischen Hersteller, deren Fertigpackungen mit den Vorschriften der EWR-EFTA-Staaten übereinstimmen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert wurden, bringen das Kennzeichen «e» auf ihren in die EWREFTA-Staaten ausgeführten Waren an.

47

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5201

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 12 Kraftfahrzeuge Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

5202

Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (70/156/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1) Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (70/157/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (70/220/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl.

L 282 vom 1.11.1996, S. 64) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/221/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/222/EWG) (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25) Richtlinie des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/311/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/62/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33)

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/387/EWG) (ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (70/388/EWG) (ABl.

L 176 vom 10.8.1970, S. 12) Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (71/127/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. L 147 vom 14.6.1988, S. 77) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (71/320/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl.

L 81 vom 18.3.1998, S. 1) Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (72/245/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl.

L 266 vom 8.11.1995, S. 1) Richtlinie des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (72/306/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum, ausgenommen Innenrückspiegel, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (74/60/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 26) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (74/61/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1)

5203

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen) (74/297/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 1) Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (74/408/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28) Richtlinie des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen (74/483/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)48 Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (75/443/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl.

L 177 vom 5.7.1997, S. 15) Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (76/114/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)49 Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (76/115/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95)

48

49

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

5204

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/756/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/757/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/758/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1977 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/759/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl.

L 109 vom 20.4.1989, S. 25) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (76/760/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)50 Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (76/761/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 15)

50

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

5205

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (76/762/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl.

L 192 vom 11.7.1987, S. 43)51 Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (77/389/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 (ABl. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/538/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl.

L 265 vom 12.9.1989, S. 24) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/539/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 30.6.1997, S. 63) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (77/540/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)52 Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (77/389/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 (ABl. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/538/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl.

L 265 vom 12.9.1989, S. 24)

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52

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

5206

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/539/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 30.6.1997, S. 63) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (77/540/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)53 Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15) Richtlinie des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (77/649/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (78/316/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl.

L 229 vom 22.11.1994, S. 26)54 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (78/317/EWG) (ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (78/318/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 (ABl.

L 354 vom 31.12.1994, S. 1)

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Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

Die Richtlinie des Rates 94/53/EG wurde bis anhin noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

5207

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (78/548/EWG) (ABl.

L 168 vom 26.6.1978, S. 40) Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen (78/549/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 10) Richtlinie des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (78/932/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25.

Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)55 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (80/1268/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (80/1269/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31) Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (96/53/EG) (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59) Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (88/77/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1) Richtlinie des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (89/297/EWG) (ABl.

L 124 vom 5.5.1989, S. 1)

55

Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des KapitelsI Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

5208

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (89/459/EWG) (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) Richtlinie des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (91/226/EWG) (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5) Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (92/6/EWG) (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (92/21/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 (ABl.

L 233 vom 30.9.1995, S. 73) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (92/22/EWG) (ABl.

L 129 vom 14.5.1992, S. 11) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (92/23/EWG) (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (92/24/EWG) (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (92/114/EWG) (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (94/20/EG) (ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (95/28/EG) (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1) Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1) 5209

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7) Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1) Schweiz

Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (AS 1995 4145), zuletzt geändert am 21. April 1997 (AS 1997 1280) Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (AS 1995 3997)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, der technischen Überwachungsdienste und der Begutachtungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Justizministerium Die Regierung von Liechtenstein56 Transport- und Kommunikationsministerium

Schweiz Zuständige Behörde für die Erteilung der Betriebserlaubnis: Bundesamt für Strassen Bereich Typengenehmigung CH-3003 Bern

56

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5210

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Justizministerium Die Regierung von Liechtenstein57 Transport- und Kommunikationsministerium

Schweiz

Bundesamt für Strassen

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beziehen sich die benennenden Behörden auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschliesslich für die Beziehungen zwischen der Schweiz einerseits und der EWR-EFTA-Staaten andererseits.

1. Informationsaustausch Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden der Schweiz und der EWR-EFTA-Staaten tauschen insbesondere die Informationen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, aus.

Verweigern die Schweiz oder die EWR-EFTA-Staaten die Betriebserlaubnis gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, so unterrichten ihre zuständigen Behörden einander unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung.

2. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung Die Schweiz erkennt auch die Fahrzeug-Typgenehmigungen an, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs von den zuständigen Behörden für die Erteilung der Betriebsgenehmigung in Abschnitt II dieses Kapitels gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, erteilt wurden und in den EWR-EFTA-Staaten noch gelten.

57

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen

5211

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Die EWR-EFTA-Staaten erkennen die von der Schweiz erteilten FahrzeugTypgenehmigungen an, sofern die schweizerischen Anforderungen den Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, für gleichwertig befunden werden.

Die Anerkennung der von der Schweiz erteilten Fahrzeug-Typgenehmigungen wird ausgesetzt, wenn die Schweiz ihre Rechtsvorschriften nicht an das jeweils in den EWR-EFTA-Staaten geltende Recht für die Fahrzeug-Typgenehmigung anpasst.

3. Schutzklausel für die Fahrzeug-Typgenehmigung Zulassung und Inverkehrbringen 1. Jeder EWR-EFTA-Staat und die Schweiz ermöglichen die Zulassung bzw. gestatten den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise ausschliesslich dann, wenn sie mit einer gültigen Konformitätsbescheinigung versehen sind. Bei unvollständigen Fahrzeugen dürfen die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz den Verkauf nicht verbieten, jedoch können sie ihre ständige Zulassung und ihr Inverkehrbringen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

2. Jeder EWR-EFTA-Staat und die Schweiz gestatten den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbssttändigen technischen Einheiten ausschliesslich dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie bzw. den Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die der jeweiligen Einzelrichtlinie entsprechen, genügen.

3. Stellt ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbssttändige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs ernsthaft gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Konformitätsbescheinigung oder einer ordnungsgemässen Kennzeichnung versehen sind, so kann er oder sie für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf seinem bzw. ihrem Hoheitsgebiet verbieten. Die betroffenen EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz werden unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung unverzüglich hiervon unterrichtet.

Bestreitet der EWR EFTA Staat oder die Schweiz, der oder die die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm bzw. ihr gemeldete
Gefährdung der Strassenverkehrssicherheit, so bemühen sich die betreffenden EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz um die Beilegung des Streitfalles. Der Ausschuss wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Massnahmen betreffend die Konformität der Produktion 1. Ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die eine Typgenehmigung erteilt, trifft ­ bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Massnahmen gemäss Anhang X der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, um ­ gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen EWR-EFTA-Staaten oder der Schweiz ­ sicherzustellen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestell5212

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

ten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2. Der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die eine Typgenehmigung erteilt hat, trifft bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Massnahmen gemäss Anhang X der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, um ­ gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz ­ sicherzustellen, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren nach Abschnitt 2 des Anhangs X der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, sowie auf die Verfahren, die in den besondere Anforderungen enthaltenden Einzelrichtlinien vorgesehen sind.

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ 1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder dem Genehmigungsdossier festgestellt werden, die vom EWR-EFTA-Staat oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 genehmigt worden sind. Es liegt keine Abweichung des Fahrzeugs von dem genehmigten Typ vor, wenn die in den Einzelrichtlinien zugelassenen Toleranzen eingehalten werden.

2. Stellt der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Genehmigung erteilt wurde, so trifft er oder sie die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten wieder mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses EWR-EFTA-Staates
oder der Schweiz unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen EWR-EFTA-Staaten und/oder der Schweiz von den getroffenen Massnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

3. Stellt ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er vom EWR-EFTA-Staat oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ geprüft werden. Die Überprüfung ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum vorzunehmen.

5213

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4. Wenn im Fall ­

einer Fahrzeug-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschliesslich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verursacht wird, oder

­

im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschliesslich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das oder die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird,

so fordert die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde den (die) EWR-EFTA-Staat(en) oder die Schweiz, der bzw. die die Genehmigung für das betreffende System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat (haben) auf, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die notwendigen Massnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des EWR-EFTA-Staats/der Schweiz, der bzw.

die den Antrag gestellt hat.

Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die Genehmigungsbehörden des EWR-EFTA-Staates oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die Massnahmen gemäss Artilel 11 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission.

5. Die Genehmigungsbehörden der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz unterrichten einander innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

6. Bestreitet der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm bzw. ihr gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz um die Beilegung des Streitfalls. Der Ausschuss wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Nutzmaschinen58 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

58

Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (74/150/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/151/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/152/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/346/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/347/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (75/321/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15)

Schweizerischer Ausdruck: Traktoren

5215

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkenstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (75/322/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (76/432/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (76/763/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (77/311/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (77/536/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 26) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (77/537/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (78/764/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

5216

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (78/933/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (79/532/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (79/533/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (79/622/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 2) Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (80/720/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (86/297/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl.

L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land-
und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (86/298/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl.

L 398 vom 30.12.1989, S. 29) 5217

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (86/415/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an landund forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (87/402/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl.

L 398 vom 30.12.1989, S. 27) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (89/173/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Schweiz

Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (AS 1995 4171) Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (AS 1995 3997)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, der technischen Überwachungsdienste und der Begutachtungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Justizministerium Die Regierung von Liechtenstein59 Transport- und Kommunikationsministerium

Schweiz Zuständige Behörde für die Erteilung der Betriebserlaubnis: Bundesamt für Strassen Bereich Typengenehmigung CH-3003 Bern 59

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5218

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Schweiz

Justizministerium Die Regierung von Liechtenstein60 Für die Betriebserlaubnis, bestimmte Bestandteile und Merkmale, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen, Rückspiegel, das Sichtfeld und die Scheibenwischer, die Lenkanlage, die Funkentstörung von Fremdzündungsmotoren, Bremsanlagen, Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang, Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, bestimmte Bauteile und Merkmale von Zugmaschinen auf Rädern: Ministerium für Transport und Kommunikation Für Beifahrersitze, den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer, Umsturzvorrichtungen, den Führersitz, den Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster, Zapfwellen, hinten angebrachte Umsturzvorrichtungen an Schmalspurzugmaschinen, vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an Schmalspurzugmaschinen: Ministerium für Arbeit und Regierungsangelegenheiten Bundesamt für Strassen

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beziehen sich die benennenden Behörden auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Informationsaustausch Die zuständigen Behörden der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz unterrichten einander über die in Verkehr gebrachten konformen (Art. 5 und 6, Richtlinie 74/150/EWG) und nicht konformen (Art. 8, Richtlinie 74/150/EWG) Fahrzeuge, Vorrichtungen und Systeme.

60

Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

5219

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kapitel 14 Gute Laborpraxis (GLP) Anwendungs- und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses sektoralen Kapitels gelten für die Prüfung der unter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I fallenden Chemikalien (chemische Substanzen oder Präparate) nach Massgabe der GLP. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel 4 dieses Anhangs über den Ursprung keine Anwendung.

Soweit keine anderen Begriffsbestimmungen angegeben sind, gelten die Begriffsbestimmungen der «OECD Principles of Good Laboratory Practice» [Anhang II zum Beschluss des OECD-Rates vom 12. Mai 1981 C(81)30(Final)], der «Guides for Compliance Monitoring Procedures for Good Laboratory Practice» [Anhang I zur Empfehlung eines Ratsbeschlusses vom 2. Oktober 1989 C(89)87(Final)] und der «GLP Consensus Documents, OECD Series on Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring», sowie deren Änderungen.

Die Mitgliedstaaten anerkennen die Programme der anderen Mitgliedstaaten zur Überwachung der guten Laborpraxis als gleichwertig, die mit den vorgenannten Beschlüssen und Empfehlungen der OECD und mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Grundsätzen nach Abschnitt IV im Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Untersuchungen und die davon abgeleiteten Daten der in Abschnitt II genannten Prüfeinrichtungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern diese an deren Programm zur Überwachung der guten Laborpraxis auf Grund der vorgenannten Grundsätze und Bestimmungen teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Ergebnisse der Überprüfungen der Untersuchungen (Prüfungsaudit) und Kontrollen der Prüfeinrichtungen, die von den in Abschnitt III genannten Kontrollstellen durchgeführt werden.

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Für die Prüfung der Chemikalien nach Massgabe der GLP gelten die entsprechenden Teile der folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten

5220

Futterzusatzstoffe: Richtlinie des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (83/228/EWG) (ABl. L 126 vom 13.5.1983, S. 23) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (87/153/EWG) (ABl. L 64 vom 7.3.1987, S. 19) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen.

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Lebensmittel: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (89/397/EWG) (ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 23) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Massnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (93/99/EWG) (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen.

Kosmetika: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (93/35/EWG) (ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen.

Schweiz

keine einschlägige GLP-Gesetzgebung

Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

Neue und bestehende Chemikalien: Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (87/18/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 29) Richtlinie des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (92/32/EWG) (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1) Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (88/379/EWG) (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14) Verordnung des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Nr. 793/93/EWG) (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1) Arzneimittel: Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (87/19/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 31) 5221

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (87/21/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 36) Richtlinie der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (91/507/EWG) (ABl. L 270 vom 26.9.1991, S. 32) Tierarzneimittel: Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 81/852/EWG über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (87/20/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 34) Richtlinie der Kommission vom 20. März 1992 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch- pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (92/18/EWG) (ABl. L 97 vom 10.4.1992, S. 1) Pflanzenschutzmittel: Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG) (ABl.

Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) Richtlinie der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (93/71/EWG) (ABl.

L 221 vom 31.8.1993, S. 27) Richtlinie der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (95/35/EG) (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 6) Schweiz

5222

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (AS 1984 1122), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (AS 1986 1254), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 39) Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (AS 1972 430), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Giftverordnung vom 19. September 1983 (AS 1983 1387), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 56)

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 23. November 1995

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die im Rahmen der GLP-Überwachungsprogramme jedes Mitgliedstaats anerkannten Prüfeinrichtungen.

Der Ausschuss erstellt und aktualisiert auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäss Abschnitt V dieses Kapitels gelieferten Informationen nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs eine Liste der Prüfeinrichtungen, deren Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen festgestellt wurde.

Abschnitt III Benennende Behörden Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Behörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

EWR-EFTA-Staaten Island Liechtenstein Norwegen

Industrie- und Handelsministerium Die Regierung von Liechtenstein61 Norwegischer Akkreditierungsdienst für Metrologie

Schweiz Umweltprüfung aller Produkte: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft CH-3003 Bern Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel Erlachstrasse 8 Postfach CH-3000 Bern 9 Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit ­ Abteilung Chemikalien CH-3001 Bern

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Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennung der Konformitätsbewertungsstellen» das Verfahren, nach dem die für die Überwachung der GLP zuständigen Behörden anerkennen, dass die Prüfeinrichtungen die Grundsätze der GLP einhalten. Zu diesem Zweck wenden sie die Grundsätze und Verfahren ihrer im Folgenden aufgeführten Rechtsvorschriften an, deren Gleichwertigkeit und Übereinstimmung mit den genannten OECD Council Acts C(81)30 Final und C(89)87 Final anerkannt wird.

EWR-EFTA-Staaten

Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (87/18/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 29) Richtlinie des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (88/320/EWG) (ABl. L 145 vom 11.6.1988, S. 35) Richtlinie der Kommission vom 18. Dezember 1989 zur Anpassung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) an den technischen Fortschritt (90/18/EWG) (ABl. L 11 vom 13.1.1990, S. 37)

Schweiz

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (AS 1984 1122), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (AS 1986 1254), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 39) Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (AS 1972 435), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Giftverordnung vom 19. September 1983 (AS 1983 1387), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 56) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 23. November 1995 Verfahren und Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) in der Schweiz, EDI/IKS, März 1986

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen 1. Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten übermitteln einander gemäss Artikel 12 des Anhangs zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergebnissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prüfungsaudit) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie die Angaben zum Zeitpunkt der Inspektionen oder Überprüfungen (Audit) sowie zur Konformität der Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 6 des Anhangs rechtzeitig, wenn eine Prüfeinrichtung, die nach ihren Angaben gemäss den Bestimmungen des Abschnitts II dieses sektoralen Kapitels die Grundsätze der Guten Laborpraxis innehält, gegen diese Praxis verstösst, sodass die Verlässlichkeit und Unverfälschtheit der von ihr durchgeführten Prüfungen gefährdet sind.

Ein Mitgliedstaat erteilt den anderen Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag etwaige zusätzliche Auskünfte über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder über die Überprüfung der von ihr durchgeführten Untersuchungen (Prüfungsaudit).

2. Inspektionen der Prüfeinrichtungen Jeder Mitgliedstaat kann eine zusätzliche Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) verlangen, wenn schriftlich begründete Zweifel darüber bestehen, ob eine Prüfung im Einklang mit der Guten Laborpraxis durchgeführt wurde.

Bleiben Zweifel bestehen und kann der Antrag stellende Mitgliedstaat seine besondere Besorgnis begründen, so kann er in Ausnahmefällen gemäss Artikel 8 des Anhangs einen oder mehrere Sachverständige seiner in Abschnitt III aufgeführten Behörden benennen, um an der von den Behörden des anderen Mitgliedstaats durchgeführten Inspektion des Labors oder Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) teilzunehmen.

3. Vertraulichkeit Die Mitgliedstaaten wahren im Einklang mit Artikel 52 der Konvention die Vertraulichkeit aller Informationen, die ihnen im Rahmen dieses sektoralen Kapitels zur Kenntnis gebracht wurden oder von denen sie durch die Teilnahme an einer Inspektion oder an der Überprüfung einer Untersuchung (Prüfungsaudit) Kenntnis erlangen, sofern es sich um Informationen im Sinne der Begriffsbestimmung des Geschäftsgeheimnisses oder um vertrauliche geschäftliche oder finanzielle Informationen handelt. Sie behandeln diese
Informationen zumindest mit der gleichen Vertraulichkeit wie der Mitgliedstaat, der sie erteilt, und stellen sicher, dass sie von jeder Behörde, an die sie weitergegeben werden, in gleicher Weise behandelt werden.

4. Zusammenarbeit Um ein dauerhaftes Verständnis für die Inspektionsverfahren der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann jeder Mitgliedstaat gemäss Artikel 9 des Anhangs auf Antrag und mit Zustimmung der betreffenden Prüfeinrichtung als Beobachter an ei-

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

ner von den Behörden des anderen Mitgliedstaates durchgeführten Inspektion einer Prüfeinrichtung teilnehmen.

Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen Anwendungs- und Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Arzneimittel, die in der Schweiz und in den EWREFTA- Staaten industriell hergestellt werden und für die die Anforderungen an die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) gelten.

Für die unter dieses Kapitel fallenden Arzneimittel anerkennt jeder Mitgliedstaat die Ergebnisse der von den zuständigen Inspektoraten der anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Inspektionen der Hersteller und die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erteilten Herstellungsgenehmigungen.

Die vom Hersteller vorgenommene Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen wird von den anderen Mitgliedstaaten ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt.

Ferner werden die amtlichen Freigaben der Chargen durch die Behörden des ausführenden Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

«Arzneimittel» sind alle Produkte, die unter die in Abschnitt I dieses Kapitels aufgeführten Arzneimittelvorschriften der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz fallen.

Die Definition der Arzneimittel umfasst alle Human- und Tierarzneimittel wie z.B.

chemische und biologische Arzneimittel, immunologische Arzneimittel, Radiopharmaka, stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder aus menschlichem Plasma, Vormischungen für die Herstellung von Tierarzneifuttermitteln und gegebenenfalls Vitamine, Mineralien, pflanzliche und homöopathische Arzneimittel.

«GMP» ist jener Teil der Qualitätssicherung, durch den sichergestellt wird, dass die Produkte durchwegs nach den Qualitätsnormen für ihre beabsichtigte Verwendung und im Einklang mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Produktspezifikationen hergestellt und kontrolliert werden. Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst sie auch das System, bei dem der Hersteller vom Inhaber oder Antragsteller der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Spezifikation des Produkts und des Verfahrens erhält und sicherstellt, dass das Arzneimittel gemäss dieser Spezifikation hergestellt wird (entspricht einer sachkundigen Person für die Zertifizierung in den EWR-EFTA-Staaten).

Bei Arzneimitteln, die unter die Rechtsvorschriften der Schweiz oder der EWREFTA-Staaten fallen,
kann der Hersteller für die Zwecke dieses Anhangs eine Inspektion durch das örtlich zuständige Inspektorat beantragen. Diese Bestimmung gilt unter anderem für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwischenprodukten und Arzneimitteln für klinische Versuche sowie für Inspektionen vor dem Inverkehrbringen. Die Durchführungsbestimmungen sind in Abschnitt III Nummer 3 enthalten.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Zertifizierung der Hersteller Auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bescheinigen die für die Erteilung der Herstellungsgenehmigungen und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass der Hersteller ­

eine ordnungsgemässe Genehmigung zur Herstellung des betreffenden Arzneimittels oder zur Durchführung des betreffenden Herstellungsvorgangs besitzt,

­

regelmässig von den Behörden kontrolliert wird, und

­

den nationalen GMP-Anforderungen nach Abschnitt I dieses Kapitels genügt, die von den Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannt werden. Wird auf andere GMP-Anforderungen Bezug genommen, so wird dies auf dem Zertifikat vermerkt.

Die Zertifikate weisen ferner den oder die Herstellungsstandorte (und gegebenenfalls die vertraglich verpflichteten Laboratorien für die Qualitätskontrolle) aus.

Die Zertifikate werden rasch ausgestellt, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Kalendertagen. In Ausnahmefällen, wenn z.B. eine neue Inspektion durchgeführt werden muss, darf diese Frist auf sechzig Tage verlängert werden.

Zertifizierung der Chargen Jede exportierte Charge wird von einem Zertifikat begleitet, das der Hersteller (Selbstzertifizierung) nach einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse aller Wirkstoffe und nach Durchführung aller anderen Tests oder Kontrollen ausstellt, die zur Gewährleistung der Qualität des Produkts entsprechend den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.

Mit diesem Zertifikat wird die Übereinstimmung der Charge mit ihren Spezifikationen bestätigt; sie wird vom Einführer der Charge aufbewahrt. Sie wird auf Antrag der zuständigen Behörde vorgelegt.

Der Hersteller stellt das Zertifikat nach den Bestimmungen des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Auf dem Zertifikat werden die genehmigten Spezifikationen des Produkts, die Referenz der Analysemethode und die Analyseergebnisse vermerkt. Ferner wird darin erklärt, dass die Aufzeichnungen über die Herstellung und Verpackung der Charge überprüft wurden und der GMP entsprechen. Das Zertifikat wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung verantwortlichen Person unterzeichnet, bei der es sich in den EWR-EFTA-Staaten um die in Artikel 21 der Richtlinie 75/319/EWG genannte «sachkundige Person» handelt und in der Schweiz um die in Artikel 4 und 5 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse, Artikel 4 und 5 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch und in Artikel 10 der IKS-Richtlinien betreffend die Herstellung von Arzneimitteln genannte verantwortliche Person handelt.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Behördliche Freigabe der Chargen Wird ein amtliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde des ausführenden Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.

Für die EWR-EFTA-Staaten ist das behördliche Chargenfreigabeverfahren im Dokument «Administrative EC Batch Release Procedure III/3859/92» (Verwaltungsverfahren der EG für die Freigabe der Chargen) und in verschiedenen spezifischen Chargenfreigaberegelungen festgelegt. Für die Schweiz ist das behördliche Chargenfreigabeverfahren in den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse und in den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch sowie in den Artikeln 4 bis 6 der IKS-Richtlinien über die behördliche Chargenfreigabe festgelegt.

Abschnitt I In Bezug auf die Gute Herstellungspraxis (GMP) finden die einschlägigen Teile der im Folgenden aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung. Die Bezugs-Qualitätsanforderungen an die auszuführenden Produkte einschliesslich ihrer Herstellungsmethode und Produktspezifikationen sind jedoch die, die in der von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Produktes festgelegt sind.

Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten

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Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (65/65/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22 ) Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten (75/319/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl.

L 142 vom 25.5.1989, S. 11)62 Richtlinie des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (81/851/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 15)

Dieser Verweis im parallelen MRA Schweiz­EG ist falsch. Die vorerwähnten Vertragsparteien einigten sich, diesen Fehler nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit der ersten Aktualisierung zu korrigieren.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Richtlinie der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (91/356/EWG) (ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 30) Richtlinie der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (91/412/EWG) (ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 70) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 23. März 1998 (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über den Grosshandelsvertrieb von Humanarzneimitteln (92/25/EWG) (ABl.

L 113 vom 30.4.1992, S. 1) & Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis, Band IV der Arzneimittelregelungen der Europäischen Gemeinschaft.

Schweiz

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Pharmakopöe (AS 1990 570) Verordnung vom 23. August 1989 über die immunbiologischen Erzeugnisse (AS 1989 1797), zuletzt geändert am 24. Februar 1993 (AS 1993 963) Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (AS 1994 1947) Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296) Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2309) Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (AS 1966 1621) Verordnung vom 27. Juni 1995 über immunbiologische Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch (AS 1995 3805) Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (AS 1972 1026), zuletzt geändert am 1. Januar 1979 (AS 1979 252) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 14. Mai 1998 Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung von Arzneimitteln vom 18. Mai 1995

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen vom 23. Mai 1985 Richtlinien der IKS betreffend den Grosshandel mit Arzneimitteln vom 20. Mai 1976 Richtlinien der IKS über die behördliche Chargenfreigabe vom 24. November 1994 Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung und den Vertrieb von Medizinalfutter vom 19. Mai 1988 Richtlinien der IKS betreffend die Inspektion von Arzneimittelherstellern (Inspektions-Richtlinien) vom 19. November 1998

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten.

EWR-EFTA-Staaten Island Staatliches Drogeninspektorat Lyfjaeftirlit ríkisins Eidistorg 15 170 Seltjarnarnes Iceland Liechtenstein Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Kontrollstelle für Arzneimittel Postplatz 2 Postfach 27 FL-9494 Schaan Norwegen Norwegische medizinische Behörde Pharmazeutisches Inspektorat Sven Oftedals vei 6 N-0950 Oslo Schweiz Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biologika, Bern, 3003 Bern (immunbiologische Humanarzneimittel) Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Forschungszentrum des Bundesveterinäramts, 3147 Mittelhäusern (immunbiologische Tierarzneimittel) Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, 3000 Bern 9 (alle übrigen Human- und Tierarzneimittel)

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen 1. Übermittlung der Inspektionsberichte Die zuständigen Inspektorate übermitteln auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Inspektionsberichts über den Herstellungsbetrieb bzw. das Kontrolllabor im Falle der Vergabe der Analysearbeiten. Es kann ein «vollständiger Inspektionsbericht» oder ein «ausführlicher Bericht» angefordert werden (siehe Nummer 2). Jeder Mitgliedstaat behandelt diese Inspektionsberichte mit der vom übermittelnden Mitgliedstaat geforderten Vertraulichkeit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inspektionsberichte innerhalb von dreissig Kalendertagen übersandt werden, wobei diese Frist auf sechzig Tage verlängert wird, wenn eine neue Inspektion durchgeführt wird.

2. Inspektionsberichte Ein «vollständiger» Inspektionsbericht umfasst die (vom Hersteller oder Inspektorat zusammengestellten) Stammdaten der Anlage («Site Master File») und einen Bericht des Inspektorats. Ein «ausführlicher Bericht» beantwortet die von einem anderen Mitgliedstaat gestellten spezifischen Fragen zu einem Unternehmen.

3. Bezugs-GMP a)

Die Hersteller werden anhand der geltenden GMP des ausführenden Mitgliedstaates kontrolliert (siehe Abschnitt I).

b)

Bei Arzneimitteln, die nur unter die Arzneimittelvorschriften des einführenden Mitgliedstaates, nicht jedoch des ausführenden Mitgliedstaates fallen, kontrolliert das örtlich zuständige Inspektorat, das sich zur Inspektion der betreffenden Herstellungsvorgänge bereit erklärt, anhand der eigenen GMP oder in Ermangelung spezifischer GMP-Anforderungen anhand der geltenden GMP des einführenden Mitgliedstaates.

Für bestimmte Produkte oder Produktklassen (z.B. Arzneimittel für klinische Versuche, Ausgangsstoffe, und zwar nicht nur pharmazeutische Wirkstoffe) wird die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen nach einem vom Ausschuss festgelegten Verfahren bestimmt.

4. Art der Inspektionen a)

Die Inspektionen dienen der laufenden Bewertung der Beachtung der GMP durch die Hersteller. Sie werden als allgemeine GMP-Inspektionen (auch als regelmässige, periodische oder laufende Inspektionen) bezeichnet.

b)

«Produkt- oder verfahrensorientierte» Inspektionen (in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um Inspektionen vor dem Inverkehrbringen) befassen sich gezielt mit der Herstellung eines oder einer Reihe von Produkten oder mit einem oder einer Reihe von Verfahren und umfassen eine Bewertung der Validierung von und der Konformität mit bestimmten Verfahrens- oder Kontrollaspekten, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind. Bei Bedarf wird die betreffende Produktinformation

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(die die Qualität betreffenden Unterlagen eines Antrags/einer Zulassung) dem Inspektorat auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt.

5. Gebühren Die Regelung für die Inspektions-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Von den im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Herstellern werden keine Inspektions-/Bearbeitungsgebühren erhoben.

6. Schutzklausel für Inspektionen Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen, die einem anderen Mitgliedstaat darzulegen sind, eigene Inspektionen durchführen zu lassen. Diese Inspektionen sind dem anderen Mitgliedstaat im Voraus zu notifizieren und werden gemäss Artikel 8 dieses Anhangs gemeinsam von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten durchgeführt. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.

7. Informationsaustausch zwischen den Behörden und Angleichung der Qualitätsanforderungen Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten alle für die gegenseitige Anerkennung der Inspektionen erforderlichen Informationen aus.

Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in der Schweiz und in den EWREFTA-Staaten einander über alle neuen technischen Anweisungen oder neue Inspektionsverfahren. Die Mitgliedstaaten konsultieren einander vor der Annahme solcher Richtlinien oder Inspektionsverfahren und bemühen sich um deren Angleichung.

8. Ausbildung der Inspektoren Gemäss Artikel 9 des Anhangs sind die von den Behörden veranstalteten Ausbildungslehrgänge für Inspektoren auch für die Inspektoren der anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge.

9. Gemeinsame Inspektionen Gemäss Artikel 12 dieses Anhangs und im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten können gemeinsame Inspektionen durchgeführt werden. Diese Inspektionen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Inspektionen werden nach Verfahren vereinbart, die vom Ausschuss festgelegt werden.

10. Warnsystem Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Einrichtung von Kontaktstellen, damit Behörden und Hersteller die Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen,
bei Nachahmungen und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Einstellung des Vertriebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird ein detailliertes Warnverfahren vereinbart.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Suspendierung oder Rücknahme einer Herstellungsgenehmigung wegen einer Nichtbeachtung der GMP, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen könnte, den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt wird.

11. Kontaktstellen Für die Zwecke dieses Anhangs sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Inspektionsberichten, die Ausbildungslehrgänge für Inspektoren, technische Anforderungen usw. vorgesehen: EWR-EFTA-Staaten Island Staatliches Drogeninspektorat Lyfjaeftirlit ríkisins Eidistorg 15 170 Seltjarnarnes Iceland Liechtenstein Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Kontrollstelle für Arzneimittel Postplatz 2 Postfach 27 FL-9494 Schaan Norwegen Norwegische medizinische Behörde Pharmazeutisches Inspektorat Sven Oftedals vei 6 N-0950 Oslo Schweiz Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II 12. Meinungsverschiedenheiten Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und der Schlussfolgerungen der Inspektionsberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden dem Ausschuss unterbreitet.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang I ­ Anlage 2

Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen 1. Im Rahmen dieses Anhangs tragen die benennenden Behörden die alleinige Verantwortung für die fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit der von ihnen benannten Stellen und benennen nur solche Stellen, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind und Rechtspersönlichkeit besitzen.

2. Die benennenden Behörden benennen Konformitätsbewertungsstellen, die anhand objektiver Beweise darlegen können, dass sie die Anforderungen und die Zertifizierungsverfahren, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anlage 1 für das jeweilige Produkt, die Produktkategorie oder den Sektor, für die sie benannt werden, vorgesehen sind, verstehen und die für deren Anwendung erforderliche Erfahrung und fachliche Kompetenz besitzen.

3. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz umfasst: ­

die technologische Kenntnis der Produktkategorien, Verfahren oder Dienstleistungen, zu deren Überprüfung die Konformitätsbewertungsstelle sich bereit erklärt hat;

­

das Verständnis der für die Benennung relevanten technischen Normen und/oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

­

die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung einer bestimmten Konformitätsbewertungsaufgabe;

­

die angemessene Verwaltung dieser Aufgabe und

­

etwaige andere Elemente, anhand deren sichergestellt werden kann, dass eine Konformitätsbewertungsaufgabe unter allen Umständen ordnungsgemäss erfüllt wird.

4. Die Kriterien der fachlichen Kompetenz stützen sich so weit wie möglich auf international anerkannte Dokumente, insbesondere auf die Normenreihe EN 45000 oder gleichwertige Normen sowie auf die dazugehörigen Unterlagen über ihre Auslegung. Es ist jedoch klar, dass diese Dokumente unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen sind.

5. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Benennungsverfahren und die Koordinierung der Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der benennenden Behörden und der Konformitätsbewertungsstellen mittels Koordinationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Sitzungen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen. Ferner ermutigen die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsstellen zur Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

B. System zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen 6. Zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen können die verantwortlichen Behörden verschiedene Verfahren anwenden, sofern diese ein hinreichendes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Bei Bedarf weist ein Mitgliedstaat die benennende Behörde darauf hin, mit welchen Mitteln die fachliche Kompetenz festgestellt werden kann.

a)

Akkreditierung Im Falle der Akkreditierung gilt die Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die fachliche Kompetenz zur Anwendung der von den anderen Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen besitzt, sofern die zuständigen Akkreditierungsstellen ­ die einschlägigen internationalen Bestimmungen (Normen EN 45000 oder ISO/IEC-Leitfäden) beachten und ­ multilaterale Vereinbarungen unterzeichnet haben, in deren Rahmen sie einer so genannten «peer evaluation» (Gutachterprüfung) unterliegen oder ­ unter der Aufsicht einer benennenden Behörde nach festzulegenden Modalitäten an Programmen zum Vergleich und Austausch der fachlichen Erfahrung teilnehmen, damit das Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewertungsstellen aufrechterhalten bleibt. Diese Programme können gemeinsame Evaluierungen, spezielle Kooperationsprogramme oder Konformitätsbewertungen umfassen.

Sofern die für die Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die benennenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung eine Beurteilung der Fähigkeit der Stellen zulässt, die betreffenden Normen oder technischen Spezifikationen anzuwenden. Die Benennung erstreckt sich lediglich auf diese Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle.

Sofern die für Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung nicht unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen, sondern auf Grund allgemeiner Anforderungen (grundlegender Anforderungen) vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die benennenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung Elemente umfasst, die eine Bewertung der Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstelle (technologische Kenntnis des Produkts, Kenntnis seiner Verwendung usw.) zulassen, die Übereinstimmung des Produkts mit diesen wesentlichen Anforderungen zu bewerten. Die Benennung erstreckt sich lediglich auf diese Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

b)

Sonstige Mittel In Ermangelung eines Akkreditierungssystems oder aus anderen Gründen verlangen die verantwortlichen Behörden von den Konformitätsbewertungsstellen die Erbringung des Nachweises ihrer fachlichen Kompetenz durch andere Mittel wie z.B.

­ die Teilnahme an regionalen oder internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder an Zertifizierungssystemen; ­ regelmässige Bewertungen durch Gutachter («peer evalutation») auf der Grundlage transparenter Kriterien, die mit angemessener Sachkenntnis durchgeführt werden; ­ Eignungsprüfungen oder ­ Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen.

C. Bewertung des Überprüfungssystems 7. Nach Festlegung eines Überprüfungssystems zur Bewertung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen werden die anderen Mitgliedstaaten aufgefordert zu überprüfen, dass dieses System die Übereinstimmung des Benennungsverfahrens mit ihren eigenen Rechtsvorschriften gewährleistet. Diese Überprüfung gilt im Wesentlichen der Relevanz und Effizienz des Überprüfungssystems viel mehr als den Konformitätsbewertungsstellen selbst.

D. Förmliche Benennung 8. Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Ausschuss ihre Vorschläge für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Anlagen; dabei sind für jede Stelle folgende Informationen anzugeben: a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

Faxnummer;

d)

sektorales Kapitel, Produktkategorie oder Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, für die die Benennung gilt;

e)

Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Benennung gilt;

f)

verwendete Mittel zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Stelle.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang J

Schutz des geistigen Eigentums (Art. 15bis des Übereinkommens) Art. 1

Geistiges Eigentum

Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.

Art. 2

Internationale Übereinkommen

1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen: ­

WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen);

­

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);

­

Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und

­

Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

2. Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten: ­

Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;

­

WIPO Copyright Treaty (Genf 1996); und

­

WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996).

3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umgehend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 3

Erfindungspatente

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes: a)

einen angemessenen und wirkungsvollen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Für Liechtenstein und die Schweiz bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. Für Island und Norwegen bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist.

b)

eine ergänzende Schutzdauer für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche ab Ablauf der maximalen Schutzdauer des Patents von zwanzig Jahren berechnet wird und dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Marktzulassung für das Produkt entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Der ergänzende Schutz soll höchstens fünf Jahre betragen und unter folgenden Bedingungen gewährt werden: ­ das Produkt wird von einem gültigen Patent geschützt; ­ ein amtliches Marktzulassungsverfahren ist für das Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel durchgeführt worden; ­ das Inverkehrbringen des patentgeschützten Produkts ist wegen behördlicher Verfahren für die Marktzulassung hinausgeschoben worden, so dass die effektive Nutzung des Patents weniger als fünfzehn Jahre beträgt; ­ der effektive Schutz aus dem Patent und der ergänzende Schutz sollen zusammen fünfzehn Jahren nicht übersteigen.

Art. 4

Designs

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Hinterlegungsdatum mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.

Art. 5

Geografische Herkunftsangaben

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Art. 6

Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums

Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für 5238

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.

Art. 7

Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.

11607

5239

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang K

Freizügigkeit (Art. 20 des Übereinkommens)

I. Grundbestimmungen Art. 1

Ziel

Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes: a)

Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

b)

Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;

c)

Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;

d)

Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 2

Nichtdiskriminierung

Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.

Art. 3

Einreiserecht

Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.

Art. 4

Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.

Art. 5

Dienstleistungserbringer

1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird 5240

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern a)

er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder

b)

falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.

4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

Art. 6

Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.

Art. 7

Sonstige Rechte

Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1: a)

Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;

b)

Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;

c)

Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;

d)

Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;

e)

Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;

f)

Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;

5241

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

g)

Art. 8

während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: a)

Gleichbehandlung;

b)

Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c)

Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

d)

Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;

e)

Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

Art. 9

Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 I die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen Art. 10

Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Anhangs

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren63 nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr (nachfolgend Freizügigkeitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.

63

Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.

5242

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben.

2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, das in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.

3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.

4. Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbstständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.

5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens Schweiz­EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt
sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt.

6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen.

7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.

5243

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.

Art. 11

Behandlung von Beschwerden

1. Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen.

2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

3. Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.

Art. 12

Günstigere Bestimmungen

Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

Art. 13

Stand still

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.

Art. 14

Ausschuss für den freien Personenverkehr

1. Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen.

2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch.

3. Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.

Art. 15

Schutzklausel

Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Pro5244

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

blem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 16

Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

1. Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz­EG aufgenommen wurden.

2. Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswirkungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.

Art. 17

Entwicklung des Rechts

1. Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.

2. Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.

Art. 18

Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit

Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Annexes insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt wird.

Art. 19

Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt.

2. Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich ­ insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes ­ nicht in vergleichbaren Situationen befinden.

3. Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, 5245

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.

Art. 20

Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung

1. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind.

2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist letzterer massgebend.

Art. 21

Erworbene Ansprüche

Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

5246

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang K ­ Anlage 1

Freizügigkeit (Art. 21 des Übereinkommens)

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Einreise und Ausreise

1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.

Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.

2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen.

Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente.

Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.

Art. 2

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen 5247

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.

4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.

Art. 3

Familienangehörige

1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen.

2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: a)

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b)

die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;

c)

im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.

Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unterlagen verlangen: a)

5248

die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

b)

eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;

c)

für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.

5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.

6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.

Art. 4

Verbleiberecht

1. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates.

2. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz­EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

Art. 5

Öffentliche Ordnung

1. Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

2. Gemäss Artikel 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl.

Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

5249

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

II. Arbeitnehmer Art. 6

Aufenthaltsregelung

1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a)

den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;

b)

eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.

4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.

7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.

Art. 7

Abhängig beschäftigte Grenzgänger

1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.

2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

5250

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

3. Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.

4. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 8

Berufliche und geografische Mobilität

1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 9

Gleichbehandlung

1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen.

4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.

5251

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.

6. Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.

Art. 10

Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.

III. Selbstständige Art. 11

Aufenthaltsregelung

1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.

2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen: a)

den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;

b)

den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.

4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

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Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

Art. 12

Selbstständige Grenzgänger

1. Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.

2. Die selbstständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbstständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 13

Berufliche und geografische Mobilität

1. Der Selbstständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 14

Gleichbehandlung

1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

2. Artikel 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbstständigen.

Art. 15

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

5253

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

IV. Erbringung von Dienstleistungen Art. 16

Dienstleistungserbringer

Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt: a)

Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;

b)

Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs für folgende Personen: i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind; ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers ­ unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ­, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.

Art. 17 Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.

Art. 18 Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Art. 19 1. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.

2. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.

5254

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates.

4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage nur Folgendes verlangen: a)

den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;

b)

den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.

Art. 20 1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 16 Buchstabe a dieser Anlage, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.

Art. 21 1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieser Anlage ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen.

2. Die Artikel 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz­EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

3. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt: i)

Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen;

ii)

Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegen.

4. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

5255

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 22

Dienstleistungsempfänger

1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Art. 23

Aufenthaltsregelung

1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a)

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;

b)

einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt64.

2. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.

Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.

3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.

4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ver64

In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.

5256

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

fügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.

5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.

6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

VI. Erwerb von Immobilien Art. 24 1. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.

2. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet 5257

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens Art. 25

Allgemeines

1. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieser Anlage.

2. Werden die quantitativen Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.

Art. 26

Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer

1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.

2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.

3. a)

Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristet Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.65 Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.

b)

Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Buchstabe a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.

65

Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.

5258

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 27

Abhängig beschäftigte Grenzgänger

1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.

2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 28

Rückkehrrecht der Arbeitnehmer

1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 29

Geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer

1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Anhangs möglich.

2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.

Art. 30

Aufenthaltsregelung für Selbstständige

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbstständiger» genannt) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis 5259

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.

Art. 31

Selbstständige Grenzgänger

1. Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.

2. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbstständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.

3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 32

Rückkehrrecht der Selbstständigen

1. Ein Selbstständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthaltserlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

2. Ein selbstständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

5260

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 34

Geografische und berufliche Mobilität der Selbstständigen

Die den selbstständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.

11607

5261

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang K ­Anlage 2

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 21 des Übereinkommens) Art. 1 1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.

Art. 2 1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs werden die Vertragsparteien die gemeinschaftlichen Rechtsakte berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird oder welche geändert werden, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung.

2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemeinschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung.

Art. 3 1. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten als der Schweiz, die eine schweizerische Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr besitzen, finden sich in Protokoll 1 zu diesem Anhang.

2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu diesem Anhang dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

3. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der Schweiz unter den in Protokoll 3 zu diesem Anhang dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

5262

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1. 371 R 140866: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, geändert und aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S.1) zur Änderung der Verordnung (EWG) 66

Die Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld und die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden unabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt.

Personen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mitgliedstaates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums (der bis zu Monaten betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Stellenangebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die für ihre Einstellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäss den nationalen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung, Anspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten.

Als ausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag übersteigen, der den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen einräumt.

Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.

5263

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Der dritte Unterabsatz von Artikel 1(j) findet keine Anwendung.

2. Artikel 94 (9) findet keine Anwendung; 3. Artikel 95a findet keine Anwendung; 4. Artikel 95b findet keine Anwendung; 5. Artikel 96 findet keine Anwendung; 6. Anhang I (I) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne der Bestimmungen in Bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

S. Schweiz Wenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung ist: a)

Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitnehmer ist.

b)

Als Selbstständiger im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.»

5264

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

7. Anhang I (II) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

Q. Liechtenstein Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.

R. Norwegen Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.

S. Schweiz Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt als «Familienangehöriger» der Ehegatte sowie Kinder unter 18 Jahren und Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen, ein Studium betreiben oder eine Lehre absolvieren.» 8. Anhang II (I) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubünden, Luzern und St. Gallen).» 9. Anhang II (II) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

5265

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

R. Norwegen Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäss nationalem Versicherungsgesetz.

Pauschale, zahlbar bei Adoption eines Kindes, gemäss nationalem Versicherungsgesetz.

S. Schweiz Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).» 10. Anhang II (III) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.» 11. Anhang IIa wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein a)

Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).

b)

Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981).

c)

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).

d)

Hilflosenentschädigung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).

5266

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

R. Norwegen a)

Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäss den Artikeln 6­1 bis 6­8 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19 zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt auf Grund der Behinderung, mit Ausnahmen der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten der nationalen Versicherung erhält.

b)

Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindheitsalter erworbenen Behinderung gemäss den Artikeln 3­21 und 3­22 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19.

c)

Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäss Artikeln 17­9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19.

S. Schweiz a)

Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 1965) und gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.

b)

Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).

c)

Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften.»

12. Anhang III (A) wird wie folgt ergänzt: «106. Island­Liechtenstein Gegenstandslos.

107. Island­Norwegen Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

108. Island­Schweiz Gegenstandslos.

109. Liechtenstein­Norwegen Gegenstandslos.

110. Liechtenstein­Schweiz a)

Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 1996 und Nr. 2 vom 29. November 2000 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen,

5267

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie die Artikel 6 bis 8 des genannten Abkommens in Bezug auf die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung erfassten Rechtsvorschriften beider Staaten, Artikel 14 Absatz 1 des genannten Abkommens, mit der Massgabe, dass die Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des letzten Beschäftigungslandes längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt werden; hernach führt die Versicherung des Wohnsitzstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden, Artikel 14 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 20 bis 22 des genannten Abkommens, Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen und Artikel 3 Absatz 3 des genannten Zusatzabkommens Nr. 2.

b)

Artikel 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979.

111. Norwegen­Schweiz Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.» 13. Anhang III (B) wird wie folgt ergänzt: «106. Island­Liechtenstein Keine.

107. Island­Norwegen Keine.

108. Island­Schweiz Keine.

109. Liechtenstein­Norwegen Keine.

110. Liechtenstein­Schweiz a)

Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 1996 und Nr. 2 vom 29. November 2000 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Artikel 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979.

111. Norwegen­Schweiz Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.»

5268

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

14. Anhang IV (A) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.» 15. Anhang IV (B) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.» 16. Anhang IV (C) wird wie folgt ergänzt: «P. Island Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten sowie Ruhegelder im Rahmen eines Sondersystems für Beamte.

Q. Liechtenstein Alle Anträge auf ordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der betrieblichen Personalvorsorge, sofern die Reglemente der betreffenden Vorsorgeeinrichtung keine Kürzungsbestimmungen enthalten.

R. Norwegen Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV genannten Renten.

S. Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge.» 5269

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

17. Anhang IV (D2) wird wie folgt ergänzt: «Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-) Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen.

Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.» 18. Anhang VI wird wie folgt ergänzt: «P. Island 1. Ist eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

2. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfasste Person mit Wohnsitz in Island, a)

für die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und

b)

die keinen Anspruch auf eine isländische Rente hat,

hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Island gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte bzw. eine private Zusatzversicherung erfasst werden.

3. In Island versicherte Personen, die im Nationalen Register erfasst sind, ihren Wohnsitz in Island haben und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem isländischen Sozialversicherungssystem. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Gibt der Studierende seinen Wohnsitz in Island auf oder nimmt er eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr.

Q. Liechtenstein Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in Bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn: a)

5270

er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

i)

Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht; b)

oder in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder

c)

wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbstständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muss, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.

R. Norwegen 1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet.

In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäss dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

3. Soweit als die norwegische Hinterlassenen- und Invalidenrente nach der Verordnung gewährt und gemäss Artikel 46 (2) und unter Berücksichtigung von Artikel 45 berechnet werden muss, finden die Bestimmungen von Artikel 12-2, Abschnitt 3, Artikel 17-3, Abschnitt 4 und Artikel 18-2 Abschnitt 4 des nationalen Versicherungsgesetzes, nach welchen eine Rente auch dann gewährt werden kann, wenn das 5271

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

allgemeine Erfordernis, in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss nationalem Versicherungsgesetz versichert gewesen zu sein, nicht erfüllt ist, keine Anwendung.

4. In Norwegen versicherte Personen, die unter diese Verordnung fallen, ein Darlehen oder Stipendium aus dem staatlichen Fonds für Bildungsdarlehen (Statens lånekasse for utdanning) erhalten und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem norwegischen nationalen Versicherungssystem. Wird das Studium in Dänemark, Finnland, Island oder Schweden absolviert, so muss der Studierende auch im norwegischen Melderegister eingetragen sein. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Nimmt der Studierende eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr.

S. Schweiz 1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die ausserhalb der Schweiz, des Gebiets der anderen Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

3. a)

Bleibt eine Person nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 sowie Artikel 17 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

b)

Gelten nach Buchstabe a) für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

4. Die schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversicherung gelten für folgende, ausserhalb der Schweiz wohnhafte Personen: i)

5272

die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

ii)

die Personen, für die die Schweiz nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der zuständige Staat ist;

iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen dieser Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist 5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25 und 31 der Verordnung übernimmt der schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.

6. Die bei der Versicherung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.

7. Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt in dieser Versicherung versichert für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; 8. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.

19. Anhang VII wird wie folgt ergänzt: «13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.

14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

15. Ausübung einer
selbstständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.

16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.» 5273

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.97, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.98, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom 13.6.98, S. 1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S.1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, 399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 038 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Anhang 1 wird wie folgt ergänzt: «P. Island Heilbrigðis- og tryggingamálaráðherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavík 5274

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Félagsmálaráðherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavík 3. Fjármálaráðherra (Minister der Finanzen), Reykjavík.» Q. Liechtenstein Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz R. Norwegen 1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo 2. Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo 3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo 4 Justisdepartementet (Justizministerium), Oslo 5. Utenriksdepartementet (Aussenministerium), Oslo Schweiz 1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern ­ Office fédéral des assurances sociales, Berne ­ Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna (Federal Social Insurance Office, Berne).

2. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern ­ Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne ­ Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna.

2. Anhang 2 wird wie folgt ergänzt: «P. Island 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversicherungsanstalt), Reykjavík 3. Für Familienleistungen: a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík.»

5275

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Q. Liechtenstein 1. Krankheit und Mutterschaft: ­

die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder

­

das Amt für Volkswirtschaft

2. Invalidität: a)

Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung

b)

Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist

3. Alter und Tod (Renten): a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung

b)

Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: ­

die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder

­

das Amt für Volkswirtschaft

5. Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft 6. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse R. Norwegen 1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor paa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsverwaltung) Oslo.

3. Familienleistungen: Rykstrygderverket (die staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo und Folketrygdkontoret for utenlandssaker (das nationale Amt für Sozialversicherung im Ausland.

S. Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft: Versicherer ­ Assureur ­ Assicuratore nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, bei dem die betreffende Person versichert ist.

5276

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Invalidität a)

Invalidenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: IV-Stelle ­ Office AI ­ Ufficio AI des Wohnkantons.

ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf ­ Office AI pour les assurés à l'étranger, Genève ­ Ufficio AI per gli assicurati all'estero, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3. Alter und Tod: a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: Ausgleichskasse ­ Caisse de compensation ­ Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge entrichtet wurden.

ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: a)

Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

b)

Selbstständige: Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.

5. Arbeitslosigkeit: a)

Bei Vollarbeitslosigkeit:

b)

Bei Teilarbeitslosigkeit:

Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

6. Familienleistungen: a)

Bundesrechtliche Ordnung: i) Arbeitnehmer: Kantonale Ausgleichskasse ­ Caisse cantonale de compensation ­ Cassa cantonale di compensazione, der der Arbeitgeber angeschlossen ist.

ii) Selbstständige: Kantonale Ausgleichskasse ­ Caisse cantonale de compensation ­ Cassa cantonale di compensazione ­ des Wohnkantons.

5277

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

b)

Kantonale Regelungen: i) Arbeitnehmer: Familienausgleichskasse ­ Caisse de compensation familiale ­ Cassa di compensazione familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber.

ii) Selbstständige: Vom Kanton bestimmter Träger.»

3. Am Ende von Anhang 3 wird Folgendes eingefügt: «P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík 2. Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversicherungsanstalt), Reykjavík 3. Familienleistungen: a)

Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík

Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft 2. Alter und Tod: a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft

c)

Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal.

3. Invalidität: a)

Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung

b)

Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft

c)

Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal

4. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse 5278

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

R. Norwegen 1. De lokale arbeidskontor og trygdekontor på bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

2. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av 16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo.

3. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjØmannsloven av 30.

Mai 1975): Die Arbeitnehmer können sich am Dienstort, d.h. an Bord eines Schiffes, an den Arbeitgeber wenden. Vom Wohn- oder Aufenthaltsort aus muss sich der Arbeitnehmer an den Versicherer wenden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

4. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

S. Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn ­ Institution commune LaMal, Soleure ­ Istituzione commune LaMal, Soletta.

2. Invalidität: a)

Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds ­ Fonds de garantie ­ Fondo di garanzia LPP.

3. Alter und Tod: a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds ­ Fonds de garantie ­ Fondo di garanzia LPP.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern ­ Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne ­ Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna.

5279

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

5. Arbeitslosigkeit: a)

Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

b)

Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

6. Familienleistungen: Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Träger.» 4. Anhang 4 wird wie folgt ergänzt: P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík 2. Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversicherungsanstalt), Reykjavík 3. Familienleistungen: a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík

Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft 2. Alter und Tod: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft.

c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal.

3. Invalidität: a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft.

c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal.

4. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse 5280

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

R. Norwegen 1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo a)

Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

2. In allen übrigen Fällen: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo S. Schweiz 1. Krankheit und Mutterschaft: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn ­ Institution commune LaMal, Soleure ­ Istituzione commune LaMal, Soletta.

2. Invalidität: a)

Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds ­ Fonds de garantie ­ Fondo di garanzia LPP.

3. Alter und Tod: a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds ­ Fonds de garantie ­ Fondo di garanzia LPP.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern ­ Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne ­ Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna.

5. Arbeitslosigkeit: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit ­ Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail ­ Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro.

6. Familienleistungen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern ­ Office fédéral des assurances sociales, Berne ­ Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt: «106. Island­Liechtenstein Gegenstandslos.

5281

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

107. Island­Norwegen Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).

108. Island­Schweiz Gegenstandslos.

109. Liechtenstein­Norwegen Gegenstandslos.

110. Liechtenstein­Schweiz Gegenstandslos.

111. Norwegen­Schweiz Gegenstandslos.» 6. Anhang 6 wird wie folgt ergänzt: «P. Island Direktzahlung.

Q. Liechtenstein Direktzahlung.

R. Norwegen Direktzahlung.

S. Schweiz Direktzahlung.

7. Anhang 7 wird wie folgt ergänzt: P. Island: Keine.

Q. Liechtenstein: Liechtensteinische Landesbank, Vaduz.

R. Norwegen: Sparbanken NOR (Unionsbank von Norwegen), Oslo.

5282

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

S. Schweiz UBS S.A., Genf ­ Genève ­ Ginevra ­ Geneva.» 8. Anhang 8 wird wie folgt ergänzt, am Ende von Punkt A (a): «Island und Liechtenstein Island und Norwegen Liechtenstein und Norwegen» 9. Anhang 9 wird wie folgt ergänzt: «P. Island Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.

Q. Liechtenstein Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäss den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.

R. Norwegen Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die im Kapitel 5 des nationalen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28 Februar 1997), im Gesetz vom 19. November 1982 über lokale Gesundheitspflege, im Gesetz vom 2. Juli 1999 über spezialisierte Gesundheitsleistungen usw. vorgesehen sind.

S. Schweiz Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die die Versicherer gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung gewähren.» 10. Anhang 10 wird wie folgt ergänzt: «P. Island 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe d), des Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikeln 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikeln 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikeln 14a Absatz 2, des Artikeln 14a Absatz 4, des Artikeln l 14b Absatz 1, des Artikeln 14b Absatz 2, des Artikeln 14b Absatz 4 und des Artikeln 14c Buchstabe a) der Verordnung und des Artikeln 11, des Artikeln 11a, des Artikeln 12a Absatz 2 Buchstabe a), des Artikeln 12a Absatz 5 Buchstabe c) und des Artikeln 12a Absatz 7 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung: AlÞjóðadeild Trygging-astofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikel 17 der Verordnung: Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik.

5283

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

3. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Tryggingastofnun ríkisins (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

4. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskriftstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

5. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

Q. Liechtenstein 1. Für die Anwendung des Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a)

In Bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

b)

In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft

2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a)

In Bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

b)

In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft.

3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2: Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81: Amt für Volkswirtschaft.

6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Artikel 36, 63 und 70: Amt für Volkswirtschaft.

7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Volkswirtschaft.

R. Norwegen 1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit ausserhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b: 5284

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Person ihren Wohnsitz hat.

3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger.

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo 7. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger i)

für Personen, die in Norwegen für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, der nicht in Norwegen registriert ist,

ii) für Personen, die in Norwegen für einen Arbeitgeber arbeiten, der in Stavanger registriert ist.

8. Für die Anwendung der Artikel 36, 63 und 87 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 sowie des Artikels 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

9. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).

10. Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.

5285

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

11. Für die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung und des Artikel 2 der Durchführungsverordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

12. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute: a)

das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat,

b)

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in Bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.

13. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

S. Schweiz 1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a)

in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ­ Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ­ Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità;

b)

in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern ­ Office fédéral des assurances sociales, Berne ­ Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: a)

in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ­ Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ­ Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità;

b)

in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern ­ Office fédéral des assurancessociales, Berne ­ Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ­ Caisse de compensation de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ­ Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità.

4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern ­ Caisse fédérale de compensation, Berne ­ Cassa federale di compensazione, Berna.

5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Artikel 70 Absatz 1, von Artikel 82 Absatz 2 und von Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: 5286

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Gemeindeverwaltung ­ Administration communale ­ Amministrazione comunale, des Wohnortes.

6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit ­ Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail ­ Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro.

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: a)

in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn ­ Institution commune LaMal, Soleure ­ Istituzione commune LaMal, Soletta.

b)

in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern ­ Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne ­ Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna.

c)

in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit ­ Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail ­ Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro.

8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: a)

in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn ­ Institution commune LaMal, Soleure ­ Istituzione commune LaMal, Soletta.

b)

in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern ­ Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne ­ Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.»

11. Anhang 11 wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.» 3. 398 L 49 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S. 46) zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.

5287

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen 4.1

373 Y 0919(02): Beschluss Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 4).

4.2

373 Y 0919(03): Beschluss Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäss Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 5).

4.3

373 Y 0919(06): Beschluss Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 8).

4.4

373 Y 0919(07): Beschluss Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 9).

4.5

373 Y 0919(09): Beschluss Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 11).

4.6

373 Y 0919(11): Beschluss Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 14).

4.7

373 Y 0919(13): Beschluss Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 17).

4.8

373 Y 1113(02): Beschluss Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom 13.11.1973, S. 2), geändert durch: 395 Y 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl. L 294 vom 8.12.95, S.38).

4.9

374 Y 0720(06): Beschluss Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 7).

5288

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

4.10 374 Y 0720(07): Beschluss Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 8).

4.11 374 Y 0823(04): Beschluss Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Berechnung der Renten nach dem «Zeitenverhältnis» (ABl. C 99 vom 23.8.1974, S. 5).

4.12 374 Y 1017(03): Beschluss Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126 vom 17.10.1974, S. 23).

4.13 375 Y 0705(02): Beschluss Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 2).

4.14 375 Y 0705(03): Beschluss Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S.3).

4.15 376 Y 0526(03): Beschluss Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 117 vom 26.5.1976, S. 3).

4.16 378 Y 0530(02): Beschluss Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff «Sachleistungen» der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl.

C 125 vom 30.5.1978, S. 2).

4.17 383 Y 0115: Beschluss Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 7).

4.18 383 D 0117: Beschluss Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die
Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 238 vom 7.9.1983, S. 3).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík.

5289

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Liechtenstein Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.

Norwegen Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.19 383 Y 1112(02): Beschluss Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 306 vom 12.11.1983, S. 2).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík.

Liechtenstein Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.

Norwegen Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.20 383 Y 1102(03): Beschluss Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295 vom 2.11.1983, S. 3).

4.21 383 Y 0121: Beschluss Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 10).

4.22 386 Y 0126: Beschluss Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7.6.1986, S.3).

5290

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

4.23 387 Y 1009(01): Beschluss Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. C 271 vom 9.10.1987, S. 3).

4.24 387 Y 1022(01): Beschluss Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom 22.10.1987, S. 3 und ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 13).

4.25 388 Y 0309(01): Beschluss Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 4).

4.26

388 Y 0309 (03): Beschluss Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikels 17 Absatz 7 und Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom 9.3.1988, S. 7).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: «800 Schweizer Franken für den Träger des schweizerischen Wohnortes;» «500 Euro für den Träger des Wohnortes in Island, Liechtenstein und in Norwegen.»

4.27 388 Y (0309(01): Beschluss Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 7).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: «P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.» 5291

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4.28 389 Y 0606(01): Beschluss Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6.6.1989, S. 3).

4.29 389 Y 1115(01): Beschluss Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Massnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. C 287 vom 15.11.1989, S. 3).

4.30 390 Y 0412(01): Beschluss Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse massgebend ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 3).

4.31 390 Y 0412(02): Beschluss Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines voll arbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 4).

4.32 390 Y 0412(03): Beschluss Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 5).

4.33 390 Y 0330(01): Beschluss Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 80 vom 30.3.1990, S. 7).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a)

Nummer 1 findet keine Anwendung.

b)

Nummer 3 findet keine Anwendung.

4.34 391 D 0140: Beschluss Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401­E 410 F) (ABl. L 71 vom 18.3.1991, S. 1).

4.35 391 D 0425: Beschluss Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 235 vom 23.8.1991, S.21), geändert durch: 395 D 2353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411) (ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1).

4.36 393 D 0068: Beschluss Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom 30.1.1993, S. 124).

5292

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

4.37 393 D 0825: Beschluss Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25.8.1993, S. 5) Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: «P. Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.

Q. Liechtenstein 1. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

2. Waisenrenten: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

R. Norwegen Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

S. Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.38 394 D 602: Beschluss Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 1).» Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: «13. Island: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.

14. Norvège: Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

5293

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

15. Liechtenstein: ­

Amt für Volkswirtschaft (Mutterschaftszulagen),

­

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerbeihilfen, Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung),

­

Liechtensteinische Invalidenversicherung (Blindenbeihilfen).

16. Schweiz: 1. Invalidität, Alter und Tod: a)

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Schweizerische Ausgleichskasse, Genf ­ Caisse suisse de compensation, Genève ­ Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge Sicherheitsfonds ­ Fonds de garantie ­ Fondo di garanzia LPP.

2. Arbeitslosigkeit: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit ­ Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail ­ Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro 3. Familienleistungen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern ­ Office fédéral des assurances sociales, Berne ­ Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.» Invalidité, vieillesse et décès 4.39 394 D 0604: Beschluss Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103­E 127) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22).

4.40 394 D 0605: Beschluss Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 123).

4.41 395 D 0353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401­E 411) (ABl. L 244 vom 5.9.1995, S. 1).

4.42 395 D 00419: Beschluss Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 41).

4.43 396 D 0732: Beschluss Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201­E215) (ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1).

5294

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

4.44 395 D 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 294 vom 8.12.1995, S.38).

4.45 396 D 0172: Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 49 vom 28.2.1996, S. 31).

4.46 396 D 249: Beschluss Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. L 83 vom 2.4.1996, S.19).

4.47 396 D 0554: Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 241, vom 21.9.1996, S. 28).

4.48 396 D 0555: Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 31).

4.49 397 D 0533: Beschluss Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom 8.8.1997, S.85).

4.50 397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61).

4.51 398 D 0441: Beschluss Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 25).

4.52 398 D 0442: Beschluss Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die
soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 35).

4.53 398 D 0443: Beschluss Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung der Vordrucke E 121 et E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 37).

5295

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4.54 398 D 0444: Beschluss Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des bei der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 46).

4.55 398 D 0565: Beschluss Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40).

Abschnitt C: Rechtsakte, welche die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: 5.1.

Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975).

5.2.

Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980).

5.3.

385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluss von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3).

5.4.

385 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3).

5.5.

386 Y 0018: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. C 284 vom 11.11.1986, S. 4).

5.6.

392 Y 0019: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. C 199 vom 23.7.1993, S. 11).

5.7.

396 Y 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 19).

5.8.

397 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 3).

5296

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

5.9

380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 139 vom 9.6.1980, S. 1).

6.0

381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 143 vom 13.6.1981, S. 1).

6.1

386 Y 0609(01): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 338 vom 31.12.1986, S. 1).

6.2

C/107/87/S. 1: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107 vom 22.4.1987, S. 1).

6.3

C/323/80/S. 1: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Grossherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluss eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 323 vom 11.12.1980, S. 1).

6.4

L/90/87/S. 39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2.4.1987, S. 39).

5297

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Protokoll 1 zu Anhang 2 Arbeitslosenversicherung 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung: 1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)67 vorgesehenen Mindestzeitraums in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären.

1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet.

67 68

a)

Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.

b)

Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält 11.68

Derzeit 6 Monate, 12 Monate bei wiederholter Arbeitslosigkeit.

Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie ­ während mehrerer Aufenthalte ­ innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, mindestens sechs Monate lang Beiträge bezahlt haben.

5298

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge.

Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss Nummer 1.2 mit.

2.1 Ziffer 1.2 erster Satz sowie Ziffer 1.3 finden keine Anwendung in Bezug auf Liechtenstein.

2.2 Artikel 9 des schweizerisch­liechtensteinischen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979 findet weiterhin Anwendung.

3. Die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraumes von sieben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann die in Artikel 14 des Anhangs erwähnte Arbeitsgruppe über Soziale Sicherheit von einer Vertragspartei damit befasst werden.

Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluss des Rates in den Anhang 2 zum Anhang über die Freizügigkeit, in Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Änderung dieser Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert werden.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Anhangs.

5299

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Protokoll 2 zu Anhang 2 Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B mit folgenden Abweichungen: 1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung 1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn a)

sie in Bezug auf die anderen Zweige der Sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterliegen,

b)

für sie als Rentenbezüger oder Rentenantragssteller nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist,

c)

sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staaten erhalten,

d)

sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Buchstaben a) bis c) den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eines der beiden Staaten unterliegt.

1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt.

1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen und in Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer.

1.4 Auf Grenzgänger, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen und in Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, findet Artikel 20 der Verordnung analog Anwendung.

2. Kinder- und Waisenrenten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf: a)

Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und liechtensteinischen Rechtsvorschriften erhält;

b)

Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer oder Selbstständigen ausschliesslich die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsvorschriften gegolten haben.

5300

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

3. Arbeitslosenversicherung Ein voll arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält in Abweichung von Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterziehen.

5301

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Protokoll 3 zu Anhang 2 Im Verhältnis zwischen Norwegen und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B mit folgenden Abweichungen: Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf: a)

Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und norwegischen Rechtsvorschriften erhält;

b)

Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer oder Selbstständigen ausschliesslich die schweizerischen und die norwegischen Rechtsvorschriften gegolten haben.

11607

5302

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang K ­ Anlage 3

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise) (Art. 22 des Übereinkommens) 1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz­EG aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

2. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz­EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen.

3. Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

Abschnitt A ­ Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird A. Allgemeine Regelung 1. 389 L 0048: Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16).

2. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25), geändert durch: ­ 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 217 vom 23.8.1994, S. 8).

­ 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 21).

­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

5303

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

­ 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1997, S. 31).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (i) Der Anhang C (Liste von Ausbildungsgängen mit einer besonderen struktur wie in Punkt (ii) der zweiten Einrückung des ersten Unterparagraphen von Artikel 1[a] genannt) ist wie folgt zu ergänzen: (a) Unter dem Titel «2. Sektor Handwerksmeister («Mester/Meister/Maître), welcher Ausbildungsgänge betreffend Fertigkeiten darstellt, die durch die Richtlinien gemäss Anhang A nicht abgedeckt sind, ist Folgendes einzufügen: «In Norwegen Ausbildung für: ­ Landschaftsgärtner («anleggsgartner») ­ Zahntechniker («tanntekniker») Diese Ausbildungsgänge dauern mindestens vierzehn Jahre einschliesslich mindestens fünf Jahre Schulung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehre, enthaltend eine teilweise am Arbeitsplatz und teilweise in einer Berufsbildungseinrichtung vermittelte Ausbildung, und eine zweijährige berufliche Praxis mit praktischer Schulung, endend mit einer Meisterprüfung bezüglich handwerklichem Können, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel «Mester» zu verwenden.» (b) Unter dem Titel «3. Sektor Seefahrt» ist Folgendes einzufügen: (i) Unter dem Untertitel «(a) Seetransport»: «In Island Ausbildung für: ­ Schiffskapitän («skipstjóri»), ­ Erster Steuermann («stýrimaður»), ­ Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), ­ Marineingenieur, erster Grad («vélstjóri 1. stigs»).

In Norwegen Ausbildung für: ­ Schiffsführer/Deckoffizier 1. Klasse («skipsfører»), ­ Obersteuermann («overstyrmann»), ­ Küstenschiffer/Deckoffizier 3. Klasse («kystskipper»), ­ Steuermann/Deckoffizier 4. Klasse («styrmann»), ­ Chefingenieuroffizier/ Ingenieuroffizier 1. Klasse («maskinsjef»), ­ Zweiter Ingenieuroffizier/Ingenieuroffizier 2. Klasse («1. maskinist»), ­ Soloingenieur/Ingenieuroffizier 3. Klasse («enemaskinist») ­ Wachthabender Ingenieur/Ingenieuroffizier 4. Klasse («maskinoffiser»),

5304

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

welche eine Ausbildung beinhalten ­ in Island, von neun oder zehn Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch drei Jahre Fachausbildung (für den Marineingenieur fünf Jahre) ­ in Norwegen, von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem Grundkurs und Dienst auf See von drei Jahren Dauer (für Ingenieuroffizier zweieinhalb Jahre), ergänzt durch ­ für Wachthabende Offiziere, ein Jahr Fachausbildung ­ für die andern, zwei Jahre Fachausbildung.

und weiteren Dienst auf See, der nach der International STCW Convention (International Convention on Standards of Training, Certfication and Watchkeeping for Seafarers, 1978) anerkannt ist.

In Norwegen Ausbildung für: ­ Elektro-Automationsoffizier (Schiffselektriker), («elektro-automasjonstekniker/ skipselektriker»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs, ergänzt durch ein Jahr Praxiserfahrung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbildung umfasst.» (ii) Unter dem Untertitel «(b) Seefischerei»: «In Island Ausbildung für: ­ Schiffskapitän («skipstjóri»), ­ Erster Steuermann («stýrimaður»), ­ Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), welche eine Ausbildung von neun oder zehn Jahren Primarschulunterricht gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch zwei Jahre Fachausbildung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbildung umfasst, die mit einer Prüfung endet und die nach der Torremolinos Convention (1977) International Convention for the Safety of Fishing Vessels) anerkannt ist.» (iii) Unter dem Untertitel «(c) Personal mobiler Bohrinseln» «In Norwegen: Ausbildung für: ­ Plattformchef («plattformsjef»), ­ Chef Bereich Stabilität («stabilitetssjef»), ­ Kontrollraumoperateur («kontrollromoperator»), ­ Chef Bereich Technik («teknisk sjef»), ­ Assistent Bereich Technik («teknisk assistent»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs und ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst «off-shore» und ­ für den Kontrollraumoperateur, ein Jahr Fachausbildung, ­ für die andern, zweieinhalb Jahre Fachausbildung.»

5305

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(c) Unter dem Titel «4. Technischer Bereich» ist Folgendes einzufügen: «In Liechtenstein Ausbildung für: ­ Treuhänder («fiduciary expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schulzeit und ­ ausser wenn ein Maturitätszeugnis erworben wurde ­ auf einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fertigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erforderlichen theoretischen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden; die Ausbildung wird abgeschlossen mit einem staatlichen Examen («Lehrabschlussprüfung»), deren erfolgreiches Bestehen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte führt.

Nach drei Jahren praktischer Erfahrung in einer Unternehmung kombiniert mit einer berufsbegleitenden Weiterbildung von vier Jahren Dauer kann mit der staatlichen Berufsprüfung der eidgenössische Fachausweis als Treuhänder erworben werden.

In der Regel liegt die Gesamtdauer dieser Ausbildung zwischen 16 und 19 Jahren.

Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt. Es ist jedem Kandidaten freigestellt, wie er sich auf die Berufsprüfung vorbereiten will (Berufsschulen, private Schulen, Fernunterricht), ­ Wirtschaftsprüfer («auditing expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fertigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erforderlichen theoretischen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden.

Nach drei weiteren Jahren praktischer Erfahrung in einer Unternehmung und einer Weiterbildung von fünf Jahren, die auch neben der Berufstätigkeit und im Fernunterricht absolviert werden kann, kann die staatliche Höhere Fachprüfung abgelegt werden, welche zum Diplom als Wirtschaftsprüfer führt.

Die gesamte Dauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren.

Kandidaten, welche ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen lediglich den Nachweis eines zusätzlichen Jahres beruflicher Praxis in Liechtenstein erbringen.

Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt.»

5306

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(II) Die in der Anpassung I aufgeführten Zusätze zu Anhang C gelten in Verbindung mit der in Anhang II zur Richtlinie 95/43/EG der Kommission enthaltenen Liste, so wie diese durch die Richtlinie 97/38//EG der Kommission revidiert wurde und so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz­EG enthalten sind.

(III) Die schweizerischen Listen, welche sich auf die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG beziehen, werden im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens erstellt werden.

B. Rechtsberufe 3. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: ­ 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91), ­ 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS, zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1. 1 1995, S. 1).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit der folgenden Anpassung: Artikel 1(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «Lögmaður», In Liechtenstein: «Rechtsanwalt», In Norwegen: «Advokat», In der Schweiz: «Avocat/Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avvocato».

C. Medizinische und paramedizinische Tätigkeiten 4. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/ EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte, der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, der Zahnärzte und der Tierärzte hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25).

Ärzte 5. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: 5307

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

­ 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15), ­ 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (I) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf í læknisfræðfrá læknadeild Háskola Íslands» (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität von Island) und ein Nachweis einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; (n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (o) In Norwegen: «bevis for bestått medisinsk embetseksamen» (Diplom des Grades cand.

med.), verliehen von der Medizinischen Fakultät einer Universität, und ein von den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitswesens ausgestellter Nachweis einer praktischen Ausbildung; (p) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de médecin» «Eidgenössisch diplomierter Arzt» «titolare di diploma federale di medico,» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» (II) Artikel 5(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «sérfræðileyfi» (Prüfungszeugnis eines Spezialisten in Medizin), ausgestellt vom Gesundheitsministerium; In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; In Norwegen: «bevis for tillatelse til å benytte spesialisttittelen» (Nachweis der Berechtigung zum Tragen des Spezialistentitels), ausgestellt von den zuständigen Behörden; 5308

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

In der Schweiz: «spécialiste» «Facharzt» «specialista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» (III) Die Strichaufzählung unter Artikel 5(3) wird durch folgende Einfügungen ergänzt: Anästhesiologie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Chirurgie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Neurochirurgie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði Anästhesiologie anestesiologi anesthésiologie Anästhesiologie anesthesiologia» skurðlækningar Chirurgie generell kirurgi chirurgie Chirurgie chirurgia» taugaskurðlækningar Neurochirurgie nevrokirurgi neurochirurgie, Neurochirurgie neurochirurgia»

Frauenheilkunde und Geburtshilfe: «Island: fæðingar- og kvenlækningar Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe Norwegen: fødselshjelp og kvinnesykdommer Schweiz: gynécologie et obstétrique Gynäkologie und Geburtshilfe ginecologia e ostetricia» Innere Medizin: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

lyflækningar Innere Medizin indremedisin médecine interne Innere Medizin medicina interna»

5309

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Augenheilkunde: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

augnlækningar Augenheilkunde øyesykdommer ophthalmologie, Oph thalmologie oftalmologia»

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: «Island: háls-, nef- og eyrnalækningar Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Norwegen: øre-nese-halssykdommer Schweiz: oto-rhino-laryngologie Oto-Rhino-Laryngologie otorinolaringoiatria» Kinderheilkunde: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

barnalækningar Kinderheilkunde barnesykdommer pédiatrie Kinder- und Jugendmedizin pediatria»

Lungen- und Bronchialheilkunde: «Island: lungnalækningar Liechtenstein: Lungenkrankheiten Norwegen: lungesykdommer Schweiz: pneumologie, Pneumologie pneumologia» Urologie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Orthopädie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

5310

þvagfæraskurðlækningar Urologie urologi urologie Urologie urologia» bæklunarskurðlækningar Orthopädische Chirurgie ortopedisk kirurgie chirurgie orthopédique Orthopädische Chirurgie chirurgia ortopedica»

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Pathologie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Neurologie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Psychiatrie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

vefjameinafræði Pathologie patologi pathologie Pathologie patologia» taugalækningar Neurologie nevrologi neurologie Neurologie neurologia» geðlækningar Psychiatrie und Psychotherapie psykiatri psychiatrie et psychothérapie Psychiatrie und Psychotherapie psichiatria e psicoterapia»

(IV) Die Strichaufzählung unter Artikel 7(2) wird durch folgende Einfügungen ergänzt: Mikrobiologie ­ Bakteriologie: «Island: sýklafræði Norwegen: medisinsk mikrobiologi» Biochemie: «Island: Norwegen:

klinísk lífefnafræði klinisk kjemi»

Immunologie: «Island: Norwegen:

ónæmisfræði immunologi og transfusjonsmedisin»

Plastische Chirurgie: «Island: lýtalækningar Norwegen: plastikkirurgi Schweiz: chirurgie plastique et reconstructive Plastische und Wiederherstellungschirurgie chirurgia plastica e ricostruttiva»

5311

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Thoraxchirurgie: «Island: Norwegen: Schweiz:

Kinderchirurgie: «Island: Norwegen: Schweiz:

Gefässchirurgie: «Island: Norwegen: Kardiologie: «Island: Norwegen: Schweiz:

Gastro-Enterologie: «Island: Norwegen: Schweiz:

Rheumatologie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

brjóstholsskurðlækningar thoraxkirurgi chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Herz- und thorakale Gefässchirurgie chirurgia del cuore e dei vasi toracici» barnaskurðlækningar barnekirurgi chirurgie pédiatrique Kinderchirurgie chirurgia pediatrica» æðaskurðlækningar karkirurgi» hjartalækningar hjertesykdommer cardiologie Kardiologie cardiologia» meltingarlækningar fordøyelsessykdommer gastro-entérologie Gastroenterologie gastroenterologia» gigtlækningar Rheumatologie revmatologi rhumatologie Rheumatologie reumatologia»

Allgemeine Hämatologie: «Island: blódmeinafræði Norwegen: blodsykdommer Schweiz: hématologie Hämatologie ematologia»

5312

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Endokrinologie: «Island: Norwegen: Schweiz:

Physiotherapie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

efnaskipta- og innkirtlalækningar endokrinologi endocrinologie-diabétologie Endokrinologie-Diabetologie endocrinologia-diabetologia» orku- og endurhæfingarlækningar Physikalische Medizin und Rehabilitation fysikalsk medisin og rehabilitering médecine physique et réadaptation Physikalische Medizin und Rehabilitation medicina fisica e riabilitazione»

Dermatologie und Venerologie: «Island: huð- og kynsjúkdómalækningar Liechtenstein: Dermatologie und Venerologie Norwegen: hudsykdommer og veneriske sykdommer Schweiz: dermatologie et vénéréologie Dermatologie und Venerologie dermatologia e venereologia» Radiologie: «Island: Norwegen: Radiodiagnose: «Island: Liechtenstein: Schweiz:

Radiotherapie: «Norwegen: Schweiz:

Tropenmedizin: «Schweiz:

geislalækningar radiology» geislagreining Medizinische Radiologie radiologie médicale/radio-diagnostic Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik radiologia medica/radiodiagnostica» onkologi radiologie médicale/radio-oncologie Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie radiologia medica/radio-oncologia» médecine tropicale Tropenmedizin medicina tropicale»

5313

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Kinder- und Jugendpsychiatrie: «Island: barna- og unglingageðlækningar Liechtenstein: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Norwegen: barne- og ungdomspsykiatri Schweiz: psychiatrie et psychothérapie d'enfants et d'adolescents Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie psichiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza» Geriatrie: «Island: Liechtenstein: Norwegen: Nierenkrankheiten: «Island: Norwegen: Schweiz:

öldrunarlækningar Geriatrie geriatri» nýrnalækningar nyresykdommer néphrologie Nephrologie nefralogia»

Übertragbare Krankheiten: «Island: smitsjúkdómar Norwegen: infeksjonssykdommer» «Community Medicine» (öffentliches Gesundheitswesen): «Island: félagslækningar Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen Norwegen: samfunnsmedisin Schweiz: prévention et santé publique Prävention und Gesundheitswesen prevenzione e salute pubblica» Pharmakologie: «Island: Norwegen: Arbeitsmedizin: «Island: Norwegen: Schweiz:

Allergologie: «Island: Schweiz:

5314

lyfjafræði klinisk farmakologi» atvinnulækningar yrkesmedisin médecine du travail Arbeitsmedizin medicina del lavoro» ofnæmislækningar allergologie et immunologie clinique Allergologie und klinische Immunologie allergologia e immunologia clinica»

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Gastro-enterologische Chirurgie: «Norwegen: gastroenterologisk kirurgi» Zahn-, Mund-, KieferZahnarztes): «Liechtenstein: Norwegen: Schweiz:

Nuklearmedizin: «Schweiz:

und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Kieferchirurgie kjevekirurgi og munnhulesykdommer chirurgie maxillo-faciale Kiefer- und Gesichtschirurgie chirurgia mascello-facciale» radiologie médicale/médecine nucléaire Medizinische Radiologie/Nuklearmedizin radiologia medica/medicina nucleare»

Krankenpflegepersonal 6. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch: ­ 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91), ­ 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), ­ 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), ­ 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30), ­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:

5315

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(a) Artikel 1(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «hjúkrunarfræðingur»; «In Liechtenstein: «Krankenschwester ­ Krankenpfleger»; «In Norwegen: «offentlig godkjent sykepleier»; «In der Schweiz: «infirmière, infirmier», «Krankenschwester, Krankenpfleger», «infermiera, infermiere».» (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(o) In Island: hjúkrunarpróf (Krankenpflegediplom), attestiert durch die zuständigen Behörden; (p) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind; (q) In Norwegen: «bevis for bestått sykepleiereksamen» (Diplom in Allgemeiner Krankenpflege), verliehen von einer Krankenpflegeschule; (r) In der Schweiz: «infirmière diplômée en soins généraux, infirmier diplômé en soins généraux», «diplomierte Krankenschwester in allgemeiner Krankenpflege, diplomierter Krankenpfleger in allgemeiner Krankenpflege», «infermiera diplomata in cure generali, infermiere diplomato in cure generali» ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK).» 7. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8), geändert durch: ­ 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30).

Zahnärzte 8. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: 5316

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­ 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91), ­ 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), ­ 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), ­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «In Island: «tannlæknir», In Liechtenstein: «Zahnarzt», In Norwegen: «tannlege», In der Schweiz: «médecin-dentiste», «Zahnarzt», «medico-dentista».» (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf frá tannlæknnadeíld Háskóla Íslands» (Diplom der Zahnmedizinischen Fakultät der Universität von Island); (n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (o) In Norwegen: «bevis for bestått odontologisk embetseksamen» (Diplom des Grades cand. odont.), verliehen von der Zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;

5317

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(p) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de médecin-dentiste», «eidgenössisch diplomierter Zahnarzt», «titolare di diploma federale di medico-dentista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» (c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 wird durch folgende Einfügungen ergänzt: 1. Orthodontics «In Norwegen: «bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi» (Nachweis von Spezialstudien in Kieferorthopädie), verliehen durch die Zahnmedizinische Fakultät einer Universität, «In der Schweiz: «diplôme fédéral d'orthodontiste» «Diplom als Kieferorthopäde» «diploma di ortodontista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» 2. Mundchirurgie: «In Norwegen: «bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi» (Nachweis von Spezialstudien in Oralchirurgie), verliehen durch die Zahnmedizinische Fakultät einer Universität.».

9. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), geändert durch: ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

Tierärzte 10. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: ­ 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), ­ 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), ­ 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), 5318

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(o) In Island: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (p) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (q) In Norwegen: «eksamensbevis utstet av Norges veterinærhøgskole for bestått veterinærmedisinsk embetseksamen» (Diplom des Grades cand. med. vet.), verliehen durch das Norwegische Kolleg für Veterinärmedizin; (r) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de vétérinaire», «eidgenössisch diplomierter Tierarzt», «titolare di diploma federale di veterinario» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» 11. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7), geändert durch: ­ 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19).

Hebammen 12. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch: 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 74), 5319

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

­ 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), ­ 89 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), ­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «In Island: «ljósmóðir», In Liechtenstein: «Hebamme», In Norwegen: «jordmor», In der Schweiz: «sage-femme», «Hebamme», «levatrice».» (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: (m) «In Island: «embættispróf frá Háskóla Íslands eða próf í ljósmoðurfræðum frá Ljósmæðraskóla Íslands» (Hebammendiplom), attestiert durch die zuständigen Behörden; (n) «In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind; (o) «In Norwegen: «bevis for bestått jordmoreksamen» (Hebammendiplom), verliehen von einer Hebammenschule, und ein Nachweis einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden; (p) «In der Schweiz: «sage-femme diplômée», «diplomierte Hebamme», «levatrice diplomata», Diplom ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK).» 5320

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

13. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8), geändert durch: 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (Abl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19).

Pharmazie 14. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34).

15. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch: ­ 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42), ­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf frá Háskóla Íslands í lyfjafræði» (Diplom in Pharmazie der Universität von Island); (n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (o) In Norwegen: «bevis for bestått cand. pharm. eksamen» (Diplom des Grades cand.

pharm.), verliehen von einer Universitätsfakultät; (p) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de pharmacien», «eidgenössisch diplomierter Apotheker», «titolare di diploma federale di farmacista», verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» 5321

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

D. Architektur 16. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch: ­ 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom 31.12.1985, S. 1), ­ 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1.2.1986, S. 71), ­ 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt: «(l) In Island: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (m) In Liechtenstein: die von der «Fachhochschule» verliehenen Diplome (Dipl.-Arch. [FH]); (n) In Norwegen: die Diplome («sivilarkitekt»), die vom Norwegischen Institut für Technologie der Universität Trondheim, dem Oslo Kolleg für Architektur und vom Bergen Kolleg für Architektur verliehen werden, die Bescheinigungen über die Mitgliedschaft im «Norske Arkitekters Landsforbund» (NAL), wenn die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat erhalten haben, welcher diese Richtlinie anwendet; (o) In der Schweiz: ­ die von den Ecoles Polytechniques Fédérales, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Politecnici Federali ausgestellten Diplome (arch. dipl. EPF, dipl. Arch. ETH, arch. dipl. PF), ­ die von der Fakultät für Architektur der Universität Genf / Ecole d'architecture de l'Université de Genève (architecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome,

5322

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­

die Bescheinigungen der Fondation des registres suisses des ingénieurs, des architectes et des techniciens, Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Fondazione dei Registri svizzeri degli ingegneri, degli architetti e dei tecnici (REG): architecte REG A, Architekt REG A, architetto REG A.»

(b) Artikel 15 findet keine Anwendung.

E. Handels- und Vermittlungstätigkeiten Handel mit und Verteilung von Giftstoffen 17. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).

18. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: ­ 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: «In Liechtenstein: 1. Benzol und Tetrachlorocarbon (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964); 2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt sind (anwendbar gemäss Customs Treaty, Public Notice Nr. 47 vom 28. August 1979).

In Norwegen: 1. Pestizide, die unter die Akte über Pestizide vom 5. April 1963 und deren Verordnungen fallen; 2. Chemikalien, die unter die Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien fallen, welche für die Gesundheit des Menschen eine Gefahr darstellen können, mit der entsprechenden Verordnung über die Liste von Chemikalien.

5323

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

In der Schweiz: Alle Produkte und Giftstoffe gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt sind.».

Selbstständige Handelsvertreter 19. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

F. Sonstiges 20. 385 D 0368: 85/368/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56).

Abschnitt B: Rechtsakte, die die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis: Allgemein 21. C/81/74/S.1: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit, die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. C 81 vom 13.7.1974, S. 1).

22. 374 Y 0820(01): Entschliessung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. C 98 vom 20.8.1974, S. 1).

Allgemeine Regelung 23. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 23).

Ärzte 24. 375 X 0366: 75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 20).

25. 375 X 0367: 75/367/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 21).

5324

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

26. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1.7.1975, S. 1).

27. 386 X 0458: 86/458/EWG: Empfehlung des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom 19.9.1986, S. 30).

28. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).

Zahnärzte 29. 378 Y 0824(01): Erklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. C 202 vom 24.8.1978, S. 1).

Tierärzte 30. 378 X 1029: 78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 12).

31. 378 Y 1223(01): Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. C 308 vom 23.12.1978, S. 1).

Apotheker 32. 385 X 0435: 85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 45).

Architektur 33. 385 X 0386: 85/386/EWG: Empfehlung des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 28

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5325

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein Die Schweiz und Liechtenstein, nachstehend «die Parteien» genannt, ­

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben;

­

Im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen;

­

Unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWRRates vom 20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999;

­

Im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994;

­

In Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenverkehr; sind wie folgt übereingekommen:

5326

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

A) Betreffend Punkt 29 (Personenverkehr) und Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 20 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens): 1. Grundsätze 1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird.

1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.

1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab.

1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTARat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden.

Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer
aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

5327

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

2. Umsetzung 2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.

2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.

2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.

2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.

B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTAÜbereinkommens): In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.

C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens): Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTAÜbereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens 5328

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung.

Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.

Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Fürstentum Liechtenstein:

5329

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins betreffend weitere Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Gleichstellung der eigenen Staatsangehörigen im anderen Staat Im Hinblick auf die Regelung der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).

Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

11607

5330

Für das Fürstentum Liechtenstein:

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang L69

Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang M70

Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang N71

Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang O72

Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen

69 70 71 72

Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern.

Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern.

Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern.

Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern.

5331

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P

Landverkehr (Art. 35 des Übereinkommens)

Titel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Allgemeine Grundsätze und Ziele

1. Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.

2. Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.

3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

4. Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden «Abkommen Schweiz­EG» genannt) vereinbart ist.

Art. 2

Geltungsbereich

1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr 2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.

3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

5332

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1. Strassenverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als: ­

Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt;

­

Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ausführt;

­

Unternehmen: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

­

Fahrzeug: ein im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern;

­

grenzüberschreitender Verkehr: Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet eines Mitgliedstaates und der Bestimmungsort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet des Mitgliedstaates zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet;

­

Transit: die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entladung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines Mitgliedstaates;

­

Dreiländerverkehr mit Drittländern: Beförderungen von Gütern oder Personen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt mit einem im Gebiet des anderen Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaates fährt oder nicht;

­

Genehmigung: eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erforderlich ist.

5333

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

2. Eisenbahnverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als: ­

Eisenbahnunternehmen: jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss;

­

internationale Gruppierung: jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten seinen Sitz in der Schweiz hat;

­

Betreiber des Fahrwegs: jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind;

­

Genehmigung: eine Genehmigung, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;

­

Genehmigungsbehörde: die Stelle, die von jedem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist;

­

Zugtrasse: die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann;

­

Zuweisung: die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstelle;

­

Zuweisungsstelle: die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Zuweisung von Fahrwegkapazität beauftragt ist;

­

Stadt- und Vorortverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;

­

Regionalverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken;

­

kombinierter Verkehr: die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zuund/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen.

Art. 4

Bestehende bilaterale Abkommen

1. Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.

5334

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkommen, die in der Beilage 9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig.

3. Die in Absatz 1 erwähnten Abkommen sind in der Beilage 9 dieses Anhangs aufgelistet.

Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr A. Gemeinsame Bestimmungen Art. 5

Zugang zum Beruf

1. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen: a)

Zuverlässigkeit,

b)

angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,

c)

fachliche Eignung.

2. Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Beilage 1 aufgeführt.

Art. 6

Sozialvorschriften

Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.

Art. 7

Technische Normen

1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1.

2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.

4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelistet.

5335

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 8

Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht

1. Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen.

2. Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von 4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen.

3. Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von 7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.

4. Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.

5. Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr Art. 9

Güterverkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten

1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWRAbkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist und deren Muster sich in Anhang 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.

2. Die in Beilage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.

3. Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

5336

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 10

Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten

1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt.

2. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.

Art. 11

Dreiländerverkehr mit Drittländern

1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 12

Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat

Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen Art. 13

Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen

1. Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er ­

in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und

­

die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 Nummer 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er

5337

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

­

in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und

­

die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

3. Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Absatz 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 14

Zugang zum Markt

1. Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

2. Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

3. Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

4. Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig: 5. Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.

6. Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Nummer 3 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

Art. 15

Dreiländerverkehr mit Drittländern

1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die

5338

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 16

Beförderungen zwischen zwei im Gebiet eines Mitgliedstaates liegenden Orten

1. Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

2. Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 17

Verfahren

Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.

Art. 18

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr Art. 19

Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ­

die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen;

­

den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.

5339

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 20

Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte

1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangsund Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist.

2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet des anderen Mitgliedstaates.

3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw.

Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.

Art. 21

Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen

1. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.

2. Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.

3. Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.

4. Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.

5. Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt.

6. Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.

7. Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.

Art. 22

Erteilung der Sicherheitsbescheinigung

1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Ei-

5340

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

senbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

2. Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.

3. Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.

Art. 23

Zuweisung der Zugtrasse

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass ­

die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminierender Weise zugewiesen wird;

­

das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.

2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen.

3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird: a)

gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,

b)

Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z.B. besondere Hochgeschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.

4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizi-

5341

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

enten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.

5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.

6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.

Art. 24

Rechnungswesen und Wegeentgelt

1. Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.

2. Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.

3. Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.

4. Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.

5. Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

6. Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.

Art. 25

Beschwerderecht

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

5342

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Titel IV Diverses Art. 26

Kontingente für leichte Fahrzeuge

Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 für einfache Fahrten mit leeren oder mit leichten Erzeugnissen beladenen Fahrzeugen, wenn das Gesamtladegewicht des Fahrzeuges 28 t nicht übertrifft, im Transit durch die Schweizer Alpen gegen Bezahlung einer Abgabe für die Benützung der Infrastruktur. Diese Abgabe beträgt CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002 , CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.

Art. 27

Erleichterung der Grenzkontrollen

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.

Art. 28

Umweltnormen für Nutzfahrzeuge

Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 29

Ausschuss

1. Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die richtige Geschäftsführung und Umsetzung dieses Anhangs verantwortlich ist.

2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.

3. Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.

5343

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 1

Anwendbare Bestimmungen Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ähnlich sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden: Abschnitt 1: ­

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17).

Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der monetären Union teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtlichen Blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht».

Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist.

Abschnitt 2: ­

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: (a) In Kapitel IV.A. von Anhang IB, sollen bei Punkt 3(a) die folgenden Zeilen betreffend Seite 1 der Fahrerkarte hinzugefügt werden.

«ch: Fahrerkarte Carte de conducteur Carta del conducente»

5344

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

«is: «fl: «no:

Ökumannskort» Fahrerkarte» Sjåførkort»

(b) In Kapitel IV.A. von Anhang IB betreffend Seite 1 der Fahrerkarte muss der Einleitungssatz bei Punkt 3 (c) wie folgt heissen: das Erkennungszeichen des Mitgliedstaates, welcher die Karte erlässt, die von der in Artikel 37 des UN-Strassenverkehrsabkommens vom 8. November 1968 erwähnte Ellipse umkreist wird und die den gleichen Hintergrund wie die Fahrerkarte hat; das Erkennungszeichen soll folgendermassen aussehen: (c) In Kapitel IV.A von Anhang IB betreffend Seite 1 der Fahrerkarte sollen bei Punkt 3(c) die folgenden Zeilen hinzugefügt werden: «IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäss AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen.

Die Bestimmungen der Regelung sollen mit der folgenden Anpassung gelesen werden: Die Bestimmungen von Artikel 3 sind nicht anwendbar.

­

Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 325 vom 29.11.1988, S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1).

­

Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 36).

Abschnitt 3: ­

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

­

Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung

5345

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1).

­

Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).

­

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 23.2.1992, S. 27).

­

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

­

Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).

­

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.94, S. 7).

­

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl.

Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

­

Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996, S. 10).

­

Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 43).

Abschnitt 4: ­

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

­

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.)

5346

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

Abschnitt 5: ­

Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 25).

­

Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 45).

5347

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8 1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURONorm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.

2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURONorm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.

5348

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 3

Genehmigungsmodell (blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)

(Erste Seite der Genehmigung) (Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt) Staat, der die Genehmigung erteilt Nationalitätszeichen73

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

Genehmigung Nr. .........

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Diese Genehmigung berechtigt 74 ..................................................................................................

......................................................................................................................................

......................................................................................................................................

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen75 zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.

Besondere Bemerkungen: .......................................................................................................

......................................................................................................................................

......................................................................................................................................

......................................................................................................................................

Diese Genehmigung gilt vom ............................................ bis zum ............................

Erteilt in ...................................................................., am............................................

...............................................................76 73 74 75 76

Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).

Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers.

Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt.

Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt.

5349

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

(Zweite Seite der Genehmigung) Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Mitgliedstaaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen ­

mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTAMitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, die entweder EG- oder EFTA-Mitgliedstaat sind, befinden,

­

mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTAMitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

­

zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstrecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.

Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer: ­

es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Genehmigung zu erfüllen,

­

zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Genehmigung wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen77.

Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTAMitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

77

Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

5350

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- oder EFTAMitgliedstaates insbesondere dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.

5351

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 4

Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind 1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.

2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a)

die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;

b)

die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder ­ zum Eigengebrauch ­ ausserhalb des Unternehmens dienen;

c)

die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

d)

die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19.

Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist, erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

5352

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr ­

Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse: Art. 4: Güterverkehr.

5353

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot 1. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.

2. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt: a)

für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Verwendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können;

b)

für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichtsvorschriften nicht entsprechen können;

c)

in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge;

d)

für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering);

e)

für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.

3. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein: a.

ohne besondere Genehmigung: ­ die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen, ­ die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr;

b.

mit besonderer Genehmigung: die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nachtfahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: ­ verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, ­ Schlachtschweine und Geflügel,

5354

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

­ ­ ­

frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenausstattungen für Theater usw., Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden.

Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.

4. Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden nicht diskriminierend genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.

5355

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen: 1. Linienverkehr 1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;

c)

die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2. Gelegenheitsverkehr 2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.

5356

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2.2 Die in dieser Nummer 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.

3. Werkverkehr Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: ­

bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person,

­

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

Abschnitt I Genehmigungspflichtiger Linienverkehr Art. 2

Art der Genehmigung

1. Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Beilage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 13 des Anhangs genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

2. Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

3. In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen: a)

die Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und die Fahrpläne.

5357

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

4. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Abl EG. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz­EG vereinbart ist.

5. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

6. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: ­

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr,

­

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument,

­

eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Art. 3

Genehmigungsanträge

1. Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWRAbkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz­EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in einem Mitgliedstaat jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangspunkt befindet.

2. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.

3. Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.

5358

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 4

Genehmigungsverfahren

1. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung.

3. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

4. Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn: a)

der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden;

e)

es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;

f)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrs5359

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

unternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

5. Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind.

6. Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Ausschuss befasst werden.

7. Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.

8. Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Art. 5

Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

1. Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

2. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

3. Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.

Art. 6

Erlöschen einer Genehmigung

Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.

Art. 7

Pflichten des Beförderungsunternehmens

1. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss ­ ausser im Fall höherer Gewalt ­ während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.

5360

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

2. Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

3. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste Art. 8

Kontrollpapier

1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.

Art. 9

Bescheinigung

Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.

Abschnitt III Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen Art. 10

Fahrausweise

1. Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst ­ mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs ­ benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: ­

den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt,

­

die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises,

­

den Beförderungspreis.

2. Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

5361

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 11

Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen

1. Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.

2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Art. 12

Gegenseitige Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über: ­

Verstösse gegen diesen Anhang und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse,

­

die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.

2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber: ­

die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt,

­

zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.

4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug 5362

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen.

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

5363

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr ­

Abkommen vom 1. April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den internationalen Strassenpersonenverkehr: Art. 3: Gelegenheitspersonenverkehr.

Art. 4: Regelmässiger und Pendelpersonenverkehr.

Art. 5: Internationaler Verkehr.

­

Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.

Art. 3: Personenverkehr.

Art. 6: Kabotageverbot.

5364

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage 9

Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen ­

Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.

­

Zollunion mit Liechtenstein: Abkommen vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

­

Abkommen vom 1. April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den internationalen Personenverkehr auf der Strasse.

5365

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang P ­ Beilage10

Schweizer Grenzgebiet Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle78.

11607

78

Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich.

(in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern)

5366

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang Q

Luftverkehr (Art. 29 des Übereinkommens) Art. 1

Geltungsbereich

Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.

Art. 2

Nichtdiskriminierung

Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 3

Niederlassungsfreiheit

1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 4

Gesellschaften

1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

5367

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Art. 5

Ausnahmen

1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.

2. Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Art. 6

Staatliche Beihilfen

1. Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2. Mit diesem Anhang vereinbar sind: a)

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

3. Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden: a)

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b)

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Art. 7

Aufsicht

Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.

5368

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Art. 8

Geltende zweiseitige Vereinbarungen

1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.

Art. 9

Ausschuss

1. Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.

2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.

3. Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen.

4. Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.

Art. 10

Erworbene Rechte

1. Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.

2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.

5369

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang Q ­ Anlage Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes: ­

In allen Fällen, in denen in dieser Anlage auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Anhangs so zu verstehen, dass sie auch auf die Mitgliedstaaten oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an einen Mitgliedstaat verweist.

­

Unter dem Begriff «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» gemäss den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, das in einem der Mitgliedstaaten über eine Betriebsbewilligung verfügt und dort seine Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates hat.

Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.

1. Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Art. 1­18. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 Absatz 3 ist der Verweis auf Art. 169 EG-Vertrag als Verweis auf die anwendbaren Verfahren dieses Anhangs zu verstehen) Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Art. 1­10, 12­15) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen: Die Anhänge der Verordnung beinhalten nur die Flughäfen in den EFTA-Staaten.

Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (Art. 1­11)

5370

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Nr. 295/91 Verordnung des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienluftverkehr (Art. 1­9) Nr. 2299/89 Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates (Art. 1­22) Nr. 3089/93 Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Art. 1) Nr. 80/51 Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschallluftfahrzeugen, geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG (Art. 1­9) Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (Art. 1­8) Nr. 92/14 Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils III Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (Art. 1­11) Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (Art. 1­8) Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Art. 1­12)

5371

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1­9, 11­23, 25) Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Art. 1­8) Nr. 323/1999 Verordnung des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2229/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Art. 1, 2) 2. Technische Harmonisierung Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Art. 1­3, 4 Absätze 2, 5­11, 13) Nr. 93/65 Richtlinie des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Art. 1­5, 7­10) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen: Der Anhang sollte ergänzt werden und Organisationen gemäss Artikel 5 in den EFTA-Staaten beinhalten.

Nr. 97/15 Richtlinie der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von EurocontrolNormen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Art. 1­4, 6)

5372

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

3. Flugsicherheit Nr. 94/56/EC Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1­13) 4. Sonstiges Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Art. 1­10) Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Art. 1­11)

5373

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R

Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 17bis des Übereinkommens) Art. 1

Geltungsbereich

Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.

Art. 2

Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: (a) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (b) «im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme;

5374

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

(ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen79; (c) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen»: Vergabestellen, die nicht unter das GPA80 fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; (ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; (iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

(d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Appendices 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.

Art. 3

Wettbewerb

Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung so79

80

Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Ratsrichtlinie 93/38/EEL vom 14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EL korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist.

Wie in Kraft am 21. Juni 2001

5375

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

wie private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.

Art. 4

Dienstleistungen

In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Appendices 10 und 11 aufgeführt sind.

Art. 5

Schwellenwerte

Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als: (a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge: (i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen; (b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.

Art. 6

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.

Art. 7

Anwendungsbereich unterhalb der Schwellenwerte

Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 17bis Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes81 der Schweiz 81

Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das Bundesgesetz vom 6.

Oktober 1995 über den Binnenmarkt für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundsstaatlichen Aufbaus der Schweiz.

5376

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten identifiziert und in Appendix 12 aufgelistet sind.

Art. 8

Ausnahmen

Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Appendices 10 und 13 erfüllen.

Art. 9

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Appendix 14 anwendbar.

Art. 10

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.

Art. 11

Komitee

1. Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Folgenden «Komitee»), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll.

2. Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der Appendices vorschlagen.

3. Der Rat kann Artikel 5 dieses Anhangs und die Appendices ändern.

5377

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 1

Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser Island Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög nr. 81/1991, um vatnsveitur sveitarfélaga.

Liechtenstein Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.

Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.

Norwegen Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vannforsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).

Schweiz Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind.

Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.

5378

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 2

Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität Island Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983; Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967; Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.

Liechtenstein Liechtensteinische Kraftwerke Norwegen Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-0629 50).

Schweiz Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss BG vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann.

Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und BG vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie.

Beispiele: CKW, ATEL, EGL.

5379

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 3

Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme Island Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.

Liechtenstein Liechtensteinische Gasversorgung.

Norwegen Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).

Schweiz Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 Gas befördern oder verteilen.

Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen.

Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.

5380

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 4

Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas Island ­ Liechtenstein ­ Norwegen Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).

Schweiz Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen.

Beispiel: Seag AG.

5381

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 5

Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen Island ­ Liechtenstein ­ Norwegen ­ Schweiz ­

5382

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 6

Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen Island ­ Liechtenstein ­ Norwegen Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).

Schweiz Schweizerische Bundesbahnen (SBB)82 Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.83 Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.

82 83

Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

5383

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 7

Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus Island Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service).

Almenningsvagnar bs.

Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum.

Liechtenstein Liechtenstein Bus Anstalt.

Norwegen NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).

Schweiz Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) betreiben.

Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des BG vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.

Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des BG vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.

5384

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 8

Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen Island Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).

Liechtenstein ­ Norwegen Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).

Schweiz Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.

Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.

5385

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 9

Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Island Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration).

Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.

Liechtenstein ­ Norwegen Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals).

Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).

Schweiz ­

5386

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 10

Dienstleistungen Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120: Bezeichnung

Codes der CPC (Zentrale Gütersystematik)

Instandhaltung und Reparatur Landverkehr84 einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung Fernmeldewesen

6112, 6122, 633, 886 712 (ohne 71235) 7512, 87304 73 (ohne 7321) 71235, 7321 75285 (ohne 7524, 7525, 7526) ex 81 812, 814

Finanzdienstleistungen: a) Versicherungsleistungen b) Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte86 Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen 84 Buchführung und Buchprüfung 862 Markt- und Meinungsforschung 864 Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen 865, 8666 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros; 867 Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen Werbung 871 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206 Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer 88442 vertraglicher Grundlage Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Entsor- 94 gung

84 85 86

Ohne Eisenbahnverkehr.

Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste.

Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

5387

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Die im Rahmen dieses Anhangs von den Parteien im Dienstleistungsbereich einschliesslich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet worden sind.

Dieser Anhang gilt nicht für: 1.

die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist und diese Aufträge auf Grund eines ausschliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat;

2.

die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 dieses Abkommens aus mehreren Vergabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen;

3.

die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

4.

Arbeitsverträge;

5.

Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.

5388

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 11

Bauleistungen Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen: 1. Definition Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand.

2. Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC Vorbereitende Baustellenarbeiten 511 Hochbauarbeiten 512 Tiefbauarbeiten 513 Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle 514 Spezialbauarbeiten 515 Bauinstallation 516 Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten 517 Sonstige Bauleistungen 518 Die im Rahmen dieses Anhangs von den Vertragsparteien im Dienstleistungsbereich einschliesslich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet worden sind.

5389

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 12

Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen Von der Schweiz notifizierte Massnahmen: ­

5390

Die Rechtsmittel gemäss Artikel 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 13

Ausnahmen Transportdienstleistungen per Bus Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.

Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls (a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität: 1. die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und 2. wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30% der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat; (b) im Fall von Gas oder Wärme: 1. die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Artikel 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20% des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht.

Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.

Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auf5391

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

traggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.

Veranlassungen Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung; (b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung.

Nationale Sicherheit Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Vertragsparteien für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.

Internationale Verpflichtungen Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen; (b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; (c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.

Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.

5392

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Anlage 14

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Die folgenden Bestimmungen des GPA sind auf den Anhang anwendbar: Art. II Auftragsbewertung Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung Art. IV Ursprungsregeln Art. VI Technische Spezifikationen Art. VII Vergabeverfahren Art. VIII Qualifikation der Anbieter Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen Art. X Auswahlverfahren Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen Art. XII Vergabeunterlagen Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung Art. XIV Verhandlungen Art. XV Freihändige Vergabe Art. XVII Transparenz Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich Verpflichtungen der Beschaffungsstellen Art. XX Beschwerdeverfahren Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen Art. XXIV(6)(a & b) Schlussbestimmungen (Berichtigungen oder Änderungen)

5393

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang R ­ Annex S

Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen (Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens) Ausschüsse 1. Ausschuss der Handelssachverständigen87 2. Ausschuss für technische Handelshemmnisse88 3. Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige89 4. Ausschuss für Fischerei und Landwirtschaft90 5. Ausschuss für Wirtschaftsfragen91 6. Ausschuss für Wirtschaftliche Entwicklung92 7. Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes93 8. Konsultativer Ausschuss94 9. Budgetausschuss95 10. Rechnungsprüfungsausschuss96 11. Lenkungsausschuss für den portugiesischen Fonds97 12. Ausschuss für Drittlandbeziehungen98 13. Saatgutausschuss (Annex E) 14. Ausschuss für organischen Anbau (Annex F) 15. unter Annex I geschaffener Ausschuss 16. Ausschuss für Personenverkehr (Annex K) 17. Ausschuss für Landtransport (Annex P) 18. Ausschuss für Lufttransport (Annex Q) 19. Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Annex R)

87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98

Ratsentscheid Nr. 18/60, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 9/47 und 11/84.

Ratsentscheid Nr. 18/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4/94.

Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92.

Ratsentscheid Nr. 12/73, der die Ratsentscheide Nr. 8/63 und 7/64 ersetzt.

Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch EFTA/C.SR 9/95 (EFTA/EC 1/95).

Ratsentscheid Nr. 9/63.

Ratsentscheid Nr. 11/77.

Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11/88, 1/94 und 2/94.

Ratsentscheid Nr. 10/60.

EFTA/C.SR 14/92 (EFTA/EEA 46/92 Absatz 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98.

Ratsentscheid Nr. 4/76.

Ratsentscheid Nr. 2/96.

5394

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

Expertengruppen 1. Gruppe der Rechtssachverständigen99 2. Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Staatshilfen, Wettbewerb und AntiDumping100, 101 3. Gruppe von Sachverständigen über Preiskompensationen102 4. Gruppe von Sachverständigen über öffentliches Beschaffungswesen103 5. Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Dienstleistungen, Unternehmen und Kapitalverkehr104, 105 6. Gruppe von Sachverständigen über geistiges Eigentum106

11607

99 100 101 102 103 104 105 106

Ratsentscheid Nr. 6/87.

Ratsentscheid Nr. 6/96.

Vom Rat an seiner 6. Sitzung vom 23. April 1998 umbenannt (C/S 6/98).

Ratsentscheid Nr. 6/96.

Ratsentscheid Nr. 6/96.

Ratsentscheid Nr. 6/96.

Vom Rat an seiner 6. Sitzung vom 23. April 1998 umbenannt (C/S 6/98).

Ratsentscheid Nr. 6/96.

5395

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang T

Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 48 des Übereinkommens) Art. 1

Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts und die Umsetzung von Schiedssprüchen

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied.

4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.

5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen.

6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.

7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben.

8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.

9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner
Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare

5396

Übereinkommens zur Errichtung der EFTA

und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.

Art. 2

Umsetzung des Schiedsspruchs

1. Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umsetzung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägungen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache.

2. Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen.

3. Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Artikel 3 verfügt werden kann.

4. Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs gemäss Artikel 48 Absatz 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorangehendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.

Art. 3

Nicht-Umsetzung ­ Aussetzung von Leistungen

1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder Mitgliedstaat: (a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung beantragen; oder (b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklagten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Vereinbarung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben.

2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schiedsgericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind.

3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz 2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.

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Übereinkommen zur Errichtung der EFTA

Anhang U

Territoriale Anwendung (Art. 58 des Übereinkommens) Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der European Free Trade Association vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.

11607

5398

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden die «EFTA-Staaten», am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet: 1.

das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation;

2.

die unten stehenden Erlasse, welche dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angehängt werden.

Anhang I Anhang Dbis des Übereinkommens ­ Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang II Anhang J des Übereinkommens ­ Saatgut Anhang III Anhang K des Übereinkommens ­ Biologische Landwirtschaft Anhang IV Anhang L des Übereinkommens ­ Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang V Anhang H des Übereinkommens ­ Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang VI Anhang M des Übereinkommens ­ Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang VII Anhang N des Übereinkommens ­ Schutz des geistigen Eigentums Anhang VIII Anhang O des Übereinkommens ­ Freizügigkeit Anlage 1 Freizügigkeit Anlage 2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Protokoll 1 Protokoll 2 Protokoll 3 Anlage 3 Anhang IX Anhang P des Übereinkommens ­ Vorbehalte von Island betreffend Kapitalverkehr und Dienstleistungen Anhang X

Anhang Q des Übereinkommens ­ Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Kapitalverkehr und Dienstleistungen

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Anhang XI

Anhang R des Übereinkommens ­ Vorbehalte von Norwegen betreffend Kapitalverkehr und Dienstleistungen Anhang XII Anhang S des Übereinkommens ­ Vorbehalte der Schweiz betreffend Kapitalverkehr und Dienstleistungen Anhang XIII Anhang T des Übereinkommens ­ Landverkehr Anlage 1 Anwendbare Bestimmungen Anlage 2 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8 Anlage 3 Genehmigungsmodell Anlage 4 Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind Anlage 5 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr Anlage 6 Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anlage 7 Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen Anlage 8 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr Anlage 9 Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen Anlage 10 Schweizer Grenzgebiet Anhang XIV Anhang U des Übereinkommens ­ Luftverkehr Anhang XV Anlange V des Übereinkommens ­ Öffentliches Beschaffungswesen Anlage 1 Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser Anlage 2 Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität Anlage 3 Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme Anlage 4 Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas Anlage 5 Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen Anlage 6 Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen Anlage 7 Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus Anlage 8 Beschaffungen im Bereich der Flughäfen Anlage 9 Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Anlage 10 Dienstleistungen Anlage 11 Bauleistungen Anlage 12 Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen 5400

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Anlage 13 Ausnahmen Anlage 14 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Anhang XVI Anhang W des Übereinkommens ­ Organe, Ausschüsse, Komitees und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang XVII Anhang X des Übereinkommens ­ Schiedsgerichtsbarkeit Anhang XVIII Anhang F des Übereinkommens ­ Räumlicher Geltungsbereich Anhang XIX Konkordanztabelle Anhang XX Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet: 1.

Entwicklung des Rechts;

2.

Wettbewerb;

3.

Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;

4.

Gleichzeitige Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EG;

5.

Gegenseitige Anerkennung der guten klinischen Praxis und der entsprechenden Inspektionen;

6.

Kontingente für den Schwerverkehr;

7.

Schutz der Investitionen im Verkehr mit Drittstaaten.

Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 und der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen.

Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.

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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

Es folgen die Unterschriften

5402

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Weiterentwicklung des Rechts Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektionellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektionellen Abkommen Schweiz­EG in Übereinstimmung bringen.

5403

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Wettbewerb Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Artikels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind.

Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.

5404

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.

5405

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Parallele Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angewendet wird.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren.

Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.

5406

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung der Guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.

5407

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Kontingente für den Schwerverkehr In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.

5408

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Gemeinsame Erklärung

Investitionsschutz in Beziehung zu Drittländern Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.

5409

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen

Erklärung

Erklärung von Norwegen und der Schweiz zu Protokoll 1 zur Anlage 2 zum Anhang K über die Arbeitslosenentschädigung (konsolidierte Fassung) Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTAÜbereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.

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