Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 12. Oktober 2001

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 19941 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet: 1

Amsteg UR, Gotthardstrasse Teilstück Amsteg bis Göschenen (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen sind Lieferanten): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

2

Brugg AG, Waffenplatz Strängelibrücke (zivile Signalisation: Höchstgewicht 18 t): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

3

Gadmen BE, Schiessplatz Steingletscher Abstellplätze (zivile Signalisation: parkieren verboten): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

4

Hagneck/Walperswil BE, Übersetzstelle Strasse entlang dem linken Kanalufer, von Hagneck bis zur Walperswilbrücke (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen und Motorräder; ausgenommen sind Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

1

SR 510.710

6006

2001-2154

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

5

Mörigen/Täuffelen BE, Technischer Bereitschaftsraum Strasse durch das Oberholz (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder; ausgenommen sind Fahrzeuge der Landund Forstwirtschaft): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

6

Raron VS, Zufahrt Anlage Goler Brücke über den Grossgrundkanal (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

II 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren eingereicht werden.

2.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

12. Oktober 2001

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Werner Gasser

2

SR 172.021

6007