Flughafen Zürich Genehmigung einer provisorischen Aenderung des Betriebsreglements: Nachtflugsperre

Mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die von der Flughafen Zürich AG (Unique) beantragte Aenderung des Betriebsreglements betreffend Nachtflugsperre (Umsetzung der ersten vorgezogenen Massnahme des Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz) gemäss folgendem Verfügungsdispositiv teilweise genehmigt: 1.

Die von der Flughafen Zürich AG beantragten Aenderungen des Betriebsreglements werden wie folgt genehmigt: ­ Neue Art. 8bis und 21bis ­ Geänderter Art. 21 ­ Geänderter Art. 33 in folgendem Wortlaut: ,,Bei Instrumentenanflügen von 06.08 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgt die Landung in der Regel auf Piste 14 oder auf Piste 16."

Rest wie beantragt ­ Neuer Art. 33bis in folgendem Wortlaut: ,,Von 22.00 Uhr bis 06.08 Uhr erfolgen Landungen auf die Piste 28, in Ausnahmefällen auf die Piste 16."

­ Geänderter Art. 39 in folgendem Wortlaut: ,,Abflüge von Strahlflugzeugen erfolgen vor 07.00 Uhr auf der Piste 34.

Auf der Piste 28 sind von 06.30 Uhr bis 07.00 Uhr höchstens 4 Abflüge von Strahlflugzeugen pro Tag zulässig."

Nächster Absatz wie beantragt ,,Abflüge von Strahlflugzeugen erfolgen zwischen 21.00 Uhr und 24.00 Uhr bzw. 00.30 Uhr auf den Pisten 32 und 34.

Abweichungen aus Sicherheitsgründen sind zulässig."

­ Neuer Art. 141bis in folgendem Wortlaut: ,,Die neuen Art. 8bis, 21bis, 33bis und geänderten Art. 21, 33 und 39 treten auf den 19. Oktober 2001 in Kraft."

2.

Die weiteren von der Flughafen Zürich AG beantragten Aenderungen des Betriebsreglements werden nicht genehmigt (Art. 8ter, 8quater, 9, 10, 14, 15 und 16). Entsprechend werden gleich lautende Anträge aus den Einsprachen gutgeheissen.

3.

Auflagen

3.1 Es dürfen keine Landerechte (Slots) für flugplanmässige Landungen vor 06.00 Uhr erteilt werden.

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3.2 Die Gesuchstellerin hat in Gebieten, in welchen neue Alarmwertüberschreitungen nicht nur kurzfristig auftreten und die Notwendigkeit von Schallschutzmassnahmen unbestritten ist, im Sinne der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 diese Schallschutzmassnahmen unverzüglich zu vollziehen und umzusetzen.

3.3 In der Anflugschneise auf die Piste 28 ist eine weitere Lärmmessstelle zu installieren.

3.4 Die Gesuchstellerin hat dem BAZL innert drei Monaten ein Konzept einzureichen, welches aufzeigt, in welchen Gebieten weitere Dachziegelklammerungen erforderlich sind und in welcher Zeit diese Klammerungen ausgeführt werden sollen. Bei dringendem Bedarf sind die Dachziegelklammerungen ohne Verzug an die Hand zu nehmen.

4.

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

5.

Die Gebühren für diese Genehmigung in Höhe von Fr. 1500.­ werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Der Genehmigungsentscheid, die Gesuchsunterlagen mit Bericht über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahme der Umweltfachstelle können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich, Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus A),

­

weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 06 57, Fax 031 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Gegen die Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

30. Oktober 2001

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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