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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 25. Juni 1886.)

Der Bundesrath wählte als Buchhaltungsgehülfen beim Filiauxbureau Hrn. Adolphe Richardet, von Vivis, und als Adjuukt und Verifikato der Münzstätte Hrn. Paul Adrian, von Olten

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Unterm 12. Juni dieses Jahres hat das schweizerische Bundesgericht dem Bundesrathe mitgetheilt, daß es seine diesjährigen Ferien auf die Zeit vom 2.--28. August festgesetzt habe, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

B e r n , den 21. Juni 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend

den Pflanzenverkehr mit dem Auslande.

Seit dem Inkrafttreten des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen geöffnet worden : Kreuzungen, Emmishofen, Tägerweilen, Locle und Säckingerbrücke bei Stein (Aargau).

Für die Einfuhr von Pflanzen gedachter Art aus Italien sind vom 1. August näehstkiinftig hinweg einzig folgende Zollstätten geöffnet: Luino (Bahnhof), Chiasso (Bahnhof und Straße), Stabbio, Ponte Tresa, Lugano, Locamo, Splügen, Castasegna, Campocologno und Gondo.

Es ist indessen zu beachten, daß Pflanzen aus Italien nur mit Bewilligung des unterzeichneten Departements in die Schweiz eingeführt werden dürfen.

Von den Regierungen der der internationalen Phylloxerakonvention beigetretenen Nachbarstaaten sind für die Einfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen folgende in der Nähe der Schweizergrenze gelegene Zollbüreaux geöffnet worden : von Deutschland : Friedrichshafen, Lindau, Konstanz, Schaffhausen (Bahnhof), Erzingen, Waldshut (Bahnhof), Säckingen, Basel (Badischer und Central bahnhof), von Frankreich : Pontarlier, les Verrières-de-Joux, le Villiers, Delle, Bellegarde und les Hôpitaux-neufs (Jougne), von Oesterreich : Feldkirch und Bregenz.

B e r n , den 14. Juni 1886.

Eidg. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der argentinischen Gesandtschaft in Bern wird die seit einiger Zeit schon vakant gewesene Stelle eines V i z e k o n s u l s in Zürich für die Republik A r g e n t i n i e n wahrscheinlich nicht wieder besetzt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Ber n,'den 9. Juni 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzuug gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens aweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den \. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Juni 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1886

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1886

Date Data Seite

906-908

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10 013 177

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