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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch für Joh. Baptist Bitz, gewesenen Infanterie-Rekruten, von Nax (Wallis).

(Vom 5. November 1886.)

Tit.

Joh. Baptist Bitz von Nax (Wallis), Landwirth, wurde als Infanterie-Rekrut wegen ausgezeichneten Diebstahls durch das Kriegsgericht der VIII. Division am 19. September 1885 in Chur zu neun Monaten Zuchthaus, zur Degradirung, zur Restitution des gestohlenen Betrages (Fr. 43. 10) und zu den Kosten verurtheilt. Da das Gericht unterlassen hatte, die Dauer der Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren, die mit der Zuchthausstrafe verbunden ist (Gesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851, Art. 6, Alinea 2), festzustellen, erschien Bitz dieses Umstandes wegen auf ganz unbestimmte Zeit in den bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt.

Unterm 20. September 1885 reichte der Vertheidiger des Bitz, Herr Advokat Capeder in Chur, ein Begnadigungsgesuch für denselben beim Bundesrathe ein, welcher in Anwendung der ihm durch die Artikel 270, 398 und 399 zustehenden Befugnisse die Zuchthausstrafe in Gefängnißstrafe umwandelte und die Dauer der Einstellung in den politischen Rechten auf zwei Jahre nach Ablauf der Strafe begrenzte.

Ein zweiter Rekurs des Bitz, der am 13. Oktober 1885 dem Bundesrathe zugestellt wurde, konnte nicht in Berücksichtigung

580 gezogen werden, da die Frist, innert welcher nach Art. 398 und 399 des Militärstrafgesetzes ein Begnadigungsgesuch einzureichen ist, bereits abgelaufen war. Da zudem die Meinung obwaltete, daß die angeordnete Herabsetzung der Strafe des Bitz vollkommen genügend sei, wurde dem Vertheidiger des Verurtheilten eröffnet, daß der Bundesrath eine weitere Begnadigung bei der hohen Bundesversammlung nicht empfehlen könnte.

Seither hat Bitz seine Strafe am 19. Juni 1886 abgesessen und sucht nun um sofortige Wiedereinsetzung in seine politischen Rechte nach.

Wir halten indessen dafür, daß die gegen Bitz verhängte und durch den Bundesrath gemilderte Strafe mit Rücksicht auf das begangene Verbrechen als eine sehr gelinde bezeichnet werden muß, und daß in der Begründung des durch den Vertheidiger des Bestraften eingereichten Gesuches neue Motive zu einer weitern Anwendung des Begnadigungsrechts nicht angeführt werden.

Wir beantragen Ihnen daher, das für Johann Baptist Bitz eingereichte Begnadigungsgesuch abzuweisen, und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch für Joh. Baptist Bitz, gewesenen Infanterie-Rekruten, von Nax (Wallis). (Vom 5. November 1886.)

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Jahr

1886

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3

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1886

Date Data Seite

579-580

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