Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend Flugplatz Dübendorf, Erstellung eines temporären Abnahme- und Schulungsgebäudes vom 30. Januar 2001

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) vom 17. Oktober 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Erstellung eines temporären Abnahmeund Schulungsgebäudes auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Wangen-Brüttisellen, 8306 Brüttisellen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG 2).

13. Februar 2001

1 2

368

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10) 2001-0187