Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Entwurf

(Missbrauchsbekämpfung im Asyl- und Ausländerrecht) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 30. April 20011, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 20012, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert: Art. 13a Bst. f (neu) Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er: f.

sich illegal in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird.

Art. 23 Abs. 3bis, 3ter und 3quater (neu) 3bis

Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

3ter Wer in der Absicht, die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, eine Ehe mit einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe

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BBl 2001 5411 BBl 2001 5425 SR 142.20

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Missbrauchsbekämpfung im Asyl- und Ausländerrecht. BG

vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

3quater Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Tat nach Absatz 3bis oder 3ter begeht, wird mit Gefängnis und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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