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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrathes zur Erweiterung der Konzession für eine Eisenbahn von Biberbrücke bis zum Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen.

(Vom 24. Juni 1886.)

Tit.

Das Initiativkomite für die Biberbrücke-Gotthardbahn welchem Sie unterm 23. Dezember 1881 die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Biberbrücke bis zum Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen ertheilten, und weichem die Fristen durch Bundesrathsbeschlüsse vom 13. Juli 1883 (Eisenbahn-Aktensammlung VII, 151) und 7. Juli 1885 (Eisenbahn-Aktensammlung VIII, 180) verlängert wurden, stellt mit Eingabe vom 6. April 1886 das Gesuch um Ergänzung, beziehungsweise Erweiterung genannter Konzession in dem Sinne, daß ihm gestattet werden möchte, eventuell in Goldau, unter Benutzung einer Variante Sattel-Goldau, an die Gotthardbahn anzuschließen.

Das Gesuch hat keineswegs die Meinung, daß das ursprüngliche Projekt (Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen), welches Petenten für das richtige und rationelle, den Bedürfnissen der Ostschweiz entsprechende betrachten, aufgegeben werden solle, sondern Petenteu wollen damit dem geäußerten Wunsche der Regierung von Schwyz gerecht werden, um gegebenen Falls zwischen den beiden Anschlusspunkten Brunnen uud Goldau die Wahl zu haben.

901 Die eventuell in Frage kommende Variante Sattel-Goldau zweigt unterhalb Sattel von der bereits konzessionirten Linie BiberbrückeBrunnen ab, folgt zunächst dem rechten Ufer des Aabaches und zieht sich in westlicher Richtung, in kleinen Windungen sich dem Terrain anschmiegend, unterhalb der Straße Sattel-Goldau entlang, unter dem Dorfe Steinenberg vorbei und über den untersten Theil des Schuttes von Goldau, wo sie in die Station Groldau der Gotthardbahn einmündet.

In Bezug auf die Beschreibung des Tracé, der Steigungs-, Richtungs- und Bauverhältnisse und der Kosten verweist das Komite auf den beiliegenden technischen und kommerziellen Bericht über die Eisenbahn Biberbrücke-Sattel-Goldau des Hrn. Ingenieur Gr. Koller vom Juli 1883.

Dem Gesuche ist ein Uebersichts- und Situationsplan nebst Längenprofil beigegeben.

Die Variante hat eine Länge von 7,55 Kilometer und würde Steigungen bis 46 %o erhalten. Die Spurweite ist die normale, und als kleinste Kurvenradien sind solche von 240 Meter in Aussicht genommen. Außer in Sattel und Goldau ist eine Station in Steinenberg vorgesehen. Die Kosten der ganzen Linie BiberbrückGoldau werden auf Fr. 4,350,000 oder Fr. 209,440 per Kilometer veranschlagt.

Hinsichtlieh der Konzessionsbedingungen wünschen sich Petenten in allen Theilen den für die Linie Biberbrüeke-Brunnen aufgestellten anzuschließen.

Die Regierung von Schwyz hat bei den konferenziellen Verhandlungen, welche am 17. Mai 1886 stattfanden, keine Einwendungen gegen Bewilligung der nachgesuchten Konzessionserweiterung erhoben.

Wir beantragen Ihnen, dem Gesuche im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen, und fügen zu dessen Begründung Folgendes bei: Die Konzession für eine Eisenbahn von Biberbrücke bis zum Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen ist dem Initiativkomite unterm 23. Dezember 1881 unter dem Vorbehalte des Entzugs ertheilt worden, wenn eine andere Gesellschaft sich zum Bau erbieten und über den Besitz der Mittel dazu ausweisen sollte und die Konzessionsinhaber nicht binnen einer ihnen anzusetzenden Frist die gleichen Garantien bieten könnten. Wir halten nun dafür, daß die Konzessionserweiterung für die Variante Sattel-Goldau deshalb nicht einfach unter die vorgenannte Bedingung

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gestellt werden kann, wie die Potenten es wünschten, weil zur Stunde für diese noch nicht konzessionirte Strecke ein Konkurrenz projekt vorliegt nämlich für eine Eisenbahn von Pfäfükon über Samstagern oder Schindellegi-Biberbrücke-Sattel nach Goldau, mit welchem die neue Variante der gegenwärtigen Potenten billigerweise gleich zu stellen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, wie für das genannte Projekt das Inkrafttreten de.r Konzession des Theilstückes Biberbrücke-Goldau, so vorliegend die Konzessionserweiterung an die Bedingung der vorgängigen Leistung eines Finanzausweises zu knüpfen und den Bundesrath zu ermächtigen und zu beauftragen, erst wenn dieses Requisit erfüllt wird, die Bewilligung zum Anschluß an die Gotthardbahn auch in Goldau definitiv zu ertheilen. An dem durch die bestehende Konzession für Biberbrücke-Gotthardbahn begründeten Rechtsverhältniß wird durch diesen Beschluß nichts geäEdert.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Juni 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

903 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Erweiterung der Konzession für die Eisenbahn von Biberbrücke bis zum Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Initiativkomites für die Biberbrück-Gotthardbahn, vom 6. April 1886; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 24. Juni 1886, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt und beauftragt, den Inhabern der am 23. Dezember 1881 erfcheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von B i b e r b r ü c k e bis zum A n s c h l u ß an die G o t t h a r d b a h n , das Recht einzuräumen, den Anschluß an die Gotthardbahn e n t w e d e r zwischen Schwyz und Brunnen, o d e r in Goldau zu bewerkstelligen und zu diesem Zwecke von Sattel aus die Bahn auch in der Richtung nach Goldau zu bauen, wenn die Inhaber der vorgenannten Konzession einen hinreichenden Finanzausweis und die nöthigen Garantien für wirkliche Ausführung des Baues leisten. Die Fristen für die Planvorlage und die Bauausführung der Verbindung mit Goldau sind in gleicher Weise festzusetzen, wie für das ursprüngliche Projekt Biberbrücke-Schwyz-Brunnen.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrathes zur Erweiterung der Konzession für eine Eisenbahn von Biberbrücke bis zum Anschluß an die Gotthardbahn zwischen Schwyz und Brunnen. (Vom 24. Juni 1886.)

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1886

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26.06.1886

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900-903

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