Anhang 3
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich1 Unterzeichnet in Zürich am 19. Juni 2000
Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation Frau Milijana B. Danevska Leiterin der mazedonischen Delegation Zürich, 19. Juni 2000 Frau Danevska Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen) zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Mazedonien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
II.
Zollkonzessionen Mazedoniens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;
III.
Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;
IV.
Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Mazedonien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internatio-
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
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2000-2784
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
nalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Mazedonien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Mazedonien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Frau Danevska, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin
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Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Frau Milijana B. Danevska Leiterin der mazedonischen Delegation Herr Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation Zürich, 19. Juni 2000
Herr Couchepin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen) zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Mazedonien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
II.
Zollkonzessionen Mazedoniens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;
III.
Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;
IV.
Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Mazedonien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeit1016
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
punkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Mazedonien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Mazedonien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt."
Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Mazedoniens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Mazedonien: Milijana B. Danevska
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Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Anhang I
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Mazedonien gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien wird die Schweiz2 Mazedonien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Mazedoniens gewähren.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
0204.
Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: in ganzen oder halben Tierkörpern: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt in anderen Stücken, nicht ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: in ganzen oder halben Tierkörpern: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt in anderen Stücken, nicht ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt Fleisch von Tieren der Ziegengattung: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* eingeführt
1010
2110 2210 2310
3010
4110 4210 4310 5010
2
3
4
10.--
10.-- 10.-- 10.--
10.--
10.-- 10.-- 10.-- 9.--
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Mazedonien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
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Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
3
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- oder Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wassertieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeignet: 6000 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei 0407.
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 0010 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)* eingeführt 0409.0000 Natürlicher Honig 0601.
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: 1010 Tulpen 1090 andere frei Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft wurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln: andere: 2091 mit Knospen oder Blüten frei 2099 andere frei 0602.
Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: Rosen, auch veredelt: andere: 4091 mit nackten Wurzeln 4099 andere andere: andere: ex 9091 mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen 9099 andere 0603.
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: frisch: vom 1. Mai bis 25. Oktober: Nelken: 1031 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* frei eingeführt Rosen:
4
0307.
3.-- 12.--
17.--
20.-- 20.-- 18.-- 15.--
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Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
1041
1051 1059 0701.
9010 0702.
0010 0020 0030 0090 0703.
1011 1013
1020 1021
1030 1031 1040 1041
1020
2
3
innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* eingeführt: verholzend andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt: andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* eingeführt Tomaten, frisch oder gekühlt: Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): vom 21. Oktober bis 30. April andere: vom 21. Oktober bis 30. April Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten: Setzzwiebeln: vom 1. Mai bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. April: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Speisezwiebeln und Schalotten: weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollote): vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Wildzwiebeln (Lampagioni): vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr:
frei
4
20.-- 20.-- 3.--
frei frei frei frei
frei frei
frei frei
frei frei frei frei
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
1050 1051
1060 1061 1070 1071 1080
9010 9011 9020 9021 9090 0704.
9011 9018 9020 9021 9030 9031
2
3
vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Speisezwiebeln: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Schalotten Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen: vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt anderer Lauch: vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: andere: Rotkohl: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Weisskohl: vom 2. Mai bis 14. Mai vom 15. Mai bis 1. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Spitzkabis: vom 16. März bis 31. März vom 1. April bis 15. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt
frei
4
frei
frei frei frei frei frei
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
frei frei frei frei frei frei
1021
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
3
Wirsing: 9040 vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai: 9041 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Chinakohl: 9060 vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: 9061 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt 9090 andere 0707.
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: Gurken: Salatgurken: 0010 vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: 0011 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Nostrano oder SlicerGurken: 0020 vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: 0021 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: 0030 vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: 0031 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere Gurken: 0040 vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: 0041 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt: 0050 Cornichons 0708.
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 2010 Auskernbohnen Schwertbohnen (Piattoni- oder Cocobohnen): 2021 vom 16. November bis 14. Juni vom 15. November bis 15. Juni: 2028 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt: Spargel- oder Schnurbohnen (long beans): 2031 vom 16. November bis 14. Juni vom 15. November bis 15. Juni: 2038 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt: extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):
1022
4
frei frei 5.-- 5.-- 5.--
5.-- 5.-- 5.-- 5.--
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- frei frei frei frei frei
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
2041
vom 16. November bis 14. Juni vom 15. November bis 15. Juni: 2048 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt andere: 2091 vom 16. November bis 14. Juni vom 15. November bis 15. Juni: 2098 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* eingeführt 0709.
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: essbare Pilze und Trüffeln: 5100 essbare Pilze 5200 Trüffeln Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: Peperoni: 6011 vom 1. November bis 31. März 6012 vom 1. April bis 31. Oktober 0712.
Gemüse getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: 2000 Speisezwiebeln Andere Gemüse, Gemüsemischungen: Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet: 9021 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)* eingeführt 9070 Zuckermais zu Futterzwecken andere: ex 9081 In Behältnissen von mehr als 5 kg, Knoblauch und Tomaten, nicht gemischt 9089 andere 0807.
Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 1100 Wassermelonen 1900 andere 0808.
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: Äpfel: zu Most- und Brennzwecken: 1011 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* eingeführt andere Äpfel: in offener Packung: 1021 vom 15. Juni bis 14. Juli vom 15. Juli bis 14. Juni: 1022 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt in anderer Packung: 1031 vom 15. Juni bis 14. Juli
3
4
frei frei frei frei
frei frei frei 5.--
frei
10.-- 15.-- frei 20.--
frei frei
frei
frei frei 2.50
1023
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
1032
2011
2021 2022 2031 2032 0809.
1011 1018 1091 1098 2010 2011
4012 4013 4015 4092
1024
vom 15. Juli bis 14. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt Birnen und Quitten: zu Most und Brennzwecken: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* eingeführt andere Birnen und Quitten: in offener Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt in anderer Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* eingeführt Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: Aprikosen: in offener Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* eingeführt in anderer Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* eingeführt Kirschen: vom 1. September bis 19. Mai vom 20. Mai bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* eingeführt Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: in offener Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* eingeführt Schlehen In anderer Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September:
3
2.50
frei
frei frei 2.50 2.50
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei
4
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
4093
innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* eingeführt 4095 Schlehen 0810.
Andere Früchte, frisch: Erdbeeren: 1010 vom 1. September bis 14. Mai vom 15. Mai bis 31. August: 1011 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* eingeführt Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: Himbeeren: 2010 vom 15. September bis 31. Mai vom 1. Juni bis 14. September: 2011 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* eingeführt Brombeeren: 2020 vom 1. November bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. Oktober: 2021 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* eingeführt 2030 Maulbeeren und Loganbeeren Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: 3010 vom 16. September bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. September: 3011 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* eingeführt 3020 Stachelbeeren andere: 9091 tropische Früchte 9099 andere 0811.
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder in Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: ex 9090 andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, zur industriellen Verarbeitung 0813.
Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 1000 Aprikosen 3000 Äpfel andere Früchte: Birnen: 4011 ganze andere: andere:
3
4
frei frei frei frei
frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei
frei
frei 9.-- 2.40
1025
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
3
ex 4099 andere, tropische Früchte Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802: mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/ oder Walnüsse enthaltend: 5019 andere andere: 5029 andere 0904.
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 2010 nicht verarbeitet frei 2090 andere frei 1006.
Reis: Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch poliert oder glasiert: 3090 anderer frei 2001.
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Früchte: 9011 tropische frei Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ex 9090 andere, Oliven, Kapern und essbare Pilze frei 2002.
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: Tomaten, ganz oder in Stücken: 1010 in Behältnissen von mehr als 5 kg 1020 in Behältnissen von nicht mehr als kg andere: 9010 in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als kg 9021 Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten- frei konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen 9029 andere 2003.
Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 1000 essbare Pilze frei
1026
4
8.--
1.20 2.40
6.50 11.50 6.50
11.50
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
2004.
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von mehr als 5 kg: andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und Bohnen Gemüsemischungen: andere Mischungen: Speisezwiebeln, Erbsen, Bohnen und Mischungen von Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und Bohnen Gemüsemischungen: andere Mischungen: Speisezwiebeln, Erbsen, Bohnen und Mischungen von Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: Erbsen (Pisum sativum): andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen, ausgelöst: andere andere Gemüse und Gemüsemischungen: andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: andere Gemüse: Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken Gemüsemischungen: andere Mischungen: Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken und Mischungen von Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: andere Gemüse: Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken Gemüsemischungen: andere Mischungen: Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken und Mischungen von Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte frei andere, andere als Äpfel und Birnen
ex 9018 ex 9039
ex 9049 ex 9069 2005.
4090 5190 ex 9011 ex 9039
ex 9040 ex 9069
2006.
0010 ex 0090
3
4
10.-- 10.--
14.-- 14.--
14.-- 14.-- 25.-- 25.--
35.-- 35.--
22.50
1027
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
3
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9911 tropische Früchte frei mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9921 tropische Früchte frei 2008.
Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: Erdnüsse: 1190 andere frei andere, einschliesslich Mischungen: 1910 tropische Früchte frei ex 1990 andere, Haselnüsse und Pistazien 2000 Ananas frei Zitrusfrüchte: 3010 Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 8000 Erdbeeren andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: Mischungen: 9211 von tropischen Früchten frei 9299 andere andere: Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9911 von tropischen Früchten frei 9919 andere andere: andere Früchte: 9996 tropische Früchte frei 9997 andere 2009.
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 5000 Tomatensaft Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): eingedickt: 6031 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22)* 50.-- eingeführt
4
2007.
1028
7.50 12.50 6.--
20.--
5.--
5.--
10.--
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
8010
8081 8089 8098 8099
9011 9029
9061 9069
9098 9099 2102.
1099 2103.
3018 3019
Saft anderer Früchte oder Gemüse: Gemüsesaft andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere Mischungen von Säften: Gemüsesäfte: Kernobstsaft enthaltend: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21)* eingeführt andere andere: andere; ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: auf der Grundlage von tropischen Früchten andere andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: auf der Grundlage von tropischen Früchten andere Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: lebende Hefen: andere als Backhefe: andere Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: Senfmehl, auch zubereitet und Senf: andere: Senfmehl, unvermischt andere
3
4
4.--
frei 5.60 frei 14.--
4.-- 4.--
frei 5.60
frei 14.--
frei
frei frei
1029
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Präferenz-Zollansatz anwendbarer
Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto 1
2
2201.
Wasser, einschliesslich natürliches und künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert, Eis und Schnee: Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: Schaumwein anderer Wein: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen andere: Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen
1000 2204.
1000
2150 2950
3
4
frei
26.--
17.50 17.50
Erläuterungen zum Anhang I Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die Warenbezeichnung in Kolonne 2 betreffend, geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.
Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Erga-omnesZollkontingente zur Anwendung kommen.
1030
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Anhang II
Zollkonzessionen, welche die Republik Mazedonien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen Mazedonien und den EFTA-Staaten wird Mazedonien der Schweiz3 folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen der Schweiz gewähren.
Tarifnummer
ex 0101.11
Bezeichnung der Ware
PräferenzZollansatz
Lebende Tiere der Pferdegattung, reinrassige frei Zuchttiere ex 0102.10 Lebende Tiere der Rindviehgattung, reinfrei rassige Zuchttiere ex 0103.10 Lebende Tiere der Schweinegattung, reinfrei rassige Zuchttiere ex 0104.10 Lebende Tiere der Schafgattung, reinrassige frei Zuchttiere ex 0104.20 Lebende Tiere der Ziegengattung, reinrassige frei Zuchttiere 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz frei von Zucker oder anderen Süssstoffen ex 0406.90 Hart- und Halbhartkäse: Appenzeller, Tilsiter, frei Raclette, Fromage fribourgeois, Tête de Moine, Bündner Bergkäse, St. Paulin, Bernerkäse, Winzerkäse, Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Alpkäse; Hart- und Halbhartkäse aus Schafund Ziegenmilch 0701.10 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: Saatkartoffeln frei 1302.20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate frei 2101.11/20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 25% vom Wert Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Produkte oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate
3
Zollkontingent
unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 50 000 kg 50 000 kg
unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach Mazedonien gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
1031
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Anhang III
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in diese Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1.
(1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Mazedoniens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt wurde.
(2) Im Folgenden gelten als in Mazedonien oder in der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Erzeugnisse, die dort durch die Jagd gewonnen worden sind; e) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2.
Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste als Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Mazedonien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
3.
(1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Mazedonien und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Mazedoniens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Mazedoniens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
1032
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
(2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien vorgelegt werden.
4.
Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mazedonien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
5.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien anzuwenden ist.
1033
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
Beilage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0402
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Käse und Quark
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Blumen vollständig erzeugt sein müssen
0406 0603
0901
1302
2001
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: tropische
andere 2002 2003
1034
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2004
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): tropische
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen
2005
2006
andere
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen
Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
2008
Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: tropische Früchte, Mischungen Herstellen, bei dem: oder Pulpe von tropischen Früchten, alle verwendeten Vormaterialien in eine andere tropische Früchte andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen
1035
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich. Vereinb.
HSPosition
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2009
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Säfte von tropischen Früchten, Herstellen, bei dem: Mischungen auf der Grundlage alle verwendeten Vormaterialien in eine von tropischen Fruchtsäften andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem alle verwendeten Voraus Kaffee, Tee oder Mate und Zube- materialien in eine andere Position als die reitungen auf der Grundlage von hergestellte Ware einzureihen sind Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate Hefen (lebend oder nichtlebend); Herstellen, bei dem alle verwendeten Vorandere nichtlebende einzellige Mikro- materialien in eine andere Position als die organismen (ausgenommen Vaccine hergestellte Ware einzureihen sind der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vorwürzsaucen und zubereitete Gewürz- materialien in eine andere Position als die saucen; zusammengesetzte Würzmittel; hergestellte Ware einzureihen sind Senfmehl, auch zubereitet und Senf Wein aus frischen Weintrauben, einHerstellen, bei dem alle verwendeten Trauschliesslich mit Alkohol angereicherter ben vollständig erzeugt wurden Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Herstellen, bei dem alle verwendeten VorZigarillos und Zigaretten, aus Tabak materialien in eine andere Position als die und Tabakersatzstoffen hergestellte Ware einzureihen sind
2101
2102
2103
2204
2402
1036
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Vereinbarung vom 19. Juni 2000 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
2001
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.02.2001
Date Data Seite
1014-1036
Page Pagina Ref. No
10 120 981
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