258 (Vom 21. März 1944.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft der Türkei hat Herr General konsul Fethi Denli die Leitung des Generalkonsulates in Genf wieder übernommen.

(Vom 22. März 1944.)

Laut einer Mitteilung der französischen Botschaft ist Herr Konsul Bene Mondon in der Eigenschaft als provisorischer Leiter des Generalkonsulates dieses Landes in Genf mit Amtsbefugnis über den Kanton Genf bezeichnet worden.

5055

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Der Einschraubendampfer Caritas II (ex P. N. Damm, Spokane) der Stiftung für die Durchführung von Transporten im Interesse des Boten Kreuzes in Basel ist unter Nr. 13 in das Begister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 17. März 1944.

Eidgenössisches Schiösregisteramt.

2055

Notifikation.

zur Zeit unbekannten Aufenthalts, der am 26. August 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 180 verurteilt wurde, wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, die restanzliche Busse von Fr. 110 in 11 Tage Haft umzuwandeln. Dem Beklagten steht es frei, sich zu diesem Umwandlungsantrag zu äussern; Frist bis 15. April 1944. Das Umwandlungsverfahren würde dahinfallen, wenn der Beklagte bis zum gleichen Tage die restanzliche Busse bezahlen würde.

A a r a u , den 21. März 1944.

5055

Der Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenssiöschen Volkswirtschaftsde-partementes : Dr. Lindegger.

259

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Februar

1943

1944

1 . Januar bis 29. Februar 1943

1944

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgaben: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

433523 19 550754.28 1 868 699. 49 1 142 026. 93 1 . Obligationen . . . .

2. Aktien 168091.65 185278. 10 406 773. 40 337241.60 3. GmbH.-Anteile . . .

8 067. 60 4 428. -- 9 288. -- 12 747. 60 4. GenossenschaftsAnteile 9 209. -- 11577.25 12 376. 13 15 147. 30 5. Ausland. Wertpapiere 29072 75 54.20 54.20 29 072. 75 6. Umsatz inländ. Wertpapiere 69 133. 80 41 425. 22 147 095. -- 99 609. 12 7. Umsatz ausländ. Wert60168.10 40 208. 35 130 363. 35 77 185. 40 111800.40 8 Wechsel 97 826. 30 234101.80 239 153. 75 9. Prämienquittungen . .

395 077. 55 519061.30 993331.15 930075.70 10 Frachturkunden . .

412051.65 411 062. 45 713605.-- 731 654. 551 Total 1--10 1 667 177. 14 1 890 694. -- 4519147.12 3610455. 10 b. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 25. Juni 1921/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag : 11. von Obligationen . .

307 072. 07 323 657. 54 1 283 510. 97 1 195 447. 44 1 2 . v o n Aktien . . . . 385286.14 611498.99 742 510. 45 865 141. 95 13. von GmbH.-Anteilen .

1 649. 22 763. 54 494. 67 950 60 14. von GenossenschaftsAnteilen 11 058. 881 16 340. 10 41 908. 58 19 678. 80 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

330. 20; 29 564. 90 51 952. -- 17691.65 Total 11--15 704510. 83 981556.20 2 087 300. 87 2133 170.79 Total 1--15 2 371 687 97 2 872 250. 20 6 606 447. 99 5 743 625. 89 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom c 1. Januar 1936 und 22. Dez ember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe 704 180. 60 951 991. 29 2 069 609. 18 2081218.75 17. Kommanditbeteiligungen . . .

10182.-- 14346.33597.-- 23 213. 60 18. Verschiedenes1) . .

113056.30 12457.70 16184.35 67 063. 47 Total 16--18 726820,30, 982521.64 2 205 879. 08 2 181 879. 22 Total 1--18 3 098 508. 27 3854771.84 8812327.07 7 925 505. 11| 19. Bussen 1 017. 20 1 160. 05 2 076. 85 3 111. 75 5055

Total

1--19

3099525.47 3855931.89 8814403.92 7928616.86,

!) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte i

260

Strafmandat.

wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der W i d e r h a n d l u n g gegen Art. l, Abs. 2, der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) ; Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Milchlieferung, Butterrationierung und Rahmverbot) ; Art. 7, Abs. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen durch Bezug von rationierten Lebensmitteln ohne Abgabe von Rationierungsausweisen sowie durch Aushändigen eines Betrages von Fr. 100 zum Einkauf von rationierten Lebensmitteln ohne Rationierungsausweise, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 150 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 150.-- 2. den Kosten im Betrage von Fr. 26.10; bestehend aus: Spruchgebühr Fr. 18.-- Verfahrenskosten Fr. 8.10.

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Richter Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Präsidenten Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziffer 2, des Verfahrensreglements
vom 4. Dezember 1940. Wird Einspruch erhoben, so werden die Verfahrenskosten grösser. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten

261 Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder hoher ist als sie vom Generalsekretariat beantragt "wurde. Lautet dagegen der Antrag des Geueralsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Bichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Becht zu. gegen die Bussenverfugung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Das vorstehend e r ö f f n e t e Urteil wird r e c h t s k r ä f t i g , wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben w o r d e n ist. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Zürich, den 19. Mai 1943.

5055

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtscliaftsdepartements, Der Einzelrichter: Lüebinger.

Strafmandat.

No. 5136.

Zeit in Italien, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 2, lit. d, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung begangen im August 1942 durch Anbieten von Eohöl, ohne über dasselbe verfügen zu können, mit dem Antrag. Sie seien zu einer Busse von Fr. 100 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestutzt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff, des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 100.--, 2. den Kosten im Betrage von Fr. 23.60.

262 Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der. Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter Einspruch erheben.

Der Einsprach ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Präsidenten Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziffer 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Wird Einspruch erhoben, so werden die Verfahrenskosten grösser. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generaltekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekresariats auf eine höhere Busse, als sie vom Bichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben worden ist. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

St. Gallen, den 4. September 1943.

soso

Strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter: R«tz.

Urteil.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsclepartementes hat in ihrer Sitzung vom 4. März 1944 in Spiez in der Straf29. Oktober 1922, von Tramelan, Handlanger, wohnhaft gewesen Badgasse 6, Bern, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: gegen Art. 5 der Bundesratsverordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, vorsätzlich begangen in der Nacht vom 15./16. Dezember 1942 in Eealp und am 19. Juli, 4. und 16. August 1943 in St. Stephan durch

263 Arbeitsverweigerung und Blaumachen auf Baustellen von nationalem Interesse, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmimg, von Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, Art. 7 und S des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht.

Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 172 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes, Art. 3 und 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des Volks^irtschaftsdepartements, verurteilt: 1. zu 5 Tagen Gefängnis.

2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 50.-- Gebühr, Fr. 34.30 Kosten bis zur Überweisung und Fr. 2.30 Kanzleiauslagen.

II. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird beauftragt, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen.

Dieses Urteil wird dem Beschuldigten hiermit in gesetzlicher Weise eröffnet. Die schriftlichen Motive liegen in der Kanzlei der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes, Schanzenstrasse 17, Bern, zur Einsicht auf. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit Publikation des Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskonmüssion des, eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen kann. Der Bekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Spiez, den 4. März 1944.

Im Namen der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: 5055

Der Präsident: 0. Peter.

Der Protokollführer: Schwab.

Urteil.

Die 2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 3. Juli 1943 in Zürich in der Strafsache

264

erkannt: Der Beschuldigte wird schuldig erklärt der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. d, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen im Juli/ August 1942 in Zürich durch Anbieten von Zinn, über welches er nicht verfügte, und er wird in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr.

2. zur Tragung sämtlicher Fr.

» »

1200; Kosten, nämlich 300.-- Spruchgebühr 63.50 Untersuchungskosten 9.45 Kanzleiauslagen

Fr. 372.95 total, und es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung bzw. Publikation der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Zürich, den 1. September 1943.

Namens der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: 5055

Der Präsident: Lüchinger.

265

Urteil.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 29. Februar 1944 in (wohnhaft gewesen «Freiheini», Horw/Luzern) wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), in Verbindung mit Art. l der Verfügung Kr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung und Kontingentierung), begangen in Luzern im Februar 1943 dadurch, dass er im Auftrag des Alfred Opprecht die Abgabe von 10 kg Speisefett ohne Rationierungsausweise an Armin Mattli vermittelte, 1. Zu einer Geldbusse von Fr. 10.--.

2. Zu einer Spruchgebühr von Fr. 3.--.

3. Zu den Verfahrenskosten von Fr. 3.40.

4. Zu den Kanzleiauslagen von Fr.--.80.

Basel, den 10. März 1944.

5055

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident : Dr. Walter Meyer.

Verwarnung.

Das Generalsekretariat

d e s eidgenössischen departements,

Volkswiirtschafts-

gestutzt auf Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, hat in der StrafArt. 6, Abs. l, der Verfugung Xr. 42 des eidgenössischen Kriegs-ErnährungsAmtes vom 1. Dezember 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Eiern); begangen in Otelf i n g e n am 8. August 1942 durch Abgabe von 10 Eiern an den ausserhalb ihres Gemeindegebietes wohnhaften Mitbeschuldigten Paul Risi ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen

266

verfügt: 1. Von einer Überweisung der Akten an die zuständige strafrechtliche Kommission bzw. deren Einzelrichter wird abgesehen.

2. Der Beschuldigten wird eine Verwarnung erteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10.80, werden der Beschuldigten auferlegt. Der Betrag ist binnen 10 Tagen auf das Postcheckkonto III/14314 «Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, SektionRechtswesen»» einzubezahlen.

4. Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Verfügung endgültig und bezüglich der Vollstreckbarkeit einem rechtskräftigen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt ist.

5. Diese Verfügung ist der Beschuldigten durch gerichtlichen Akt zuzustellen.

Januar 1944.

Bern, den Eidgenössisches 5055

Volkswirtschaftsdepartement

Der Generalsekretär: i. V. Malche.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Schweiz. Landesbibliothek, Hallwylstr. 15, Bern

Sekretär 11. Kl.

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermln

Sekundarschul- oder Gym- 4928 14. April nasialbildung. Bibliothebis 1944 karische, buchhändlerische 8240 oder bibliographische Vorbildung oder Tätigkeit.

Gewandtheit in deutscher und französischer Korrespondenz. Kenntnis der italienischen oder englischen Sprache 00 Für den Fall der Beförderung wird folgende Stelle ausgeschrieben:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1944

Date Data Seite

258-266

Page Pagina Ref. No

10 035 055

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