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Bundesblatt

96. Jahrgang.

Bern, den 22. Juni 1944.

Band I.

Erscheint in der Regel alle 14, Tage. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellnngsgebühr.

Einrttcknngsgebtthr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf einer Yerordnung über rechtliche Schutzmassnahrnen für die Hotelund die Stickereiindustrie.

(Vom 19. Juni 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einer erweiterten Verordnung über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie zu unterbreiten.

I.

Um die Bedeutung der Hôtellerie für die Wirtschaft unseres Landes und ihre gegenwärtige bedrängte Lage richtig zu beurteilen, muss man zurückgehen bis auf die Zeit vor dem ersten Weltkrieg. Allerdings bestehen nur dürftige Angaben über die Frequenzen in- und ausländischer Gaste, die damals in den Gasthäusern der Schweiz abgestiegen sind. Aber das eine ist sicher, dass der Beiseverkehr und besonders der Zuzug ausländischer Gäste Handel und Gewerbe ausserordentlich belebt und dem Gasthofgewerbe mancher Gegenden des Landes eine Beihe von Jahren hindurch bedeutenden Wohlstand gebracht hatten, dass demzufolge auch der weitaus grösste Teil der Hotels und Gasthäuser des Landes finanziell geordnete Verhältnisse aufwiesen.

Der Ausbruch des ersten Weltkrieges legte dann allerdings einen beträchtlichen Teil der Hôtellerie fast lahm. Sie verfügte aber zunächst noch über Beserven, so dass sich der Bundesrat erst am 2. November 1915 veranlasst sah, ihr durch den Erlass einer Notverordnung die Stundung für Kapitalien und Zinsen zu ermöglichen. Die Dauer des Krieges machte es notwendig, diese Hilfe auszudehnen. Mit den Verordnungen vom 27. Oktober 1917 und vom 18. Dezember 1920 wurden weitere Entlastungen des Schuldners ermöglicht, so in der ersten die Unverzinslichkeit des ungedeckten Kapitals für die Dauer der Stundung, in der zweiten ein Nachlass aufgelaufener Zinsen und eine Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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534 vorübergehende angemessene Herabsetzung oder ein Erlass der Zinslasten während der Stundung. Im Jahre 1921 folgte die Gründung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (abgekürzt: SHTG), die bei den auf Grund der besondern Vorschriften durchzuführenden Sanierungen zahlreicher Hotelbetriebe Schuldnern und Gläubigern wertvollste Dienste leistete. Sie stand den Hoteliers mit ihrer reichen Erfahrung beratend zur Verfügung und leitete die Sanierungen ein; bei gerichtlichen Nachlassverträgen war sie die unerlässliche Fachorganisation zur Begutachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners; den notleidenden Unternehmungen gewährte sie bei der Sanierung die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfsmittel als Darlehen.

Mit Ende des Jahres 1925 trat die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend die Nachlaßstundung, das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot ausser Kraft. Jene Hilfsmassnahmen hatten es dem Hotelgewerbe gestattet, über die schwierigen Jahre der Kriegsund Nachkriegszeit durchzuhalten. Im Jahre 1923 begann der Besuch der Gaststätten zuzunehmen, und von 1925 an trat eine deutliche Besserung der Verhältnisse ein. Während der folgenden Jahre verzeigten die Fremdenplätze sogar sehr gute Frequenzen, die, z. B. im Jahre 1929, diejenigen der Vorkriegsjahre überstiegen. Man glaubte bereits an eine Liquidation der SHTG herantreten zu können; der Auflösungsbeschluss wurde denn auch am 29. Mai 1931 gefasst.

Es ist nun von besonderer Bedeutung, festzustellen, dass es in dieser kurzen Zeit wiederkehrender Belebung des Fremdenverkehrs, also in den Jahren 1926 bis 1930, der Hôtellerie fast durchweg wieder gelungen war, ihren Verpflichtungen nachzukommen und zudem bedeutende Summen für Neuinvestitionen aufzubringen; solche Modernisierungen waren in Anbetracht der gesteigerten Ansprüche und der scharf einsetzenden Konkurrenz des Auslandes unerlässlich geworden. Die SHTG war in diesen Jahren in der Lage, von den ihr zur Ausrichtung von Subventionen zur Verfügung gestellten 6 Millionen Franken ca. 2,5 Millionen Franken wieder an den Bund zurückzuerstatten.

Überdies konnten aus Zinserträgnissen der Hilfsdaiiehen noch nahezu Fr. 400000 an den Bund ausbezahlt werden. Während dieser Zeit sanierte die SHTG rund 300 Hotelbetriebe mit etwa 26 000
Frerndenbetten ; rund 40 Millionen Franken Schulden wurden dabei abgebaut. Dazu erreichte sie es, dass Hunderte von Hotelbetrieben zu einer geordneten Buchhaltung und kaufmännischen Betriebsführung übergingen; durch zahlreiche Expertisen wurde mancher Hotelier vor unzweckmässigen Entschliessungen und schädlichen Massnahmen bewahrt.

Aber bereits im Sommer 1931 und dann noch deutlicher im Winter 1931/32 trat ein bedeutender Bückschlag ein. Die Wirtschaftskrise, der Sturz fremder Währungen und die Absperrmassnahmen des Auslandes hatten eine starke Verminderung des Reiseverkehrs zur Folge. Es brachen von neuem schwere Zeiten für die Hôtellerie herein. Mit dem Jahre 1934 schien der tiefste Punkt erreicht

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zu sein; es folgte ein allmählicher Anstieg, der dann in den der Abwertung folgenden Jahren sich zu festigen schien, als der Ausbruch des Krieges die Hoffnungen auf eine Konsolidierung der Verhältnisse zunichte machte.

Im Herbst 1982 hatte sich die Bundesversammlung veranlagst gesehen, mit einem dringlichen Bundesbeschluss vom 30. September 1932 (A. S. 48, 648) das Hotelpfandnachlassverfahren, ähnlich demjenigen vom Jahre 1920. wieder, einzuführen, und am 21. November 1932 wurde die SHTG: neu konstituiert (A. S. 48,'493: Bundesbl. 1935, I, S. 356). Der Beschluss vom 30. September 1932 war der erste der verschiedenen Erlasse, mit denen neuerdings der Hôtellerie eine Beihe von Erleichterungen gewährt wurden; sinngemäss galten sie jeweilen auch für die Stickereiindustrie. Diese Bestimmungen erfuhren auf Grund der Praxis und des sich steigernden Bedürfnisses nach Ausdehnung der Hilfe wiederholte Änderungen; gleichzeitig wurden auch die Kautelen ausgebaut, um den Gläubiger vor zu weitgehenden Eingriffen in seine Eechte zu schützen. So folgten die Bundesbeschlüsse vom 27. März 1934 (A. S. 50, 241), 21. Juni 1935 (A. S, 51, 461) und 21. Dezember 1938 (A. S. 54, 938), seit Ausbrach des Krieges die Notverordnungen des Bundesrates vom 3. November 1939 (A. S. 55, 1393), 22. Oktober 1940 (A. S. 56, 1657) und 19. Dezember 1941 (A. S. 57, 1493). Letztere Verordnung ist am 17. Dezember 1943 (A. S. 59, 988) verlängert worden und gilt nun bis Ende des Jahres 1944.

Die beiden letzten Erlasse sind somit die Grundlage für die gegenwärtig der Hotel- und der Stickereiindustrie zur V e r f ü g u n g s t e h e n d e n rechtlichen Schutzmassnahmen. Darnach kann die : Nachlassbehörde dem Eigentümer eines Hotels (und in gleicher Weise eines Stickereiunternehmens) eine oder mehrere der hier: vorgesehenen Massnahmen gewähren. Es sind dies die Stundung bis Ende 1944 für grundpfandgesicherte Kapital- und Zinsforderungen oder für Forderungen, die durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesichert sind, sowie die Stundung ungesicherter Forderungen ; an Stelle vertraglicher Kapitalzinsen kann ein vom Betriebsergebnis abhängiger Zins bewilligt werden : aufgelaufene Grundpfandzinsen und Steuern sowie Kurrentforderungen können in bestimmter Weise abgefunden werden. Dem Schuldner werden aber solche Erleichterungen erst
dann gewährt; wenn die Nachlassbehörde in Verbindung mit der Hotel-Treuhand-Gesellschaft seine Verhältnisse eingehend untersucht: und festgestellt hat, dass er dieser Hilfe infolge der Wirtschaftskrise und ohne eigenes Verschulden bedarf, dass er ihrer auch würdig ist und dass die beantragte Massnahme sich dazu eignet, ihm die Fortführung seines Betriebes zu: ermöglichen.

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. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung seines Beschlusses vom 17. Dezember 1943 auf Verlängerung der Geltungsdauer dieser Massnahmen hat der Bundesrat die Frage geprüft, ob nicht der Zeitpunkt gekommen sei, in Anbetracht der Dauer der Notlage in der. Hotelindustrie und deren zunehmender

536 Bedrängnis, ähnlich wie bei der Landwirtschaft, an die schon wiederholt aufgeworfene Frage einer Entschuldung dieses Wirtschaftszweiges heranzutreten. Er ist nach einlässlicher Prüfung zum Ergebnis gelangt, die Notwendigkeit einer solchen Massnahme zu bejahen, freilich nicht etwa als allgemeine Schuldenreduktion, vielmehr im Sinne einer dem einzelnen Hoteleigentümer je nach seinen Verhältnissen zu gewährenden individuellen Hilfe (vgl. unten Ziff. IV). Es soll damit zusätzlich zu den bisherigen rechtlichen Schutzmassnahmen die Möglichkeit geschaffen werden, den Hoteleigentümer in weitergehender und dauernder Weise zu entlasten; die Nachlassbehörde soll je nach den Voraussetzungen im einzelnen Fall darüber entscheiden, ob dem Schuldner neben bisherigen Erleichterungen diese neue und wirksamere zu bewilligen sei. Deshalb erachten wir es als gegeben, dass solche Bestimmungen über die Entschuldung mit den bereits geltenden rechtlichen Schutzmassnahmen in Einklang gebracht werden müssten. Wir schlagen dies mit unserem Entwurf zu einer neuen Verordnung vor. Diesem Entwurf liegt die bisher geltende Verordnung über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie vom 19. Dezember 194l/ 17. Dezember 1943 zugrunde, die in vollem Umfange übernommen worden ist.

Doch wird ihr jetzt ein neuer Abschnitt über die Entschuldung (Abschnitt F: Art. 36--51) eingefügt. Im Zusammenhang damit ist das Verfahren zu ergänzen und den neuen Massnahmen anzupassen.

Diese Gelegenheit der Erneuerung der Verordnung benützen wir sodann, um einige Änderungen der bisherigen V o r s c h r i f t e n vorzuschlagen, sei es nun, dass die Praxis der vergangenen Jahre dazu Anlass gibt, sei es, dass die veränderten Verhältnisse dafür sprechen. Doch halten sich diese Neuerungen in bescheidenem Rahmen; wir werden im folgenden Abschnitt (III) vorweg auf die wichtigern unter ihnen hinweisen.

Anschliessend daran (in Abschnitt IV) stellen wir in grossen Zügen den Grundgedanken des neuen Kapitels über die Entschuldung dar und erläutern in einem weitern Abschnitt (V) kurz die wichtigsten Einzelbestimmungen.

Abschnitt VI befasst sich mit der finanziellen Seite dieser neuen Massnahme, sodann legen wir (in Abschnitt VII) die Gründe dar, die es unseres Erachtens rechtfertigen und notwendig erscheinen lassen,
diese Entschuldungsmassnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt an die Hand zu nehmen. Abschliessend (in Abschnitt VIII) sprechen wir uns noch zur Frage aus, in welche Form der Erlass zu kleiden sei.

Der vorliegende Entwurf geht auf eine im Jahre 1939 von der SHTG in Verbindung mit alt Bundesrichter Dr. C. Jaeger ausgearbeitete Gesetzesvorlage zurück, deren Weiterbehandlung des Krieges wegen unterblieb. Den veränderten Verhältnissen entsprechend wurde sie im Auftrag des eidgenös sischen Justiz- und Polizeidepartements im Jahre 1943 wiederum von alt Bundesrichter Dr. C. Jaeger zusammen mit der SHTG umgearbeitet. Nachdem das Departement dem Schweizer Hotelier-Verein sowie Vertretern der Gläubiger Gelegenheit gegeben hatte,, dazu Stellung zu nehmen, wurde sie

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vom 25.--27. November 1943 von einer in Born zusammengetretenen Expertenkommission durchberaten. Diese setzte sich wie folgt zusammen: Vorsitzender: Bundesrat von Steiger.

V e r f a s s e r des E n t w u r f s : Jaeger C., Dr.. alt Bundesrichter, Zürich.

Ziegler A., Dr., Bundesrichter, Lausanne.

Bundesgericht : Hotel-TreuhandGesellschaft : Scherz E.. Direktor der Kantonalbank von Bern.

Niggli J. M.. Direktor der Graubündner Kantonalbank. Chur.

Seiler Fr., Dr., Direktor der SHTG, Zürich.

Michel 0., Dr., Vizedirektor der SHTG, Zürich.

Ammann M., Dr.

Stickerei-TreuhandG e n o s s e n s c h a f t : Eberle R., Dr., Präsident der Stickerei-Treuhand-Genossenschaf t. St. Gallen.

Hotelier-Verein : Seiler H., Dr., Präsident des SHV, Brig.

Wiedemann-Hauser V. A.. Vizepräsident des SHV, Luzern.

Hew Thomas, Hotelier. Klosters.

Biesen M., Dr., Direktor des SHV, Basel.

Diethelm B., Dr., Präsident des Verbandes Schweizer Badekurorte, Bagaz.

Gläubiger : Hadorn P.. Dr., Generaldirektor der Schweizerischen Volksbank, Bern.

Hedinger P.. Dr., Direktor der Basler Kantonalbank. Basel.

Curchod G.. Direktor der Waadtländer Kantonalbank, Lausanne.

Büchler H., Dr., Adjunkt des Verwalters der Spar- und Leihkasse Thun, Vertreter des Revisionsverbandes Bernischer Banken und Sparkassen.

Baumann R., alt Nationalrat, Generalsekretär Union Helvetia : der Union Helvetia, Luzern.

Amtsstellen : J u s t i z a b t e i l u n g : Dr. H. Kühn, Chef der Justizabteilung.

B u n d e s a m t f ü r Industrie, Gewerbe und A r b e i t : Dr. G. Willi, Direktor des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Finanzverwaltung : Dr.E.Kellenberger, Vizedirektor der Finanzverwaltung.

Dr. L. Jacot, Adjunkt der Finanzverwaltung.

Amt für Verkehr : Dr. P. Buchli, Inspektor.

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Die Kommission sprach sich grundsätzlich für den Erlass von Bestimmungen über die Entschuldung im Sinne des Entwufes aus, wobei bloss über die Frage des Vorgehens verschiedene Meinungen vertreten wurden. Die im Entwurf enthaltenen Lösungen dürfen als das Ergebnis der Verständigung und der beidseitigen Zustimmung der Vertreter der Gläubiger und der Schuldner bezeichnet werden.

III.

Bei den Bestimmungen der bisher geltenden V e r o r d n u n g vom 19. Dezember 1941*), verlängert durch Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1943 bis Ende 1944, ist in erster Linie eine längere Geltungsdauer ins Auge zu fassen. Denn es bedarf keiner weitern Begründung, dass die Hotel- und die Stickereiindustrie auch über das laufende Jahr hinaus der besondern Hilfe bedürfen werden. Es muss dem Hotelschuldner auch weiterhin in einem besondern, vom gemeinen Eecht abweichenden Verfahren die Möglichkeit gewahrt bleiben, die Stundung von Forderungen zu erlangen; ferner soll die Nachlassbehörde weiterhin berechtigt 'sein, ihm die Abfindung von rückständigen Zinsen, Steuern und Abgaben innert bestimmtem Bahmen sowie die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung zu bewilligen. Deshalb haben wir im Entwurf vorgesehen, die Gewährung aller dieser Massnahmen bis Ende 1946 zu ermöglichen. Damit ist die Dauer jedenfalls nicht zu lang bemessen; der Zeitpunkt der Beendigung des Krieges ist ungewiss, und es wird ihm eine Übergangszeit folgen, während der die Lage der notleidenden Hotelunternehrnungen kaum eine fühlbare Besserung erfahren dürfte.

Im einleitenden Artikel (Art. 1) ist die Bestimmung neu beigefügt, dass die Schutzmassnahrnen bloss bewilligt werden sollen, wenn sie geeignet sind, dem Gesuchsteller seine w i r t s c h a f t l i c h e Existenz zu erhalten. Auch muss er nachweisen, dass er sich erfolglos um eine gütliche V e r s t ä n d i g u n g mit seinen Gläubigem bemüht hat, und er muss sich, zugleich mit seiner Ehefrau, zur Erteilung aller nötigen Auskünfte an die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft bereit erklären.

Zu den Art. 5--7, 9 und 11 ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht zweckmässiger wäre, die 'Stundungen auf eine von Fall zu Fall bestimmte Dauer zu gewähren, anstatt sie automatisch mit der Verordnung selbst auf das Ende 1946 ausser Kraft treten zu lassen. Wir befürworten jedoch, am bisherigen, seit der Verordnung vom 30. September 1932 bewährten System festzuhalten. Setzt man nämlich den Stundungen nicht insgesamt durch ein in der Verordnung bezeichnetes Datum ein Ende, so ist zu gewärtigen, dass solche Stundungen zum Teil über die der Verordnung im übrigen gesetzte Geltungsdauer hinausreichen. Daraus würden sich Unklarheiten im Verhältnis zum ordentlichen Eecht ergeben; eine Übergangsbestimmung müsste die Fortdauer solcher Stundungen gewährleisten. Aber vom Standpunkt der Bechts*) Sie wird im folgenden mit «Vo» abgekürzt.

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gleichheit vermöchte dies nicht zu befriedigen ; denn es wäre dann zu sehr vom Datum der Einreichung des Stundungsgesuches und vom Ermessen der Nachlassbehörde abhängig, ob ein Hotelschuldner über die Geltungsdauer der Verordnung hinaus dieses günstigem Ausnahmerechts teilhaftig bleibt oder ob er wieder unter das ordentliche Eecht fällt. Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 1940 hatte in der Tat die Stundung für Kapitalforderungen auf höchstens zwei Jahre, nicht aber nach einem bestimmten Datum beschränkt; doch bewährte sich diese Ordnung in der Praxis nicht.

: Art. 7, Abs. l, sieht eine Stundung von Annuitäten, die neben dem Zins auch eine Kapitalabzahlungsrate in sich schliessen, vor. Es wurde angeregt, inskünftig die Stundung stets für Zinsen und Kapitalrate zugleich zu gewähren, während die bisherigen Verordnungen die Nachlassbehörde ermächtigten, sie für beide oder aber nur für den einen oder andern dieser Faktoren:zu bewilligen.

Zum Schutze der Gläubiger beantragen .wir, bei der bisherigen Eegelung zu verbleiben. Es ist nicht immer notwendig, die Stundung auf. beides auszudehnen; es kommt z. B. vor, dass Banken bereit sind, die Amortisationen nur unter der: Bedingung zu stunden, dass der Zins bezahlt wird. Dann soll die Nachlassbehörde nicht gezwungen; sein, weiterzugehen, wenn der Schuldner zur Leistung des Zinses in der Lage ist. Art. 7, Abs. l, lässt so der Nachlassbehörde freie Hand. Entsprechendes gilt nach Art. 8 für die SHT'G in Hinsicht auf ihre Amortisationspfandtitel.

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Eine kleine Änderung haben die Bestimmungen über die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung (bisher Art. 16 und 18) erfahren, die nun in Art. 18 vereinigt sind. In Abs. l dieses Artikels wurde die : frühere Einschränkung, wonach der variable Zins an Stelle der Stundung der «in Zukunft erst fällig werdenden Kapitalzmse» bewilligt werden kann, fallen gelassen; sie stimmte ohnehin nicht mit der andern Vorschrift überein, die ausdrücklich die Bewilligung des variablen Zinses auch rückwirkend für ausstehende Zinse zulässig erklärt (VO Art. 17; Entwurf Art. 19).

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Beim Nachlassverfahren für Kurrentforderungen sind, abgesehen von den Lohnforderungen und den periodischen Unterhaltsbeiträgen, nun auch die Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotel- und Gastgewerbe
sowie die Ansprüche auf ' Auszahlung von Trinkgeldanteilen von der Stundung ausgeschlossen (Art. 30). Eedaktionell ist hier der Abs. 2 von Art. 29 der VO dem Art. 30 angefügt, Abs.:2 von Art. 30 als besonderer Art. 31 bezeichnet worden. Der bisherige Art. 31 wurde mit Art. 32 vereinigt.

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Den Nachläss von Kurrentforderungen hat die SHTG in sehr zahlreichen Fällen durch freiwillige Zustimmung aller nicht privilegierten Kurrentgläubiger erreicht (VO'Art: 8l,1'Abs. 2). Wenn aber keine Einstimmigkeit, zu erhalten war, dann musste sie vielleicht wegen des Widerstandes eines einzigen Gläubigers mit einer kleinen Forderung ihren Entwurf eines Nachlassvertrages der Nächlassbehörde zur Bestätigung vorlegen (VO Art. 32). Um nun das Zustandekommen eines Nachlasses nicht am Widerstand einer kleinen Minderzahl von

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Gläubigern scheitern zu lassen, schlagen wir vor, bei Zustimmung von Gläubigern, die mindestens 80% der K u r r e n t f o r d e r u n g e n besitzenden von der SHTG entworfenen Nachlassvertrag auch für die nicht zustimmenden Gläubiger als verbindlich zu erklären (Art. 32 und 64, Abs. 3).

Beim Nachlass und bei der Stundung von Hotelpachtzinsen ist als Voraussetzung der Bewilligung, in Übereinstimmung mit Art. l, lit. b, auch die Würdigkeit des Gesuchstellers neu aufgenommen worden (Art. 78). Art. 81 bringt, in Anbetracht einer vor dem Bundesgericht geltend gemachten Unklarheit des bisherigen Wortlautes, deutlicher zum Ausdruck, dass der Pächter die Sistierung einer Ausweisungsverfügung nur dann verlangen kann, wenn er vor Ablauf der ihm zur Zahlung des Pachtzinses angesetzten Frist bei der Nachlassbehörde um Stundung oder Nachlass des Pachtzinses nachgesucht hat.

Die letzte bedeutendere Änderung bisheriger Vorschriften betrifft die Sicherstellung der von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft zur Abfindung von Zinsen, Steuern und Abgaben gewährten Vorschüsse (Entwurf Art. 74). Ihr Grundpfandrecht für solche dem Hoteleigentümer gewährte Darlehen soll nicht mehr an das Erfordernis gebunden sein, dass die abzufindenden Forderungen grundpfändlich gesichert waren (VO Art. 50, lit. b). Sodann soll die SHTG nicht bloss einspringen können, um mit ihren Vorschüssen den Betrieb in der Krisenzeit aufrechtzuerhalten (VO Art. 50, lit. a), sondern auch, um über den ordentlichen Unterhalt hinausgehende, j e doch W i r t s c h a f t lieh notwendige E r n e u e r u n g e n zu'ermöglichen (Entwurf Art. 74, lit.c).

Es handelt sich hier um die sogenannte M e l i o r a t i o n s h y p o t h e k , die es der SHTG gestatten soll, zur Erneuerung der Hôtellerie beizutragen und ihr die Konkurrenzfähigkeit mit dem Ausland zu erhalten. Die hypothekarische Belastung, die sich aus derartiger Finanzhilfe für das Pfandobjekt ergibt und welche die Stellung der andern Pfandgläubiger beeinträchtigt, darf immerhin insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Bewilligung schon bestehenden grundpfändlich sichergestellten Kapitalbetrages nicht übersteigen (Art. 74, Abs. 3, des Entwurfes).

Gegen diese neu in die Verordnung eingefügte Möglichkeit einer Meliorationshypothek sind allerdings Bedenken geäussert worden. Es ist zuzugeben, dass mit solchen
gesetzlichen Grundpfandrechten möglichst zurückgehalten werden muss. Hier ist jedoch nicht zu übersehen, dass es sich nicht um eine neue Belastung des Pfandes zu beliebiger Beschaffung von Mitteln handelt, sondern darum, die Verbesserung der Pfandliegenschaft selbst zu finanzieren.

Eine solche Erneuerung des Betriebes kommt auch dem Pfandgläubiger zugute.

Die Wertvermehrung, die zufolge solcher Umbauten eintritt, kann den Betrag der tatsächlichen Bauaufwendungen sogar wesentlich übersteigen, wenn man berücksichtigt, eine wie grosse Bedeutung gerade in der Hôtellerie solchen Modernisierungen für die Kundenwerbung und für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zukommt. Zudem sind bei dieser neuen Bestimmung die für die Arbeitsbeschaffung in Aussicht genommenen Kredite in Betracht zu ziehen; nur dank solcher Vorschüsse wird es möglich sein, die Beiträge der öffent-

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liehen Hand zugunsten der Hotelmeliorationen und damit des Pfandobjekts auszulösen; damit werden sie auch dem Gläubiger zugute kommen. In Anbetracht dieser :besondern Verhältnisse lässt sich das gesetzliche Pfandrecht, das überdies auf maximal 15 % der schon bestehenden Kapitalbelastung beschränkt ist, sicherlich rechtfertigen.

i Eine -wertvolle Ergänzung der bisherigen Vorschriften stellt schliesslich der Art. 17 des Entwurfs dar, der dem Schuldner gestattet, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine H e r a b s e t z u n g des Z i n s f u s s e s auf K a p i t a l f o r d e r u n g e n zu verlangen. Diese Erleichterung ist nicht neu, denn bereits die Bundesbeschlüsse vom 27. März 1934 (Art. 12bls; A. S. 50, 241) und vom 21. Juni 1935 (Art. 13; A. S. 51, 461) enthielten ähnliche Bestimmungen. Um finanzschwachen, wenn auch noch nicht sanierungsbedürftigen Hotelunternehmungen das Durchhalten zu ermöglichen, wurde von verschiedenen Seiten befürwortet, auf diese Massnahme zu greifen.; Die Vertreter der Gläubigerinteressen stimmten zu. Es soll noch jetzt recht oft vorkommen, dass Zinsen zu 4,5 und mehr Prozent sogar für erstrangige Hotelpfandkapitalien verlangt werden. Eür solche Fälle wird die Nachlassbehörde ermächtigt, eine Reduktion der Zinssätze, den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt entsprechend, bis auf 8% % zu verfügen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die1 Betriebseinnahmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt nicht ausreichen und allfällige noch vorhandene Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes und des Zinsendienstes bis Ende 1946 bereitgehalten werden müssen. ' Derartige verfügbare Mittel sind dann, als Kautel für den Gläubiger, gemäss Art. 17, Abs. 2, sicherzustellen. Diese Möglichkeit einer Herabsetzung des Zinsfusses dient nicht zuletzt auch den Interessen der andern Gläubiger eines Hotelschuldners, die sich mit einem seiner finanziellen Lage entsprechenden, niedrigem ;Zinsfuss begnügen. Gleich wie die andern Massnahmen kann auch diese bloss bis Ende 1946 gewährt werden.

Neben diesen Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Verordnung enthält nun der Entwurf,ein besonderes Kapitel über die Entschuldung, d. h. die A b f i n d u n g der ungedeckten P f a n d k a p i t a l f o r d e r u n g e n .

Die verschiedenen seit dem : Jahre 1932 erlassenen Ausnahmebestimmungen haben ohne Zweifel der Hôtellerie unentbehrliche Hilfe gewährt. Aber diese Massnahmen haben vorübergehenden Charakter ; sie verschieben im wesentlichen die Bereinigung des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner auf die Zukunft. Allerdings war die SHTG von jeher bestrebt, bei der Behandlung der ihr unterbreiteten Gesuche ;nicht nur provisorische Lösungen herbeizuführen, sondern durch Verhandlungen mit den Gläubigern,, also auf freiwilligem Wege, untragbare Pfandbelastungen abzulösen. Dies ist ihr denn auch in erheblichem Ausmass gelungen: viele Gläubiger (namentlich Banken) zogen es vor, anstatt noch länger ihre Kapitalien ertraglos zu sehen, bares Geld

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in die Hände zu bekommen, und Hessen sich dafür einen Abstrich an Kapital gefallen, zumal sie vielfach ihre Hoteltitel längst abgeschrieben hatten, soweit sie dauernd ertraglos geworden waren.

Diese Erfahrungen legen den Gedanken nahe, eine Entschuldung auf breiterer Basis ins Auge zu fassen. Sehr viele zur Sanierung angemeldete Hotelunternehmungen haben sich als überkapitalisiert erwiesen; sie werden auch nach Eintritt normaler Zeiten, und wenn man mit einer kräftigen Wiederbelebung des Fremdenverkehrs rechnet, nicht in der Lage sein, alle Kapitalien voll zu verzinsen. Manche Betriebe werden auch namhafte Beträge aufwenden müssen, um die während der Krisenzeit unterlassenen Eenovationen und Verbesserungen nachzuholen und die Konkurrenz mit andern Gaststätten, namentlich auch des Auslandes, aufnehmen zu können. Deshalb ist bereits vor dem Ausbruch des Krieges der Erlass eines Entschuldungsgesetzes geprüft worden.

Der oben erwähnte Entwurf vom Jahre 1939 sah die ratenweise Abzahlung der ungedeckten Pfandkapitalien durch den Hotelier selbst aus den Betriebseinnahmen unter entsprechendem Nachlass der Gläubiger vor. Heute allerdings unter den Auswirkungen des Krieges wird es dem Hotelier kaum mehr möglich sein, Abzahlungsquoten aus dem Betrieb herauszuwirtschaften, und eine wirkliche Entschuldung und Sanierung der Hôtellerie wird ohne Hilfe des Staates nicht zustande kommen. Nachdem das Bundesgesetz über die Entschuldung der Landwirtschaft erlassen ist und für die Sanierung des bäuerlichen Grundbesitzes bedeutende Mittel des Bundes in Aussicht nimmt, erscheint es verständlich, wenn auch das Gasthofgewerbe auf die Hilfe des Staates zählt.

Der vorliegende Entwurf sucht nun diesen Tatsachen gerecht zu werden.

Er sieht immerhin eine relativ bescheidene Beanspruchung öffentlicher Mittel vor, indem er von der Annahme ausgeht, dass der Bund der SHTG während einer Anzahl von Jahren einige Millionen zur Verfügung hält und sie damit in die Lage versetzt, dem Hotelier zur Abfindung der Gläubiger Darlehen zu gewähren. Dabei ist zu betonen, dass es sich nicht um Kredite à fonds ' perdu, sondern um Vorschüsse mit bestimmten Sicherungen handelt, die vom Empfänger nach Einkehr besserer Zeiten amortisiert werden müssen. Dementsprechend sollen die vorgestreckten Mittel auch wieder an den Bund zurückfliessen, so dass
die effektiven Leistungen des letztern sich zur Hauptsache auf den Zins der Vorschüsse für die Übergangsjahre beschränken werden. Ein Bisiko besteht hinsichtlich dieser Kredite für den Bund nur insoweit, als sich ein Unternehmen überhaupt nicht mehr erholen und gar nicht mehr in der Lage sein sollte, die Annuitäten abzuzahlen.

Das neue Kapitel der Vorlage (Art. 36--51) befasst sich demnach mit der Barabfindung ungedeckter Pfandkapitalforderungen. Es enthält den Grundsatz, dass durch Verfügung der Nachlassbehörde Pfandkapitalien mit einem gewissen Prozentsatz ihres Nominalbetrages abgefunden werden können, der Gläubiger also einen Nachlass auf sich nehmen muss, ähnlich wie nach dem Gesetz über die landwirtschaftliche Entschuldung. Wie dort muss auch hier.

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genaäss dem Prinzip der individuellen Entschuldung, jeder Einzelfall auf seine Sanierungsbedürftigkeit und -Würdigkeit geprüft werden, i .

Nach dem Entwurf liegt den Bestimmungen über die Gewährung des Nachlasses der Gedanke zugrunde, dass die Pfandforderungen je nach ihrem Pfandrechtsrang eine ungleiche Sicherheit besitzen und es deshalb nicht richtig wäre, die Pfandgläubiger über den Nachlass abstimmen zu lassen und die Minderheit an den Entscheid der Mehrheit zu binden. Deshalb muss an die Stelle des Zwanges durch die Mehrheit derjenige durch eine gerichtliche Instanz treten. Die Interessen der Gläubiger sind aber in dem Sinne zu wahren, dass in ihre Eechte nicht weiter eingegriffen wird, als die Hilfe an das bedrängte Gewerbe es erfordert. Ferner ist dafür zu sorgen, dass der Nachlass den Zweck der Sanierung des Unternehmens erfüllt und nicht von einem unredlichen Schuldner rnissbraucht wird. Schliesslich muss Gewähr dafür bestehen, dass der Schuldner, wenn er ohne Beeinträchtigung seiner Existenz später dazu in der Lage ist, den Verlust, den der Gläubiger erlitten hat, wieder gutmacht.

Nur unter diesen Kautelen lässt sich ein zwangsmässiger Schuldenabbau verantworten; wir-glauben aber, der vorliegende Entwurf entspreche diesen Anforderungen., ,

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Ini folgenden sollen die w i c h t i g s t e n Bestimmungen des E n t s c h u l d u n g s a h s c h n i t t s , soweit es erforderlich erscheint, kurz erläutert werden.

Vor allem hält der Entwurf, übereinstimmend mit dem Gesetz über die landwirtschaftliche Entschuldung, daran fest, dass die pfandgedeckten Kapitalforderungenunberührt bleiben. ; Der von der, kantonalen Nachlassbehörde auszusprechende Zwangsnachlass wird demnach auf diejenigen Pfandforderungen beschränkt, die nicht mehr als durch den Wert des P f a n d e s g e d e c k t erscheinen (Art. 36). Wieweit diese Voraussetzung zutrifft, kann nur durch eine Schätzung des Hotelgrundstückes festgestellt werden.

Dieser Schätzung kommt damit eine entscheidende Eolle zu. Deshalb wurde denn auch der Prüfung der Frage, auf welche Weise eine möglichst zuverlässige und für alle Beteiligten annehmbare Bewertungsgrundlage gefunden werden könne, grösste Aufmerksamkeit geschenkt. Es ist ohne weiteres klar, dass auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht abgestellt werden darf; man müsste sonst bei einigen Kategorien von Hotels von einem Tiefstand der Erträgnisse ausgehen, der zu einer .Spoliation der Gläubiger führen würde. Wollte man umgekehrt der Schätzung die Jahre der Blüte zugrunde legen, so verblieben nach der Abfindung noch so hohe Pfaudbelastungen, dass der Zweck der Entschuldungsaktion nicht erreicht würde und die dafür aufgewendeten Mittel zum grösseren :Teil unnütz ausgegeben wären. Nicht Extreme der Frequenz in Ausnahmezeiten, sondern ein Mittelwert muss massgebend sein. Nach sorgfältigen Berechnungen, die sich auf das Gebiet der ganzen Schweiz erstrecken, gelangte die SHTG .zum Ergebnis, dass der durchschnittliche Ertragswert der Jahre 1930 bis 1939 für die Schuldner und die Gläubiger als Grundlage für die

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Abfindung die angemessene Lösung darstellt. Dieser Zeitabschnitt umfasst weder Eekordjahre noch solche völliger Lähmung des Reiseverkehrs, sondern ergibt einen mittleren Ertragswert, mit dem man nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder rechnen darf. Mit der Berücksichtigung einer gleich grossen Zahl von durchschnittlich guten und schlechten Jahren will man den Interessen sowohl der Gläubiger wie der Schuldner so gut als möglich gerecht werden. Eine zuverlässigere Bewertungsbasis würde sich auch in einem spätem Zeitpunkt schwerlich finden lassen.

Die Eichtlinien, die der Entwurf für die Durchführung der Schätzung aufstellt, sind im Verwaltungsrat der SHTG und in der Expertenkommission einlässlich durchberaten worden. Sie sind in Art: 62, Abs. 2, des Entwurfs niedergelegt. Darnach ist der Schätzung «der mittlere, bei rationeller Betriebsführung erzielbare Ertragswert der letzten neun Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch zugrunde zu legen».

Die Schätzung soll einer Kommission übertragen werden, die sich aus einem vom Bundesrat zu wählenden Präsidenten und zwei weitern Sachverständigen zusammensetzt. Letztere bezeichnet der Präsident für jeden einzelnen Fall aus einer Liste von zwölf ebenfalls vom Bundesrat gewählten Experten. Durch diese Zusammensetzung der Kommission für den Einzelfall ist Gewähr dafür geboten, dass die Schätzung von sachverständigen und zugleich unabhängigen Persönlichkeiten durchgeführt wird.

Ein besonderes, vom Bundesrat zu genehmigendes Schätzungsreglement, das wir als Entwurf unserem Antrag beifügen, gibt der Kommission die nähern Anweisungen. Es enthält in Art. 7 den Grundsatz, dass zur Feststellung des Jahresertrages von den Gesamteinnahmen eines jeden Jahres die eigentlichen Betriebsausgaben, ferner die Aufwendungen für Steuern und Abgaben sowie für übliche Entschädigungen an geleistete Arbeit des Betriebsinhabers in Abzug zu bringen sind; nicht abzuziehen sind die Zinsen und Abschreibungen, ferner die Ausgaben für den Unterhalt der Immobilien und Mobilien. Allerdings ist es im Geschäftsleben sonst üblich, diese letztern Ausgaben in die Betriebsrechnung aufzunehmen, so dass sie von den Gesamteinnahmen in Abzug kommen. Im vorliegenden Fall müssen aber die besondern Verhältnisse der Hôtellerie berücksichtigt werden. Es gibt Unternehmen, die seit Jahren keine Aufwendungen mehr
für den Unterhalt zu verzeichnen haben, während in andern dafür viel ausgelegt wird; es bestehen in dieser Hinsicht grosse Unterschiede, die die Grundlage für die Kapitalisation im Einzelfall wesentlich verschieben könnten. Andererseits wird die Schätzungskommission angewiesen, bei der Festsetzung des Ertragswertes auch auf besondere Verhältnisse (Art. 8 und 9 des Eeglements) Eücksicht zu nehmen. Die Ablehnung des Abzuges von Unterhaltsausgaben sowie die Tatsache, dass bei der Bewertung von Hotels das starker Abnutzung unterworfene Mobiliar inbegriffen ist, rechtfertigen den an sich hohen Kapitalisationsfaktor von 8 %. Grundsätzlich gilt für alle Schätzungen, dass sie nicht weniger als den Liquidationswert betragen dürfen (Art. 62, Abs. 2).

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Auf Grund der Schätzung stellt dann die SHTG fest, welche Kapitalforderungen als gedeckt und welche als ungedeckt zu: behandeln sind; diese D e c k u n g s v e r f ü g u n g kann an die Nachlassbehörde weitergezogen werden (Art. 63).

'Die Abfindung des ungedeckten Kapitals bildet, wie die, übrigen Massnahmen der Verordnung, Gegenstand einer Bewilligung der Nachlassbehörde, die darüber in: einem durch ausführliche Bestimmungen festgelegten Verfahren entscheidet (Entwurf Art. 59--70). Den allgemeinen Bedingungen, von deren Erfüllung nach Art. l die Gewährung auch aller andern Schutzmassnahmen abhängig ist (Würdigkeit des Schuldners, Schuldlosigkeit an seiner Lage, Lebensfähigkeit des Unternehmens), fügt der Entwurf in Art. 36 noch weitere hinzu. Darnach rnuss sich der Gesuchsteller verpflichten, sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Tilgungsplan der:Kontrolle der SHTG zu unterstellen, sofern nicht alle Pfandgläubiger ausdrücklich darauf verzichten, und ferner eine Verfügungsbeschränkung über seine Pfandliegenschaften ins Grundbuch eintragen zu lassen (Art. 36).

Für die A b f i n d u n g der ungedeckten Kapitalien fallen nun zwei M o d a l i t ä t e n in Betracht: Entweder wird ein Tilgungsplan aufgestellt, nach dem der Schuldner das abzufindende Kapital, unter Einrechnung des vom Gläubiger zu gewährenden Nachlasses, abzahlt; als Eegel sieht der Entwurf eine Tilgungsdauer von 15 Jahren vor. Oder der Abfindungsbetrag wird vom Schuldner, wenn er die Mittel dazu erhält, durch sofortige Pauschalzahlung geleistet (Art. 37). Das Ausmass der A b f i n d u n g , mit der die Schuld getilgt werden kann, muss je nach der grösseren oder geringeren Pfanddeckung jeder einzelnen Pfandforderung abgestuft werden. Die Nachlassbehörde setzt dies im Tilgungsplan fest. Das B G über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Art. 22) hat für das Ausmass dieser Abfindung je nach der Höhe der Pfanddeckung feste Begeln aufgestellt, indem es vier verschiedene Stufen der Überschuldung zugrunde legt und den Nachlass mit einem entsprechenden Prozentsatz bemisst. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich in Art. 38 auf eine allgemeinere Regelung, indem er bloss vorschreibt, dass bei der Ratenzahlung der Nachlass des Gläubigers mindestens gleich viel und höchstens doppelt so viel wie die Leistung
des Schuldners beträgt. Leistet der Schuldner eine Pauschalabfindung, dann kann der Nachlass höchstens das Vierfache davon betragen. Innerhalb dieses Rahmens muss die SHTG in ihrem Vorschlag (Art. 65) und die Nachlassbehörde in ihrem Entscheid (Art. 67) den Nachlass je nach dem Rang und idem Deckungsverhältnis der Forderung in der Weise abstufen, dass er um so grösser ist, je geringer nach der Schätzung des Grundstückes ihre pfandrechtliche Deckung und je schlechter ihr Rang ist (Art. 88). Bis sämtliche Ratenzahlungen entrichtet sind, bleibt das Pfandrecht im ursprünglichen Betrag der Schuld bestehen (Art. 40).

Auf Grund dieser Vorschriften ergeben sich für den Gläubiger mehr oder weniger weitgehende Abstriche ain Nominalbetrag seiner durch das Pfand nicht gedeckten Forderung ; die Reduktion bewegt sich bei Ratenzahlungen

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zwischen 50 und 662/3 %, bei der Pauschalabfindung kann sie bis 80 % erreichen.

Trotzdem wird die Bezahlung auch nur eines Bruchteils dem Gläubiger oft willkommener sein als die Beibehaltung einer so fragwürdigen Forderung auf unbestimmte Zeit.

Dieser Abstrich an der ursprünglichen Forderung ist nun aber nicht ohne weiteres endgültig. Der Entwurf sorgt für die Wiedergutmachung des Verlustes in den Fällen, wo dafür eine Möglichkeit besteht. Der Pfandgläubiger erhält nämlich für den nachgelassenen Betrag eine Ausfallbescheinigung, mit der er gleich wie mit einem Konkursverlustschein den Schuldner für den Ausfall belangen kann, wenn dieser zu neuem Vermögen gelangt. Wird die Hotelliegenschaft zu einem Preis veräussert, der die noch bestehenden Pfandschulden übersteigt, so wird der Erlös auf die ausstehenden Ausfallsforderungen und in zweiter Linie auf die künftigen Abschlagszahlungen angerechnet (Art. 44 und 47). Eine Reihe von Kautelen dient dazu, die Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern (Art. 46--51, 66, 68). Immerhin sind alle diese Verfügungsbeschränkungen, die sich aus der Ausfallsbescheinigung ergeben, auf die Dauer von 20 Jahren seit der Bestätigung des Tilgungsplanes beschränkt. Während der gleichen Frist kann ferner der Schuldner ohne Zu-Stimmung der SHTG die Hotelliegenschaften nicht neu belasten oder veräussern. Diese Zustimmung wird verweigert werden, müssen, wenn durch eine neue Belastung der Zweck der Entschuldung illusorisch gemacht oder wenn der Verkauf zu einem offenbar unzureichenden, die Gläubiger schädigenden Preise: vorgenommen werden sollte. Die Verfügungsbeschränkung wird im Grundbuch vorgemerkt (Art. 50). Die A u f s i c h t über die B e t r i e b s f ü h r u n g , die während dieser Zeit der SHTG übertragen ist, soll sodann dafür sorgen, dass der Betrieb nach rationellen Grundsätzen geführt wird (Art. 36, Abs. 2). Eine derartige Kontrolle wird heute schon gegenüber allen Betrieben ausgeübt, die den variablen Zimfuss bewilligt erhielten; sie ist die unerlässliche Voraussetzung für die Zuwendung öffentlicher Mittel an einen Privatbetrieb und findet sich daher auch im B G über die landwirtschaftliche Entschuldung.

Auch die Bürgen werden zu Beiträgen herangezogen (ähnlich wie. im B G über die landwirtschaftliche Entschuldung). Sind sie solvent, so haben sie den Ausfall
voll zu tragen. Weisen sie nach, dass sie dadurch selbst in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden, so kann ihnen die Nachlassbehörde die Tilgung in höchstens fünf Jahresraten bewilligen oder ihre Haftung auf höchstens 50 % des Ausfalls reduzieren und überdies die Bezahlung dieser Schuld in zwei bis drei Eaten gestatten (Art. 39, 45, 52--58). Man mag sich die Frage stellen, ob diese Behandlung des Bürgen mit Bücksicht auf die Ansprüche des Gläubigers angemessen sei. Die Frage ist zu bejahen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Bürgen unverändert nach Gesetz haften zu lassen.

Seine Stellung wird durch die dem Schuldner gewährten ausserordentlichen Schutzmassnahmen verschlechtert; bei unbeschränkter Haftung könnte er selbst leicht in die Lage des Schuldners geraten, zumal nicht selten eine gewisse Verkettung zwischen Schuldnern und Bürgen besteht. So haben denn alle

547 bisherigen Erlasse über rechtliche Schutzmassnahmen, für die Bauern sowohl ·wie für die Hoteliers, auch dem Bürgen eine Schonung zuteil werden lassen.

Er soll von der Haftung insoweit befreit sein, als sie seine wirtschaftliche Existenz selbst gefährdet; es soll demnach vermieden werden, dass einfach anstatt des Schuldners der Bürge geopfert wird. Immerhin hat der Entwurf die Voraussetzung der Befreiung gegenüber den bisherigen Erlassen1 verschärft. Während jene sich damit begnügten, dass die Gefährdung der Existenz «glaubhaft gemacht» wurde (vgl. insbesondere Art. 35 VO), verlangt der Entwurf nun den «Nachweis» dieser Folge; der Bürge muss also bestimmt dartun können, dass er ausserstande ist, die volle Leistung zu erbringen. Das gilt sowohl für die Ausdehnung der Stundung wie für die Haftung für Zinsausfall und bei der. Kapitalabfindung (Art. 52,-58. un'd 54).

Bei den Bestimmungen über das Verfahren erfordert die Einfügung der Kapitalabfindung in die Verordnung verschiedene Änderungen.

Die SHTG hat den Vollzug der Abfindung und der damit zusammenhängenden Massnahmen zu 'überwachen oder zu besorgen; sie erlässt, auf Grund der erfolgten Schätzung, die, Verfügung darüber, welche Kapitalforderungen als gedeckt und welche als ungedeckt zu behandeln sind (Art. 63), sie veranlasst die Änderungen und Löschungen im Grundbuch und an den Pfandtiteln (Art. 69 und 70).

' : .

' ', · Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass dieser ganze Abschnitt über die Entschuldung nur für die Hôtellerie gelten soll. Seine Anwendbarkeit ist sowohl für die Brziehungsinstitute wie auch für die Stickereiindustrie, denen die übrigen rechtlichen Schutzmassnahmen ebenfalls zur Verfügung stehen, ausdrücklich ausgeschlossen, (Art. 84 und 87). Es besteht keine Veranlassung, die Kapitalabfindung auch auf diese Arten von Unternehmungen auszudehnen ; eine solche Erweiterung der Schutzmassnahmen ist auch gar nicht nachgesucht worden.

VI.

·

^

Die Entschuldung sowie die Meliorationen können ohne finanzielle Hilfe von dritter Seite nicht durchgeführt werden. Deshalb wird der Bund der Hôtellerie beistehen müssen, indem er der SHTG die nötigen Kredite einräumt.

Die ihr zur Verfügung zu stellenden Mittel dienen zwei verschiedenen Zwecken ; einerseits der Ermöglichung., der Schuldentilgung gemäss Art. 36 ff., andererseits den in Art. 74 erwähnten Vorschüssen. Darnach sind auch die Aufwendungen zu unterscheiden. : . 1. Beim ; Abbau · ' d e r u n g e d e c k t e n P f a n d k a p i t a l f p r d e r u n g e n durch Abfindung, gemäss Art. 36 ff. dürfte es sich dann, wenn die Hilfe der SHTG in Anspruch genommen wird, meistens um Pauschalzahlungen handeln.

Von privater Seite ^vird der Schuldner am ehesten Vorschüsse für Ratenzahlungen erhalten ; in Jahren besserer Frequenz kann er vielleicht einzelne Bäten aus seinem Hotelbetrieb herauswirtschaften. Die von selten Dritter, also in erster Linie von der SHTG gewährten Darlehen werden dann in der

548

Regel pfandrechtlich unmittelbar anschliessend an die gedeckten Hypotheken sichergestellt, ihr Pfandrang folgt also demjenigen der nunmehr reduzierten Hypothekarforderung. Je nach dem Betriebsergebnis hat der Schuldner diese Darlehen zu verzinsen und innerhalb eines Zeitraumes von 15 bis 20 Jahren zurückzuzahlen (Art. 42, Abs. l und 2, Art. 40, Abs. 3: Art. 69, lit. a). Auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei freiwilligen Sanierungen darf man damit rechnen, dass ein sehr beträchtlicher, wenn nicht der grösste Teil dieser Entschuldungsdarlehen bei Wiederkehr normaler Zeiten zurückfliessen wird, dies um so mehr, als die schuldnerischen Betriebe mittels dieser Vorschüsse gründlich saniert werden. Nur wenn man annimmt, dass der Tourismus in unserm Lande nicht mehr einen dem früheren Durchschnitt ähnlichen Stand erreicht, kann man die Rückzahlung dieser Vorschüsse jetzt schon in Frage stellen; bei einer solchen Annahme wären dann aber auch die viel grösseren zur Wiederbelebung des Reiseverkehrs nach dem Krieg in Aussicht genommenen Summen ohne Erfolg ausgegeben. Einen so weitgehenden Pessimismus für die Zukunft der Schweiz als Reiseland erachten wir aber nicht als gerechtfertigt.

Die SHTG ist auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen am besten in der Lage, die finanzielle Tragweite der vorgesehenen Massnahmen.zu beurteilen.

Ihre Sanierungstätigkeit auf freiwilligem Wege liefert wertvolle Anhaltspunkte für eine Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs an Geldmitteln. Aus ihren Untersuchungen ergibt sich, dass die Tragweite der Einbeziehung ungedeckter Pfandkapitalforderungen in das Nachlassverfahren eine beschränkte ist. Sie wird praktisch nur auf diejenigen Hotels Anwendung finden, die ausschlaggebend vom Besuch ausländischer Gäste abhängig sind. Die Zahl solcher Betriebe ist auf 500--600 geschätzt ; es handelt sich meistens um jene Unternehmungen, die schon im Rahmen der bisherigen Überbrückungsmassnahmen die Hilfe der SHTG irgendwie in Anspruch genommen haben und von dieser seit Jahren kontrolliert sind.

Die Überschuldung, auf die sich der Abbau beziehen wird, dürfte insgesamt 125--150 Millionen Franken betragen. Sie.verteilt sich also auf jene 500--600 Betriebe; auf den nämlichen Pfandobjekten gehen ihr gedeckte Kapitalien in der Höhe von rund 200 bis 225 Millionen Franken vor, was andererseits
auch veranschaulicht, wie bedeutende Interessen mit der Sanierung solcher Unternehmungen auf dem Spiele stehen. Um den Betrag von 125--150 Millionen gemäss dem Entwurf durch Pauschalabfindungen zu tilgen, wäre, wenn man auf die Erfahrungen der SHTG bei freiwilligen Sanierungen abstellt, ein Kapitalaufwand von 30--40 Millionen erforderlich. Geht man wiederum auf Grund der Erfahrungstatsachen davon aus, dass etwa 25 % des erforderlichen Aufwandes von dritter Seite (Verwandten, Geschäftsfreunden), also ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Hand, beschafft werden können, so hätte die SHTG voraussichtlich 25 bis 30 Millionen Franken nötig. Die für die Durchführung dieser neuen Sanierungsarbeiten erforderliche Zeit wird auf etwa fünf Jahre geschätzt, so dass der SHTG jährlich 5--6 Millionen zur Verfügung gestellt werden müssten. Dabei würde es sich, wie bereits erwähnt,

549

nicht um Beiträge à fonds .perdu, sondern um rückzahlbare und auf dem Pfandobjekt sichergestellte Darlehen handeln.

2. Über die gemäss A r t . 74 zu g e w ä h r e n d e n Vorschüsse gibt diese Bestimmung ! selbst, hinreichend Auskunft. Die hier :zur Verfügung gestellten Mittel kann man durchwegs als risikofreie Darlehen betrachten; sie sind durch ein vorgangsfreies gesetzliches Pfandrecht sichergestellt, wobei die Verzinsung wiederum individuell gestaltet werden soll und die Bückzahlung innerhalb einer Frist von höchstens 15 Jahren erfolgen muss (Art. 74, Abs. 2).

Hinsichtlich des Umfanges dieser Vorschüsse ist zu unterscheiden zwischen den Aufwendungen gemäss lit. a und b des Art. 74 einerseits (Abfindung ausstehender Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben sowie Bereitstellung von Betriebskrediten gemäss der bisherigen Praxis) und den neu vorgesehenen Aufwendungen für Meliorationen gemäss lit. c andererseits. : Der Aufwand für die erstgenannten Vorschüsse kann gestützt auf die bisherigen Erfahrungen auf rund 1,5 Millionen Franken pro Jahr, also auf höchstens 7,5 Millionen Franken für den Zeitraum von fünf Jahren geschätzt werden. Voraussichtlich wird der Bedarf nach solchen Vorschüssen sich im Laufe dieser Zeit verringern, sofern wenigstens die Erwartung einer allmählichen Verbesserung der Frequenzen und der Betriebsergebnisse in Erfüllung geht. _ · _ · ' _ _ · · Was die Meliorationsvorschüsse betrifft, lassen sie,sich etwa wie folgt abschätzen: Für Erneuerungen dringlicher Xatur (Fassadenrenovationen, Anpassung der Innenausstattung und insbesondere des Mobiliars an die heutigen Verhältnisse und Bedürfnisse, Verbesserung der technischen Anlagen zwecks Rationalisierung der Betriebe) kommen Unternehmungen mit insgesamt höchstens 70000 Gastbetten in Betracht. Der Erneuerungsbedarf kann bei sparsamer und geschickter Durchführung der Renovationen auf maximal Fr. 1000 pro Bett veranschlagt werden. Von den demnach erforderlichen 70 Millionen Franken könnte etwa die: Hälfte, d. h. 35 Millionen Franken, durch Inanspruchnahme der vorgesehenen Meliorätionshypothek finanziert werden, während der Rest aus verschiedenen Quellen geschöpft werden müsste (Zuschüsse von dritter Seite, Leistungen . der Betriebe und Arbeits'beschaffungssubsidien).

Somit wurde sich der Bedarf an Meliorationsdarlehen der Hotel-TreuhandGesellschaft
auf ca. 7 Millionen Franken pro Jahr beziffern. Bei dieser Schätzung ist die eingetretene Teuerung, die sich in einer beträchtlichen Erhöhung der Rénovations? und Installationskosten auswirkt, mit berücksichtigt. Andererseits darf darauf hingewiesen werden, dass nicht nur die Hôtellerie selbst, sondern das gesamte Gewerbe ein starkes Interesse an dieser Meliorationsaktion hat; sie schafft die Möglichkeit, heute schon jene Erneuerungen im Hotelgewerbe durchzuführen, welche für die Behauptung seiner internationalen Konkurrenzfähigkeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind.

3. 'Der Entwurf gibt keinen Aufschluss darüber, von wem die Mittel für die Abfindungen sowie für die Betriebs- und Meliorationsdarlehen (Art. 35, 36 ff., 74) zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere lässt er im Abschnitt Bundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

39

550 über die Schuldentilgung die finanzielle Mitwirkung der SHTG und damit des Bundes nicht ausdrücklich in Erscheinung treten. Er begrenzt in den Art. 37 ff. die Leistungen des Schuldners für den Schuldenabbau und den entsprechenden Nachlass des Gläubigers, ohne die Quelle zu nennen, aus der die Mittel hiefür dem sanierungsbedürftigen Schuldner zufliessen sollen.

In den Art. 42 und 43 spricht der Entwurf allgemein vom dritten Geldgeber und gewährt ihm die erforderliche rechtliche Sicherung. Ebenso ist in Art. 63 hinsichtlich der zum Teil gedeckten, zum Teil ungedeckten Forderungen nur von der Ausstellung einer Grundpfandverschreibung für den zu amortisierenden ungedeckten Forderungsbetrag die Eede, ohne Nennung des Gläubigers, der meist die Hotel-Treuhand-Gesellschaf t sein wird, aber auch ein dritter, privater Geldgeber sein kann.

Man könnte in dieser Textgestaltung einen gewissen Mangel erblicken, wenn man bloss davon ausgeht, dass in erster Linie die SHTG und damit der Bund als Geldgeber in Betracht fällt. Doch ist nicht zu übersehen, dass der Entwurf bloss das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner zu regeln hat, während die Dotierung der SHTG mit Bundesmitteln in andern Erlassen geregelt wird und Bestimmungen hierüber nicht hierher gehören. Es empfiehlt sich deshalb, die Quelle derartiger Hilfsgelder und Vorschüsse hier nicht festzulegen, sondern als Schuldner einfach denjenigen zu bezeichnen und zu behandeln, der die Geldleistungen aufbringt, auch wenn sie von dritter Seite, namentlich vom Bund durch Vermittlung der SHTG, herrühren; die Frage, wieweit und unter welchen Voraussetzungen der Bund seine finanzielle Hilfe gewährt, soll den Kreditbeschlüssen der Bundesbehörden und den internen Vorschriften und Statuten der SHTG vorbehalten bleiben. Bei dieser Eegelung behält der Bund es in der Hand, jeweilen bei der Gewährung der Kredite Vorbehalte und Bedingungen dafür aufzustellen, die sich allfällig als notwendig erweisen können.

Die Nichterwähnung des Geldgebers im Entwurf hat noch eine andere praktische Seite. Wird hier der Bund oder die SHTG ausdrücklich erwähnt, so erscheint damit eine Beschaffung von Sanierungsmitteln von dritter Seite gänzlich in den Hintergrund gerückt. Der Schuldner ist dann direkt auf den Bund hingewiesen, und er wird sich nicht mehr darum bemühen, anderweitige
Vorschüsse zu erhalten, wie das bis dahin in einem bedeutenden Ausrnass und mit gutem Erfolg vorgekommen ist. Die vorgesehene Formulierung, die den Geldgeber nicht näher bezeichnet, wird deshalb dazu beitragen, die Kredite des Bundes eher zu schonen.

VII.

Auf die Gründe., die für eine E n t s c h u l d u n g der Hôtellerie sprechen, haben wir schon hingewiesen. Die Notlage dieses für unsere Volkswirtschaft und unsere Zahlungsbilanz so wichtigen Gewerbes geht nun auf drei Jahrzehnte zurück, während deren es sich nie wirklich zu erholen ver-

551 mochte. Im Gegenteil brachten ihm die Teuerung der Nachkriegszeit nach 1918, die grossen Anforderungen an die Modernisierung der Einrichtungen in den wenigen Jähren scheinbarer Prosperität zwischen 1925 und 1930, die daran anschliessende allgemeine Wirtschaftskrise und schliesslich der gegenwärtige Krieg mit der ihm vorangehenden Zeit allgemeiner Beunruhigung stets neue Lasten. Im Interesse der Arbeitsbeschaffung, des Auskommens der Gebirgsbevölkerung, des Gewerbes und aller am Tourismus beteiligten Unternehmungen muss darnach getrachtet werden, für die Zeit:nach dem Kriege eine W i e d e r b e l e b u n g des F r e m d e n v e r k e h r s zu erreichen. Dazu bedarf es in erster Linie :eines l e i s t u n g s f ä h i g e n Gastgewerbes, das aber dort seiner Aufgabe nicht wird genügen können, wo es überschuldet ist. Es rnuss als sehr unwahrscheinlich, wo nicht ausgeschlossen betrachtet werden, dass solche überschuldete Hotels in. absehbarer Zeit imstande sein würden, die im Verlaufe der vielen; Krisenjahre aufgelaufenen und gestundeten Zins- oder gar Kapitalschulden abzutragen und dazu noch die nötigen Mittel herauszuwirtschaften, um einen für den Gast befriedigenden Betrieb zu führen, was für eine erfolgreiche Werbung im In- und Ausland und für die Erhaltung des Rufes der Schweiz als Reiseland unerlässlich erscheint. Dies ist auch, wie wir bereits erwähnten, die Auffassung vieler Gläubiger, die sich deshalb auf Grund freiwilliger Vereinbarungen mit bedeutenden Abstrichen an ihren Forderungen haben abfinden lassen. Heute handelt es sich darum, diese Abfindungen durch behördliche Vorschriften zu regeln und unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zwang ausüben zu können.

i Auch die beschränkte Reichweite der Entschuldungsaktion, die mit 500 bis 600 Betrieben höchstens 25 % der schweizerischen Hotelunternehmungen erfassen wird, wurde bereits erwähnt. Für diese Betriebe wird nach Durchführung des Verfahrens ungefähr eine Bettenverschuldung übrigbleiben, wie sie vor dem ersten Weltkrieg bestand, als die Hôtellerie ihren Zinsverpflichtungen durchweg nachkommen konnte. Der Schuldenabbau wird sich in erster Linie auf diejenigen .Unternehmungen erstrecken, deren gesunde Weiterexistenz für den Reiseverkehr, für das Kleingewerbe und für unsere Zahlungsbilanz von grösster Bedeutung ist, nämlich die A
u s l ä n d e r h o t e l s . Diese sind von den Kriegsverhältnissen in katastrophaler Weise betroffen. Andererseits kommt ihnen innerhalb der Fremdenverkehrswirtschaft eine entscheidende Rolle zu; sie sind mit mehr als der Hälfte an den Totaleinnahrnen beteiligt, die aus dem Tourismus der ausländischen Gäste in unser Land fliessen. Es geht daraus hervor, wie wichtig und nötig es ist. sie in die Lage zu setzen, nach dem Krieg ihre Aufgabe wieder ,zu erfüllen und sich darauf vorzubereiten. Schliesslich stellt die Erhaltung' der lebensfähigen und der Hilfe würdigen Betriebe auch einen Akt der Gerechtigkeit dar gegenüber jenen Unternehmungen, denen es bisher versagt geblieben ist, die notwendige Entlastung zu erwirken, und insbesondere gegenüber jenen Schuldnern, die unbeschränkt für ihre Verpflichtungen haften^ im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften, die -- abgesehen von den relativ: seltenen Ausnahmen ausgesprochener Familien-

552 Aktiengesellschaften -- keinen persönlichen Charakter mehr aufweisen und zu einem grossen Teil mittels der Gläubigergemeinschaftsverordnung schon gründlich entschuldet werden konnten. In dieser Hinsicht ohne weiteren Verzug einen Ausgleich zu schaffen, ist um so berechtigter, als es sich gezeigt hat, dass die mit einer gesunden Familientradition verbundenen, dem schweizerischen Maßstab besonders gut angepassten Mittel- und Kleinbetriebe im grossen und ganzen eine stärkere Lebensfähigkeit und eine höhere Hilfswürdigkeit aufweisen als die recht unpersönlich gewordenen Grossbetriebe der sogenannten Direktorenhotels.

Man mag vielleicht Zweifel darüber hegen, welches der richtige Zeitp u n k t ist, um an eine solche Entschuldung heranzutreten. ,In den ersten Kriegsjahren glaubte man eher, damit bis zum Schiusa des Krieges zuwarten zu sollen. Man hoffte, dann die Verhältnisse sowie die Bedürfnisse und die Aussichten für die Zukunft am besten beurteilen zu können. Seitdem hat sich aber die Beurteilung dieser Frage gewandelt; auch der Verwaltungsrat der SHTG sowie Vertreter des Bankgewerbes befürworten, mit dieser Massnahme nicht länger zuzuwarten. Dass die finanzielle Lage vieler Hotelunternehmungen zunehmend schlechter wird, ist bekannt. Bin weiteres Verzögern der in Aussicht genommenen Hilfe lässt sich jedenfalls von diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Für die Beurteilung der Lebensfähigkeit der sanierungsbedürftigen Betriebe, für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzungswertes und für den Entscheid über die Deckung der Pfandforderungen ist mit dem Hinausschieben der Entschuldung ebenfalls nichts zu gewinnen; die gegenwärtigen Kriegsjahre dürfte man bei der Schätzung doch nicht berücksichtigen. Vom Standpunkt der A u f w e n d u n g ö f f e n t l i c h e r Mittel wirkt es sich ungünstig aus, weil inzwischen um so länger mit blossen Stützungen ohne dauernden Erfolg geholfen werden muss.

Die Entschuldung soll der Z u k u n f t der H ô t e l l e r i e dienen, indem sie einerseits dazu beiträgt, den Schwierigkeiten zu begegnen, denen das Nachziehen eines ausgebildeten und ausreichenden Nachwuchses des H o t e l personals gegenübersteht, andererseits aber nötig ist, um der Hôtellerie nach dem Krieg die K o n k u r r e n z f ä h i g k e i t mit dem Ausland zu verschaffen.

Diese beiden
Nachkriegsprobleme lassen sich besser rechtzeitig lösen als erst dann, wenn der ^Reiseverkehr wieder einsetzt. Ein Abbau untragbarer Lasten wird es dem Hotelier erleichtern, das notwendigste Personal durchzuhalten, fachgemäss ausgebildete Leute in Dienst zu nehmen und am Hotelgebäude die unerlässlichen Instandstellungen und Neuerungen durchzuführen. Eine erst nach dem Krieg in Angriff genommene Entschuldung läuft Gefahr, zu spät zu kommen, um diese Zwecke noch nachhaltig zu erreichen.

VIII.

Im Zusammenhang mit diesen Erwägungen ist schliesslich die Frage zu entscheiden, in welche Form der Entwurf zu kleiden sei und von welcher

553 Behörde er auszugehen habe; soll der B u n d e s r a t ihn g e s t ü t z t auf die ausserordentli'chen V o l l m a c h t e n als Verordnung erlassen, oder wird die Schaffung eines Bundesgesetzes als notwendig erachtet? Die Auffassungen darüber können auseinandergehen, je nachdem das Hauptgewicht auf den Inhalt und die rechtliche Tragweite des Entwurfs oder aber auf die Gründe der gegenwärtigen schwierigen Lage der Hôtellerie und auf das Bedürfnis nach rascher und nachhaltiger Hilfe gelegt wird.

, Der Bundesrat fasste von Anfang au den Erlass einer Notverordnung ins Auge. Er ermangelte jedoch nicht, die Frage den Vollmachtenkommissionen beider Bäte zur Begutachtung im Sinne des Art. 6, Abs. 2, desBundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität zu unterbreiten.. Die beiden Kommissionen gelangten zu entgegengesetzten Schlüssen; während diejenige des Ständerates mit 8 gegen 2 Stimmen dem Vollmachtenweg zustimmte,; lehnte die Kommission des Nationalrates ihn mit 15 gegen 9 Stimmen ab. Bei dieser Sachlage und angesichts der Bedeutung der Vorlage hält der Bundesrat dafür, der Entscheid über das Vorgehen solle dem Parlament .vorbehalten bleiben, und zwar dem Plenum beider Bäte,: nachdem die Konsultierung der Vollmacbtenkommissionen zu einem zweideutigen Ergebnis geführt hat.

Für den Erlass eines Bundesgesetzes lassen sich ohne Zweifel beachtenswerte Gründe anführen, namentlich die Tatsache, dass es sich diesmal, im Gegensatz zu den bisherigen Stützungs- und Überbrückungsmassnahmen, um die Schaffung eines dauernden Zustandes handelt. Mit Stundungen und Zinserleichterungen allein, mögen sie auch weit gehen, wird die Schuldenlast des Hoteliers nicht vermindert. Nur die Kurrentforderungen konnten nach dem bisherigen Verfahren im Nachlassvertrag abgefunden werden; die Hypotheken blieben als weitaus drückendste Belastung bestehen, soweit nicht eine Beduktion auf dem Wege der Verständigung mit den Pfandgläubigern erreicht wurde.

Gerade der Erkenntnis von der Notwendigkeit eines dauernden Schuldenabbaues verdankt die neue Vorlage ihre Entstehung. Sie will folgerichtig diejenigen Pfandkapitalien, für die keine Aussicht auf Deckung mehr besteht, zum Verschwinden bringen; der Gläubiger wird für sie mit einein Teilbetrag abgefunden. Man kann
Bedenken dagegen tragen, einen in dieser Weise über die Kriegszeit hinaus wirkenden Eingriff in die Bechte des Gläubigers gestützt auf die Vollmachten zu dekretieren.

Andererseits wurde auf die Bedeutung der Entschuldung für die Zukunft unserer Hôtellerie wie auf die dringende Wünschbarkeit, mit den dahinzielenden Massnahmen rechtzeitig einsetzen zu können, schon oben hingewiesen (Abschnitt VII). Solche Erwägungen vermöchten allerdings für sich allein kaum die Heranziehung der bundesrätlichen Vollmachten zu rechtfertigen, wenn nicht die Ursachen der Notlage und die heutige, vielfach unhaltbar werdende Situation selbst kriegsbedingt wären. Dass dem so ist, lässt sich aber nicht bestreiten.

Schon mit dem ersten Weltkriege setzte für die Fremdenhotels das Unheil ein, und es wurde nach einer Periode ungenügender Erholung und nach neuer Krise

554 durch den gegenwärtigen Krieg noch tmgemein verschärft. So kommt es auch, dass in den heute ungedeckten Pfandkapitalien in beträchtlichem Umfang kapitalisierte Zinsen aus der Zeit des frühern Krieges und der nachfolgenden Krisenperiode stecken. Auch für den Erfolg der Entschuldung ist es aber nicht belanglos, ob sie ungesäumt unternommen und weitergeführt werden kann oder erst nach Jahr und Tag. Den bedrängten Schuldnern sollte möglichst bald die vertiefte, auf dauernde Entlastung gerichtete Sanierung zugänglich gemacht werden können, anstatt dass man ihnen weiter auf unbestimmte Zeit die bloss temporär wirkenden Mittel verabreicht. Auch dem Gläubiger wird die baldige B ereinigung seiner notleidenden Forderung, die er in vielen Fällen schon längst der Sachlage entsprechend abgeschrieben haben wird, auf einer angemessenen Wertgrundlage nicht unwillkommen sein. Schliesslich sei nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsrat der SHTG nach eingehender Prüfung dazu gelangt ist, den Vollmachtenweg zu befürworten.

Unter diesen Umständen und angesichts der Bedeutung der Hotelindustrie im "Wirtschaftsleben unseres Landes glauben wir, uns zur Inkraftsetzung der Vorlage auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 berufen zu dürfen, ohne dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung Zwang anzutun. Wir ersuchen demnach die eidgenössischen Räte, diesem Vorgehen zuzustimmen.

Sollten letztere aber zu einem andern Ergebnis gelangen, so gedenken wir, die Vorlage unverzüglich in Form eines Gesetzesentwurfs einzubringen. Für diesen Fall bitten wir die Bäte, womöglich noch in der gegenwärtigen Session die Kommissionen für die Behandlung dieses Geschäftes bestellen zu wollen.

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Juni 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Stampfli.

5153

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

555

(Entwurf.)

Verordnung über

rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

(Vom

1944.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestutzt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität, beschliesst : Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmassnahmen 1.

können vom Eigentumer eines Hotels in Anspruch genommen werden, wenn er glaubhaft macht: a. dass er ohne eigenes Verschulden infolge der Wirtschaftskrise seine Verbindlichkeiten nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann; b. dass er der Hilfe würdig erscheint; c. dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen und voraussichtlich seine wirtschaftliche Existenz zu erhalten.

2 Überdies muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ohne Erfolg um eine gutliche Verständigung mit seinen Gläubigern bemüht hat.

3 Er und gegebenenfalls seine Ehegattin haben die Erklärung abzugeben, dass sowohl die Nachlassbehörde als die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft alle nötigen Auskünfte über ihr Vermögen einzuziehen berechtigt sind.

Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung.

Art. 2.

1

Als grundpfandgesicherte Zinse gelten drei zur Zeit der Ein- 2. Begriff der Pfandsichereichung des Gesuches verfallene und der laufende Jahreszins.

ruug.

556 2

Als grundpfandgesicherte Kapitalförderung ira Sinne dieser Verordnung gelten auch diejenigen Forderungen, für die eine auf dem Hotelgruhdstück lastende Pfandforderung als Pfand haftet. Als mitverpfändet gelten dabei drei zur Zeit der Bewilligung der Massnahmen verfallene und der laufende Jahreszins.

3 Bei der Berechnung der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mithaftenden Zinse entfallenden Betrag des Schatzungswertes des Grundstückes einzustellen. Ist die Forderung, für welche die Grundpfandforderung verpfändet ist, kleiner als letztere, so ist der geringere Betrag massgebend.

Art. 3.

3. Begriff der deckung

1

Eine Grundpfandforderung gilt als gedeckt, wenn und soweit ^ t Hinzurechnung der ihr ini Bange vorgehenden Belastungen den Schatzungswert des Grundstückes und allfällig anderer mithaftender Pfänder nicht übersteigt.

2 Ausstehende pfandgesicherte Zinse und Betreibungskosten haben vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung.

3 Werden ausstehende grundpfandgesicherte Zinse, Steuern und Abgaben bar abgefunden, so werden sie bei Feststellung der Belastung des Grundstückes nur mit den Abfindungsbeträgen eingestellt. Findet keine Barabfindung von Zinsen statt, so werden sie zum Kapital geschlagen.

4 Beträgt eine Pfandforderung weniger als eingetragen ist, so wird nur der wirkliche Betrag der Forderung unter entsprechender Herabsetzung der Pfandstelle in Rechnung gestellt. Leere Pfandstellen und im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel fallen ausser Betracht und werden gelöscht.

s e un er

Art. 4.

4. zulässige

Massnalimen.

Folgende Massnahmen können einem Hoteleigentümer bewilligt T werden : 1. Stundung: a. für grundpfandgesicherte Kapital- und Zinsforderungen; b. für Forderungen, die durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesichert sind; c. für Kapital und Zinsen von ungesicherten Forderungen; d. für Steuern, Abgaben und Gebühren; e. für Annuitätenzahlungen auf Arnortisationspfandtiteln der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft.

2. Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen.

557

8. Vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung der Kapitalforderungen.

4. Nachlass und Abfindung: a. von Kurrentforderungen; 6. von Zinsen, Steuern und Abgaben: c. von ungedeckten Pfandkapitalforderungen.

Zweiter Abschnitt.

Die einzelnen Massiiahmen.

A. Stundung.

Art. 5.

Für grundpfändlich gesicherte Kapitalforderungen kann eine Stundung bis Ende 1946 bewilligt werden.

I. Voraussetzungeu und Dauer.

1. Fui Kapitalforderungen.

Art. 6.

Für Zinse von grundpfandgesicherten Kapitalforderungen kann 2.

eine Stundung bis Ende 1946 bewilligt werden. Sie kann die ganze Zinsforderung oder nur einen Teil umfassen.

2 Die Haftung des Grundpfandes wird in Abänderung von Art. 818 Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches um die Dauer der Stundung verlängert.

3 Für die gestundeten Zinsbeträge sind keine Verzugszinsen zu bezahlen.

Art. 7.

1 Den grundpfandgesicherten Zinsen sind Annuitäten, die neben dem 3.

Zins auch eine Kapitalabzahlungsrate in sich schliessen, gleichgestellt.

Die Stundung kann sich entweder nur auf die Zins- oder nur auf die Kapitalrate oder auf beide beziehen.

2 An Stelle der Stundung kann eine Einstellung der Bezahlung der Kapitalraten bis Ende. 1946 treten, mit der Wirkung, dass die Amortisationsdauer um die entsprechende Zeit verlängert wird.

3 Während der Dauer dieser Stundung oder Einstellung ist das Kapital unkündbar.

1

Art. 8.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ist ermächtigt, für die zu ihren Gunsten als Pfandgläubigerin ausgestellten Amortisationspfandtitel eine Stundung der Annuitäten oder eine Einstellung der Amortisation auch ohne Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger zu bewilligen, sofern der Schuldner eine weitere Stundung nicht notwendig hat.

FUT Zinse.

Annuitäten.

4. Speziell der Amortis ationspf.mdtitel.

558 Art. 9.

5. Durchsaust* Durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen geFtJrderungs- sicherte Forderungen können bis Ende 1946 gestundet werden, wenn sicherte^For 6me "Verwertung des Pfandes im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches denmgen.

voraussichtlich einen unverhältnismässigen Verlust ergeben würde.

2 Die während der Stundung fällig werdenden Zinse einer verpfändeten Forderung gelten als mitverpfändet.

Art. 10.

6. Kmrent-

forderungen.

x

Ungesicherte Kapital- und Zinsforderungen können bis Ende 1946

gestlmdet werden_

2

Ausgenommen sind Lohnforderungen, Ansprüche auf Ausbezahlung von Trinkgeldanteilen, periodische Unterhaltsbeiträge sowie Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotel- und Gastgewerbe. Für diese Forderungen ist jedoch auch gegenüber dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf, Pfändung oder Pfandverwertung zulässig.

3 Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Satz Verzugszinse berechnet werden können. Sie werden erst nach Ablauf der Stundung fällig.

Art. 11.

7. steuern und Die Stundung kann auch für verfallene oder noch fällig werdende Gebühren.

Steuern, Abgaben und Gebühren, ohne Eücksicht darauf, ob sie pfandrechtlich gesichert sind oder nicht, bis Ende 1946 bewilligt werden.

Art. 12.

S. Abschlagszahlungen.

Die Bewilligung der Stundung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner Abschlagszahlungen leistet oder dem durch die Stundung betroffenen Gläubiger Sicherheit bestellt. :

Art. 13.

II. Wirkungen.

1. Auf Betreibungen.

1

Während der Stundung kann eine Betreibung gegen den Schuldner für die gestundete Forderung weder angehoben noch fortgesetzt werden und ist der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist gehemmt.

2 Hat der Gläubiger vor der Bewilligung der Stundung Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so bleiben ihm während der Dauer der Stundung die Kechte aus Art. 806 des Zivilgesetzbuches gewahrt.

3 Die in Art. 286 und 287 des Schuldbetreibungsgesetzes vorgesehenen Halbjahresfristen und die in Art. 219 vorgesehenen Jahresfristen verlängern sich um die Dauer der Stundung.

559

Art. 14.

1

Während der Stundung darf der Schuldner keine Rechtshandlungen 2.

vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Glaubiger zum Nachteil der andern begünstigt werden.

2 Er kann ohne Zustimmung dei Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft gültig weder Grundstücke veräussern oder belasten, noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen, noch auch Zahlungen an einzelne Gläubiger ausrichten, deren Forderungen gestundet sind.

Art. 15.

Der Schuldner untersteht während der Dauer der Stundung der 3.

Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhaud-Gesellschaft.

2 Diese kann ihm nötigenfalls verbindliche Weisungen über die Buchund Geschäftsführung sowie über die Preisgestaltung erteilen.

3 Werden diese nicht beachtet, oder nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, welche nach Art. 14 ungültig sind, so kann sie bei der Nachlassbehörde den Widerruf der Stundung beantragen.

1

Auf die Disposiliousfahigkeit des Schuldners.

Kontrolle.

Art. 16.

Die Stundung ist auf Antragi der Schweizerischen Hotel-Treuhand- IH.

Gesellschaft oder eines Gläubigers durch die Nachlassbehörde, welche sie erstinstanzlich bewilligt hat, zu widerrufen: a. wenn der Schuldner die Weisungen der Hotel-Treuhand-Gesellschaft nicht beachtet oder Rechtshandlungen vorgenommen hat, die nach Art. 14 ungültig sind; b. wenn sich erweist, dass die Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Stundung von Voraussetzungen ausgegangen ist, die in Wirklichkeit nicht vorhanden waren oder nachträglich weggefallen sind; c. wenn der Schuldner oder der Bürge der Nachlassbehórde oder der Hotel-Treuhand-Gesellschaft unwahre Angaben gemacht hat.

B. Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen.

Art. 17.

1 Weist der Schuldner nach, dass die vertraglichen Zinsen aus dem Betriebsergebnis nach Abzug der i notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt nicht mehr voll bezahlt werden können und allfällig noch vorhandene andere Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes und des künftigen Zinsendienstes bis Ende 1946 bereitgehalten werden müssen, so kann er für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis längstens Ende 1946 eine Herabsetzung der Zinssätze bis auf 3% % verlangen.

Widerruf.

560 2

Die Bewilligung ist an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die vorhandenen Mittel für ihren Zweck in einer von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft zu bestimmenden Weise sichergestellt werden.

1. Vorausse zungen.

2. Umfang.

3. Wirkungen.

C. Vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung.

Art. 18.

An Stelle der Stundung der Kapitalzinse kann dem Eigentümer des jjotels eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung gewährt werden, wenn er a. glaubhaft macht, dass infolge der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen die Betriebseinnahmen so gesunken sind, dass sie nach Abzug der ordentlichen Betriebs- und Unterhaltsausgaben eine vertragsmässige Verzinsung aller Pfandkapitalien nicht mehr ermöglichen und zur Bezahlung dieser Zinse auch keine anderen verfügbaren Mittel vorhanden sind; &. sich über eine Buchführung ausweisen kann, die über seine Vermögensverhältnisse und die Betriebseinnahmen und -ausgaben zuverlässige Auskunft gibt; c. während der letzten Jahre keine übermässigen Privatbezüge für sich und seine Familie gemacht hat; d. hinreichende Gewähr für eine sachgemässe Führung des Betriebes bietet.

Art. 19.

l

Die Bewilligung kann sich auf die bis Ende 1946 laufenden Zinse erstrecken.

2 Sie kann rückwirkend erklärt werden für die seit 1. September 1939 laufenden und noch nicht bezahlten Zinse, auch wenn diese gemäss Art. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1941 schon gestundet sein sollten.

Art. 20.

* Mit der Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung werden für deren Dauer die Ansprüche der Kapitalgläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen auf denjenigen Betrag herabgesetzt, der nach Schiusa des Betriebsjahres auf Grund der Feststellungen der Kontrollinstanz hiefür zur Verfügung steht.

2 Die Pfandgläubiger haben darauf den ersten Anspruch in der Eeihenfolge ihres Pfandranges. Zinse, die nach Vertrag mehr als 3% % betragen, werden auf diesen Betrag herabgesetzt.

3 Fällige grundpfändlich gesicherte Steuern und Abgaben des Betriebsjahres sind, soweit sie nicht gemäss Art. 35 abgefunden werden, mit ihrem vollen Betrag zu berücksichtigen.

561 4

Soweit sich ein Überschuss über die Pfandforderungen ergibt, . werden darauf zunächst die fällig gewordenen, nicht pfandgesicherten Steuern und Abgaben angewiesen.

5 Bis zur rechtskräftigen Feststellung der zu verteilenden Beträge sind sowohl die Zinsforderungen als die Steuern und Abgaben gestundet.

Soweit die Steuern und Abgaben ungedeckt bleiben, gelten sie ohne Verzugszins als weiter gestundet bis ein Jahr nach Ablauf der Periode der variablen Verzinsung.

1

,

Aii, 21.

;

Nach Anhörung des Schuldners setzt die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft iajedem Falle die Beträge fest, die für Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars und für Neuanschaffungen sowie als Entschädigung für die Führung des Betriebes verwendet werden dürfen.

Art. 22.

:

·

. '

.

4. Zulässige Ausgaben.

: ·

1

Spätestens zwei Monate nach Schluss des Bechnungsjahres hat 5.

der Schuldner der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t die Betriebsrechnung zur Prüfung einzureichen.

3 Sie kann, wenn nötig, die Vorlage von Belegen verlangen und eine Untersuchung der Buch- und Kassaführung anordnen. Auch jeder Dritte ist, soweit es die Hotel-Treuhand- Gesellschaft als zur Feststellung des Tatbestandes erforderlich erachtet, zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Belege verpflichtet. Widerhandlungen fallen unter die Straf androhung des Art. 292.des schweizerischen Strafgesetzbuches.

3 Nach Genehmigung der Rechnung stellt die Hotel-TreuhandGesellschaf t fest, welche Beträge aus dein Jahresergebnis an die Pfandgläubiger ausbezahlt werden können.

Art. 23.

Feststellung des Keinertrages.

;

1

Anhand eines vom Schuldner einzureichenden Gläubigerverzeich- 6. Verteilungnisses stellt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft die auf liste.

jeden Kapitalgläubiger entfallenden Beträge in einer Verteilungsliste fest.

2 Diese wird nebst der genehmigten Jahresrechnung am Sitz der Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder an einem andern von'ihr bestimmten Orte zur Einsicht der Gläubiger und des Schuldners während zwanzig Tagen aufgelegt.

3

Hievon wird jedem bekannten Gläubiger und dem Schuldner durch eingeschriebenen Brief Mitteilung gemacht, unter gleichzeitiger Kenntnisgabe des auf ihn entfallenden Betreffnisses und .unter Verweisung auf die in Art. 24 bestimmte Möglichkeit der Weiterziehung.

562 Art. 24.

7. Weiterziehung.

1

Innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflegungsfrist können der Schuldner und diejenigen Gläubiger, die weniger als Sl/2 % zugewiesen erhalten haben, die Verteilungsliste bei der kantonalen Nachlassbehörde anfechten.

2 Die Anfechtung kann eine andere Festsetzung sowohl des zu verteilenden Eeinertrages wie der den einzelnen Gläubigern zugewiesenen Beträge zum Gegenstand haben.

3 Wird der Eeinertrag von der Nachlassbehörde anders bestimmt, so hat diese Verfügung Wirkung für den Schuldner und alle Gläubiger, auch wenn sich nur einzelne deswegen beschwert haben.

Art. 25.

8. Bestreitung der Zinsforderung.

1

Wird die Zuweisung an einen einzelnen Gläubiger angefochten, weil die zugelassene Zinsforderung ihrem Betrage oder dem Eange nach nicht anerkannt wird, so entscheidet die Nachlassbehörde endgültig auch darüber.

2 Wird die Forderung eines Gläubigers dem Bestand oder Eange nach bestritten, so dient der Betrag, um welchen sein Anteil herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur Deckung seiner Zinsforderung von Sy2 %. Ein allfälliger Überschuss fällt an den Schuldner.

Art. 26.

9. AusbezaWtmg.

10. Einschränkung der Verfugungsfähigkeit des Schuldners.

Die Zinsforderung wird vier Wochen nach der für den Gläubiger eingetretenen Eechtskraft der Verteilungsliste oder des sie abändernden letztinstanzlichen Entscheides fällig.

Art. 27.

Während der Dauer der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist der Schuldner in seiner Verfugungsfähigkeit im Sinne von Art. 14 hievor beschrankt und hat die von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft erteilten Weisungen für die Betriebsführung und die Preisgestaltung zu beachten.

2 Im Falle ihrer Nichtbefolgung oder der Vornahme der ihm untersagten Eechtshandlungen kann die Hotel-Treuhand-Gesellschaft bei der Nachlassbehörde den Widerruf der Bewilligung beantragen.

1

Art. 28.

n. widerruf.

! Die Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist bei Vorhandensein der in Art, 16 und 27, Abs. 2, angeführten Gründe

563

auf Antrag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder eines Gläubigers zu widerrufen.

2 Mit dem rechtskräftigen Widerruf lebt die laufende Zinsforderung mit allen ihren Nebenrechten wieder auf.

D. Nachlass der Kurrentforderungen.

Art. 29.

Ein Nachlass auf den bei Stellung des Gesuches bestehenden nicht privilegierten Kurrentforderungen kann von der Nachlassbehörde bewilligt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, a. dass eine spätere Vollzahlung nach Lage der Verhältnisse als ausgeschlossen erscheint; Ì). dass die Bedingungen von Art. 18 hievor vorhanden sind; c. dass der Schuldner eines Nachlasses würdig ist.

1. Voraussetzungen.

Art. 30.

1

Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, 2.

so bewilligt die Nachlassbehörde dem Schuldner eine Stundung der in Art. 29 genannten Kurrentforderungen im Sinne von Art. 297 des Sermldbetreibuiigsgesetzes bis zum Tage der Bestätigung des Nachlassvertrages. Von dieser Stundung sind ausgenommen die Lohnforderungen, die Ansprüche auf Ausbezahlung von Trinkgeldanteilen, die periodischen Unterhaltsbeitrage sowie die Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotelund Gastgewerbe. Für diese Forderungen ist jedoch nur eine Betreibung auf Pfändung möglich.

2 Von der Stundung ist dem zuständigen Betreibungsamt und dem Gmndbuchanit Kenntnis zu geben.

Art. 81.

Der Schuldner untersteht der Kontrolle der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft und kann die in Art. 298 des Schuldbetreibungsgesetzes aufgezählten Verfügungshandlungen ohne ihre Zustimmung nicht mehr gültig vornehmen.

Art. 32.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft stellt einen Plan über die Abfindung der Kurrentglàubiger auf und sucht deren freiwillige Zustimmung dazu zu erwirken. Belauft sich der Forderungsbetrag der freiwillig zustimmenden Gläubiger auf mindestens 80 % der Forderungssumme aller bekannten Gläubiger, so gibt die Hotel-Treuhand-Gesellschaft der Nachlassbehorde davon Kenntnis zur Beschlussfassung gemä-ss

Stundung.

3. Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhand-GesellBchafi.

4. Nachlass~\ ertrag.

564

Art. 64, Abs. 8. Erreicht die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger nicht 80 % der sämtlichen Kurrentforderungen, so wird der Entwurf des Nachlassvertrages von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft mit ihrem Bericht und Antrag der Nachlassbehörde zur Bestätigung gemäss Art. 65 vorgelegt.

5. Bestätigung.

6. widerruf.

Art. 33.

i Die Bestätigung ist auszusprechen ohne Bücksicht auf die Zahl der zustimmenden Gläubiger und den Betrag ihrer Forderungen, wenn: a. die Voraussetzungen von Art. 306, Ziffern l und 2, des Schuldbetreibungsgesetzes vorhanden sind; 6. die Vollziehung des Nachlassvertrages hinreichend sichergestellt ist, soweit darauf nicht ausdrücklich verzichtet wird; c. der Nachlassvertrag den Interessen der Allgemeinheit der Gläubiger besser dient als eine Zwangsliquidation.

2 Die Art. 310, 813, 314 und 315, Abs. l, des Schuldbetreibungsgesetzes sind anwendbar.

3 Der rechtskräftige Entscheid wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchführer mitgeteilt.

Art. 34.

Der Nachlassvertrag wird auf Antrag eines Gläubigers oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft von der Nachlassbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner: a. der Nachlassbehörde oder der Hotel-Treuhand-Gesellschaft unwahre Angaben gemacht, namentlich nicht alle seine Gläubiger angegeben hat; b. einem einzelnen Gläubiger mehr versprochen oder geleistet hat, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt hätte.

E. Abfindung von Zinsen, Steuern und Abgaben.

Art. 35.

1 Für die ausstehenden, nicht unter Art. 19, Abs. 2, fallenden und bis zum Entscheid der Nachlassbehörde auflaufenden Kapitalzinse sowie für Steuern und Abgaben kann die Nachlassbehörde die Bewilligung zur Abfindung mit höchstens 50 % erteilen, wenn die Voraussetzungen der Art. l und 18 vorhanden sind.

2 Der Abfindungsbetrag wird auf Vorschlag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, die sich vorher mit den Gläubigern in Verbindung setzt, durch die Nachlassbehörde festgestellt, unter Berücksichtigung der grösseren oder geringeren Pfanddeckung des Kapitals und der Höhe der berechneten Zinsen.

565 3

Mit der Bezahlung dieses Betrages erlöschen die Forderung und das Pfandrecht für diese Zinsen, Steuern und Abgaben in vollem Unifange.

F. Abfindung der angedeckten Pfandkapitalforderungen.

Art. 36.

1 Ungedeckte Pfandkapitalforderungen können gemäss den nach- i. vorausfolgenden Bestimmungen abgefunden werden.

' ; Setzungen.

2 Die Bewilligung ist davon abhängig, dass der Schuldner sich unterschriftlich verpflichtet: a. sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Tilgungsplan, der Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft gemäss Art. 15 zu unterstellen, es; wäre denn, dass alle Pfandgläubiger ausdrücklich darauf verzichten; b. eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 50, Abs. 2, ins Grundbuch eintragen zu lassen.

: , Art. 37.

., Die Abfindung der ungedeckten Kapitalforderungen erfolgt gernäss 2. Modalitäten, einem von der Nachlassbehörde zu bestätigenden Tilgungsplan durch Batenzahlungen des Schuldners oder durch sofortige Pauschalzahlungen, je in Verbindung mit einem entsprechenden Nachlass des Gläubigers.

.

2 Die Batenzahlungen sind, so zu bestimmen, dass das abzufindende Kapital unter Einrechnung des Nachlasses des Gläubigers in der Begel in 15 Jahren getilgt sein wird. Ausnahmsweise können, wenn eine erste Eate sofort geleistet wird, nach Anhörung des Gläubigers einzelne Baten durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft sistiert werden, in der Weise, dass die Abzahlungsdauer sich insgesamt nicht über mehr als 20 Jahre erstreckt.

1

Art. 38.

Der im Tilgungsplan festzusetzende Nachlass des Gläubigers S. Nachlass des au 18er8 beträgt mindestens gleich viel und höchstens doppelt so viel wie die ' Leistung des Schuldners. Wenn eine sofortige Pauschalabfindung erfolgt, so kann er:höchstens das Vierfache davon betragen.

2 Innerhalb dieses Eahmens stuft er sich je nach dem. Eang und Deckungsverhältnis der Forderung in der Weise ab, dass er um so: grösser ist, je geringer nach der Schätzung des Pfandgrundstückes ihre pfandrechtliche Deckung und je schlechter ihr Eang ist.

3 Ein Nachlass, den ein Gläubiger seit Kriegsausbruch auf seiner Forderung bereits freiwillig gewährt hat, ist bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

40 1

566

.Art. 39.

4. Leistungen Der Tilgungsplan bestimmt auch, mit welchen Beträgen und in er Burgen. ^g^jjeQ Terminen allfällige Bürgen für den dem Gläubiger aus dem Nachlass entstehenden Kapitalausfall aufzukommen haben.

Art. 40.

5. Wirkungen: a. gegenüber dem Pfandschuldner.

1

Die ungedeckte Kapitalforderung ist für den Schuldner unverzinslich. Sie ist unkündbar, solange nicht mehr als eine der Eatenzahlungen oder der Amortisationsleistungen nach Art. 42 rückständig sind.

2 Bis die sämtlichen Eatenzahlungen entrichtet worden sind, bleibt das Pfandrecht für den Betrag der ursprünglichen Kapitalforderung bestehen.

3 Das Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner erlischt jedoch mit jeder Zahlung im Umfange des bezahlten Betrages und des entsprechenden Nachlasses des Gläubigers, vorbehaltlich .der Eechte gegenüber den Bürgen.

* Die Löschung des Pfandrechtes erfolgt nach Leistung aller Eatenzahlungen, sofern nicht ein dritter Geldgeber Herausgabe des ungelöschten Pfandtitels nach Art. 42 verlangen kann.

Art. 41.

b. gegenüber dem Pfandgläubiger.

1

Die nach Tilgungsplan durchgeführte Abfindung der Pfandforderung hat gegenüber einem Pfandgläubiger, dem sie verpfändet ist, die Wirkung einer Zwangsverwertung.

2 Handelt es sich um einen vom Hoteleigentümer verpfändeten, auf der Hotelliegenschaft haftenden Eigentümerpfandtitel, so besteht für den Pfandausfall keine persönliche Haftung des Pfandschuldners mehr. Dagegen hat der Pfandgläubiger Anspruch auf Übergabe der Ausfallsbescheinigung nach Art. 44.

Art. 42.

6. Eechte des Geldgebers.

1

Sind dem Schuldner die Mittel für die Kapitalabfindung von einem dritten Geldgeber vorgestreckt worden, so gehen auf diesen mit der Zahlung an den Gläubiger dessen Eechte dem Schuldner gegenüber von Gesetzes wegen über, ausgenommen diejenigen aus der Ausfallsforderung. Nach Leistung sämtlicher Zahlungen gemäss dem Tilgungsplan kann er Herausgabe und Übertragung des ungelöschten Pfandtitels auf ihn verlangen. Für die vorgestreckten Beträge samt Zins von maximal 3% % kann er alsdann das Pfandrecht dem Schuldner gegenüber bis zur vollständigen Amortisation des Vorschusses geltend machen. Ein Nachrücken nachgehender Pfandrechte ist so lange ausgeschlossen.

567 2

Sofern sich die Parteien darüber nicht einigen, bestimmt die Nachlassbehörde auf Antrag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, in welcher Frist und mit welchen Beträgen diese Amortisation stattzufinden hat. Sie soll sich in der Eegel nicht über mehr als 15 Jahre hinaus erstrecken.

Art. 43.

:

1 Der Pfandgläubiger, dessen Forderung abgefunden wird, hat An- 7. Hinterlegung Spruch auf die Tilgungssumme nur unter der Voraussetzung, dass er den ^taKia and" Forderungstitel bei :der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu treuen Händen hinterlegt. Diese Hinterlegung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Forderung und der Titel einem Dritten zu Pfand übergeben worden sind.

2 Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft übt den Besitz an dem hinterlegten Titel für den Hinterleger und allfällige Kechtsnachfolger aus, bis alle Zahlungen des Schuldners nach Tilgungsplan, die inskünftig an sie zu machen sind, erfolgt sind, und hält diese den Berechtigten zur Verfügung.

3 Nach durchgeführter Abfindung sorgt sie für die Löschung des Pfandrechtes und des Pfaiidtitels, sofern nicht ein dritter Geldgeber nach Art. 42 Anspruch auf Herausgabe des Titels hat.

Art. 44.

1

Für den dem Gläubiger im Tilgungsplan auferlegten Nachlass s. Ausfaiuwird ihm von der Nachlassbehörde eine Ausfallsbescheinigung mit An- Oi d°s GTM?'

gäbe des Ausfallsbetrages und des Fälligkeitsdatums ausgestellt. Sie Wgers.

gilt gegenüber den Bürgen als vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 81 des Schuldbetreibungsgesetzes für die ihnen gegenüber nach dem Tilgungsplan zustehenden Eechte. Jede Zahlung eines Bürgen ist darin durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu beurkunden.

2

Überdies kann der Gläubiger für die noch ausstehenden Abschlagszahlungen und seine Ausfallsforderungen, nach Abzug allfällig inzwischen erfolgter Zahlungen von Bürgen, gegenüber dem Schuldner Arrestrechte gemäss Art. 271, Ziff. 5, des Schuldbetreibungsgesetzes geltend machen, sofern dieser: a. während der nächsten 20 Jahre nach der Bestätigung des Tilgungsplanes die Pfandliegenschaft oder einen Teil davon freiwillig veräussert und dabei einen Übererlös über die noch bestehenden Pfandforderungen erzielt hat oder b. während dieser Frist zu neuem Vermögen gekommen ist.

3 Der Erlös aus den arrestierten Gegenständen wird in erster Linie auf die ausstehenden Ausfallsforderungen und in zweiter Linie auf die

568

künftigen Abschlagszahlungen und die ihnen entsprechenden Ausfallsforderungen angerechnet. Soweit er zu ihrer Deckung nicht ausreicht, bleibt im Falle der Arrestnahme wegen neuen Vermögens der Tilgungsplan weiter in Kraft.

4 Der in der Ausfallsbescheinigung beurkundete Betrag ist für den Schuldner unverzinslich. Die Eechte aus der Ausfallsbescheinigung können, ausgenommen den in Art. 41, Abs. 2, erwähnten Fall, ohne Zustimmung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft nicht an Dritte abgetreten werden, gehen aber auf die Erben über.

5 Über das Vorhandensein von neuem Vermögen entscheidet im Streitfall die zuständige Nachlassbehörde im Arrestaufhebungsverfahren nach Art. 279 des Schuldbetreibungsgesetzes.

6. der Bürgen.

Art. 45.

Bürgen der abgefundenen Pfandkapitalforderung, welche den in der Ausfallsbescheinigung festgestellten Betrag ihrer Haftung, für den Ausfall bezahlt haben, können hiefür auf Vorweis der durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft beurkundeten Zahlung ebenfalls die in Art. 44, Abs. 2, erwähnten Bechte geltend machen. Weitere Bechte stehen ihnen dem Schuldner gegenüber aus ihren Zahlungen nicht zu.

Art. 46.

9. Vormerkung Die nach Art. 44 ausgestellten Ausfallsbescheinigungen sind unter buchTM1"1" Angabe des Namens und Wohnortes jedes Berechtigten und des auf ihn entfallenden totalen Ausfallsbetrages in Anwendung von Art. 959 des Zivilgesetzbuches im Grundbuche vorzumerken.

10. Verkauf des Pfandes.

Art. 47.

Wird das Pfandgrundstück während der Dauer von 20 Jahren seit der Bestätigung des Tilgungsplanes freiwillig veräussert, so ist für den die nicht abgefundenen Pfandforderungen übersteigenden Betrag des Kaufpreises Barzahlung zu leisten, und dieser ist vor der Eintragung des Vertrages ins Grundbuch beim Grundbuchamt zu hinterlegen. Die allfällig noch ausstehenden Abschlagszahlungen und die ihnen entsprechenden Ausfallsforderungen werden sofort fällig.

2 Das Grundbuchamt setzt die vorgemerkten Ausfallsberechtigten vom Verkaufe unverzüglich in Kenntnis. Diese haben hievon allfällige Bürgen sofort zu benachrichtigen. Das Grundbuchamt hält den hinterlegten Betrag während der Dauer von einem Monat zu ihrer Verfügung behufs Geltendmachung der Bechte auf die Abschlagszahlungen und aus den Ausfallsforderungen. Der nach Ablauf dieser Frist nicht mit Arrestbeschlag belegte Betrag wird dem Verkäufer ausgehändigt.

1

569

Art. 48.

Im Falle erbrechtlichen Übergangs der Pfandgrundstücke treten 11. Ertrechtr er diejenigen Erben, welche das Unternehmen weiter betreiben, in die noch " gang bestehenden, aus der Abfindung sich ergebenden Eechte und Pflichten ein. Vorbehalten bleiben für die Gläubiger die Rechte aus Art. 832 des Zivilgesetzbuches.

2 Erbringt ein Gläubiger oder Bürge den Nachweis, dass die Vermögensverhältnisse des Übernehmers ihm eine Vollzahlung ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz ermöglichen, so kann er ihm gegenüber die in Zukunft fälligen Abschlagszahlungen und Ausfallsforderungen sofort in vollem Umfange geltend machen. Im Streitfalle entscheidet darüber die zuständige Nachlassbehörde.

1

Art, 49.

Bei einer Zwangsverwertung der Pfandgrundstücke innert der 12. ZwangsFrist von 20 Jahren seit der Bestätigung des Tilgungsplanes wird der verwe TMg' bewilligte Nachlass hinfällig und sind die ungedeckten, Gegenstand einer Abfindung gewesenen Pfandkapitalien in ihren ursprünglichen Beträgen, abzüglich vom Schuldner und allfällig von Bürgen bereits gemachte Zahlungen, ins Lastenverzeichnis aufzunehmen, und es ist dafür Barzahlung zu verlangen.

; Art. 50.

1 Während der Dauer von 20 Jahren seit der rechtkräftigen Be- is. verfügungsstätigung des Tilgungsplanes ist es dem Schuldner untersagt, alle oder kSg!TM11 einzelne Hotelgrundstücke ohne Zustimmung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft zu yeräussern und über den Betrag der nach der Kapitalabfindung noch verbliebenen Grundpfandforderungen hinaus neu mit Pfandrechten zu belasten.

2 Diese Verfügungsbeschränkuhg ist im Grundbuch gemäss Art. 960 des Zivilgesetzbuches gestützt auf die vom Eigentümer nach Art. 86, ; Abs. 2, abgegebene Erklärung, vorzumerken.

; , '

Art. 51.

1

Der im Tilgungsplan festgesetzte Nachlass wird mit allen seinen u. Widerruf.

Polgen auf Antrag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft für alle Gläubiger oder, auf Antrag eines Gläubigers mit Wirkung nur für diesen von der zuständigen Nachlassbehörde widerrufen: a. wenn der Schuldner der Nachlassbehörde oder der Hotel-TreuhandGesellschaft unwahre Angaben gemacht, namentlich nicht alle seine Gläubiger oder nicht mit den richtigen Beträgen angegeben hat; : .

070

b. wenn der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger absichtlich oder grobfahrlässig eine Wertverminderung des Pfandes verursacht hat ; c. wenn der Schuldner sonstwie zum Nachteil des antragstellenden Pfandgläubigers unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen, namentlich bei Anlass eines Verkaufes über den Kaufpreis unrichtige Angaben gemacht hat.

2 Allfällig bereits bezahlte Abfindungsbeträge werden an die wiederauflebende Kapitalforderung angerechnet. Die Eechte gegenüber den Bürgen leben wieder auf, sofern sie nicht durch eine Pauschalabzahlung vollständig abgelöst worden sind.

Dritter Abschnitt.

Stellung der Bürgen.

1. Bei Stan-

2. Haftung: "' fan. msau3~

Art. 52.

Eine Stundung erstreckt sich auch auf die einfachen Bürgen.

2 Der Solidarbürge kann die Ausdehnung der Stundung auf sich verlangen, wenn er nachweist, dass er andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. Die Stundung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, soweit sie vom Bürgen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geleistet werden kann; sie kann auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden.

3 Während der Stundung sind die den Bürgen nach Art. 510 und 511 des Obligationenrechtes zustehenden Rechte eingestellt. Auch können die Bürgen vom Hauptschuldner nicht Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft gemäss Art. 506 des Obligationenrechtes verlangen.

4 Für die während der Stundung einer Kapitalforderung auflaufenden Zinse haften die 'Bürgen auch dann, wenn ihre Haftung sich nach Art. 499, Abs. 2, Ziff. 3, des Obligationenrechtes nicht darauf erstrecken würde.

Art. 53.

x

1

Ist die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung bewilligt, so sind die Eechte des Gläubigers auch gegen die Solidarbürgen jeweilen bis zur Festsetzung des geschuldeten Zinses nach Schluss des Betriebsjahres (Art. 20) eingestellt.

2 Für den Ausfall auf den durch Barzahlung abgefundenen Zinsen (Art. 35), für den nicht bezahlten Teil der Zinse von Kapitalien, deren Zins herabgesetzt oder variabel erklärt wurde (Art. 17 und 18), und für die Ausfallsforderung nach Art. 44 haften die Bürgen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie durch deren Bezahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden.

571 Art. 54.

1

Weisen die Bürgen nach, dass sie bei Pauschalzahlung durch b.

die sofortige Vollzahlung des ganzen Ausfalles in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden, so kann ihnen dessen Tilgung in höchstens fünf Jahresraten bewilligt werden, sofern sie hiefür genügende Sicherheiten zu leisten imstande sind. Ist dies nicht der Fall, so kann ihre Zahlungsverpflichtung auf höchstens die Hälfte des totalen Ausfalles herabgesetzt und die Bezahlung in zwei bis drei Eaten bewilligt werden, sofern die erste sofort beglichen wird.

2 Erfolgt die Abfindung durch Eatenzahlungen, so wird der dem jeweiligen Nachlass entsprechende Ausfallsbetrag gleichzeitig mit der Abschlagszahlung fällig. Für die später fällig werdenden ist eine von der Nachlassbehörde zu genehmigende Sicherstellung zu verlangen. Wird sie nicht geleistet, so ist der ganze Ausfallbetrag sofort als fällig zu erklären. In diesem Falle ist die Vorschrift von Abs. l entsprechend anwendb'ar.

für den Ausfall bei Kapitalabnndung.

Art. 55.

Der Entscheid der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung oder des Nachlasses auf die Bürgen ergeht auf ihr besonderes Begehren gleichzeitig mit demjenigen über die betreffenden Massnahmen für den Schuldner.

3. Entacheid

Art. 56.

Die Eechte gegenüber Burgen einer in den Nachlassvertrag ein- 4, bezogenen Kurrentforderung bleiben bestehen, auch wenn der Gläubiger zum Nachlassvertrag seine Zustimmung gegeben hat.

1

Im Nachlaasvertrag der Kurrentglaubiger.

2

Bürgen können an Gläubigers Statt Einwendungen gegen den Nachlassvertrag nur erheben, wenn und soweit sie den Gläubiger vorher befriedigt haben.

Art. 57.

Die Eückgriffsforderungen der bezahlenden Bürgen gegenüber dem Schuldner können nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass dieser zu neuem Vermögen gekommen ist.

5. Ruckgriff.

Art. 58.

Wo diese Verordnung von Burgen spricht, finden die Bestimmungen auf alle Mitverpflichteten (Mitschuldner und Gewährspflichtigen) Anwendung.

6. Mitschuldner und Gewahrapflichtige.

572

1. Zuständige Instanz.

2. Inhalt des Gesuches.

Vierter Abschnitt.

Yerfahren.

Art. 59.

1 Für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung der in Art. 4 erwähnten Massnahmen und für alle anderen der Nachlassbehörde zugewiesenen Entscheidungen ist als einzige kantonale Instanz die obere kantonale Nachlassbehörde zuständig.

2 Den Parteien stehen alle nach der kantonalen Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel zur Verfügung.

3 Die Entscheide unterliegen wegen Gesetzesverletzung, Bechtsverweigerung und Eechtsverzögerung der Weiterziehung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes nach den für die Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden geltenden Vorschriften.

Art. 60.

Das Gesuch ist mit genauer Angabe der zu bewilligenden Massnahmen und der Forderungen, auf welche sie sich beziehen sollen, der zuständigen Nachlassbehörde schriftlich einzureichen. Es sind ihm beizugeben: a. ein Verzeichnis der Gläubiger, mit Angabe von Art und Höhe ihrer Forderungen, der Zinsbedingungen, der Fälligkeitstermine sowie der Pfänder und der Bürgen; 6. ein Grundbuchauszug über die im Eigentum des Gesuchstellers stehenden Grundstücke; c. ein genaues Verzeichnis seines sonstigen Vermögens; d. die Bechnungsabschlüsse und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre und eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres.

Art. 61.

1 Soweit nicht eine Stundung ohne weiteres nach Art. 30 eintritt, kann der Präsident der Nachlassbehörde nach Einreichung des Gesuches

3. Prüfung durch die Schweizerische Hotel- durch einstweilige Verfügung anordnen, dass während der Dauer des

Gesellschaft. Verfahrens keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden können.

Vorbehalten bleibt Art. 13, Abs. 2.

2 Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so holt die Nachlassbehörde darüber die Vernehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ein und veranlasst die Schätzung der Hotelgrundstücke, wenn ein Gesuch um eine Kapitalabfindung gestellt wird. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft prüft die finanzielle Lage des Schuldners und allfällig der Bürgen und ihre Ursache anhand der eingereichten Belege. Sie kann von ihnen und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen.

573

Art. 62.

1

Die Schätzung wird durch eine eidgenössische Schätzungskommis- 4. Schätzung, sion besorgt, die sich aus einem vom Bnndesrat zu wählenden Präsidenten und zwei weitern ' Sachverständigen zusammensetzt. Die letztern werden für jeden einzelnen Fall durch den Präsidenten aus einer Liste von zwölf vom Bundesrat gewählten Experten bezeichnet. , 2 Die Schätzung ist mit Beförderung vorzunehmen und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Auftragserteilung der HotelTreuhand-Gesellschaft, den Pfandgläubigern und dem Schuldner sowie allfälligen Bürgen schriftlich bekanntzugeben.

3 Der Schätzung ist der mittlere, bei rationeller Betriebsführung erzielbare Ertragswert der letzten neun Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch zugrunde zu legen. Sie darf nicht weniger als den Liquidationswert betragen. Im übrigen werden die Vorschriften für das Verfahren und die Richtlinien für die Schätzung sowie die zu erhebenden Gebühren durch ein vom Bundesrat zu erlassendes Eeglement bestimmt.

Art, 63.

11

Nach Mitteilung der Schätzung erlässt die Schweizerische Hotel- 5. DeckimgsTreuhand-Gesellschaft eine Verfügung darüber, welche Kapitalforde- verfusTMerungen als gedeckt und welche als ungedeckt zu behandeln sind. Erweist sich darnach eine Pfandforderung nur als teilweise gedeckt, so kann sie, wenn der ungedeckte Teil nicht mehr als höchstens 10 % beträgt, von der Abfindung ausgenommen werden. In den andern Fällen ist nach Bestätigung des Tilgungsplanes für den ungedeckten Betrag, unter Aufrechterhaltung allfälliger Nebenrechte, eine Grundpfandverschreibung auszustellen und die bisherige Urkunde für den gedeckten Betrag entsprechend zu korrigieren.

2 Die Deckungsverfügung wird dem Schuldner, den! bekannten Pfandgläubigern und allfälligen Bürgen mit der Anzeige mitgeteilt, dass sie .innerhalb zehn Tagen bei der Hotel-Treuhand-Gesellschaft: schriftliche Anträge auf Abänderung der Deckungsverfügung durch die Nachlassbehörde einreichen können. Diese ist auch zuständig zur endgültigen Beurteilung einer allfälligen Bestreitung des Pfandrechtes oder des Banges und Umfanges einer Forderung durch den Schuldner, andere Pfandgläubiger oder allfällige Bürgen.

. , Art. 6 4 .

· · · " · : . · , Nach Eintritt der Rechtskraft einer allfälligen Deckungsverfügung e. Freiwillige sucht die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine freiwillige ^tunmvmg Zustimmung der beteiligten Gläubiger und Bürgen zu den beantragten Gläubiger.

Massnahmen zu erreichen, soweit eine solche nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint.

1

574 2

Gläubiger, welche auf die ihnen mit eingeschriebenem Briefe gemachte Offerte nicht innerhalb einer dafür angesetzten angemessenen Frist antworten, gelten als zustimmend. Sie sind auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

3 Hat die Hotel-Treuhand-Gesellschaft über alle Punkte eine Einigung mit sämtlichen Pfandgläubigern erzielt und mit den Gläubigern von Kurrentforderungen, die mindestens 80 % der Gesamtforderungen besitzen, so macht sie davon der Nachlassbehörde Mitteilung, welche die Massnahmen ohne weitere Verhandlung für alle Gläubiger verbindlich erklärt, wenn die Voraussetzungen von Art. 29 erfüllt sind.

4 Wird eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern erzielt und infolgedessen das Gesuch von der Nachlassbehörde als erledigt abgeschrieben, so treten damit die gleichen Wirkungen ein wie bei gerichtlicher Bestätigung. In diesem Falle berechnen sich die Fristen gemäss Art. 44, 47, 49 und 50 vom Datum des Abschreibungsbeschlusses an.

7. Verhandlungen mit den Gläubigem.

Art. 65.

Kommt eine Einigung gemäss Art. 64 nicht zustande, so übermittelt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft der Nachlassbehörde ihre Vernehmlassung über das Gesuch und begleitet es, wenn nötig, mit dem Entwurfe eines Nachlassvertrages für die Kurrentgläubiger und einem Tilgungsplan für die ungedeckten Pfandkapitalforderungen.

2 Die Nachlassbehörde ordnet für die Behandlung des Gesuches eine mündliche Verhandlung an. Handelt es sich nur um eine Stundung, um die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, um die Bewilligung einer vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung oder um die Abfindung von Zinsen und Steuern, so werden der Schuldner, allfällige Bürgen und die Gläubiger hiezu persönlich vorgeladen.

1

3

Wird die Bestätigung eines Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger oder die Genehmigung der Abfindung ungedeckter Kapitalforderungen verlangt, so ist die Verhandlung öffentlich bekanntzumachen.

Den bekannten Pfandgläubigern und ihren Bürgen werden spezielle Anzeigen der Bekanntmachung zugestellt, mit der Aufforderung, ihre Pfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t innert 14 Tagen einzusenden.

4

Die Nachlassbehörde kann zur Abklärung des Tatbestandes allfällig noch weiter notwendige Erhebungen machen. Die Akten sind zehn Tage vor der Verhandlung zur Einsicht der Beteiligten öffentlich aufzulegen.

5 Den Beteiligten steht es frei, ihre Einwendungen gegen die beantragten Massnahmen vor der Verhandlung auch schriftlich einzureichen.

575 Art. 66.

Die Bestätigung des Tilgungsplanes zur Abfindung ungedeckter 8. Verweigerung Pfandkapitalien und des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger ist zu Bestätigung.

verweigern, wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuches : a. Pfandrechte zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten ohne Not oder im Hinblick auf die beabsichtigte Abfindung bestellt hat; b. sein Vermögen ohne Not durch Zuwendungen ohne oder mit ungenügender Gegenleistung derart vermindert hat, dass seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt oder deren Eintritt beschleunigt wurde.

2 Bei Aktiengesellschaften und anderen juristischen Personen ist Voraussetzung der Bestätigung, dass das Eigenkapital in erster Linie durch angemessene Abschreibungen zur Sanierung herangezogen wird.

Die Vorschriften der Art. 732 ff. des Obligationenrechts sind auf solche Kapitalherabsetzungen nicht anwendbar, auch wenn sie aussergerichtlich, aber unter Mitwirkung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft Zustandekommen.; 1

Art. 67.

Der Entscheid der Nachlassbehörde hat die bewilligten Maas- 9. Entscheid, nahmen genau zu umschreiben, 'bei Stundungen unter Angabe der betroffenen Forderungen, der Dauer und der daran allfällig geknüpften Bedingungen. Bei einer Abfindung ungedeckter Kapitalforderungen sind die davon betroffenen Pfandforderungen mit dem den Gläubigern aufzuerlegenden Nachlass, die Höhe und die Art und Weise der Bezahlung der Abfindungssumme für jede Pfandforderung, die von allfälligen Bürgen zu erbringenden Zahlungen und deren Modalitäten sowie die Höhe der Ausfallsbescheinigungen an die Gläubiger genau zu bezeichnen.

2 Für vom Schuldner bestrittene Kurrentforderungen wird den Gläubigern eine peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung angesetzt und gleichzeitig bestimmt, ob und mit welchen Beträgen sie sicherzustellen sind, sofern nicht auf die Sicherstellung verzichtet wird.

3 Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen und in vollständiger Abschrift dem Schuldner, den allfälligen Bürgen und der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft mitzuteilen. Die Gläubiger, die; sich am Verfahren beteiligt haben, erhalten eine Abschrift des Dispositivs mit der Anzeige, dass und innerhalb welcher Frist die Begründung zu ihrer Einsicht bei der Nachlassbehörde aufliege.

4 Dem Betreibungsamt und nötigenfalls dem Grundbuchamt wird eine Abschrift des Dispositivs mitgeteilt.

1

576

Art. 68.

io. verfahren Über ein Begehren um Abänderung der Verteilungsliste (Art. 24), ' etaer Ma6»""1 um Widerruf einer Massnahme, sowie um Feststellung des neuen Vernähme, mögens (Art. 44, Abs. 5, und 57), des Übergangs der Verpflichtungen und Hechte aus der Kapitalabfindung auf die Erben (Art. 48) und über die Beschwerden über die Deckungsverfügung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t (Art. 63, Abs. 2) ist der Schuldner oder die Gegenpartei mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Die Nachlassbehörde hat weitere ihr allfällig noch erforderlich erscheinende Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen.

a Der Entscheid wird dem Schuldner, den beteiligten Bürgen und Gläubigern und der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t schriftlich in vollständiger Ausfertigung, allfällig dem Betreibungsamt und dem Grundbuchamt im Dispositiv mitgeteilt.

1

n.VoHzn«,

Art 69

'

-

Der rechtskräftige Entscheid ist von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellscbaft auszuführen. Diese hat namentlich: a. beim Grundbuchamt und in den Pfandtiteln allfällige Stundungen und eine herabgesetzte oder variable Verzinsung vormerken und die durch eine Kapitalabfindung notwendig gewordenen Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vornehmen zu lassen; b. die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 50 und allfällige Ausfallsbescheinigungen für die abgefundenen Pfandgläubiger gemäss Art. 46 im Grundbuch vormerken zu lassen; c. die noch nicht beigebrachten Titel über die abzufindenden Pfandkapitalforderungen einzufordern und gemäss Art. 43 in Verwahrung zu nehmen; d. für die Auszahlung der Nachlassdividende an die Kurrentgläubiger besorgt zu sein.

>2. Hicht -»T- v,* beigev. · Art. 70.

1 Pfandtitel.

Werden die Pfandtitel nicht beigebracht, so werden, die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch gleichwohl veranlasst. Die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge sind bei der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu hinterlegen.

2 Die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechtes ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt und allfällig im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des ungedeckten Pfandtitels ohne Anzeige der Veränderung an den Dritterwerber als Betrug strafbar wäre.

577 3

Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat die Hotel-TreuhandGesellschaft die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechtes öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Abs. 2 hievor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.

Fünfter Abschnitt.

Massnahmen im Yerfahren der Glaubigergemeinscliaft.

Art. 71.

Wenn der Eigentümer eines Hotels, gestützt auf die Bundesrats- 1.

beschlüsse vom 1. Oktober 1935 und vom 28. Dezember 1938 sowie vom 19. Dezember 1941 über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige, beim Bundesgericht ein Gesuch um Einberufung der Gläubigerversammlung einreicht, so holt das Bundesgericht darüber zunächst die Vernehmlassung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft ein.

12 Diese prüft die finanzielle Lage des Gesuchstellers und ihre Ursachen anhand der eingereichten Belege und kann vom Schuldner und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen. Sie stellt, gestützt darauf, Anträge betreffend die zu ergreifenden Massnahmen.

1

Mitwirkung der Schweizerischen HotelXreuhandGesellschaft.

Art. 72.

Vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim Bundesgericht 2. Verfugungsbis zum Entscheid über die Bestätigung der Massnahmen gegenüber den beschiankung des Gläubigern durch das Bundesgericht darf der Schuldner keine Rechts- Schuldners.

handlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteile der andern begünstigt werden.

2 Er kann ohne Zustimmung der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft gültig weder Grundstücke veräussern oder belasten noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen.

Art. 78.

1 Wenn und soweit nach den Beschlüssen des Bundesgerichts eine 3. Kontrolle der Schweizevom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung oder ein Kapitalnachlass rischen HotelTreuhandeinzutreten hat, kommen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Gesellschaft in diesen Fällen einsetzende Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treu- und Verhand-Gesellschaft und über die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 50 fugungsbescniankung.

entsprechend zur Anwendung.

2 Durch Anordnung des Präsidenten können für die Dauer des Verfahrens alle Betreibungshandlungen untersagt werden. Vorbehalten bleiben die Eechte der Pfandgläubiger gemäss Art. 806 des Zivilgesetzbuches aus schon vorher angehobenen Betreibungen und Pfandverwertung.

1

578 Sechster Abschnitt.

Torschüsse der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft.

Art. 74.

j. Gnmdpfänd* Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat ein gesetzrung. 1C e" Hohes Pfandrecht für alle Vorschüsse, welche sie gestützt auf einen Beschluss des Verwaltungsrates dem Eigentümer eines Hotels macht, um : a. ausstehende Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben durch Barzahlung abzufinden; l. den Betrieb und die Betriebsbereitschaft des Hotels in der Krisenzeit aufrechtzuerhalten; c. über den ordentlichen Unterhalt hinausgehende Erneuerungen vorzunehmen, ohne welche das Unternehmen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und welche den Wert des Pfandobjektes verbessern.

2 Dieses Pfandrecht besteht an dem Grundstück ohne Eintragung ins Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung und allen nach eidgenössischem und kantonalem Hecht allfällig ohne Eintragung bestehenden Pfandrechten während einer Dauer von höchstens 15 Jahren, vom Tage der Ausrichtung des betreffenden Betrages an, vor.

3 Dieses Pfandrecht kann für die Vorschüsse gemäss lit. a und b zusammen bis zum Höchstbetrage von 10 %, für die in lit. c genannten Zwecke bis zu maximal 15 % der im Zeitpunkt der Bewilligung schon bestehenden grundpfändlichen Kapitalbelastung in Anspruch genommen werden. Insgesamt darf jedoch das Pfandrecht für diese Vorschüsse 20 % der Belastung nicht übersteigen.

4 Von solchen Vorschüssen sind die eingetragenen Grundpfandgläubiger vor der Ausrichtung zu benachrichtigen.

2. Amortisation TMd Vcrzin-

Art. 75.

Die Vorschüsse sind durch jährliche Zahlungen binnen der Frist Die Schweizerische von Höchstens fünfzehn Jahren zu amortisieren.

Hotel-Treuhand-Gesellschaft bestimmt unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, ob, in welchem Betrage und für welche Zeit daneben noch ein Zins zu entrichten ist.

Art. 76.

x 3. Kontrolle Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft gibt von den rtech^Hoteî" ausbezahlten Beträgen jeweilen sofort dem zuständigen Grundbuchamt Treuhand- Kenntnis behufs Anmerkung auf dem Blatte des Grundstückes.

deseiisc af.

2 ^ überwacht die Verwendung der Vorschüsse zu den angegebenen Zwecken.

579

Siebenter Abschnitt.

Stellang der Amortisationspfandtitel.

!

Art. 77.

Die Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung erstreckt ihre Wirkungen auch auf die Pfandforderungen, welche in den zugunsten der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ausgestellten Amortisationspfandtiteln verurkundet sind.

2 Ihre Zinsansprüche sind für die Dauer der Bewilligung auf 3 % herabgesetzt. Amortisationsraten sind während dieser Zeit nicht zu bezahlen. Die Amortisationsdauer wird entsprechend verlängert.

3 Zwei im Zeitpunkt der Bewilligung ausstehende Zinsraten können mit 50 % abgefunden werden. Weiter zurückliegende sind als Kurrentforderungen zu behandeln.

1

Achter Abschnitt.

Nachlass oder Stundung von Hotelpachtzinsen.

Art. 78.

Dem Pächter eines Hotels, der ohne eigenes Verschulden infolge der i. vorausWirtschaftskrise den Pachtzins nicht mehr voll zu bezahlen in der Lage setzTMgenist und der Hilfe würdig erscheint, kann die Nachlassbehörde einen angemessenen Nachlass vom Pachtzins oder dessen ganze oder teilweise Stundung bewilligen; Art. 79.

Der Nachlass kann sich auf verfallene und bis Ende 1946 laufende z. Inhalt des Pachtzinse erstrecken. Er ist nur zu bewilligen, wenn keine Aussicht 0. jrachiasa.68' besteht, dass der Pächter den Pachtzins nach Ablauf einer allfälligen Stundung voll nachbezahlen kann.

Art. 80.

Die Stundung kann sich auf verfallene und bis Ende 1946 laufende b. Stundung.

Pachtzinse beziehen. Sie darf für jeden Zins drei Jahre nicht übersteigen.

2 Sie hat zur Voraussetzung, dass der Schuldher voraussichtlich in der Lage sein wird, die gestundeten Beträge nach Ablauf der Stundung nachzubezahlen.

3 Die Stundung kann mit einem Nachlasse verbunden werden. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Nachlassbehörde Abschlagszahlungen und eine Verzinsung der gestundeten Beträge vorschreiben.

1

Art. 81.

Hat der Verpächter dem Pächter für einen rückständigen Pacht- e. Fortdauer zins bereits gemäss Art. 293 des Obligationenrechts Frist ,mit An- ^träges!"

1

580

3. Bürgen.

4. Verfahren.

drohung der Auf lösung des Pachtvertrages angesetzt, so kann der Pächter, ·wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Nachlassbehörde ein Gesuch um Stundung oder Nachlass des Pachtzinses anhängig gemacht hat, Sistierung einer allfälligen Ausweisungsverfügung bis zum Entscheide der Nachlassbehörde verlangen. Die Nachlassbehörde bestimmt alsdann durch vorläufige Verfügung, ob die Wirkungen der Fristansetzung bis zur Erledigung des Gesuches eingestellt bleiben sollen oder nicht.

2 "Wird eine Stundung oder ein Nachlass des Pachtzinses bewilligt, so ist die Ausweisung wegen des gestundeten oder nachgelassenen Betrages ausgeschlosen.

Art. 82.

Auf Antrag von Bürgen kann die Stundung auf sie ausgedehnt und können sie von der Haftung für den nachgelassenen Teil des Pachtzinses befreit werden, wenn sie der Nachlassbehörde nachweisen, dass sie ohne diese Massnahme in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären.

Art. 83.

Mit dem Gesuche hat der Pächter den Pachtvertrag einzureichen und die Pachtzinse zu bezeichnen, für die er Nachlass oder Stundung verlangt, sowie die dafür allfällig bestehenden oder noch zu leistenden Sicherheiten anzugeben.

2 Dem Gesuche sind die Geschäftsbücher des Pächters sowie eine Übersicht über seine Vermögenslage beizufügen.

3 Im übrigen sind für das Verfahren die Vorschriften von Art. 55, 59, 61, 64, 65 und 67 entsprechend anwendbar.

1

Neunter Abschnitt.

Anwendung auf Erziehungsinstitute.

Art. 84.

l. Voraussetzungen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, mit Ausnahme derjenigen über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen, auf private Erziehungsinstitute und Pensionate anwendbar, die ihre Zöglinge selbst beherbergen, sofern diese Institute ausschliesslich oder ausschlaggebend vom Besuch ausländischer Zöglinge abhängig sind.

Art. 85.

2. Massnahmen Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft wird im Bahmen risch&enhHotei- der bewilligten Kredite ermächtigt, ihre Hilfsmassnahmen auf private Gesellschaft Erziehungsinstitute und Pensionate auszudehnen, bei denen sie die in Art. 84 genannten Voraussetzungen als gegeben erachtet.

581

Art. 86.

Über die Anwendbarkeit ;der Verordnung auf ein Erziehungs- s. Entscheid institut im Sinne dieses Abschnittes entscheidet im einzelnen Falle die Anwendung.'

Nachlassbehörde.

2 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ist berechtigt, bei Prüfung des Gesuches eines solchen Institutes gemäss Art. 61 dieser Verordnung einen Vorentscheid der Nachlassbehörde über die Frage der Anwendbarkeit der Anordnung zu verlangen.

1

Zehnter Abschnitt.

Anwendung auf die Stickereiindustrie.

Art.

i 87.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, mit Ausnahme derjenigen über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen, auf die Stickereiindustrie und ihre Hilfsindustrien sinngemäss anwendbar, mit der Massgabe, dass an Stelle der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft die Schweizerische Stickerei-Treuhand-Genossenschaft tritt.

i Elfter Abschnitt.

Kosten und Gebühren.

Art, 88.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend in den Auslagen (für l. Schuldner Publikationen, Porti. Gutachten von Sachverständigen mit Einschluss der Kostenderjenigen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft), den Schreibgebühren und einer Gerichtsgebühr trägt der Schuldner, allfällig in Verbindung mit den Bürgen, die ein Gesuch um Entlastung gestellt hatten. Sie sind auf Begehren des Präsidenten der Behörde sicherzustellen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens in den in Art. 68, Abs. l, genannten Fällen trägt der Antragsteller, wenn er mit seinem Begehren unterliegt, andernfalls der Schuldner.

3 Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gläubiger und die Hotel-Treuhand-Gesellschaft für das Erscheinen vor der Nachlassbehörde kann dem Schuldner nicht auferlegt werden.

' : .

1

Art. 89.

Die Nachlassbehörde bezieht für das Verfahren und den Entscheid 2. Gerichtseine Globalgebühr von Fr. 25 bis Fr. 100, das Bundesgericht für einen gebührBeschwerdeentscheid eine solche von Fr. 50 bis Fr. 150.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. L

41

582

Zwölfter Abschnitt.

Schlnss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 90.

Diese Verordnung tritt am in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 19. Dezember 1941/17. Dezember 1943 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

2 Die auf Grund der Verordnungen vom 22. Oktober 1940 und 19. Dezember 1941/17. Dezember 1943 erteilten Stundungen sowie die Ende 1944 ablaufende variable Verzinsung verlängern sich von Gesetzes wegen bis Ende 1946.

3 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind soweit möglich'auch auf Verfahren anwendbar, die bei ihrem Innkrafttreten bei der Nachlassbehörde schon anhängig waren.

1

Bern, den

1944.

Im Namen der Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

4406

Der Bundeskanzler:

: (Entwurf.)

,

:

583

:

;

Reglement ' f ü r

,

die eidgenössische Hotelschätzungskommission.

(Vom

Der

1944.)

schweizerische B u n d e s r a t , ;

in Ausführung von Art. 62 der Verordnung vom 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie, beschliesst: I. Verfahren.

Art. 1.

Die eidgenössische Hotelschätzungskommission setzt sich zusammen aus dem vom Bundesrat auf drei Jahre gewählten Präsidenten und zwei weitern Sachverständigen. Die letztem werden für jeden einzelnen Fall durch den Präsidenten aus einer Liste von1 zwölf vom Bundesrat gewählten Experten bezeichnet.

Bei Verhinderung des Präsidenten leitet der vom Bundesrat auf die gleiche Amtsdauer ernannte Stellvertreter die Verhandlungen.

··:·''·

· Art. 2.

.

.

.

Nach Empfang des Auftrages zur Schätzung und nach Konstituierung der Schätzungskommission werden die Parteien eingeladen, innert der Frist von 10 Tagen allfällige Ausstandsgründe gemäss Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege gegen die Mitglieder der Schätzungskommission geltend zu machen. Über diese Ausstandsgründe entscheidet die Kommission nach Anhörung der Vernehmlassung des betreffenden Mitgliedes^ Nach Erledigung allfälliger Ausstandsgesuche nimmt der Präsident in das der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t zur Vernehmlassung zugestellte Gesuch des Schuldners und die Belege dazu Einsicht und beauftragt

584

die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t mit der Feststellung der Ertragsziffern der für die Schätzung in Frage kommenden Jahre, unter Beobachtung der Vorschriften von Art. 7 hienach.

Gleichzeitig wird der Schuldner zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 100 bis Fr. 350 oder einer entsprechenden Garantie eingeladen, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der Frist von 14 Tagen die Schätzung unterbleiben müsse.

Art. 3.

Nach Leistung des Kostenvorschusses und Vorlage der Schätzungsgrundlagen durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ordnet der Präsident die Schätzungsverhandlungen an Ort und Stelle an.

Hiezu werden mindestens acht Tage vorher der Schuldner, die aus den Akten ersichtlichen Pfandgläubiger sowie allfällige Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige von Pfandforderungen durch eingeschriebenen Brief eingeladen.

Der Schuldner hat persönlich zu erscheinen. Die übrigen in Abs. 2 erwähnten Beteiligten können sich vertreten lassen oder auch ihre Bemerkungen der SchätzungsVerhandlung vorgängig schriftlich anbringen. Die Verhandlung findet statt, auch wenn sie nicht erscheinen ; sie werden hierauf in der Einladung besonders aufmerksam gemacht. Verbeiständung ist für alle Beteiligten zulässig.

Art. 4.

Die Schätzungskommission ist befugt, Einsicht in die öffentlichen Bücher -- auch hinsichtlich von Vergleichsobjekten -- zu nehmen und vom Schuldner Vorlage aller seiner Bücher und Belege zu verlangen sowie alle ihr sonst notwendig erscheinenden Erhebungen zu machen.

Für Schätzungen, die in einzelnen Punkten spezielle Sachkunde erfordern, kann die Kommission einen geeigneten Experten ausserhalb ihrer Mitte zuziehen.

Art. 5.

Über die Schätzungsverhandlung wird ein Protokoll erstellt, mit Angabe der Zusammensetzung der Kommission, der anwesenden Beteiligten, der von der Kommission angeordneten Erhebungen und der ihr sonst vorgelegten Akten.

Die Parteianbringen werden im allgemeinen nicht protokolliert, mit Ausnahme von allfälligen für die Schätzung wichtigen Erklärungen (Anerkennungen, Bestreitungen und dergleichen) des Schuldners oder der Pfandgläubiger.

Der Schätzungsbefund ist mit seiner Begründung vollinhaltlich aufzunehmen.

Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und wird im Original zur Aufbewahrung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft eingereicht. Kopien davon erhalten die Nachlassbehörde, der Schuldner sowie auf besonderes Begehren die an der Verhandlung teilnehmenden Pfandgläubiger,

585 Die Ablieferung des Protokolls an die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft und die Nachlassbehörde hat in der Eegel innerhalb drei Wochen nach der Schätzungsverhandlung zu erfolgen.

Art. 6.

Der Schätzungsbefund hat alle für die Bewertung des Objektes massgebenden Gesichtspunkte ausdrücklich namhaft zu machen und insbesondere anzugeben : eine Beschreibung des Objektes, die Bettenzahl und die Kategorie des Hotels, ob Jahres- oder Saisongeschäft, die Grundpfand- und allfällige SteuerSchätzung, die Assekuranzwerte von Immobilien und Mobilien, das Maas eines allfälligen Umschwunges, den baulichen Zustand der Gebäude, den Zustand des Mobiliars, die Pfandbelastung und den Bestand und Ertrag allfälliger Neben betriebe.

Ferner ist anzugeben, ob zum Unternehmen Liegenschaften oder Gebäude gehören, die zum Hotelbetrieb nicht notwendig sind und ohne Nachteil für dessen Ertrag von ihm abgelöst werden könnten. Sie sind besonders zu schätzen.

Sind einzelne Teile des Hotelunternehmens getrennt verpfändet, so ist jeder Teil besonders zu schätzen.

u. Schätzung.

. .' .

Art. 7.

Der Schätzung ist nach Art. 62 der Verordnung vom und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 8 bis 10 hienach der mittlere bei rationeller Betriebsführung erzielbare Ertragswert der letztenneun Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch zugrunde zu legen. Als letztes dieser neun Vorkriegsgeschäftsjahre hat in der Eegel das vor dem 1. Januar 1989 abgeschlossene Geschäftsjahr zu gelten. Würden dadurch ausschlaggebende Einnahmen der Frühlings-, Sommer- oder Herbstsaison 1929 in die Schatzungsberechnungen hineinfallen, so ist ausnahmsweise auf einen späteren, noch vor dem 1. September 1939 liegenden Bilanzstichtag abzustellen.

Für diese Ertragswertberechnung sind die aus den Büchern sich ergebenden Gesamteinnahmen und -ausgaben (Inbegriffen diejenigen von allfälligen Nebenbetrieben) massgebend, sofern die Buchführung als zuverlässig erscheint. Liegen solche zuverlässige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben eines in Frage kommenden Jahres nicht vor, so sind die Einnahmen und Ausgaben, unter Anlehnung an die Ergebnisse von geeigneten Vergleichsobjekten, durch die Kommission zu schätzen.

Von den Gesamteinnahmen eines jeden Jahres sind zur Feststellung des Jahresertrages die eigentlichen Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, ferner die Aufwendungen für Steuern und Abgaben sowie für Privatbezüge bzw.

Direktionssaläre, soweit sie eine übliche Entschädigung für die geleistete

586

Arbeit (mit Inbegriff derjenigen allfälliger Familienmitglieder) nicht übersteigen; nicht abzuziehen sind dagegen die Ausgaben für den Unterhalt der Immobilien und Mobilien, die Zinsen und die Abschreibungen.

Der Durchschnitt der so berechneten bzw. geschätzten Erträgnisse wird zur Feststellung des Ertragswertes mit 8 % kapitalisiert. Die Erträgnisse aus Nebenbetrieben können zu einem andern, den besonderen Verhältnissen entsprechenden Satz kapitalisiert werden.

Art. 8. .

Der nach Art. 7 berechnete Ertragswert soll entsprechend herabgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche ihn als zu hoch erscheinen lassen, insbesondere wenn a. der bauliche Zustand des Hotels und der Unterhalt des · Mobiliars aussergewöhnliche Aufwendungen erfordern; 6. die Zukunftsaussichten des Unternehmens zufolge seiner Lage, schwieriger Konkurrenzverhältnisse oder anderer Umstände ungünstig zu beurteilen sind.

Art. 9.

Liegen besondere Umstände vor, welche den nach Art. 7 berechneten Ertragswert als zu niedrig erscheinen lassen, so soll er nach Ermessen der Schätzungskommission entsprechend erhöht werden, insbesondere wenn a. sich aus einem Vergleich mit ähnlichen Unternehmungen ergibt, dass die Erträgnisse bei rationellerer Führung des Hotels wesentlich höher hätten sein können; b. die Gebäude und das Mobiliar sich in einem solchen Zustande befinden,.

dass dafür in nächster Zeit keinerlei erhebliche Aufwendungen erforderlich erscheinen ; . c. für das betreffende Unternehmen infolge spezieller Verhältnisse die Zukunftsaussichten sich besonders günstig darstellen und d. ein grösserer Umschwung oder ein Gebäude oder eine Liegenschaft vorhanden sind, die ohne Nachteil für den Betrieb abgetrennt und günstig verwertet werden könnten.

i Art. 10.

Die nach Art. 8 und 9 vorgenommenen Abzüge bzw. Zuschläge sind im Schätzungsbefund ausdrücklich zu begründen und zu beziffern.

HI. Gebühren.

Art. 11.

Für die Schätzung werden folgende Gebühren und Entschädigungen bezogen:

587 a. für jede Vorladung Fr. 1.-- o. für jede von einer Partei verlangte Abschrift, je Seite » 1.-- c. für jeden Brief » 1.-- bis 2.-- Portoauslagen sind besonders zu verguten.

d. für die Schätzungsverhandlung ein Taggeld für den Präsidenten von » ' 50. -- e. für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung, Abfassung des Schätzungsbefundes und des Schätzungsprotokolls, je nach der aufgewendeten Zeit, eine Tagesentschädigung für den Präsidenten von . . .

» 50.-- Überdies bezieht der Präsident als Eeiseentschädigung die Kosten des Bahnbilletts 2. Klasse und eine Spesenvergütung von Fr. 30 pro Tag. Die Tages- und Spesenentschädigungen der Mitglieder der Schätzungskommission richten sich nach den von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft aufgestellten Ansätzen und werden mit den ihr zu entrichtenden Sanierungskosten verrechnet.

Die Entschädigung eines nach Art. 4 zugezogenen Experten wird von der Schätzungskommission bestimmt, unter Vorbehalt der Weiterziehung an die Kachlassbehörde.

Art. 12.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft besorgt die Einkassierung der Gebühren und Entschädigungen sowie deren Ausbezahlung.

IV. Inkrafttreten.

Art. 13.

Dieses Reglement tritt am Bern, den

in Kraft.

1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Der Bundeskanzler:

-^3S>-:-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf einer Verordnung über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie. (Vom 19. Juni 1944.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

4574

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1944

Date Data Seite

533-587

Page Pagina Ref. No

10 035 093

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Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.