616

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

5. Oktober 1944.

Bundesgesetz über

die Konzessionierung der Hausbrennerei.

(Vom 23. Juni 1944.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 32Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1943, beschliesst :

Konzessionspflicht.

Konzessionserteilung.

Konzessionsdauer.

Erneuerung.

Konzessionsübertragung.

Konzessionsverweigerung.

Art. 1.

Vom 6. April 1945 an bedürfen die Inhaber der noch bestehenden anerkannten Hausbrennereien zum Weiterbetrieb einer Konzession.

Art. 2.

Dio Konzession wird von der Alkpholverwaltung von Amtes wegen und gebührenfrei erteilt. Über die Erteilung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.

Art. 3.

Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt.

Ihre Erneuerung hat auf Gesuch hin und im übrigen nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Erteilung vorgesehen sind.

Art. 4.

Die Konzession ist persönlich. Sie kann nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Bewilligung muss erteilt werden, wenn der Brennapparat mit der Brennereiliegenschaft übertragen wird und der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt.

Art. 5.

Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Inhaber des Brennapparates den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht.

1

617 2

Ausserdem kann die Konzession verweigert werden: a. wenn der Hausbrenner wegen schwerer Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz oder wegen ! Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist; l. wenn der Hausbrenner trunksüchtig ist oder wenn der Weiterbestand der Hausbrennerei eine ernste Gefahr für ihn oder seine Familienangehörigen bedeutet.

Art. 6.

Die Konzession kann aus den in Art. 5 genannten Gründen entzogen werden.

; 2 In Fällen von Trunksucht kann auch ein vorübergehender Entzug der Konzession ausgesprochen werden.

3 Bei schwerer Widerhandlung verfügt die Alkoholverwaltung die Einziehung des Brennapparates ; diese Massnahme hat den dauernden Verlust der Konzession zur Folge.

1

Konzessionsentzug.

Einziehung des Brennapparates.

Art. 7.

Für die Hausbrenner gelten die Bestimmungen der Alkoholgesetz- Rechtliche gebung, sofern dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften aufstellt. Hausbrenner1!

Art. 8.

Die Hausbrennereien stehen unter der Aufsicht der AlkoholAufsicht.

Verwaltung und ihrer Organe. Diese haben das Recht des Zutrittes zu °- ^Jf^611" den Brennereianlagen und den Räumlichkeiten, in welchen Brennereirohstoffe oder gebrannte Wasser aufbewahrt werden.

: 2 Die Hausbrenner sind verpflichtet, bei der zuständigen Brennereiaufsichtstelle eine Brennkarte zu beziehen, aufweicher sie die vorgeschriebenen Angaben über die Branntweinvorräte, die Branntweinerzeugung sowie über die Verwendung des Branntweins laufend einzutragen haben.

Sie sind gehalten, die Brennkarte den Aufsichtsorganen der Alkoholverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

3 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Hausbrenner, welche über besonders leistungsfähige Brennereieinrichtungen verfügen ' oder grosse Mengen Branntwein herstellen, den Kontrollbestimmungen für Gewerbebrennereien zu unterstellen.

;: 4 Den gleichen Kontrollbestimmungen kann die Alkoholverwaltung die Hausbrenner unterstellen, für :welche der Bundesrat auf Grund von Art. 16 des Alkoholgesetzes eine Höchstgrenze des steuerfreien Eigenbedarfes vorsieht.

, Art. 9.

: Die Bestimmungen von Art. 8 sind sinngemäss auf die den Haus- fr. Hausbrennau raggeber brennern gleichgestellten Brennauftraggeber anzuwenden.

1

618

Art. 10.

Entzug dea Bei schwerer Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz, bei Wider ErteUun^voD handlang im Bückfall sowie bei Trunksucht kann die Alkoholverwaltung Brennaufträgen, einem Hausbrenner oder gleichgestellten Brennauftraggeber das Eecht zur Erteilung von Brennaufträgen entziehen.

Art. 11.

Beschwerden.

1

Gegen die Verfügung der Alkoholverwaltung über die Verweigerung, den Entzug oder die Nichterneuerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

2 Ebenso kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Alkoholverwaltung über den Entzug des Eechtes zur Erteilung von Brennaufträgen erhoben werden.

Art. 12.

Inkrafttreten.

* Dieses Gesetz tritt am 6. April 1945 in Kraft.

2 AÌkoholgesftzes8 Die nachstehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni Vollzug.

1932 über die gebrannten Wasser erhalten folgenden Wortlaut:

Art. 3, Abs. 3: Die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs sind ; sie darf ' jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.

Art. 3, Abs. 5: Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Eohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.

Art. 55, Abs. 2, zweiter Satz: Ausserdem kann die Verwaltung dem rückfälligen Täter eine ihm zustehende Konzession entziehen.

Marginale zu Art. 4: II. Gewerbebrennereien. 1. Arten der Konzessionen.

3

Art. 14, Abs. 3, und Art. 15, Abs. 3 und 4, des vorgenannten Bundesgesetzes werden aufgehoben.

4 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

619 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1944.

Der Präsident: Dr. A. Suter.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Juni 1944.

Der Präsident: Dr. P. Gysler.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen.

Bern, den 23. Juni 1944.

4354

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1944.

Ablauf der Beferendumsfrist : 5. Oktober 1944.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei. (Vom 23. Juni 1944.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1944

Date Data Seite

616-619

Page Pagina Ref. No

10 035 102

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.