366

# S T #

4549 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 18 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

(Vom 5. Mai 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 12. März 1944 haben die stimmberechtigten Bürger des Kantons Basel-Landschaft mit 6320 Ja gegen 1679 Nein dem Landratsbeschluss vom 31. Januar 1944 betreffend die Einfuhrung des fakultativen Finanzreferendums zugestimmt, wodurch § 18 der Staatsverfassung eine Ergänzting erfährt. Mit Schreiben vom 14. April 1944 suchte der Eegierungsrat für diese Verfassungsänderung im Sinne des Art. 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung nach.

Die bisherigen Bestimmungen und die neue lauten wie folgt : Bisheriger Text:

Neuer Text:

§ 18.

§ 18.

Dem Landrate werden folgende Obliegenheiten und Befugnisse übertragen :

Unverändert.

Ziff. 10. der Entscheid über eine neue einmalige Gesamtausgabe für denselben Gegenstand bis auf den Betrag von Fr. 100 000, sowie über jährliche wiederkehrende einzelne Ausgabeposten bis auf den Betrag von Fr. 10 000, soweit darüber nicht verfassungs- oder gesetzmässige Bestimmungen bestehen.

Abs. l unverändert.

Lautet der Entscheid des Landrates auf höhere Beträge als die in

367

der vorstehenden Bestimmung genannten, so ist er der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern 1500 Stimmberechtigte innort einer Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt ein entsprechendes Begehren stellen.

Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 sieht in ihren §§48 und 49 für die Änderung von Bestimmungen der Verfassung zwei Volksabstimmungen vor. In der vorliegenden Frage fand die erste Abstimmung am 12. Dezember 1943 statt und ergab die Annahme der vom Landrat ausgegangenen Initiative. Mit Beschluss vom 31. Januar 1944 stellte der Landrat den endgültigen neuen Verfassungstext fest, dem, wie eingangs erwähnt, in der Volksabstimmung vom 12. März 1944 zugestimmt wurde.

Nachdem gegen die Durchführung der Volksabstimmung keine Einsprachen erfolgten, hat der Landrat am 23. März 1944 die Volksabstimmung erwahrt.

Zum Verständnis der Bedeutung der Revision ist auch § 11 der Staatsverfassung heranzuziehen, der bestimmt, dass alle Gesetze sowie die allgemeinverbindlichen Beschlüsse und Verträge, soweit sie über die in Verfassung und Gesetzen den Behörden ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen hinausgehen, der Volksabstimmung unterliegen. Hieraus ergibt sich hinsichtlich der Finanzbeschlüsse aus § 18, Ziff. 10, der Verfassung, dass solche Beschlüsse des Landrates, falls sie die daselbst genannten Beträge überstiegen, bisher ebenfalls dem Volk unterbreitet werden mussten. Die bisherige Verfassung sah demnach das obligatorische Beferendum sowohl für die Gesetze wie für die genannten Finanzbeschlüsse vor. Die Partialrevision, die zur gegenwärtigen Vorlage führte, setzte sich zum Ziel, in beiden Beziehungen das obligatorische Beferendum durch das fakultative zu ersetzen. In der ersten grundlegenden Volksabstimmung wurde dieser Vorschlag hinsichtlich der Gesetze verworfen, hinsichtlich der Finanzbeschlüsse aber angenommen, so dass der zweiten Volksabstimmung noch der Entscheid über den zur Ergänzung des § 18, Ziff. 10, vorgeschlagenen Text verblieb. Er fiel gemäss dem Antrag des Landrates in dem Sinne aus, dass Beschlüsse des letztern über eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 100 000 oder eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 10 000 nur noch dann der Volksabstimmung zu unterbreiten sind, wenn dies von mindestens 1500 Stimmberechtigten verlangt wird. In
diesem Sinne hat die Partialrevision der Verfassung das obligatorische Finanzreferendum durch das fakultative ersetzt (während es beim obligatorischen Gesetzesreferendum bleibt).

Die staatsrechtliche Institution des Finanzreferendums, wonach die von der zuständigen Behörde gefassten Beschlüsse über bestimmt umschriebene Ausgaben dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden müssen, besteht in fast allen Kantonen (vgl. H. Escher, Das Finanzreferendum in den schweizerischen Kantonen, Aarau 1943, insbesondere S. 17 ff.). Diese Ein-

368 richtung zu schaffen, sei es in der obligatorischen oder in der fakultativen Form, fallt in die Kompetenz der Kantone, und es ist klar, dass weder die Einführung der Institution noch der Übergang von der einen zur andern Form das Bundesrecht verletzen.

Wir beantragen Ihnen deshalb, der neuen Bestimmung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die eidgenossische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Mai 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

369

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 18 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1944, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 12. März 1944 angenommenen Änderung des § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

5106

Bundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

27

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 18 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft. (Vom 5. Mai 1944.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

4549

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1944

Date Data Seite

366-369

Page Pagina Ref. No

10 035 072

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.